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Document 32001R1497
Commission Regulation (EC) No 1497/2001 of 20 July 2001 imposing provisional anti-dumping duties on imports of urea originating in Belarus, Bulgaria, Croatia, Estonia, Libya, Lithuania, Romania and the Ukraine, accepting an undertaking offered by the exporting producer in Bulgaria and terminating the proceeding as regards imports of urea originating from Egypt and Poland
Verordnung (EG) Nr. 1497/2001 der Kommission vom 20. Juli 2001 zur Einführung vorläufiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Harnstoff mit Ursprung in Belarus, Bulgarien, Kroatien, Estland, Libyen, Litauen, Rumänien und der Ukraine, zur Annahme eines Verpflichtungsangebotes des ausführenden Herstellers in Bulgarien und zur Einstellung des Verfahrens betreffend die Einfuhren von Harnstoff mit Ursprung in Ägypten und Polen
Verordnung (EG) Nr. 1497/2001 der Kommission vom 20. Juli 2001 zur Einführung vorläufiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Harnstoff mit Ursprung in Belarus, Bulgarien, Kroatien, Estland, Libyen, Litauen, Rumänien und der Ukraine, zur Annahme eines Verpflichtungsangebotes des ausführenden Herstellers in Bulgarien und zur Einstellung des Verfahrens betreffend die Einfuhren von Harnstoff mit Ursprung in Ägypten und Polen
ABl. L 197 vom 21.7.2001, p. 4–27
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 20/01/2002
Verordnung (EG) Nr. 1497/2001 der Kommission vom 20. Juli 2001 zur Einführung vorläufiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Harnstoff mit Ursprung in Belarus, Bulgarien, Kroatien, Estland, Libyen, Litauen, Rumänien und der Ukraine, zur Annahme eines Verpflichtungsangebotes des ausführenden Herstellers in Bulgarien und zur Einstellung des Verfahrens betreffend die Einfuhren von Harnstoff mit Ursprung in Ägypten und Polen
Amtsblatt Nr. L 197 vom 21/07/2001 S. 0004 - 0027
Verordnung (EG) Nr. 1497/2001 der Kommission vom 20. Juli 2001 zur Einführung vorläufiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Harnstoff mit Ursprung in Belarus, Bulgarien, Kroatien, Estland, Libyen, Litauen, Rumänien und der Ukraine, zur Annahme eines Verpflichtungsangebotes des ausführenden Herstellers in Bulgarien und zur Einstellung des Verfahrens betreffend die Einfuhren von Harnstoff mit Ursprung in Ägypten und Polen DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2238/2000 des Rates(2), insbesondere auf Artikel 7, nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss, in Erwägung nachstehender Gründe: A. VERFAHREN 1. Untersuchungen betreffend andere Länder (1) Im März 2000 leitete die Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 (Grundverordnung) eine Überprüfung der endgültigen Antidumpingzölle ein(3), die mit der Verordnung (EG) Nr. 477/95 des Rates(4) auf die Einfuhren von Harnstoff mit Ursprung in der Russischen Förderation (nachstehend "Russland" genannt) eingeführt wurden. Infolge dieser Überprüfung führte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 901/2001(5) einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Harnstoff mit Ursprung in Russland ein. 2. Derzeitige Untersuchung Einleitung (2) Am 6. September 2000 stellte der European Fertilizer Manufacturers Association (EFMA) einen Antrag im Namen von Herstellern, auf die ein erheblicher Teil, in diesem Fall mehr als 80 %, der gesamten Harnstoffproduktion in der Gemeinschaft entfällt. Der Antrag enthielt Beweise dafür, dass die betroffene Ware gedumpt und dadurch eine bedeutende Schädigung verursacht wird; diese Beweise werden als ausreichend angesehen, um die Einleitung eines Verfahrens zu rechtfertigen. (3) Daraufhin veröffentlichte die Kommission am 21. Oktober 2000 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften(6) eine Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Harnstoff mit Ursprung in Belarus, Bulgarien, Kroatien, Ägypten, Estland, Libyen, Litauen, Polen, Rumänien und der Ukraine in die Gemeinschaft. Untersuchung (4) Die Kommission unterrichtete die bekanntermaßen betroffenen ausführenden Hersteller, Einführer und Verwender sowie die Vertreter der betroffenen Ausfuhrländer und die antragstellenden Gemeinschaftshersteller offiziell über die Einleitung des Verfahrens. Die betroffenen Parteien erhielten Gelegenheit, ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und innerhalb der in der Bekanntmachung über die Einleitung gesetzten Frist eine Anhörung zu beantragen. (5) Die Kommission sandte Fragebogen an 13 Gemeinschaftshersteller und an alle bekanntermaßen betroffenen Ausführer/Hersteller, Einführer und Verwender sowie an alle Parteien, die sich innerhalb der in der Bekanntmachung über die Einleitung gesetzten Frist selbst meldeten. Neun Gemeinschaftshersteller, 17 ausführende Hersteller, zehn Einführer und sieben Verwender der betroffenen Ware beantworteten den Fragebogen. Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die vorläufige Ermittlung des Dumpings, der Schädigung und des Interesses der Gemeinschaft als notwendig erachtete, und prüfte sie. In den Betrieben der folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche durchgeführt: Gemeinschaftshersteller - Agrolinz Melamin GmbH, Linz - Grande Paroisse SA, Paris - Hydro Agri Brunsbüttel, Brunsbüttel - Hydro Agri Sluiskil BV, Sluiskil - Hydro Agri Italia, Mailand - SKW Stickstoffwerke Piesteritz BV, Wittenberg Unabhängige Einführer in der Gemeinschaft - Helm Düngemittel GmbH, Hamburg - Unifert France, Sête - Usborne Fertiliser Ltd, Southampton Verwender in der Gemeinschaft - National Farmers' Union of England and Wales, London - Framlingham Farmers Ltd, Framlingham - Neste Chemicals-Sadepan-Chimica srl, Helsinki Ausführende Hersteller Bulgarien - Chimco AD. Vratza, und des geschäftlich mit ihm verbundenen Unternehmens Chimco Trade, Varna Kroatien - Petrokemija d.d., Kutina Ägypten - El-Delta Company for Fertilizers and Chemical Industries (ASMEDA), El Mansura - Abu Qir Fertilizers & Chemical Industries, Alexandria Estland - JSC Nitrofert, Kothla Jarve Litauen - Joint Stock Company Achema, Jonava und des geschäftlich mit ihm verbundenen Unternehmens Joint Stock Company Agrochema, Jonava Libyen - National Oil Corporation und des geschäftlich mit ihm verbundenen Unternehmens Sirte Oil Company, Tripolis und Marsa-el-Brega Polen - Zaklady Chemiczne "Police", Police Rumänien - SC Amonil SA, Slobozia - Petrom SA Sucursala Doljchim Craiova, Craiova - Sofert SA, Bacau Ukraine - Open Joint Stock Company Concern Stirol, Gorlovka - Open Joint Stock Company Cherkassy Azot, Cherkassy - Joint Stock Company DniproAzot, Dniprodzerzhinsk(7) Verbundene Einführer - Chempetrol Overseas Ltd, Malta Hersteller im Vergleichsland (USA) - Terra Industries Inc, Sioux City. (6) Die Untersuchung von Dumping und Schädigung betraf den Zeitraum vom 1. Juli 1999 bis zum 30. Juni 2000 (nachstehend "Untersuchungszeitraum" oder "UZ" genannt). Zur Bewertung der für die Schädigung relevanten Entwicklungen analysierte die Kommission den Zeitraum von 1996 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums (nachstehend "Bezugszeitraum" genannt). (7) Mehrere Parteien erhoben