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Document 32002D0034
2002/34/EC: Council Decision of 20 December 2001 amending the Council Decisions of 25 June 2001, 22 December 2000, 25 June 1997 and 22 March 1999 with regard to the daily allowance received by national military staff and national experts on detachment to the General Secretariat of the Council
2002/34/EG: Beschluss des Rates vom 20. Dezember 2001 zur Änderung der Beschlüsse des Rates vom 25. Juni 2001, vom 22. Dezember 2000, vom 25. Juni 1997 und vom 22. März 1999 betreffend das Tagegeld des zum Generalsekretariat des Rates abgestellten Angehörigen der Streitkräfte der Mitgliedstaaten und nationalen Experten
2002/34/EG: Beschluss des Rates vom 20. Dezember 2001 zur Änderung der Beschlüsse des Rates vom 25. Juni 2001, vom 22. Dezember 2000, vom 25. Juni 1997 und vom 22. März 1999 betreffend das Tagegeld des zum Generalsekretariat des Rates abgestellten Angehörigen der Streitkräfte der Mitgliedstaaten und nationalen Experten
ABl. L 15 vom 17.1.2002, p. 29–30
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 27/06/2003; Stillschweigend aufgehoben durch 32003D0479
2002/34/EG: Beschluss des Rates vom 20. Dezember 2001 zur Änderung der Beschlüsse des Rates vom 25. Juni 2001, vom 22. Dezember 2000, vom 25. Juni 1997 und vom 22. März 1999 betreffend das Tagegeld des zum Generalsekretariat des Rates abgestellten Angehörigen der Streitkräfte der Mitgliedstaaten und nationalen Experten
Amtsblatt Nr. L 015 vom 17/01/2002 S. 0029 - 0030
Beschluss des Rates vom 20. Dezember 2001 zur Änderung der Beschlüsse des Rates vom 25. Juni 2001, vom 22. Dezember 2000, vom 25. Juni 1997 und vom 22. März 1999 betreffend das Tagegeld des zum Generalsekretariat des Rates abgestellten Angehörigen der Streitkräfte der Mitgliedstaaten und nationalen Experten (2002/34/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1, gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Nach den Regelungen für die zum Generalsekretariat des Rates abgestellten Angehörigen der Streitkräfte und abgeordneten nationalen Sachverständigen erhalten diese ein um 75 % verringertes Tagegeld, wenn die Entfernung zwischen dem Dienstort und dem Einberufungsort weniger als 50 km beträgt. (2) Bei der Bestimmung des Einberufungsortes sollte die Tätigkeit, die abgestellte Angehörige der Streitkräfte und nationalen Sachverständige während eines sechs Monate vor ihrem Dienstantritt abgelaufenen Zeitraums von drei Jahren für eine diplomatische Mission eines anderen Mitgliedstaates als dem Entsendestaat oder für eine internationale Organisation ausgeübt haben, unberücksichtigt bleiben - BESCHLIESST: Artikel 1 (1) Artikel 12 Absatz 3 des Beschlusses 2001/496/GASP des Rates vom 25. Juni 2001 über die Regelung für die Angehörigen der Streitkräfte der Mitgliedstaaten, die zum Generalsekretariat des Rates abgestellt werden, um den Militärstab der Europäischen Union zu bilden(1), erhält folgende Fassung: "(3) Abgestellte Angehörige der Streitkräfte, die während eines sechs Monate vor ihrem Dienstantritt abgelaufenen Zeitraums von drei Jahren an einem weniger als 50 km vom Ort der Abstellung entfernten Ort ihren ständigen Wohnsitz gehabt oder ihre ständige hauptberufliche Tätigkeit ausgeübt haben, erhalten ein um 75 % verringertes Tagegeld. Bei Anwendung dieser Vorschrift bleibt die Lage unberücksichtigt, die sich aus einem Dienst der abgestellten Angehörigen der Streitkräfte für einen anderen Mitgliedstaat als den Entsendestaat oder für eine internationale Organisation ergibt." (2) Artikel 12 Absatz 3 - des Beschlusses 2001/41/EG des Rates vom 22. Dezember 2000 über die Regelung für die zum Generalsekretariat des Rates abgeordneten nationalen Experten - Abordnung im Rahmen der Regelung für den Austausch von Beamten des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Union und Beamten der nationalen Behörden und internationalen Organisationen(2); - des Beschlusses des Rates vom 25. Juni 1997 über die Regelung für zum Generalsekretariat des Rates (Generaldirektion "Justiz und Inneres") im Rahmen der Durchführung des Programms zur verstärkten Bekämpfung der organisierten Kriminalität abgeordnete nationale Sachverständige und - des Beschlusses des Rates vom 22. März 1999 über die Regelung für zum Generalsekretariat des Rates (Generaldirektion "Justiz und Inneres") im Rahmen der gemeinsamen Bewertung der Übernahme, Anwendung und effizienten Umsetzung des Besitzstands der Europäischen Union in den Bereichen Justiz und Inneres durch die Beitrittsländer abgeordnete nationale Sachverständige erhält folgende Fassung: "(3) Abgeordnete nationale Sachverständige, die während eines sechs Monate vor ihrem Dienstantritt abgelaufenen Zeitraums von drei Jahren an einem weniger als 50 km vom Ort der Abordnung entfernten Ort ihren ständigen Wohnsitz gehabt oder ihre ständige hauptberufliche Tätigkeit ausgeübt haben, erhalten ein um 75 % verringertes Tagegeld. Bei Anwendung dieser Vorschrift bleibt die Lage unberücksichtigt, die sich aus einem Dienst der abgeordneten nationalen Sachverständigen für einen anderen Mitgliedstaat als den Entsendestaat oder für eine internationale Organisation ergibt." Artikel 2 Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam. Er ist ab 25. Juni 2001 anwendbar. Geschehen zu Brüssel am 20. Dezember 2001. Im Namen des Rates Der Präsident C. Picqué (1) ABl. L 181 vom 4.7.2001, S. 1. (2) ABl. L 11 vom 16.1.2001, S. 35.