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Document E2001C0253

2001/253/: Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 253/01/KOL vom 8. August 2001 über die Fördergebietskarte und das Beihilfenniveau in Island (Beihilfe Nr. 00-002)

ABl. L 15 vom 17.1.2002, p. 49–57 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2006

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2001/253(2)/oj

E2001C0253

2001/253/: Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 253/01/KOL vom 8. August 2001 über die Fördergebietskarte und das Beihilfenniveau in Island (Beihilfe Nr. 00-002)

Amtsblatt Nr. L 015 vom 17/01/2002 S. 0049 - 0057


Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde

Nr. 253/01/KOL

vom 8. August 2001

über die Fördergebietskarte und das Beihilfenniveau in Island (Beihilfe Nr. 00-002)

DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum(1), insbesondere auf Artikel 61 bis 63 und Protokoll 26,

gestützt auf das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs(2), insbesondere auf Artikel 24 und Artikel 1 des Protokolls 3,

gestützt auf den Leitfaden der Behörde(3) für die Anwendung und Auslegung der Artikel 61 und 62 des EWR-Abkommens,

nach Aufforderung der anderen Beteiligten zur Äußerung gemäß diesen Bestimmungen(4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

I. SACHVERHALT

1. Verfahren

Am 12. Juli 2000 beschloss die EFTA-Überwachungsbehörde, das in Artikel 1 Absatz 2 des Protokolls 3 des Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommens vorgesehene förmliche Prüfverfahren für staatliche Beihilfen zu den isländischen Regionalbeihilfen (Fördergebietskarte)(5) einzuleiten. Die Entscheidung wurde getroffen, nachdem die isländischen Behörden mehrmals daran erinnert worden waren, dass die Behörde zur Einleitung des Verfahrens verpflichtet war, wenn die Anmeldung der Fördergebietskarte unterblieb. Die Entscheidung wurde am 21. Dezember 2000 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften(6) bekannt gemacht. Die anderen Beteiligten konnten ihre Stellungnahmen zu den betreffenden Maßnahmen innerhalb von einem Monat nach der Veröffentlichung abgeben. Die Behörde hat keinerlei Stellungnahmen erhalten.

In einem Schreiben der Isländischen Mission an die Europäische Union vom 2. August 2000, das bei der Behörde am 4. August 2000 einging und registriert wurde (Dok. Nr.: 00-5486-A) notifizierten die isländischen Behörden ihren Vorschlag in Bezug auf die Gebiete, die für Regionalbeihilfen in Island in Frage kommen, sowie die Beihilfeobergrenzen, die gewährt werden könnten. In diesem Schreiben wurde auf Artikel 1 Absatz 3 des Protokolls 3 des Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommens Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 27. März 2001 (Dok. Nr.: 01-2146-D) ersuchte die Behörde um zusätzliche statistische Informationen über die isländischen Gebietskörperschaften, einschließlich einer detaillierten Karte mit den Grenzen der Gebietskörperschaften, Angaben zur Gesamtbevölkerung sowie zur Bevölkerungsdichte in jeder Gebietskörperschaft.

Die isländischen Behörden beantworteten dieses Ersuchen um zusätzliche Informationen in dem Schreiben vom 23. Mai 2001, das bei der Behörde am 23. Mai 2001 einging und registriert wurde (Dok. Nr.: 01-3881-A). Dieses Schreiben enthielt drei Unterlagen: eine Tabelle mit statistischen Daten für jede Gebietskörperschaft, eine Karte mit den Grenzen der isländischen Gebietskörperschaften (in der die für die Regionalbeihilfe in Frage kommenden Gebiete markiert waren) und eine Karte, in der die Gebietskörperschaften mit einer Bevölkerungsdichte von unter 12,5 Einwohnern pro Quadratkilometer eingezeichnet waren.

