EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32001D0550

2001/550/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Juli 2001 über die Kennzeichnung und Verwendung von Schweinefleisch in Anwendung des Artikels 9 der Richtlinie 80/217/EWG des Rates in Bezug auf Spanien (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 2361)

ABl. L 197 vom 21.7.2001, p. 41–44 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 20/11/2001

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2001/550/oj

32001D0550

2001/550/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Juli 2001 über die Kennzeichnung und Verwendung von Schweinefleisch in Anwendung des Artikels 9 der Richtlinie 80/217/EWG des Rates in Bezug auf Spanien (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 2361)

Amtsblatt Nr. L 197 vom 21/07/2001 S. 0041 - 0044


Entscheidung der Kommission

vom 20. Juli 2001

über die Kennzeichnung und Verwendung von Schweinefleisch in Anwendung des Artikels 9 der Richtlinie 80/217/EWG des Rates in Bezug auf Spanien

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 2361)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2001/550/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 80/217/EWG des Rates vom 22. Januar 1980 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest(1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 6 Buchstabe g),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im Juni und Juli 2001 haben die spanischen Veterinärbehörden in Spanien Ausbrüche der klassischen Schweinepest festgestellt.

(2) Gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 80/217/EWG wurden um die Seuchenherde in Spanien Überwachungszonen ausgewiesen.

(3) Die Verwendung eines Genusstauglichkeitsstempels für frisches Fleisch ist in der Richtlinie 64/433/EWG des Rates(2) über die gesundheitlichen Bedingungen für die Gewinnung und das Inverkehrbringen von frischem Fleisch, zuletzt geändert durch die Richtlinie 95/23/EG(3), geregelt.

(4) Spanien hat eine spezifische Lösung für die Kennzeichnung und Verwendung von Fleisch von Schweinen beantragt, die aus Betrieben in den Überwachungszonen in der Provinz Lérida stammen und die nach Erteilung einer Sondergenehmigung durch die zuständige Behörde geschlachtet worden sind.

(5) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 9 Absatz 6 der Richtlinie 80/217/EWG wird Spanien ermächtigt, Fleisch von Schweinen aus Betrieben in den Überwachungszonen in der Provinz Lérida, die nach dem 11. Juli 2001 gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 80/217/EWG ausgewiesen wurden, mit dem Genusstauglichkeitsstempel gemäß Artikel 3 Absatz 1 Abschnitt A Buchstabe e) der Richtlinie 64/433/EWG zu versehen, sofern die betreffenden Schweine

a) aus einer Überwachungszone stammen,

- in der in den vorangegangenen 21 Tagen keine Ausbrüche von klassischer Schweinepest festgestellt wurden und in der der Abschluss der Grobreinigung und Vordesinfektion der Seuchenbetriebe mindestens 21 Tage zurück liegt;

- die um eine Schutzzone herum ausgewiesen ist, in der nach dem Nachweis der klassischen Schweinepest in allen Schweinehaltungsbetrieben klinische Untersuchungen auf klassische Schweinepest mit negativem Befund durchgeführt wurden;

b) aus einem Betrieb stammen,

- der den Schutzmaßnahmen unterzogen wurde, die gemäß Artikel 9 Absatz 6 Buchstaben f) und g) der Richtlinie 80/217/EWG festgelegt wurden;

- für den im Ergebnis der epidemiologischen Untersuchungen keine Kontakte zu einem Seuchenbetrieb hergestellt werden konnten;

- der nach Ausweisung der Zone einer regelmäßigen tierärztlichen Kontrolle unterzogen wurde, die alle im Betrieb gehaltenen Schweine betraf;

c) im Rahmen eines Programms einer klinischen Untersuchung, einschließlich Überwachung der Körpertemperatur, unterzogen wurden. Dieses Programm muss nach dem Verfahren des Anhangs I durchgeführt worden sein;

d) innerhalb von 12 Stunden nach ihrer Ankunft im Schlachthof geschlachtet wurden.

Artikel 2

Spanien gewährleistet, dass für das Fleisch gemäß Artikel 1 eine Bescheinigung nach dem Muster in Anhang II ausgestellt wird.

Artikel 3

Schweinefleisch, das die Bedingungen des Artikels 1 erfuellt und in den innergemeinschaftlichen Handel gelangt, muss die Bescheinigung gemäß Artikel 2 mitführen.

Artikel 4

Spanien gewährleistet, dass die zur Schlachtung der Schweine gemäß Artikel 1 bestimmten Schlachthöfe am Tag der Ankunft dieser Schweine keine anderen Schlachtschweine beziehen.

Artikel 5

Spanien übermittelt den Mitgliedstaaten und der Kommission:

a) vor der Schlachtung der Schweine Namen und Anschrift der für die Schlachtung der Schweine gemäß Artikel 1 bestimmten Schlachthöfe; und

b) nach der Schlachtung der Schweine wöchentlich einen Bericht, der folgende Informationen enthält:

- die Zahl der Schweine, die in den ausgewiesenen Schlachthöfen geschlachtet wurden,

- die Verfahren für die Kennzeichnung und die Kontrollen der Verbringung von Schlachtschweinen gemäß Artikel 9 Absatz 6 Buchstabe f) Ziffer i) der Richtlinie 80/217/EWG,

- die Anweisungen zur Durchführung des Programms zur Überwachung der Körpertemperatur gemäß Anhang I.

Artikel 6

Diese Entscheidung gilt bis 15. September 2001.

Artikel 7

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 20. Juli 2001

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 47 vom 21.1.1980, S. 11.

(2) ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 2012/64.

(3) ABl. L 243 vom 11.10.1995, S. 7.

ANHANG I

ÜBERWACHUNG DER KÖRPERTEMPERATUR

Das Programm zur Überwachung der Körpertemperatur gemäß Artikel 1 Buchstabe c) umfasst folgende Maßnahmen:

1. Binnen 24 Stunden vor dem Verladen einer Sendung Schlachtschweine stellt die zuständige Veterinärbehörde sicher, dass die Körpertemperatur einer bestimmten Anzahl Schweine in dieser Sendung durch einen amtlichen Tierarzt rektal gemessen wird. Diese Stichprobe setzt sich wie folgt zusammen:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Während der Temperaturmessung werden in einer von der zuständigen Behörde ausgestellten Tabelle für jedes einzelne Tier die Nummer der Ohrmarke, die Zeit der Temperaturmessung und die Körpertemperatur vermerkt.

Ergibt die Messung eine Temperatur von 40 °C oder mehr, so wird dem amtlichen Tierarzt unverzüglich Mitteilung gemacht. Anschließend wird eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Artikels 4 der Richtlinie 80/217/EWG über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest eingeleitet.

2. Kurz (0 bis 3 Stunden) vor dem Verladen der gemäß Nummer 1 geprüften Sendung wird eine klinische Untersuchung von einem amtlichen Tierarzt durchgeführt, der von der zuständigen Veterinärbehörde benannt ist.

3. Zum Zeitpunkt des Verladens der gemäß den Nummern 1 und 2 geprüften Schweinesendung stellt der amtliche Tierarzt eine Gesundheitsbescheinigung aus, welche die Tiersendung bis zu dem vorbestimmten Schlachthof begleitet.

4. Im Bestimmungsschlachthof werden die Ergebnisse der Temperaturmessung dem für die Schlachttieruntersuchung zuständigen amtlichen Tierarzt ausgehändigt.

ANHANG II

>PIC FILE= "L_2001197DE.004402.TIF">

Top