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Document 32001R2512

    Verordnung (EG) Nr. 2512/2001 der Kommission vom 20. Dezember 2001 zur Eröffnung einer zweiten Tranche im Rahmen der Destillation gemäß Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates für das Weinwirtschafsjahr 2001/02

    ABl. L 339 vom 21.12.2001, p. 18–18 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2001/2512/oj

    32001R2512

    Verordnung (EG) Nr. 2512/2001 der Kommission vom 20. Dezember 2001 zur Eröffnung einer zweiten Tranche im Rahmen der Destillation gemäß Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates für das Weinwirtschafsjahr 2001/02

    Amtsblatt Nr. L 339 vom 21/12/2001 S. 0018 - 0018


    Verordnung (EG) Nr. 2512/2001 der Kommission

    vom 20. Dezember 2001

    zur Eröffnung einer zweiten Tranche im Rahmen der Destillation gemäß Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates für das Weinwirtschafsjahr 2001/02

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2826/2000(2), insbesondere auf Artikel 33,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 der Kommission vom 25. Juli 2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein bezüglich der Marktmechanismen(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2047/2001(4), insbesondere auf Artikel 63,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Gemäß Artikel 63 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 wird für das Wirtschaftsjahr 2001/02 die Destillation von Wein zu Trinkalkohol in zwei oder mehreren Tranchen eröffnet. Eine erste Tranche von 7 Mio. hl Tafelwein wurde für den Zeitraum vom 16. Oktober bis zum 15. November 2001 eröffnet. Angesichts der derzeitigen Aufnahmekapazität des Trinkalkoholsektors und der haushaltstechnischen Möglichkeiten sollte eine zweite Tranche von 3 Mio. hl für diese Destillation eröffnet werden.

    (2) Der Verwaltungsausschuss für Wein hat innerhalb der von seinem Vorsitzenden festgelegten Frist keine Stellungnahme abgegeben -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Für das Wirtschaftsjahr 2001/02 wird eine zweite Tranche vom 1. Januar bis 31. Januar 2002 für die Destillation gemäß Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 eröffnet. Die Hoechstmenge, für die gemäß Artikel 65 der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 Verträge abgeschlossen bzw. Erklärungen vorgelegt werden können, beläuft sich auf 3 Mio. hl.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie gilt ab 1. Januar 2002.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 20. Dezember 2001

    Für die Kommission

    Franz Fischler

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1.

    (2) ABl. L 328 vom 23.12.2000, S. 2.

    (3) ABl. L 194 vom 31.7.2000, S. 45.

    (4) ABl. L 276 vom 19.10.2001, S. 15.

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