In ihrem Schreiben vom 18. Juni 2001 (Dok. Nr.: 01-4602-D) teilte die Behörde die Ansicht der isländischen Behörden, wonach das Land in zwei Gebiete geteilt werden könnte, das Gebiet um die Hauptstadt Reykjavík und das ländliche Gebiet, wobei letzteres für die Regionalbeihilfe in Betracht kam. Die Behörde war auch damit einverstanden, dass die Bevölkerungsdichte für die Auswahl der förderungswürdigen Gebiete das Hauptkriterium bilden sollte. Die Behörde war jedoch nicht der Ansicht, dass das Gebiet um die Hauptstadt auf der Grundlage von Wahlbezirken abgegrenzt werden sollte, wie dies von den isländischen Behörden in der Anmeldung vom 2. August 2000 gehandhabt worden war. Aufgrund der geographischen Größe und Bevölkerungszahlen der Wahlbezirke hielt es die Behörde für gerechtfertigt, dass bei der Abgrenzung des ländlichen Gebiets vom Gebiet der Hauptstadt von den Gebietskörperschaften ausgegangen werden sollte. Die Behörde wies darauf hin, dass aus den Informationen über die Gebietskörperschaften (im Schreiben vom 23. Mai 2001 übermittelt) hervorgehe, dass in dem für die Regionalbeihilfe vorgeschlagenen Gebiet auch verschiedene Gebietskörperschaften erfasst waren, die sich in Pendelentfernung von Reykjavík befinden und eine hohe Bevölkerungsdichte aufweisen (über 12,5 Einwohner/km2). Die Behörde schlug den isländischen Behörden daher vor, einige in der Nähe von Reykjavík gelegene Gebietskörperschaften mit hoher Bevölkerungsdichte aus dem vorgeschlagenen Fördergebiet herauszunehmen.

In einem Schreiben der isländischen Mission an die Europäische Union vom 12. Juli 2001, das am 13. Juli 2001 einging und registriert wurde (Dok. Nr.: 01-5213-A), legten die isländischen Behörden Änderungen zur früheren Anmeldung vom 2. August 2000 vor. Die isländischen Behörden übermittelten auch weitere statistische und wirtschaftliche Daten über die die Hauptstadt umgebenden Gebietskörperschaften mit relativ hoher Bevölkerungsdichte.

2. Hintergrund

Die bis Ende 1999 gültige Fördergebietskarte war am 28. August 1996(7) genehmigt worden. Zu dieser Zeit lebten 40,8 % der isländischen Bevölkerung im Fördergebiet. Die durchschnittliche Bevölkerungsdichte betrug im Fördergebiet 1,1 Einwohner pro Quadratkilometer. Die genehmigte Beihilfeintensität entsprach einem Nettosubventionsäquivalent (NSÄ) von 17 % zuzüglich 10 % brutto für kleine und mittlere Unternehmen (KMU).

3. Inhalt der vorgeschlagenen Karte

3.1. Methodik und erfasste Bevölkerung

Die Anmeldung beruht auf drei Schreiben der isländischen Behörden: dem Schreiben vom 2. August 2000, am 4. August 2000 eingegangen und von der Behörde (Dok. Nr.: 00-5486-A) registriert, dem Schreiben vom 23. Mai 2001, eingegangen und registriert am 23. Mai 2001 (Dok. Nr.: 01-3881-A) sowie dem Schreiben vom 12. Juli 2001, eingegangen und registriert am 13. Juli 2001 (Dok. Nr.: 01-5213-A).

In ihrem Schreiben vom 2. August 2000 schlugen die isländischen Behörden vor, das Land in zwei Gebiete einzuteilen, das Gebiet um die Hauptstadt und das ländliche Gebiet. Gemäß dem Vorschlag der isländischen Behörden würden nur die im ländlichen Gebiet ansässigen Unternehmen in den Genuss der Regionalbeihilfen gemäß der in Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c) festgelegten Freistellungsregelung des EWR-Abkommens kommen. Das ländliche Gebiet sollte aus drei ländlichen Wahlbezirken bestehen: dem nordwestlichen Wahlbezirk, dem nordöstlichen Wahlbezirk und dem südlichen Wahlbezirk. Die von den Maßnahmen betroffene Bevölkerung würde in dem für die Regionalbeihilfe vorgeschlagenen Gebiet 38,2 % der isländischen Gesamtbevölkerung ausmachen.

In ihrem Schreiben vom 12. Juli 2001 übermittelten die isländischen Behörden eine geänderte Anmeldung. Darin betreffen die geographischen Einheiten die NUTS(8)-Ebene V (Gebietskörperschaften). Aus dem im Schreiben vom 2. August 2000 vorgeschlagenen Fördergebiet wurden 4 Gebietskörperschaften (Reykjanesbær, Sandgerdisbær, Gerdahreppur und Vatnsleysustrandarhreppur) herausgenommen. Damit verringerte sich die von den Fördermaßnahmen betroffene Bevölkerung auf 33,2 %.