Einwände gegen Anfangs- und Enddatum des UZ. Einige Parteien machten geltend, dass die Ausfuhrpreise kurz nach dem von der Kommission gewählten Ende des UZ stiegen, und forderten, dass der zwölfmonatige UZ im September 2000 enden solle. Andere Parteien brachten vor, dass ein 18-monatiger UZ ab Januar 1999 eine repräsentativere Analyse der Lage ermögliche. (8) Diese Einwände mussten zurückgewiesen werden. Gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Grundverordnung musste die Kommission sicherstellen, dass ein für die Zwecke einer repräsentativen Feststellung geeigneter UZ gewählt wird. In diesem Zusammenhang wurde festgestellt, dass die "Agrarsaison" in der Gemeinschaft im Vergleich zu anderen Zeiträumen die geeignetste Wahl war, da die Harnstoffverkäufe in der Gemeinschaft je nach Saison schwanken und eine Reihe interner Buchführungssysteme danach ausgerichtet sind. Daher wurde der Schluss gezogen, dass ein auf der "Agrarsaison" basierender UZ die zuverlässigsten und aussagekräftigsten Feststellungen in Bezug auf das Vorliegen von Dumping und Schädigung sowie das Gemeinschaftsinteresse zulassen würde. 3. Ware und gleichartige Ware Ware (9) Die von diesem Verfahren betroffene Ware, Harnstoff, wird im Wesentlichen aus Ammoniak und Kohlendioxid hergestellt. Sowohl Ammoniak als auch Kohlendioxid werden normalerweise aus Erdgas gewonnen. Sie können jedoch auch aus dem sogenannten Kracköl, einem Nebenerzeugnis der Petroleumherstellung, hergestellt werden. Harnstoff gibt es in fluessiger oder fester Form. (10) Bei festem Harnstoff kann zwischen einer geprillten und einer granulierten Form unterschieden werden. Bei beiden Formen handelt es sich um Kügelchen, wobei diejenigen der granulierten Form in der Regel größer und härter sind als bei der geprillten Form. Fester Harnstoff wird sowohl in der Landwirtschaft als auch in der Industrie verwendet. In der Landwirtschaft wird Harnstoff entweder als Düngemittel, das auf den Boden verteilt wird, oder als Tierfutterzusatz verwendet. In der Industrie dient Harnstoff als Rohstoff für bestimmte Kleber und Harze. Flüssiger Harnstoff kann sowohl als Düngemittel als auch zu industriellen Zwecken verwendet werden. (11) Alle Harnstoffqualitäten weisen dieselben grundlegenden materiellen und chemischen Eigenschaften auf; die geprillte, die granulierte oder die fluessige Form entsteht lediglich in der Endphase der Herstellung. Ferner ergab die Untersuchung, dass die Form nicht unbedingt ausschlaggebend für die Verwendung ist. Daher können die verschiedenen Formen für die Zwecke dieser Untersuchung als eine einzige Ware angesehen werden. Die betroffene Ware wird den KN-Codes 3102 10 10 und 3102 10 90 zugewiesen. Gleichartige Ware (12) Die vorläufige Untersuchung ergab, dass die in den betroffenen Ländern hergestellte und in die Gemeinschaft ausgeführte Ware sowie die auf den Inlandsmärkten der Ausfuhrländer verkaufte Ware und die von den Gemeinschaftsherstellern hergestellte und auf dem Gemeinschaftsmarkt verkaufte Ware in jeder Hinsicht gleichartig sind. Dies gilt auch für die in den USA, die als Marktwirtschaftsdrittland für Belarus und die Ukraine herangezogen wurden, hergestellte und verkaufte Ware. Diese Waren wurden daher als gleichartig im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen. B. DUMPING (13) Bei acht der Länder, die von diesem Verfahren betroffen sind, handelt es sich um Marktwirtschaftsländer, und zwar Bulgarien, Kroatien, Ägypten, Estland, Libyen, Litauen, Polen und Rumänien. Von den beiden übrigen Ländern wird Belarus als Nichtmarktwirtschaftsland angesehen, für die Ukraine hingegen wird der Normalwert in derselben Weise bestimmt wie für die Marktwirtschaftsländer, sofern die Bedingungen des Artikels 2 Absatz 7 Buchstaben b) und c) erfuellt sind. Daher werden die Marktwirtschaftsländer einerseits und Belarus und die Ukraine andererseits separat behandelt. MARKTWIRTSCHAFTSLÄNDER 1. Allgemeine Methode (14) Die im Folgenden dargelegte allgemeine Methode wurde für alle betroffenen Ausfuhrländer mit Marktwirtschaft und für diejenigen ausführenden Hersteller in der Ukraine angewandt, denen der Marktwirtschaftsstatus (nachstehend "MWS" abgekürzt) zuerkannt werden konnte. Dargelegt werden jeweils nur die Dumpingfeststellungen zu den für das jeweilige Land spezifischen Aspekten. Normalwert (15) Zur Bestimmung des Normalwerts untersuchte die Kommission zunächst für jeden ausführenden Hersteller, ob die gesamten Inlandsverkäufe von Harnstoff im Vergleich zu den gesamten Ausfuhrverkäufen in die Gemeinschaft repräsentativ waren. Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung wurden die Inlandsverkäufe als repräsentativ angesehen, wenn das Gesamtvolumen der Inlandsverkäufe jedes ausführenden Herstellers mindestens 5 % des Gesamtvolumens seiner Ausfuhrverkäufe in die Gemeinschaft ausmachte. (16) Anschließend ermittelte die Kommission die von den Unternehmen mit repräsentativen Inlandsverkäufen auf dem Inlandsmarkt verkauften Harnstoffqualitäten, die mit den zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Typen identisch oder direkt vergleichbar waren. (17) Für jede von den ausführenden Herstellern auf den jeweiligen Inlandsmärkten verkaufte Qualität, die nach den Feststellungen mit einer zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Qualität direkt vergleichbar war, wurde geprüft, ob die Inlandsverkäufe im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung hinreichend repräsentativ waren. Die Inlandsverkäufe einer bestimmten Harnstoffqualität wurden als hinreichend repräsentativ angesehen, wenn das Gesamtvolumen der Inlandsverkäufe dieser Qualität im UZ 5 % oder mehr des Gesamtvolumens der Ausfuhrverkäufe der vergleichbaren Harnstoffqualität in die Gemeinschaft ausmachte. (18) Ferner wurde geprüft, ob die Inlandsverkäufe der einzelnen Qualitäten als Geschäfte im normalen Handelsverkehr angesehen werden konnten, indem der Anteil der gewinnbringenden Verkäufe der betreffenden Qualität an unabhängige Käufer ermittelt wurde. In den Fällen, in denen auf das Volumen der Verkäufe von Harnstoff, die zu einem Nettoverkaufspreis in Höhe der rechnerisch ermittelten Herstellkosten oder darüber verkauft wurden, 80 % oder mehr des gesamten Verkaufsvolumens entfielen und in denen der gewogene Durchschnittspreis der betreffenden Qualität in Höhe der Herstellkosten oder darüber lag, stützte sich der Normalwert auf den tatsächlichen Inlandspreis, der als gewogener Durchschnitt der Preise aller im UZ getätigten Inlandsverkäufe ermittelt wurde, unabhängig davon, ob diese Verkäufe gewinnbringend waren oder nicht. In den Fällen, in denen das Volumen der gewinnbringenden Verkäufe von Harnstoff weniger als 80 % aber 10 % oder mehr des gesamten Verkaufsvolumens ausmachte, stützte sich der Normalwert auf den tatsächlichen Inlandspreis, der als gewogener Durchschnitt nur der gewinnbringenden Verkäufe ermittelt wurde. (19) In den Fällen, in denen das Volumen der gewinnbringenden Verkäufe einer beliebigen Harnstoffqualität weniger als 10 % des gesamten Verkaufsvolumens ausmachte, wurde davon ausgegangen, dass diese Qualität nicht in so ausreichenden Mengen verkauft wurde, dass