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Document 32001R2542

Verordnung (EG) Nr. 2542/2001 der Kommission vom 21. Dezember 2001 zur Eröffnung von Zollkontingenten für das Jahr 2002 für die Einfuhr von Waren mit Ursprung in der Tschechischen Republik, der Slowakischen Republik, Rumänien, Ungarn und Bulgarien in die Europäische Gemeinschaft

ABl. L 341 vom 22.12.2001, p. 82–96 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2002

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2001/2542/oj

32001R2542

Verordnung (EG) Nr. 2542/2001 der Kommission vom 21. Dezember 2001 zur Eröffnung von Zollkontingenten für das Jahr 2002 für die Einfuhr von Waren mit Ursprung in der Tschechischen Republik, der Slowakischen Republik, Rumänien, Ungarn und Bulgarien in die Europäische Gemeinschaft

Amtsblatt Nr. L 341 vom 22/12/2001 S. 0082 - 0096


Verordnung (EG) Nr. 2542/2001 der Kommission

vom 21. Dezember 2001

zur Eröffnung von Zollkontingenten für das Jahr 2002 für die Einfuhr von Waren mit Ursprung in der Tschechischen Republik, der Slowakischen Republik, Rumänien, Ungarn und Bulgarien in die Europäische Gemeinschaft

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates vom 6. Dezember 1993 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2580/2000(2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,

gestützt auf den Beschluss 98/707/EG des Rates vom 22. Oktober 1998 über den Abschluss des Protokolls zur Anpassung der Handelsaspekte des Europa-Abkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tschechischen Republik andererseits zur Berücksichtigung des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union und der Ergebnisse der Agrarverhandlungen der Uruguay-Runde einschließlich der Verbesserung der bestehenden Präferenzregelung(3), insbesondere auf die Artikel 2 und 6 des Anpassungsprotokolls,

gestützt auf den Beschluss 98/638/EG des Rates vom 5. Oktober 1998 über den Abschluss des Protokolls zur Anpassung der Handelsaspekte des Europa-Abkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Slowakischen Republik andererseits zur Berücksichtigung des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union und der Ergebnisse der Agrarverhandlungen der Uruguay-Runde einschließlich der Verbesserung der bestehenden Präferenzregelung(4), insbesondere auf die Artikel 2 und 6 des Anpassungsprotokolls,

gestützt auf den Beschluss 98/626/EG des Rates vom 5. Oktober 1998 über den Abschluss des Protokolls zur Anpassung der Handelsaspekte des Europa-Abkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits zur Berücksichtigung des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union und der Ergebnisse der Agrarverhandlungen der Uruguay-Runde einschließlich der Verbesserung der bestehenden Präferenzregelung(5), insbesondere auf die Artikel 2 und 5 des Anpassungsprotokolls,

gestützt auf den Beschluss 1999/67/EG des Rates vom 22. Oktober 1998 über den Abschluss des Protokolls zur Anpassung der Handelsaspekte des Europa-Abkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Ungarn andererseits, um dem Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union und den Ergebnissen der Agrarverhandlungen der Uruguay-Runde einschließlich der Verbesserung der bestehenden Präferenzregelung Rechnung zu tragen(6), insbesondere auf die Artikel 2 und 5 des Anpassungsprotokolls,

gestützt auf den Beschluss 1999/278/EG des Rates vom 9. März 1999 über den Abschluss des Protokolls zur Anpassung der Handelsaspekte des Europa-Abkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Bulgarien andererseits zur Berücksichtigung des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union und der Ergebnisse der Agrarverhandlungen der Uruguay-Runde einschließlich der Verbesserung der bestehenden Präferenzregelung(7), insbesondere auf die Artikel 2 und 5 des Anpassungsprotokolls,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Protokoll Nr. 3 über den Handel mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, geändert durch das Protokoll zur Anpassung des Europa-Abkommens mit der Tschechischen Republik, sieht die Gewährung von jährlichen Zollkontingenten für die Einfuhr von Ursprungswaren dieses Landes vor.

(2) Das Protokoll Nr. 3 über den Handel mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, geändert durch das Protokoll zur Anpassung des Europa-Abkommens mit der Slowakischen Republik, sieht die Gewährung von jährlichen Zollkontingenten für die Einfuhr von Ursprungswaren dieses Landes vor.

(3) Das Protokoll Nr. 3 über den Handel mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, geändert durch das Protokoll zur Anpassung des Europa-Abkommens mit Rumänien, sieht die Gewährung von jährlichen Zollkontingenten für die Einfuhr von Ursprungswaren dieses Landes vor.

(4) Das Protokoll Nr. 3 über den Handel mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, geändert durch das Protokoll zur Anpassung des Europa-Abkommens mit der Republik Ungarn, sieht die Gewährung von jährlichen Zollkontingenten für die Einfuhr von Ursprungswaren dieses Landes vor.

(5) Das Protokoll Nr. 3 über den Handel mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, geändert durch das Protokoll zur Anpassung des Europa-Abkommens mit der Republik Bulgarien, sieht die Gewährung von jährlichen Zollkontingenten für die Einfuhr von Ursprungswaren dieses Landes vor

(6) Durch die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(8), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 993/2001(9), wurde die Verwaltung der Zollkontingente geregelt, die in der Reihenfolge zugeteilt werden, in der die Anmeldungen zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angenommen wurden.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für horizontale Fragen des Handels mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, die nicht unter Anhang I fallen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die jährlichen Kontingente für die Waren mit Ursprung in der Tschechischen Republik, der Slowakischen Republik, Rumänien, Ungarn und Bulgarien, die in den Anhängen I, II, III, IV und V dieser Verordnung aufgeführt sind, werden vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2002 entsprechend den in diesen Anhängen genannten Bedingungen eröffnet.

Artikel 2

Die Gemeinschaftszollkontingente gemäß Artikel 1 werden von der Kommission nach den Bestimmungen der Artikel 308a bis 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2002.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Dezember 2001

Für die Kommission

Erkki Liikanen

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 318 vom 20.12.1993, S. 18.

(2) ABl. L 298 vom 25.11.2000, S. 5.

(3) ABl. L 341 vom 16.12.1998, S. 1.

(4) ABl. L 306 vom 16.11.1998, S. 1.

(5) ABl. L 301 vom 11.11.1998, S. 1.

(6) ABl. L 28 vom 2.2.1999, S. 1.

(7) ABl. L 112 vom 24.4.1999, S. 1.

(8) ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

(9) ABl. L 141 vom 28.5.2001, S. 1.

ANHANG I

TSCHECHISCHE REPUBLIK

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG II

SLOWAKISCHE REPUBLIK

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG III

RUMÄNIEN

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG IV

UNGARN

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG V

BULGARIEN

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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