Bei dem für die Bestimmung des Fördergebiets verwendeten Indikator handelt es sich um geringe Bevölkerungsdichte. Die isländischen Behörden weisen darauf hin, dass die Bevölkerungsdichte des Fördergebiets mit nur 0,92 Einwohnern/km2 äußerst niedrig ist. Von den isländischen Behörden wird auch erwähnt, dass sich die Bevölkerungsentwicklung in diesen Gebieten stark vom Gebiet der Hauptstadt unterscheidet und dass die Fördergebiete mehr von der Fischerei und der Landwirtschaft abhängen.

Die Gesamtbevölkerung des vorgeschlagenen Fördergebiets beträgt 93812 Einwohner.

Das Gebiet der Hauptstadt, das für die Regionalbeihilfen nicht in Frage kommt, umfasst die Hauptstadt Reykjavík und die angrenzenden Gebietskörperschaften von Kópavogsbær, Seltjarnarneskaupstadur, Gardabær, Hafnarfjardarkaupstadur, Bessastadahreppur, Mosfellsbær, Reykjanesbær, Sandgerdisbær, Gerdahreppur und Vatnsleysustrandahreppur. Im Gebiet der Hauptstadt leben 189033 Einwohner, was 66,8 % der isländischen Gesamtbevölkerung entspricht.

3.2. Beihilfeobergrenzen

Die isländischen Behörden haben für das gesamte Regionalbeihilfegebiet als allgemeine Hoechstgrenze ein NSÄ von 17 % vorgeschlagen. Für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) werden zusätzlich 10 % brutto vorgeschlagen.

Die vorgeschlagenen Beihilfeintensitäten sind mit den am 28. August 1996 genehmigten identisch.

II. WÜRDIGUNG

1. Allgemeine Bemerkungen

Die Behörde hat zur Kenntnis genommen, dass die isländischen Behörden nicht behauptet haben, dass Island über ein Gebiet verfügt, das gemäß der Freistellungsregelung von Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe a) des EWR-Abkommens (oder gemäß einer der anderen Freistellungsregelungen nach Artikel 61) im Rahmen der Regionalbeihilfen förderwürdig ist. Die Behörde prüfte die vorgeschlagene Fördergebietskarte daher im Lichte von Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c) des EWR-Abkommens sowie von Kapitel 25 seines Leitfadens für staatliche Beihilfen, Vorschriften über Regionalbeihilfen.

In Kapitel 25.5(1) des Leitfadens für staatliche Beihilfen heißt es, dass "die unter die geprüften Freistellungsvoraussetzungen fallenden Gebiete eines EFTA-Staats zusammen mit den für diese Gebiete genehmigten Beihilfehöchstintensitäten für Erstinvestitionen oder für die Arbeitsplatzbeschaffung die Fördergebietskarte des EFTA-Staats bilden".

Die Festlegung der Karte selbst stelle keine Beihilfe im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens dar. Die Genehmigung der Karte bedeutet jedoch eine Bestätigung der Gewährung von Beihilfen im Rahmen der Regionalbeihilferegelungen. Zudem gelten die für die Karte genehmigten Beihilfeobergrenzen für diese Regelungen.

Die Schreiben vom 2. August 2000 (Dok. Nr.: 00-5486-A), 23. Mai 2001 (Dok. Nr.: 01-3881-A) und 12. Juli 2001 (Dok. Nr.: 01-5213-A) bilden zusammen eine vollständige Anmeldung und die Grundlage für die Beurteilung durch die Behörde. Die EFTA-Überwachungsbehörde hat folglich zu beurteilen, ob die Freistellungsregelung gemäß Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c) des EWR-Abkommens anwendbar ist.

2. Methodik und Fördergebietsbevölkerung

Die angemeldeten Gebiete müssen gemäß Kapital 25.3(16) des Leitfadens für staatliche Beihilfen "der NUTS-Ebene III oder in begründeten Fällen einer anderen homogenen geographischen Messeinheit entsprechen. Jeder EFTA-Staat kann nur eine geographische Messeinheit benutzen." Die vorgeschlagenen Gebiete müssen auch kompakte Zonen bilden.