der Inlandspreis eine geeignete Grundlage für die Ermittlung des Normalwerts gewesen wäre. (20) In den Fällen, in denen die Inlandspreise einer bestimmten von einem ausführenden Hersteller verkauften Qualität nicht zur Ermittlung des Normalwerts herangezogen werden konnten, musste eine andere Methode angewandt werden. In diesen Fällen legte die Kommission die auf dem Inlandsmarkt von anderen Herstellern für die betroffene Ware in Rechnung gestellten Preise zugrunde. In allen Fällen, in denen dies nicht möglich war und auch keine anderen geeigneten Methoden angewandt werden konnten, wurde der Normalwert rechnerisch ermittelt. (21) In diesen Fällen wurde gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung der Normalwert rechnerisch ermittelt, indem zu den, soweit erforderlich berichtigten, Herstellkosten der ausgeführten Typen ein angemessener Prozentsatz für die Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (nachstehend "VVG-Kosten" abgekürzt) und eine angemessene Gewinnspanne hinzugerechnet wurden. Zu diesem Zweck untersuchte die Kommission, ob die Angaben über die VVG-Kosten und die erzielten Gewinne der einzelnen betroffenen ausführenden Hersteller auf dem Inlandsmarkt zuverlässig waren. (22) Die tatsächlichen inländischen VVG-Kosten wurden als zuverlässig angesehen, wenn das Volumen der Inlandsverkäufe des betreffenden Unternehmens als repräsentativ angesehen werden konnte. Die inländische Gewinnspanne wurde auf der Grundlage der Inlandsverkäufe im normalen Handelsverkehr bestimmt. In allen Fällen, in denen diese Bedingungen nicht erfuellt waren, legte die Kommission gemäß Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe a) der Grundverordnung die VVG-Kosten und Gewinne anderer Hersteller auf dem Inlandsmarkt des Ausfuhrlandes zugrunde. In den Fällen, in denen dies nicht möglich oder angemessen war, wurde der Normalwert gemäß Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe b) der Grundverordnung auf der Grundlage des für die gleiche allgemeine Warengruppe verzeichneten Betrags rechnerisch ermittelt. In allen anderen Fällen wurden die VVG-Kosten und die Gewinnspanne gemäß Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe c) der Grundverordnung vorläufig anhand des gewogenen Durchschnitts der anderen betroffenen kooperierenden ausführenden Hersteller ermittelt. (23) Die betroffenen Parteien werden ausdrücklich aufgefordert, zur Ermittlung der Gewinnspanne und der VVG-Kosten gemäß Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe c) der Grundverordnung Stellung zu nehmen. Ausfuhrpreis (24) In allen Fällen, in denen Harnstoff an unabhängige Käufer in der Gemeinschaft ausgeführt wurde, wurde der Ausfuhrpreis gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung auf der Grundlage der tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Ausfuhrpreise ermittelt. (25) Erfolgte der Ausfuhrverkauf über einen verbundenen Einführer, wurde der Ausfuhrpreis gemäß Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung auf der Grundlage des Preises ermittelt, zu dem die eingeführte Ware an den ersten unabhängigen Käufer weiterverkauft wurde. In solchen Fällen wurden Berichtigungen für alle zwischen der Einfuhr und dem Weiterverkauf angefallenen Kosten und Gewinne vorgenommen, um einen zuverlässigen Ausfuhrpreis zu ermitteln. Die Gewinnspanne wurde vorläufig anhand der von kooperierenden unabhängigen Ausführern übermittelten Informationen ermittelt. Vergleich (26) Im Interesse eines fairen Vergleichs des Normalwertes mit dem Ausfuhrpreis wurden gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung Unterschiede, die die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussten, gebührend berichtigt. Diese Berichtigungen wurden in allen Fällen zugestanden, in denen die Anträge den Untersuchungsergebnissen zufolge angemessen und korrekt waren und durch stichhaltige Beweise untermauert wurden. Dumpingspanne für die in die Untersuchung einbezogenen Unternehmen (27) Gemäß Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung wurde für jeden ausführenden Hersteller der gewogene durchschnittliche Normalwert je Qualität mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis verglichen. In den Fällen, in denen systematisch deutliche Preisschwankungen zwischen Regionen, Abnehmern oder Zeiträumen auftraten und der Vergleich des gewogenen durchschnittlichen Normalwerts mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis das Dumping nicht in vollem Umfang widerspiegelte, wurde der gewogene durchschnittliche Normalwert mit den Preisen der einzelnen Ausfuhrgeschäfte verglichen. Residuale Dumpingspanne (28) Für nicht kooperierende Unternehmen wurde eine "residuale" Dumpingspanne gemäß Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen ermittelt. (29) Für die Länder, bei denen die Angaben der ausführenden Hersteller weitgehend mit den Eurostat-Daten übereinstimmten, d. h. in deren Fall kein Grund zu der Annahme bestand, dass ausführende Hersteller an der Untersuchung nicht mitarbeiteten, wurde beschlossen, die residuale Dumpingspanne in Höhe der höchsten für ein kooperierendes Unternehmen festgestellten Dumpingspanne festzusetzen, um die Wirksamkeit der Maßnahmen sicherzustellen. (30) Für die Länder, in denen die Mitarbeit gering war, wurde die residuale Dumpingspanne auf der Grundlage der höchsten für Ausfuhrverkäufe in repräsentativen Mengen in die Gemeinschaft festgestellte Dumpingspanne festgesetzt. Diese Vorgehensweise wurde auch deshalb als notwendig erachtet, damit aus der geringen Mitarbeit kein Vorteil erwuchs, und weil keine Hinweise darauf vorlagen, dass eine nicht kooperierende Partei in geringerem Umfang gedumpt hatte. 2. Bulgarien (31) Der einzige der Kommission bekannte ausführende Hersteller beantwortete den Fragebogen. Diese Antwort umfasste Angaben über die Inlandsverkäufe einer geschäftlich mit diesem Unternehmen verbundenen litauischen Vertriebsgesellschaft. Ein weiteres geschäftlich mit diesem ausführenden Hersteller verbundenes Unternehmen, das die betroffene Ware während zwei Monaten des UZ im Inland und auf Ausfuhrmärkten verkaufte, beantwortete den Fragebogen ebenfalls. Das Unternehmen kaufte den wichtigsten Rohstoff (Erdgas) ein, zahlte dem Hersteller einen Veredelungslohn und verkaufte dann die fertige Ware (Harnstoff). Ein mit dem ausführenden Hersteller verbundenes Unternehmen in der Gemeinschaft fuellte den für verbundene Unternehmen bestimmten Anhang des Fragebogens aus. Normalwert (32) Für die in die Gemeinschaft verkaufte Qualität der betroffenen Ware wurde der Normalwert gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung rechnerisch ermittelt. (33) Der ausführende Hersteller behauptete, einige Unterbrechungen der Gaslieferungen und folglich der Harnstoffproduktion im UZ hätten zu erheblichen Schwankungen der Produktionskosten geführt. Angesichts dieser Schwankungen könne die Kommission die Verkäufe im normalen Handelsverkehr nicht zuverlässig ermitteln. Folglich müsse die Ermittlung der Verkäufe im normalen Handelsverkehr auf einer monatlichen Basis erfolgen. (34) Schwankungen der Kosten und Preise sind in allen Geschäftsbereichen nahezu unvermeidlich. Um