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Document 32001R2538

Verordnung (EG) Nr. 2538/2001 der Kommission vom 21. Dezember 2001 über die Verwaltung der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 517/94 des Rates eingeführten Höchstmengen für Textilwaren für das Jahr 2002

ABl. L 341 vom 22.12.2001, p. 73–76 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2002

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2001/2538/oj

32001R2538

Verordnung (EG) Nr. 2538/2001 der Kommission vom 21. Dezember 2001 über die Verwaltung der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 517/94 des Rates eingeführten Höchstmengen für Textilwaren für das Jahr 2002

Amtsblatt Nr. L 341 vom 22/12/2001 S. 0073 - 0076


Verordnung (EG) Nr. 2538/2001 der Kommission

vom 21. Dezember 2001

über die Verwaltung der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 517/94 des Rates eingeführten Hoechstmengen für Textilwaren für das Jahr 2002

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 517/94 des Rates vom 7. März 1994 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren von Textilwaren aus bestimmten Drittländern, die nicht unter bilaterale Abkommen, Protokolle, andere Vereinbarungen oder eine spezifische gemeinschaftliche Einfuhrregelung fallen(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2245/2001 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 17 Absätze 3 und 6 und Artikel 21 Absätze 2 und 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 517/94 wurden Hoechstmengen für die Einfuhren bestimmter Textilwaren mit Ursprung in bestimmten Drittländern eingeführt, die nach dem "Windhundverfahren" zu verteilen sind.

(2) Gemäß jener Verordnung ist es unter bestimmten Umständen möglich, andere Verteilungsmethoden anzuwenden, Hoechstmengen in Raten aufzuteilen oder einen Teil einer spezifischen mengenmäßigen Beschränkung für Anträge zurückzustellen, denen ein Nachweis über frühere Einfuhren beigefügt ist.

(3) Die Regeln für die Verwaltung der für 2002 festgesetzten Hoechstmengen sollten vor Beginn des Kontingentsjahrs festgelegt werden, um die Kontinuität des Handels nicht zu stören.

(4) Die in den Vorjahren z. B. durch die Verordnung (EG) Nr. 2833/2000 der Kommission vom 22. Dezember 2000 zur Festlegung besonderer Regeln für die Verwaltung und Aufteilung bestimmter durch die Verordnung (EG) Nr. 517/94 des Rates für das Jahr 2001 eingeführter Hoechstmengen für Textilwaren(3) getroffenen Maßnahmen haben sich als zufrieden stellend erwiesen, und daher ist es angebracht, für das Jahr 2002 vergleichbare Regeln aufzustellen.

(5) Um möglichst viele Unternehmer zufrieden zu stellen, ist es daher angebracht, die Verteilungsmethode nach dem "Windhundverfahren" dargestellt anzupassen, dass die Mengen, die jedem Unternehmer auf dieser Grundlage zuerkannt werden, auf eine Hoechstmenge begrenzt werden.

(6) Um eine gewisse Kontinuität des Handels und eine effiziente Verwaltung der Hoechstmengen zu gewährleisten, sollte den Unternehmern die Möglichkeit gegeben werden, 2002 einen ersten Antrag auf Erteilung einer Einfuhrgenehmigung für solche Mengen einzureichen, die sie im Laufe des Jahres 2001 eingeführt haben.

(7) Um die Hoechstmengen optimal auszunutzen, kann ein Unternehmer nach der 50%igen Ausnutzung einer Einfuhrgenehmigung einen neuen Antrag auf Erteilung einer Einfuhrgenehmigung stellen, sofern innerhalb der Hoechstmengen noch Mengen verfügbar sind.