Da die Wahlbezirke, die von den isländischen Behörden in ihrem Schreiben vom 2. August 2000 vorgeschlagen wurden, zu groß sind, um für die Abgrenzung des Gebietes um die Hauptstadt von dem für die Regionalbeihilfen in Frage kommenden Gebiet geeignet zu sein, hält die Behörde es für gerechtfertigt, dass Gebietskörperschaften (NUTS-Ebene V) zur Abgrenzung des förderwürdigen Gebiets herangezogen werden. Die Behörde stellt fest, dass die isländischen Behörden nur eine Art von geographischer Messeinheit notifiziert haben und dass das für die Regionalbeihilfe vorgeschlagene Gebiet eine kompakte Zone bildet.

In Kapitel 25.3(17) des Leitfadens für staatliche Beihilfen heißt es: "Im Rahmen der in Absatz 12 genannten Hoechstgrenze jedes EFTA-Staats können auch Gebiete mit einer Bevölkerungsdichte von weniger als 12,5 Einwohnern pro km2 in den Genuss der genannten Freistellung kommen."

Die Behörde nimmt zur Kenntnis, dass das vorgeschlagene Fördergebiet über eine Gesamtbevölkerung von 93812 Personen verfügt und eine Bevölkerungsdichte von 0,92 Einwohnern pro Quadratkilometer aufweist. Die vorgeschlagene Fördergebietskarte erfasst 33,2 % der isländischen Gesamtbevölkerung.

Die Behörde vertritt die Ansicht, dass dieser Teil des Vorschlags den relevanten Kriterien von Kapital 25 des Leitfadens für staatliche Beihilfen entspricht.

Ein Überblick über die in der Regionalkarte erfassten Gebietskörperschaften wird in Anhang I dieser Entscheidung gegeben.

3. Beihilfehöchstsätze

In Kapitel 25.4(16) des Leitfadens für staatliche Beihilfen heißt es u. a., dass "der Regionalbeihilfehöchstsatz in Gebieten im Sinne von Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c) in der Regel 20 % NSÄ nicht überschreiten darf; die Ausnahmen sind die Gebiete mit geringer Bevölkerungsdichte, für die ein Hoechstsatz von 30 % NSÄ gilt".

Außerdem wird in Kapitel 25.4(20) festgestellt, dass "zusätzlich zu den in den Absätzen 15 bis 19 genannten Förderhöchstsätzen für KMU die vorgesehenen Zuschläge von 15 Bruttoprozentpunkten in Fördergebieten, die gemäß Punkt a) in den Genuss der Freistellung kommen und von 10 Bruttoprozentpunkten in Fördergebieten, die gemäß Punkt c) in den Genuss der Freistellung kommen, gewährt werden können. Der endgültige Hoechstsatz wird auf die Bemessungsgrundlage für KMU angewandt. Diese Zuschläge für KMU gelten nicht für Unternehmen des Verkehrssektors."

Die isländischen Behörden haben einen allgemeinen Beihilfehöchstsatz von 17 % NSÄ mit zusätzlichen 10 % brutto für KMU vorgeschlagen.

Die Behörde zieht daher den Schluss, dass die Beihilfehöchstintensitäten für regionale Investitionsbeihilfen, wie sie von den isländischen Behörden vorgeschlagen werden, mit dem Leitfaden in Einklang stehen und gemäß der in Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c) des EWR-Abkommens festgelegten Freistellungsregelung angenommen werden können.

Die vorgeschlagene Erhöhung der Beihilfeobergrenze für KMU im Ausmaß von 10 % brutto ist gemäß dem Leitfaden für staatliche Beihilfen zulässig, es muss jedoch sichergestellt werden, dass in den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen auf nationaler Ebene auf eine Begriffsbestimmung der KMU Bezug genommen wird, die im Einklang mit der in Kapitel 10.2 des Leitfadens für staatliche Beihilfen festgelegten steht.