dieser Tatsache bei der Ermittlung der Verkäufe im normalen Handelsverkehr Rechnung zu tragen, vergleicht die Kommission für den UZ stets die Preise einzelner Inlandsverkäufe mit den gewogenen durchschnittlichen Produktionskosten. Sie kam zu dem Schluss, dass die besondere Lage des Unternehmens, das diesen Einwand erhob, eine Abweichung von dieser Methode, die für alle in diese Untersuchung einbezogenen Unternehmen angewandt wurde, nicht rechtfertigt, da das Problem bei der Versorgung mit dem Rohstoff während eines Teils des UZ ausschließlich dem Unternehmen selbst zuzuschreiben war. Daher sollte allen etwaigen Auswirkungen auf die Kosten bei der Ermittlung des Normalwerts Rechnung getragen werden. (35) Der ausführende Hersteller verkaufte die Ware auf dem bulgarischen Markt bekanntlich über zwei Vertriebsgesellschaften. Angesichts der Aufgabenteilung zwischen dem ausführenden Hersteller und den Vertriebsgesellschaften wurde es als notwendig erachtet, den Normalwert anhand der von unabhängigen Abnehmern in Bulgarien im normalen Handelsverkehr gezahlten Preise zu ermitteln. (36) In Ermangelung von gewinnbringenden Inlandsverkäufen wurde der Normalwert jedoch gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung auf der Grundlage der Herstellkosten zuzüglich der von den betreffenden Unternehmen angegebenen VVG-Kosten rechnerisch ermittelt. In Ermangelung einer anderen Grundlage wurde die Gewinnspanne vorläufig gemäß Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe c) der Grundverordnung auf der Grundlage der gewogenen durchschnittlichen Gewinne bestimmt, die von den anderen an diesem Verfahren mitarbeitenden ausführenden Herstellern erzielt wurden (vgl. Erwägungsgründe 21 und 22). Ausfuhrpreis (37) Die Preise der direkten Ausfuhrverkäufe an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft wurden gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung bestimmt, die Preise der Ausfuhrverkäufe des ausführenden Herstellers über den verbundenen Einführer, d. h. von 80 % aller Ausfuhrverkäufe in die Gemeinschaft, wurden hingegen gemäß Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung rechnerisch ermittelt. Vergleich (38) Für Unterschiede bei inländischen Transport-, Weiterleitungs-, Verpackungs- und Kreditkosten wurden Berichtigungen vorgenommen. Dumpingspanne (39) Der Vergleich zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis ergab das Vorliegen von Dumping bei dem kooperierenden ausführenden Hersteller. Die vorläufige Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des cif- Einfuhrpreises frei Grenze der Gemeinschaft, beträgt: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (40) Die Untersuchung zeigte, dass die Mitarbeit in Bulgarien gut war, so dass die residuale vorläufige Dumpingspanne in derselben Höhe festgesetzt wurde wie für das kooperierende Unternehmen (131,3 %). 3. Kroatien (41) Der einzige der Kommission bekannte ausführende Hersteller beantwortete den Fragebogen. Zwei mit dem ausführenden Hersteller verbundene Unternehmen in der Gemeinschaft fuellten den für verbundene Unternehmen bestimmten Anhang des Fragebogens aus. Normalwert (42) Der Normalwert wurde anhand der inländischen Verkaufspreise der in die Gemeinschaft ausgeführten Qualität der betroffenen Ware ermittelt. Ausfuhrpreis (43) Da im UZ alle Ausfuhren in die Gemeinschaft über zwei verbundene Einführer in der Gemeinschaft verkauft wurden, wurde der Ausfuhrpreis gemäß Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung rechnerisch ermittelt. Vergleich (44) Für Unterschiede bei inländischen Transport-, Bereitstellungs-, Verlade- und Nebenkosten, Verpackungs- und Kreditkosten wurden Berichtigungen vorgenommen. Dumpingspanne (45) Der Vergleich zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis ergab das Vorliegen von Dumping bei dem kooperierenden ausführenden Hersteller. Die vorläufige Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Einfuhrpreises frei Grenze der Gemeinschaft, beträgt: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (46) Aufgrund der guten Mitarbeit in Kroatien wurde die residuale vorläufige Dumpingspanne in derselben Höhe festgesetzt wie für das kooperierende Unternehmen (72,9 %). 4. Ägypten (47) Zwei ausführende Hersteller beantworteten den Fragebogen. Normalwert (48) Der Normalwert wurde anhand der inländischen Verkaufspreise ermittelt. Ausfuhrpreis (49) Da alle Ausfuhrverkäufe in die Gemeinschaft direkt an unabhängige Abnehmer gingen, wurden die Ausfuhrpreise gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand der tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise ermittelt. Vergleich (50) Für Unterschiede bei Bankgebühren, Preisnachlässen, Verpackungs-, Bereitstellungs-, Verlade-, Transport-, Versicherungs- und Kreditkosten wurden Berichtigungen vorgenommen. (51) Ein Unternehmen beantragte eine Berichtigung für einen langfristigen Preisnachlass. In Ermangelung von Beweisen für die tatsächliche Gewährung dieses Preisnachlasses konnte diese Berichtigung nicht gewährt werden. Dumpingspanne (52) Der Vergleich zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis ergab das Vorliegen von Dumping bei beiden kooperierenden ausführenden Herstellern. Die vorläufigen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Einfuhrpreises frei Grenze der Gemeinschaft, betragen: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (53) Aufgrund der guten Mitarbeit in Ägypten wurde die residuale vorläufige Dumpingspanne in derselben Höhe festgesetzt wie für das kooperierende Unternehmen mit der höchsten Dumpingspanne (26,4 %). 5. Estland (54) Der einzige der Kommission bekannte ausführende Hersteller in Estland beantwortete den Fragebogen. Ein Vergleich der Angaben über die Verkäufe an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft mit Eurostat-Daten zeigte jedoch, dass die Mitarbeit mit 2,7 % äußerst gering war. Den Untersuchungsergebnissen zufolge war dies auf die Tatsache zurückzuführen, dass das estische Unternehmen keine Angaben über Ausfuhrverkäufe von Harnstoff über unabhängige Händler machte. Normalwert (55) Die Harnstoffverkäufe des ausführenden Herstellers im Inland waren für seine Ausfuhren in die Gemeinschaft nicht repräsentativ, so dass die Inlandspreise bei der Ermittlung des Normalwerts nicht zugrunde gelegt werden konnten. Da es in Estland keine weiteren Harnstoffhersteller gibt, konnte der Normalwert auch nicht anhand der Preise anderer Verkäufer oder Hersteller ermittelt werden. (56) Folglich wurde der Normalwert rechnerisch ermittelt. Gemäß Artikel 2 Absatz 6 der Grundverordnung wurden die VVG-Kosten des Unternehmens zugrunde gelegt. Gemäß Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe b) der Grundverordnung und in Ermangelung einer anderen geeigneten Grundlage wurden für den betroffenen ausführenden Hersteller in Estland die für die gleiche allgemeine Warengruppe (Düngemittel) verzeichneten VVG-Kosten und Gewinne zugrunde gelegt (vgl. Erwägungsgründe 21 und 22). Ausfuhrpreis (57) Da die Ausfuhrverkäufe in die Gemeinschaft, über die das Unternehmen Angaben gemacht hatte, direkt an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft