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Document 32001R2534

Verordnung (EG) Nr. 2534/2001 der Kommission vom 21. Dezember 2001 zur Eröffnung von Zollkontingenten für die Einfuhr von Rohrrohzucker zu besonderen Präferenzbedingungen aus den AKP-Staaten und Indien zur Versorgung der gemeinschaftlichen Raffinerien im Zeitraum vom 1. Juli 2001 bis 28. Februar 2002

ABl. L 341 vom 22.12.2001, p. 27–28 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 28/02/2002

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2001/2534/oj

32001R2534

Verordnung (EG) Nr. 2534/2001 der Kommission vom 21. Dezember 2001 zur Eröffnung von Zollkontingenten für die Einfuhr von Rohrrohzucker zu besonderen Präferenzbedingungen aus den AKP-Staaten und Indien zur Versorgung der gemeinschaftlichen Raffinerien im Zeitraum vom 1. Juli 2001 bis 28. Februar 2002

Amtsblatt Nr. L 341 vom 22/12/2001 S. 0027 - 0028


Verordnung (EG) Nr. 2534/2001 der Kommission

vom 21. Dezember 2001

zur Eröffnung von Zollkontingenten für die Einfuhr von Rohrrohzucker zu besonderen Präferenzbedingungen aus den AKP-Staaten und Indien zur Versorgung der gemeinschaftlichen Raffinerien im Zeitraum vom 1. Juli 2001 bis 28. Februar 2002

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker, insbesondere auf Artikel 23 Absatz 2 und Artikel 39 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 wird in den Wirtschaftsjahren 2001/02 bis 2005/06 im Hinblick auf die angemessene Versorgung der gemeinschaftlichen Raffinerien bei der Einfuhr von rohem Rohrzucker aus den Staaten, mit denen die Gemeinschaft Lieferabkommen zu Präferenzbedingungen geschlossen hat, ein verringerter Sonderzollsatz erhoben. Bisher sind solche Abkommen im Wege des Beschlusses 2001/870/EG des Rates(1) mit den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten), die Vertragsparteien des Protokolls Nr. 3 betreffend AKP-Zucker(2) in Anhang V des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens sind, sowie mit der Republik Indien geschlossen worden.

(2) Die für Sonderpräferenzzucker geltenden Einfuhrmengen werden gemäß dem vorgenannten Artikel 39 anhand einer gemeinschaftlichen Vorbilanz für jedes Wirtschaftsjahr festgesetzt. Aufgrund dieser Vorbilanz hat es sich als notwendig erwiesen, Rohzucker einzuführen und nunmehr für das Wirtschaftsjahr 2001/02 Zollkontingente mit verringertem Sonderzollsatz gemäß den vor- genannten Abkommen zu eröffnen, um den Bedarf der gemeinschaftlichen Raffinerien während eines Teils dieses Wirtschaftsjahres zu decken. In Anbetracht der nunmehr vorliegenden Vorausschätzungen für die Erzeugung von Rohrrohzucker für das Wirtschaftsjahr 2001/02 und aufgrund des nach Mitgliedstaat festgesetzten angenommenen Raffinationshöchstbedarfs und der sich aus der Vorbilanz ergebenden Fehlmengen sind für jeden Raffinationsmitgliedstaat Einfuhrgenehmigungen für den Zeitraum vom 1. Juli 2001 bis 28. Februar 2002 vorzusehen.

(3) Bei diesen Genehmigungen muss den Mengen Rechnung getragen werden, die mit der Entscheidung 2001/656/EG der Kommission vom 3. August 2001 mit vorläufigen Maßnahmen für die Einfuhr von Sonderpräferenz-Rohrrohzucker nach Portugal und Finnland zur Raffination zu Beginn des Wirtschaftsjahres 2001/02(3) und der Entscheidung 2001/787/EG der Kommission vom 9. November 2001 mit vorläufigen Maßnahmen für die Einfuhr von Sonderpräferenz-Rohrrohzucker nach Portugal zur Raffination im Wirtschaftsjahr 2001/02(4) genehmigt worden sind.

(4) Die mit dem Beschluss 2001/870/EG geschlossenen Abkommen verpflichten die betreffenden Raffinerien zur Zahlung eines Mindestankaufspreises in Höhe des Garantiepreises für Rohzucker, abzüglich der für das betreffende Wirtschaftsjahr festgesetzten Anpassungsbeihilfe. Dieser Mindestpreis ist somit aufgrund der für das Wirtschaftsjahr 2001/02 vorliegenden Daten festzusetzen.

(5) Da die vorgenannten Abkommen den Zeitraum vom 1. Juli 2001 bis 30. Juni 2006 betreffen, sollten die Maßnahmen der vorliegenden Verordnung rückwirkend ab 1. Juli 2001 gelten.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für den Zeitraum vom 1. Juli 2001 bis 28. Februar 2002 werden nach Maßgabe des Beschlusses 2001/870/EG für die Einfuhr von zur Raffination bestimmtem Rohrrohzucker des KN-Codes 1701 11 10 folgende Kontingente eröffnet:

a) ein Zollkontingent von 161000 Tonnen Weißzuckeräquivalent mit Ursprung in den vom vorgenannten Beschluss betroffenen AKP-Staaten, laufende Nummer 09.4097,

und

b) ein Zollkontingent von 10000 Tonnen Weißzuckeräquivalent mit Ursprung in Indien, laufende Nummer 09.4097.

Artikel 2

(1) Für die Einfuhr der in Artikel 1 genannten Mengen gilt ein verringerter Sonderzollsatz von 0 EUR je 100 kg Rohzucker in Standardqualität.

(2) Der von den gemeinschaftlichen Raffinerien zu zahlende Mindestankaufspreis wird für den in Artikel 1 genannten Zeitraum auf 49,68 EUR je 100 kg Rohzucker in Standardqualität festgesetzt.

(3) Die für die bereits im Rahmen der Entscheidungen 2001/656/EG und 2001/787/EG eingeführten Mengen gezahlten Einfuhrzölle werden erstattet.

Artikel 3

Die folgenden in Weißzuckeräquivalent ausgedrückten Mengen dürfen von den Mitgliedstaaten im Rahmen der in Artikel 1 festgesetzten Kontingente und zu den Bedingungen von Artikel 2 Absatz 1 eingeführt werden:

a) Finnland: 30000 Tonnen,

b) Portugal (Festland): 141000 Tonnen.

Diese Mengen umfassen die Mengen, deren Einfuhr mit den Entscheidungen 2001/656/EG und 2001/787/EG genehmigt worden ist.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Juli 2001.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Dezember 2001

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1.

(2) ABl. L 325 vom 8.12.2001, S. 21.

(3) ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 267.

(4) ABl. L 231 vom 29.8.2001, S. 11.

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