(8) Im Interesse einer guten Verwaltung sollten die Einfuhrgenehmigungen neun Monate ab Ausstellungsdatum jedoch höchstens bis Ende des Jahres gültig sein. Die Mitgliedstaaten erteilen die Einfuhrgenehmigungen erst, wenn ihnen die Kommission bestätigt hat, dass noch Mengen verfügbar sind, und nur dann, wenn der Unternehmer das Bestehen eines Vertrages nachweisen kann und bestätigt (sofern im Einzelfall nicht anderes bestimmt ist), dass er nicht schon innerhalb der Gemeinschaft für die betroffenen Kategorien und Länder eine Einfuhrgenehmigung in Anwendung dieser Verordnung erhalten hat. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollten jedoch ermächtigt werden, auf Antrag des Einführers die Geltungsdauer der Genehmigungen welche zum Zeitpunkt des Antrags auf Verlängerung mindestens zu 50 % ausgeschöpft sind, um drei Monate, jedoch höchstens bis zum 31. März 2003, zu verlängern.

(9) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Textilausschusses -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Mit dieser Verordnung werden die Regeln für die Verwaltung der in den Anhängen IIIB und IV zu der Verordnung (EG) Nr. 517/94 aufgeführten Hoechstmengen für die Einfuhren bestimmter Textilwaren für das Jahr 2002 festgelegt.

Artikel 2

Die in Artikel 1 genannten Hoechstmengen werden in chronologischer Reihenfolge des Eingangs der Mitteilungen der Mitgliedstaaten bei der Kommission über die Anträge der einzelnen Unternehmer, die die im Anhang für jeden Unternehmer festgesetzten Mengen nicht überschreiten, gemäß dem "Windhundverfahren" verteilt.

Diese Hoechstmengen gelten jedoch nicht für diejenigen Unternehmer, die bei ihrem ersten Antrag für das Jahr 2002 für jede Kategorie und jedes betreffende Drittland gegenüber den zuständigen nationalen Behörden auf der Grundlage der ihnen für das Jahr 2001 ausgestellten Einfuhrgenehmigungen nachweisen können, dass sie aus demselben Drittland für dieselbe Kategorie tatsächlich höhere Mengen als die genannten Hoechstmengen eingeführt haben.

Bei diesen Unternehmen darf die von den zuständigen Behörden genehmigte Menge im Rahmen der verfügbaren Mengen nicht höher liegen als die 2001 tatsächlich aus demselben Drittland und für dieselbe Kategorie eingeführte Menge.

Artikel 3

Alle Einführer, die 50 % oder mehr der Menge ausgeschöpft haben, die ihnen gemäß dieser Verordnung zuerkannt wurde, können einen neuen Antrag für dieselbe Kategorie und dasselbe Ursprungsland beantragen, sofern die Mengen die im Anhang aufgeführten Hoechstmengen nicht übersteigen.

Artikel 4

(1) Die zuständigen nationalen Behörden können der Kommission die Mengen, für die Einfuhrgenehmigungen beantragt werden, ab dem 3. Januar 2002 10.00 Uhr Brüsseler Zeit mitteilen.

(2) Die zuständigen nationalen Behörden erteilen die Genehmigungen erst, wenn ihnen die Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 2 bestätigt hat, dass die Mengen verfügbar sind.

Sie erteilen die Genehmigungen nur, wenn der Unternehmer

a) nachweist, dass ein Vertrag über die Lieferung der Waren besteht, und

b) schriftlich bestätigt, dass ihm für die betreffenden Kategorien und Länder

i) noch keine Genehmigung in Anwendung dieser Verordnung erteilt wurde oder

ii) eine Genehmigung in Anwendung dieser Verordnung erteilt wurde, die er zu mindestens 50 % ausgeschöpft hat.

(3) Die Geltungsdauer der Einfuhrgenehmigungen beträgt neun Monate ab Ausstellungsdatum, endet aber spätestens am 31. Dezember 2002.

Die zuständigen nationalen Behörden können jedoch auf Antrag des Einführers die Geltungsdauer der Genehmigungen um drei Monate verlängern, wenn die Genehmigungen zum Zeitpunkt der Antragstellung zu mindestens 50 % ausgeschöpft sind.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Dezember 2001

Für die Kommission

Pascal Lamy

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 67 vom 10.3.1994, S. 1.

(2) ABl. L 303 vom 20.11.2001, S. 17.

(3) ABl. L 328 vom 23.12.2000, S. 20.

ANHANG

Hoechstmengen nach Artikel 2

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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