gingen, wurden die Ausfuhrpreise gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand der tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise ermittelt. (58) Wie bereits unter Erwägungsgrund 54 erwähnt, behauptet das Unternehmen, der einzige Hersteller von Harnstoff in Estland zu sein. Daher beschloss die Kommission, vorläufig Artikel 18 der Grundverordnung auf die Ausfuhrverkäufe, für die keine Angaben gemacht wurden und auf die Eurostat zufolge 97,3 % der Gesamtausfuhren entfielen, anzuwenden. Die Preise dieser Ausfuhren wurden anhand der Preise der am stärksten gedumpten Ausfuhrverkäufe in die Gemeinschaft ermittelt, deren Mengen für die Ausfuhrverkäufe des Unternehmens, über die Angaben gemacht wurden, repräsentativ waren. Vergleich (59) Für Unterschiede bei Bankgebühren, Bereitstellungs-, Verlade-, Transport-, Versicherungs- und Kreditkosten wurden Berichtigungen vorgenommen. Dumpingspanne (60) Das Gefüge der estischen Ausfuhrpreise variierte von Region zu Region erheblich. Diesbezüglich ergab die Untersuchung, dass die gedumpten Preise in bestimmten Mitgliedstaaten durch höhere Ausfuhrpreise für andere Mitgliedstaaten ausgeglichen wurden. Daher, so die Schlussfolgerung der Kommission, spiegelte der Vergleich des gewogenen durchschnittlichen Normalwerts mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis das Dumping nicht in vollem Umfang wider. Folglich wurde der gewogene durchschnittliche Normalwert mit den jeweiligen Preisen der einzelnen Ausfuhrgeschäfte verglichen. (61) Der Vergleich zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis ergab das Vorliegen von Dumping bei dem kooperierenden ausführenden Hersteller. Die vorläufige Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des cif- Einfuhrpreises frei Grenze der Gemeinschaft, beträgt: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (62) Die residuale vorläufige Dumpingspanne wurde in derselben Höhe festgesetzt wie für den ausführenden Hersteller (34,3 %). 6. Libyen (63) Der einzige ausführende Hersteller hatte sich zwar ursprünglich zur Mitarbeit bereit erklärt, verweigerte später jedoch teilweise den Zugang zu wichtigen und für die Prüfung der Antwort entscheidenden Informationen insbesondere über die Inlandsverkaufspreise und die Produktionskosten der betroffenen Ware. Daher musste die Kommission zur Ermittlung der vorläufigen Dumpingspanne gemäß Artikel 18 der Grundverordnung die verfügbaren Fakten zugrunde legen. Normalwert (64) Die Angaben über die Inlandsverkäufe für den UZ konnten mit den geprüften Jahresabschlüssen und anderen Rechnungsführungsunterlagen nicht in Einklang gebracht werden, da das Unternehmen zu einer Vorlage dieser Unterlagen während des Kontrollbesuchs nicht bereit war. Folglich konnte die Korrektheit und Vollständigkeit der Angaben über die Inlandsverkäufe der betroffenen Ware nicht ordnungsgemäß festgestellt werden, so dass die Angaben zur Ermittlung des Normalwertes nicht herangezogen werden konnten. (65) Auch hinsichtlich der Produktionskosten für auf dem Inlandsmarkt verkauften Harnstoff wurde der Kommission der Zugang zu wichtigen Buchführungsunterlagen verweigert, so dass die Korrektheit und Vollständigkeit der Angaben über die Produktionskosten ebenfalls nicht ordnungsgemäß festgestellt werden konnte. Dies betraf insbesondere die Rohstoffkosten und die VVG-Kosten des Unternehmens. (66) Bei der Ermittlung des Normalwerts legte die Kommission daher, wie bereits erwähnt, gemäß Artikel 18 der Grundverordnung die verfügbaren Informationen zugrunde. In Ermangelung anderer verfügbarer Informationen für das Land war es nach Auffassung der Kommission angemessen, ihre Berechnungen auf die in dem Antrag enthaltenen Informationen zu stützen. Ausfuhrpreis (67) Im Zusammenhang mit der Bestimmung des Ausfuhrpreises übermittelte das Unternehmen Informationen, die gebührend geprüft werden konnten. Bei der Berechnung der Dumpingspannen konnte sich die Kommission daher auf die von dem Unternehmen angegebenen Ausfuhrpreise stützen. (68) Da etwa die Hälfte der Ausfuhrverkäufe direkt an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft ging, wurden die Ausfuhrpreise für diese Geschäfte gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand der tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise ermittelt. (69) Die übrigen Ausfuhrverkäufe in die Gemeinschaft erfolgten über ein verbundenes Unternehmen, so dass die Preise für diese Verkäufe gemäß Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung rechnerisch ermittelt werden mussten. (70) Ein geringer Teil der Verkäufe über das verbundene Unternehmen wurden später über ein weiteres verbundenes Unternehmen in der Gemeinschaft weiterverkauft. Auf diese Verkäufe entfiel jedoch ein nur sehr geringer Teil der gesamten Ausfuhrmenge des libyschen Unternehmens in die Gemeinschaft, so dass deren Berücksichtigung nichts an dem Gesamtergebnis der Berechnungen geändert hätte. Daher wurden sie nicht berücksichtigt. (71) Zudem mussten Verkäufe durch das verbundene Unternehmen an den ersten unabhängigen Abnehmer in der Gemeinschaft, die nicht libyschen Ursprungs waren, von dem Unternehmen jedoch fälschlicherweise aufgeführt wurden, außer Acht gelassen werden. (72) Im Anschluss an den Kontrollbesuch mussten bestimmte Angaben über die VVG-Kosten des verbundenen Unternehmens korrigiert werden. Vergleich (73) Für Unterschiede bei Verpackungs-, Bereitstellungs-, Verlade-, Seetransport-, Versicherungs-, Kontroll- und Kreditkosten wurden Berichtigungen vorgenommen. (74) Das Unternehmen behauptete, dass bestimmte Kreditkosten auch bei Inlandsverkäufen anfielen, übermittelte diesbezüglich jedoch widersprüchliche Informationen. Die Untersuchung ergab, dass mit dem Inlandsabnehmer vor dem Verkauf keine Zahlungsbedingungen vereinbart wurden, und folglich wurde keine entsprechende Berichtigung vorgenommen. Dumpingspanne (75) Der Vergleich zwischen dem gewogenen durchschnittlichen Normalwert und dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis ergab das Vorliegen von Dumping bei dem kooperierenden ausführenden Hersteller. Die vorläufige Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Einfuhrpreises frei Grenze der Gemeinschaft, beträgt: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (76) Ein Vergleich der Angaben des kooperierenden ausführenden Herstellers über die Ausfuhrmenge mit den Ausfuhrstatistiken von Eurostat ergab eine Übereinstimmung. Da auf den libyschen ausführenden Hersteller den Eurostat-Daten zufolge alle Ausfuhrverkäufe entfielen, wurde die residuale vorläufige Dumpingspanne in derselben Höhe festgesetzt wie für das kooperierende Unternehmen (51,4 %). 