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Document 32002E0145
Council Common Position of 18 February 2002 concerning restrictive measures against Zimbabwe
Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 18. Februar 2002 über restriktive Maßnahmen gegen Simbabwe
Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 18. Februar 2002 über restriktive Maßnahmen gegen Simbabwe
ABl. L 50 vom 21.2.2002, p. 1–3
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 20/02/2004: This act has been changed. Current consolidated version: 18/02/2003
Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 18. Februar 2002 über restriktive Maßnahmen gegen Simbabwe
Amtsblatt Nr. L 050 vom 21/02/2002 S. 0001 - 0003
Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 18. Februar 2002 über restriktive Maßnahmen gegen Simbabwe (2002/145/GASP) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 15, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Rat hat am 28. Januar 2002 seiner tiefen Sorge über die Lage in Simbabwe, insbesondere die Eskalation der Gewalt in jüngster Zeit, die Einschüchterung politischer Gegner und die Schikanen gegenüber der unabhängigen Presse, Ausdruck gegeben. Er stellte fest, dass die Regierung Simbabwes dem Aufruf des Europäischen Rates vom Dezember letzten Jahres in Laeken, effektive Maßnahmen zur Verbesserung der Situation zu ergreifen, nicht Folge geleistet hat. (2) Der Rat äußerte ferner große Besorgnis über die vor kurzem in Simbabwe erlassenen Gesetze, die, falls sie zur Anwendung kämen, das Recht auf Meinungs-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit erheblich einschränken würden; hierbei geht es insbesondere um das Gesetz über öffentliche Ordnung und Sicherheit und das allgemeine Gesetzesänderungsgesetz (die beide gegen die von den SADC-Parlamentariern im März 2001 vereinbarten Normen und Standards für freie und faire Wahlen verstoßen) sowie die vorgeschlagenen Gesetze zur Kontrolle der Medien. (3) Die EU hat daher beschlossen, die Konsultationen im Rahmen des Artikels 96 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens zu beenden und gezielte Sanktionen zu ergreifen, falls - die Regierung Simbabwes die Entsendung der Beobachtermission der EU, deren Arbeit am 3. Februar 2002 beginnen soll, vereiteln oder eine effiziente Arbeit dieser Beobachtermission in der Folge behindern sollte oder - die Regierung Simbabwes die freie Berichterstattung der internationalen Medien über die Wahlen verhindern sollte oder - sich die Lage vor Ort, was die Menschenrechtssituation oder Angriffe auf die Opposition anbelangt, erheblich verschlechtern sollte oder - sich herausstellen sollte, dass die Wahlen nicht frei und fair waren. (4) Der Rat ist zu dem Urteil gelangt, dass die Regierung Simbabwes weiterhin an schweren Verstößen gegen die Menschenrechte, das Recht auf freie Meinungsäußerung, das Recht auf Vereinigungsfreiheit und das Recht, sich friedlich zu versammeln, beteiligt ist. Solange die Verstöße andauern, hält es der Rat deshalb für erforderlich, restriktive Maßnahmen gegen die Regierung Simbabwes und diejenigen, die weit gehende Verantwortung für diese Verstöße tragen, zu ergreifen. (5) Zur Durchführung bestimmter Maßnahmen ist ein Tätigwerden der Gemeinschaft erforderlich - HAT FOLGENDEN GEMEINSAMEN STANDPUNKT ANGENOMMEN: Artikel 1 (1) Die Lieferung oder der Verkauf von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial jeder Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeuge und -ausrüstung, paramilitärische Ausrüstung und entsprechende Ersatzteile an Simbabwe durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus werden unabhängig davon, ob diese Güter ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, untersagt. (2) Die Gewährung technischer Ausbildung oder Hilfe an Simbabwe im Zusammenhang mit der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder dem Einsatz der in Absatz 1 genannten Güter durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus wird untersagt. (3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf Lieferungen nichtletalen militärischen Geräts, das ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt ist, auf die damit zusammenhängende technische Hilfe oder Ausbildung und auf Schutzkleidung, einschließlich kugelsichere Westen und Militärhelme, die vom Personal der Vereinten Nationen, von Medienvertretern und humanitären Helfern und Entwicklungshelfern sowie dem beigeordneten Personal ausschließlich zur eigenen Verwendung vorübergehend nach Simbabwe ausgeführt wird. Artikel 2 Es werden keinerlei Ausrüstungsgegenstände, die zur inneren Unterdrückung verwendet werden könnten, nach Simbabwe geliefert. Artikel 3 (1) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um den im Anhang aufgeführten Personen, die an Handlungen beteiligt sind, die die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit in Simbabwe ernsthaft untergraben, die Einreise in ihr Hoheitsgebiet oder die Durchreise zu verweigern. (2) Absatz 1 verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht dazu, eigenen Staatsangehörigen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu verweigern. (3) Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von den Maßnahmen nach Absatz 1 in Fällen zulassen, in denen die Reise aufgrund humanitärer Bedürfnisse - einschließlich religiöser Pflichten - oder aufgrund der Teilnahme an Tagungen internationaler Gremien oder an einem politischen Dialog, durch den Demokratie, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit in Simbabwe gefördert werden, gerechtfertigt ist. (4) Ein Mitgliedstaat, der Ausnahmen nach Absatz 3 zulassen möchte, unterrichtet den Rat schriftlich hiervon. Die Ausnahme gilt als gewährt, wenn nicht von einem oder mehreren der Mitglieder des Rates innerhalb von 48 Stunden nach Eingang der Mitteilung über die vorgeschlagene Ausnahme schriftlich Einwand erhoben wird. Artikel 4 (1) Gelder, finanzielle Vermögenswerte oder wirtschaftliche Ressourcen der im Anhang aufgeführten Personen, die an Handlungen beteiligt sind, die die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit in Simbabwe ernsthaft untergraben, werden eingefroren. (2) Den in Absatz 1 genannten Personen werden keine Gelder, finanziellen Vermögenswerte oder wirtschaftlichen Ressourcen unmittelbar oder mittelbar zugänglich gemacht. Artikel 5 Der Rat nimmt je nach den politischen Entwicklungen in Simbabwe auf Vorschlag eines Mitgliedstaats oder der Kommission Änderungen an der Liste im Anhang vor. Artikel 6 Damit die vorstehend genannten Maßnahmen größtmögliche Wirkung erhalten, empfiehlt die Europäische Union dritten Staaten, restriktive Maßnahmen ähnlicher Art wie die nach diesem Gemeinsamen Standpunkt getroffenen Maßnahmen zu ergreifen. Artikel 7 Dieser Gemeinsame Standpunkt wird am Tag seiner Annahme wirksam. Er gilt danach für einen Zeitraum von 12 Monaten, der verlängert werden kann. Dieser Gemeinsame Standpunkt wird fortlaufend überprüft. Artikel 8 Dieser Gemeinsame Standpunkt wird im Amtsblatt veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am 18. Februar 2002. Im Namen des Rates Der Präsident J. Piqué i Camps ANHANG Liste der Personen nach den Artikeln 3 und 4 >PLATZ FÜR EINE TABELLE>