Bei den Beihilfehöchstintensitäten der Regionalbeihilfekarte handelt es sich um kumulative Beihilfeobergrenzen. Dies bedeutet, dass, wenn für ein bestimmtes Investitionsprojekt Beihilfen aus mehreren Regelungen gewährt werden, die dem Vorhaben aus verschiedenen Beihilferegelungen gewährte kumulierte Beihilfeintensität die entsprechende Beihilfeobergrenze der Fördergebietskarte nicht übersteigen darf.

4. Geltungsbereich der Entscheidung und Kumulierung von Beihilfen

Was den Anwendungsbereich der Fördergebietskarte für Island betrifft, sollte darauf hingewiesen werden, dass neue Pläne zur Gewährung oder Änderung von Beihilfen mit regionalen Zielsetzungen, die die geographische Abgrenzung und die Beihilfeobergrenzen der Karte berücksichtigen, keiner weiteren Rechtfertigung im Hinblick auf ihre regionalen Aspekte bedürfen. Dies befreit die isländischen Behörden jedoch nicht von ihrer Verpflichtung, solche Pläne gemäß Artikel 1 Absatz 3 des Protokolls 3 des Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommens zu notifizieren.

Alle spezifischen Notifizierungsverpflichtungen in Bezug auf bestimmte sensible Sektoren (zur Zeit Schiffbau, Stahl, Kunstfasern und Kraftfahrzeuge) bleiben bestehen.

Sofern keine Ausnahme gemacht wird, darf die Fördergebietskarte bis zum Ende der Gültigkeitsdauer, dem 31. Dezember 2006, nicht geändert werden. Während dieses genehmigten Zeitraums ist es jedoch nicht ausgeschlossen, dass die Karte nach vorheriger Notifizierung und Genehmigung durch die EFTA-Überwachungsbehörde angepasst wird, wenn geänderten Umständen Rechnung getragen werden soll.

Nichtsdestoweniger stellt die vorliegende Entscheidung keine Einschränkung des Rechts der EFTA-Überwachungsbehörde auf Überprüfung der Karte gemäß Artikel 1 Absatz 1 des Protokolls 3 des Aufsichtsbehörde- und Gerichtshofabkommens dar, sollte eine derartige Überprüfung vor dem Ende des oben genannten genehmigten Zeitraums notwendig sein.

5. Schlussfolgerung

Vor diesem Hintergrund ist die Behörde der Ansicht, dass die notifizierte, bis Ende 2006 geltende Regionalbeihilfekarte die Voraussetzungen erfuellt, die im Leitfaden für staatliche Beihilfen (Kapitel 25) für Beihilfen gemäß Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c) des EWR-Abkommens niedergelegt sind, und für die Freistellung gemäß Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c) des EWR-Abkommens in Betracht kommt. Die Behörde schließt daher das förmliche Prüfverfahren mit einer positiven Entscheidung, aufgrund von Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c) des EWR-Abkommens ab -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

1. Die Regionalbeihilfekarte für Island gilt als mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens gemäß Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c) des EWR-Abkommens vereinbar. Die Durchführung der Maßnahme wird daher genehmigt.

2. Unbeschadet Artikel 1 Absatz 1 des Protokolls 3 des Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommens ist die Fördergebietskarte ab dem Datum dieser Entscheidung bis zum 31. Dezember 2006 anwendbar.

3. Die vorliegende Entscheidung ist an Island gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 8. August 2001.

Für die EFTA-Überwachungsbehörde

Der Präsident

Knut Almestad

(1) Nachstehend als EWR-Abkommen bezeichnet.

(2) Nachstehend als Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommen bezeichnet.

(3) Verfahrens- und materiellrechtliche Vorschriften auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen (Leitfaden für staatliche Beihilfen), am 19. Januar 1994 durch die EFTA-Überwachungsbehörde angenommen und bekanntgegeben. Veröffentlichung im ABl. L 231 vom 3.9.1994 und in der dazugehörigen EWR-Beilage Nr. 32 gleichen Datums. Der Leitfaden wurde zuletzt am 23. Mai 2001 geändert (noch nicht veröffentlicht).

(4) ABl. C 368 vom 21.12.2000, S. 12.

(5) Entscheidung Nr. 135/00/KOL.

(6) Siehe Fußnote 4.

(7) Entscheidung Nr. 103/96/KOL.

(8) NUTS = Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik in den Europäischen Gemeinschaften

ANHANG I

GEBIETSKÖRPERSCHAFTEN IM FÖRDERGEBIET

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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