7. Litauen (77) Ein Unternehmen beantwortete den Fragebogen für ausführende Hersteller. Diese Antwort umfasste Angaben über die Inlandsverkäufe einer geschäftlich mit diesem Unternehmen verbundenen litauischen Vertriebsgesellschaft. Ein mit dem ausführenden Hersteller verbundenes Unternehmen in der Gemeinschaft beantwortete auch den Fragebogen für die verbundenen Unternehmen. Normalwert (78) Die Inlandsverkäufe des ausführenden Herstellers waren für seine Ausfuhren in die Gemeinschaft nicht repräsentativ, so dass die Inlandspreise bei der Ermittlung des Normalwerts nicht zugrunde gelegt werden konnten. Da es in Litauen keine weiteren Harnstoffhersteller gibt, konnte der Normalwert auch nicht anhand der Preise anderer Verkäufer oder Hersteller ermittelt werden. (79) Folglich wurde der Normalwert rechnerisch ermittelt. Gemäß Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe b) der Grundverordnung und in Ermangelung einer anderen geeigneten Grundlage wurden für den betroffenen ausführenden Hersteller in Litauen die für die gleiche allgemeine Warengruppe (sonstige Düngemittel) verzeichneten VVG-Kosten und Gewinne zugrunde gelegt. Ausfuhrpreis (80) Nahezu alle Ausfuhrverkäufe gingen direkt an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft. Auf die Ausfuhrverkäufe über ein verbundenes Unternehmen entfielen weniger als 5 % der gesamten Ausfuhrverkäufe des ausführenden Herstellers. Daher musste der Ausfuhrpreis für diese Verkäufe gemäß Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung rechnerisch ermittelt werden. Vergleich (81) Für Unterschiede bei Verpackungs-, Transport-, Versicherungs-, Bereitstellungs-, Verlade- und Nebenkosten wurden Berichtigungen vorgenommen. (82) Für den Normalwert wurden Berichtigungen beantragt auf der Grundlage der Harnstoffverkäufe, die nicht repräsentativ waren. Den Angaben über die Inlandsverkäufe derselben allgemeinen Warengruppe, deren VVG-Kosten und Gewinne bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts zugrunde gelegt wurden, war keinerlei Hinweis darauf zu entnehmen, dass Berichtigungen gerechtfertigt wären. Dumpingspanne (83) Der Vergleich zwischen dem gewogenen durchschnittlichen Normalwert und dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis ergab das Vorliegen von Dumping bei dem kooperierenden ausführenden Hersteller. Die vorläufige Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Einfuhrpreises frei Grenze der Gemeinschaft, beträgt: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (84) Aufgrund der guten Mitarbeit in Litauen wurde die residuale vorläufige Dumpingspanne in derselben Höhe festgesetzt wie für das kooperierende Unternehmen (9,4 %). 8. Polen (85) Ein ausführender Hersteller beantwortete den Fragebogen. Normalwert (86) Der Normalwert wurde gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung rechnerisch ermittelt. Gemäß Artikel 2 Absatz 6 der Grundverordnung wurden die VVG-Kosten des Unternehmens zugrunde gelegt. Bei der Ermittlung der Gewinnspanne wurden in Ermangelung einer anderen geeigneten Grundlage gemäß Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe b) der Grundverordnung die Gewinne zugrunde gelegt, die der fragliche ausführende Hersteller bei Herstellung und Verkäufen für die gleiche allgemeine Warengruppe (sonstige Düngemittel) tatsächlich verzeichnete. Ausfuhrpreis (87) Da alle Ausfuhren in die Gemeinschaft direkt an unabhängige Abnehmer verkauft wurden, wurden die Ausfuhrpreise gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand der tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise ermittelt. Vergleich (88) Für Unterschiede bei den Transportkosten im Inland, auf See und in der EG sowie bei Versicherungs-, Bereitstellungs-, Verlade- und Nebenkosten, Verpackungs- und Kreditkosten, Provisionen und anderen Faktoren wurden Berichtigungen vorgenommen. Dumpingspanne (89) Der Vergleich zwischen dem gewogenen durchschnittlichen Normalwert und dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis ergab das Vorliegen von Dumping bei dem kooperierenden ausführenden Hersteller. Die vorläufige Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Einfuhrpreises frei Grenze der Gemeinschaft, beträgt: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (90) Aufgrund der guten Mitarbeit in Polen wurde die residuale vorläufige Dumpingspanne in derselben Höhe festgesetzt wie für das kooperierende Unternehmen (31,0 %). 9. Rumänien (91) Drei Unternehmen beantworteten den Fragebogen für ausführende Hersteller. Ein mit den ausführenden Herstellern verbundenes Unternehmen beantwortete den Fragebogen der Kommission und übermittelte Informationen über die Verkäufe auf dem Inlands- und auf dem Gemeinschaftsmarkt. Ferner beantworteten zwei weitere mit einem der ausführenden Hersteller verbundene Unternehmen in der Gemeinschaft den Fragebogen für die verbundenen Einführer. Normalwert (92) Der Normalwert wurde gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Grundverordnung anhand der im normalen Handelsverkehr von unabhängigen Abnehmern auf dem Inlandsmarkt tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise ermittelt. Ausfuhrpreis (93) Für die direkten Ausfuhrverkäufe an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft, wurde der Ausfuhrpreis gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung auf der Grundlage der tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise ermittelt. Rund 25 % aller Ausfuhrverkäufe in die Gemeinschaft erfolgten über verbundene Einführer in der Gemeinschaft. Daher wurde der Ausfuhrpreis fiir diese Verkäufe gemäß Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung rechnerisch ermittelt. Vergleich (94) Für Unterschiede bei den inländischen Transport-, Verpackungs-, Bereitstellungs-, Verlade- und Nebenkosten, Kreditkosten und Provisionen wurden Berichtigungen vorgenommen. Dumpingspanne (95) Der Vergleich zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis ergab das Vorliegen von Dumping bei allen drei kooperierenden ausführenden Herstellern. Die vorläufigen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Einfuhrpreises frei Grenze der Gemeinschaft, betragen: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (96) Aufgrund der guten Mitarbeit wurde die residuale vorläufige Dumpingspanne in derselben Höhe festgesetzt wie für das kooperierende Unternehmen mit der höchsten Dumpingspanne (47,0 %). BELARUS UND UKRAINE 1. Vergleichsland (97) Gemäß Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung muss der Normalwert für Nichtmarktwirtschaftsländer und für Unternehmen, denen der MWS nicht zuerkannt werden konnte, anhand des Preises oder des rechnerisch ermittelten Werts in einem Drittland mit Marktwirtschaft (nachstehend "Vergleichsland" genannt) ermittelt werden. (98) In der Bekanntmachung über die Einleitung dieses Verfahrens verlautbarte die Kommission ihre Absicht, die Slowakei als geeignetes Vergleichsland zur Ermittlung des Normalwerts für Belarus und die Ukraine heranzuziehen. (99) Die ausführenden Hersteller in Belarus und der Ukraine, die Vertretung von Belarus bei der Europäischen Union und ein Einführerverband (EFIA) erhoben Einwände gegen diesen Vorschlag. Als Hauptargumente gegen die Slowakei wurden Unterschiede beim Zugang zu Rohstoffen, Unterschiede im Herstellungsverfahren, eine im Vergleich zu den in dieses Verfahren einbezogenen Nichtmarktwirtschaftsländern unterschiedliche Größenordnung der Produktion, eine Beeinflussung der inländischen Verkaufspreise durch Bartergeschäfte und Liquiditätsschwierigkeiten sowie die Abschottung des slowakischen Marktes durch Einfuhrzölle angeführt. Die fraglichen betroffenen Parteien schlugen stattdessen Litauen als angemessenes Vergleichsland vor. (100) Die Untersuchung ergab, dass der Wettbewerb auf dem Inlandsmarkt der betroffenen Ware in Litauen unzureichend war, da es nur einen Hersteller gab und der Markt zudem durch Einfuhrzölle gegen Einfuhren aus Russland abgeschottet war. (101) In Bezug auf die Slowakei stellt die Kommission fest, dass dieses Land in einer vorausgegangenen Überprüfung der endgültigen Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Harnstoff mit Ursprung in Russland als das geeignetste Vergleichsland angesehen wurde. In Ermangelung einer Alternative wurde es folglich als Vergleichsland herangezogen. Daher wäre die Wahl der Slowakei als Vergleichsland für diese Untersuchung angemessen. (102) Im Rahmen dieses Verfahrens beschloss die Kommission dennoch, eingehend alle möglichen Alternativen zu prüfen und forderte zu diesem Zweck Informationen über die Verkäufe und Marktbedingungen von Herstellern der betroffenen Ware in den acht in diese Untersuchung einbezogenen Marktwirtschaftsländern sowie von ihr bekannten Herstellern in anderen Marktwirtschaftsländern an. Antworten gingen ein von Herstellern in allen acht in diese Untersuchung einbezogenen Marktwirtschaftsländern sowie von einem Hersteller in Australien und einem Hersteller in den USA. (103) Die Auswertung dieser Antworten ergab, dass die USA das geeignetste Vergleichsland waren. Der Wettbewerb auf dem US-amerikanischen Markt für die betroffene Ware war mit zehn Herstellern, einer Vielzahl von Endverwendern und bedeutenden Einfuhren aus Drittländern sehr ausgeprägt. Auf die Einfuhren der betroffenen Ware aus der ehemaligen Sowjetunion waren zwar Antidumpingzölle eingeführt worden, aber es wurden bedeutende Mengen von Harnstoff aus anderen Ländern eingeführt. (104) Angesichts dessen wurde der Schluss gezogen, dass die USA das geeignetste Vergleichsland waren und dass unter diesen Umständen die Wahl der USA im Sinne des Artikels 2 Absatz 7 der Grundverordnung angemessen und gerechtfertigt war. (105) Die Kommission sandte anschließend einen ausführlicheren Fragebogen an den Hersteller in den USA zur Einholung von Informationen über die inländischen Verkaufspreise und die Produktionskosten der betroffenen Ware. Die Antwort des Herstellers wurde bei einem Kontrollbesuch geprüft. (106) Die Kommission prüfte, ob es sich bei den Verkäufen der betroffenen Ware in den USA nach den Preisen zu urteilen um Geschäfte im normalen Handelsverkehr handelte. (107) Bezüglich der Produktionskosten ergab die Prüfung, dass der Preis für Erdgas in den USA in der zweiten Hälfte des UZ bedingt durch eine übermäßige Nachfrage ungewöhnlich hoch war. Daher wurde eine Berichtigung für den von dem US-amerikanischen Hersteller gezahlten Erdgaspreis vorgenommen. (108) Unter Berücksichtigung dieser Berichtigung handelte es sich bei den Inlandsverkäufen des US-amerikanischen Herstellers um Geschäfte im normalen Handelsverkehr. (109) Folglich wurde der Normalwert anhand der gewogenen durchschnittlichen Inlandsverkaufspreise ermittelt, die der kooperierende US-amerikanische Hersteller unabhängigen Abnehmern in Rechnung stellte. 2. Belarus (110) Der einzige ausführende Hersteller in Belarus beabsichtigte zwar zunächst, an diesem Verfahren mitzuarbeiten, aber die Antwort auf den Fragebogen der Kommission wies erhebliche Mängel auf. Zudem reagierte das Unternehmen nicht auf eine ganze Reihe schriftlicher Aufforderungen zur Klärung und Übermittlung weiterer Informationen. Daher musste die Kommission zur Ermittlung der vorläufigen Dumpingspanne gemäß Artikel 18 der Grundverordnung die verfügbaren Fakten zugrunde legen. Normalwert (111) Gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a) der Grundverordnung wurde der Normalwert in der unter den Erwägungsgründen 106 bis 109 beschriebenen Weise ermittelt. Ausfuhrpreis (112) Die Angaben über Menge und Wert der Ausfuhrverkäufe konnten mit Eurostat-Daten nicht in Einklang gebracht werden, da der Hersteller sehr viel geringere Mengen und einen bedeutend niedrigeren Wert auswies als die Eurostat-Daten. Trotz wiederholter Aufforderungen seitens der Kommission brachte das Unternehmen keine angemessene Erklärung für diese Diskrepanzen vor und übermittelte auch keine Belege für seine Angaben über die Ausfuhrverkäufe in die Gemeinschaft. (113) Daher hatte die Kommission keine andere Wahl, als die von den Unternehmen übermittelten Angaben auszuschließen und gemäß Artikel 18 der Grundverordnung die verfügbaren Fakten zugrunde zu legen. In Ermangelung einer anderen angemessenen Grundlage wurde der Ausfuhrpreis für Belarus daher auf der Grundlage von Eurostat-Daten bestimmt. Da den verfügbaren Informationen zufolge alle Verkäufe über Händler erfolgten wurde eine gebührende Berichtigung für Provisionen vorgenommen. Vergleich (114) Für Unterscheide bei Provisionen, Transport-, Bereitstellungs-, Verlade- und Nebenkosten wurden Berichtigungen vorgenommen, soweit diese den Untersuchungsergebnissen zufolge angemessen und korrekt waren. (115) Die Berichtigung für inländische Transportkosten stützte sich auf die für das Vergleichsland festgestellten Tarife unter Berücksichtigung der Entfernung zwischen dem Werk des ausführenden Herstellers und dem Verschiffungshafen. Dumpingspanne (116) Gemäß Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung wurde der gewogene durchschnittliche Normalwert mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis verglichen. Dieser Vergleich ergab das Vorliegen von Dumping. Ermittelt wurde eine einzige landesweite gewogene durchschnittliche vorläufige Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Wertes, von 75,7 %. 3. Ukraine (117) Vier Unternehmen beantworteten den Fragebogen für ausführende Hersteller. Drei dieser Unternehmen beantragten die Zuerkennung des MWS nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c) der Grundverordnung. Prüfung des Marktwirtschaftsstatus (118) Die Kommission holte alle als notwendig erachteten Informationen ein und prüfte alle in den MWS-Anträgen gemachten Angaben bei Kontrollbesuchen in den Betrieben der fraglichen Unternehmen nach. Alle drei Anträge auf Zuerkennung des MWS wurden anhand der fünf Kriterien in Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c) der Grundverordnung geprüft. (119) Für zwei Unternehmen wurde festgestellt, dass sie ihre Entscheidungen über die Preise und Kosten im Sinne des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c) der Grundverordnung ohne nennenswerte Staatseingriffe trafen und die Kosten im wesentlichen auf Marktwerten beruhten. Beide Unternehmen verfügten über eine Buchführung, die von unabhängigen Stellen nach internationalen Buchführungsgrundsätzen geprüft wurden, und die Produktionskosten und die finanzielle Lage waren nicht nennenswert verzerrt. Ein Unternehmen tätigte zwar Bartergeschäfte, dies aber nur in geringfügigem Maße und zudem nicht mit der betroffenen Ware. Die betreffenden Unternehmen unterlagen Konkurs- und Eigentumsvorschriften, und Währungsumrechnungen erfolgten zu Marktkursen. (120) Dementsprechend kam die Kommission zu dem Schluss, dass die beiden genannten Unternehmen die Bedingungen in Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c) der Grundverordnung erfuellten. Diese Unternehmen sind: - Cherkassy Azot, Cherkassy, - Concern Stirol, Gorlovka. (121) Das dritte Unternehmen tätigte den Untersuchungsergebnissen zufolge bedeutende Bartergeschäfte, einschließlich einiger Geschäfte mit der betroffenen Ware. Außerdem besaß der Staatseigentumsfonds Anteile, aufgrund derer er bestimmte Entscheidungen über z. B. Änderungen des Gesellschaftsvertrags des Unternehmens blockieren konnte, so dass er die Möglichkeit zu nennenswerten Eingriffen hatte. (122) Folglich erfuellte dieses Unternehmen die Bedingungen in Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c) der Grundverordnung nicht. (123) Den betroffenen Unternehmen und dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft wurde Gelegenheit zur Stellungnahme zu den vorstehenden Feststellungen gegeben. (124) Der ausführende Hersteller, dem der MWS nicht zuerkannt wurde, focht die Feststellungen der Kommission insbesondere in Bezug auf die tatsächlichen Staatseingriffe und den Umfang der Bartergeschäfte an. Er brachte jedoch keine neuen Argumente vor, die die Feststellungen im Zusammenhang mit dem MWS berührt hätten. (125) Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft erhob Einwände gegen die Zuerkennung des MWS für zwei ukrainische Unternehmen. Er behauptete, die ukrainischen Unternehmen wären in einem gesamtwirtschaftlichen Umfeld tätig, in dem Staatseingriffe ein vorherrschender Faktor sind, der Staat lege den Preis von Erdgas und damit des wichtigsten Rohstoffes für die Harnstoffproduktion fest, Bartergeschäfte seien weitverbreitet und die Unternehmen wendeten nicht alle grundlegenden internationalen Buchführungsgrundsätze an. (126) Die Kommission stellt fest, dass Staatseingriffe weiterhin ein vorherrschender Faktor in der Volkswirtschaft der Ukraine sind. Im Rahmen einer MWS-Prüfung müssen Einzelunternehmen nachweisen, dass für sie bei der Fertigung und dem Verkauf der gleichartigen Ware marktwirtschaftliche Bedingungen herrschen. Für die betreffenden Unternehmen wurden abgesehen von den unter den vorstehenden Erwägungsgründen dargelegten Hinweisen keine weiteren Anzeichen für die angeblichen umfangreichen Bartergeschäfte festgestellt. Die Buchführung der beiden Unternehmen wurde im Einklang mit internationalen Buchführungsgrundsätzen geprüft. Außer den unter den Erwägungsgründen 128 und 129 genannten Hinweisen ergab die Untersuchung keine weiteren Anzeichen für Staatseingriffe in den Erdgashandel. (127) Daher beschloss die Kommission, zwei Unternehmen den MWS zuzuerkennen und den Antrag des dritten Unternehmens abzulehnen. Der Beratende Ausschuss wurde konsultiert und erhob keine Einwände gegen die Schlussfolgerungen der Kommission. (128) Ein weiterer Kontrollbesuch in der Ukraine ergab, dass das Unternehmen, dem der MWS nicht zuerkannt wurde, falsche Angaben über seine Beteiligung an staatlichen Programmen gemacht hatte, in deren Rahmen Düngemittelherstellern billige Rohstoffe bereitgestellt wurden, um den ukrainischen Agrarsektor zu fördern; hiervon profitierte das fragliche Unternehmen bei der Fertigung der betroffenen Ware. (129) Die beiden Unternehmen, denen der MWS zuerkannt wurde, nahmen ebenfalls an solchen Programmen teil, aber die Untersuchung ergab, dass dies nur in geringem Ausmaß der Fall war und zu dem vorgelagerte Erzeugnisse betraf. Etwaige Auswirkungen auf die Kosten von Ammoniak, dass aus Erdgas gewonnen wird und zur Herstellung sowohl der betroffenen Ware als auch anderer Düngemittel verwendet wird, wurden durch eine Berichtigung der Kosten des Unternehmens ausgeglichen. (130) Daher kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Entscheidung, zwei Unternehmen den MWS zuzuerkennen und den Antrag des dritten Unternehmens abzulehnen, aufrechtzuerhalten sei. Individuelle Behandlung (131) Außer wenn ein ausfiihrender Hersteller nachweisen kann, dass für ihn marktwirtschaftliche Bedingungen herrschen, muss für Nichtmarktwirtschaftsländer und für die unter Artikel 2 Absatz 7 Buchstaben b) und c) der Grundverordnung fallenden Länder ein einziger landesweiter Zoll ermittelt werden; davon ausgenommen werden können die Unternehmen, die den Beweis erbringen, dass sie ihre Ausfuhrgeschäfte ohne nennenswerte Staatseingriffe tätigen und in einem solchen Maß an rechtlicher und faktischer Unabhängigkeit vom Staat verfügen, dass keine Gefahr einer Umgehung des landesweiten Zolls besteht. (132) Das ukrainische Unternehmen, dem der MWS nicht zuerkannt wurde, beantragte eine individuelle Behandlung. Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die Prüfung der Frage, ob dem Unternehmen eine individuelle Behandlung gewährt werden konnte, als notwendig erachtete, und prüfte sie. Diesbezüglich ergab die Untersuchung, dass der Staat nicht in einem Maße in die Ausfuhrgeschäfte des Unternehmens eingreifen konnte, dass eine Umgehung der Maßnahmen möglich war, wenn für diesen Ausführer eine individuelle Dumpingspanne ermittelt würde. Die Kommission sah es daher als gerechtfertigt an, dem betreffenden Unternehmen, Joint Stock Company DniproAzot, Dniprodzerzhinsk, eine individuelle Behandlung zu gewähren. Veredelung (133) Die Untersuchung ergab, dass eine Reihe von Unternehmen in der Ukraine ihre Inlands- und/oder Ausfuhrverkäufe ganz oder teilweise im Rahmen von Veredelungsvereinbarungen tätigten. (134) Im Rahmen dieser Vereinbarungen liefert ein Unternehmen Rohstoffe (Erdgas und in einigen Fällen auch Strom) an ein zweites Unternehmen, dass die fertige Ware entweder zurück an den Rohstofflieferanten oder an eine dritte Partei liefert. Das Unternehmen, das den Rohstoff verarbeitet, erhält keine Rechnung für die Rohstofflieferungen und stellt auch keine Rechnungen für die Lieferungen der fertigen Ware aus. Dieses Unternehmen erhält lediglich einen Lohn für die Veredelung des Rohstoffes zur betroffenen Ware. Nach ukrainischem Recht bleibt der Rohstofflieferant, in diesem Fall das erste Unternehmen, Eigentümer der fertigen Ware. (135) Aus dem Vorstehenden geht eindeutig hervor, dass im Falle von Veredelungsvereinbarungen der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis in den Betrieben der kooperierenden Unternehmen weder ermittelt noch nachgeprüft werden kann. Da zudem keines der anderen an den Veredelungsvereinbarungen beteiligten Unternehmen mitarbeiteten, berücksichtigte die Kommission im Rahmen der vorläufigen Untersuchung daher die im Rahmen dieser Veredelungsvereinbarungen getätigten Verkäufe ausnahmslos nicht. Normalwert für Unternehmen, denen der MWS zuerkannt wurde (136) Die Unternehmen, denen der MWS zuerkannt wurde, wurden anschließend aufgefordert, eine vollständige Antwort auf den Fragebogen einschließlich Angaben über Inlandsverkäufe und Produktionskosten der betroffenen Ware zu übermitteln. Diese Antworten wurden bei Kontrollbesuchen in den Betrieben der betroffenen Unternehmen geprüft. (137) Im Falle eines dieser Unternehmen ergab die Untersuchung, dass ein erheblicher Teil seiner Inlandsverkäufe im Rahmen von Veredelungsvereinbarungen getätigt wurden. Aus den unter den Erwägungsgründen 134 und 135 dargelegten Gründen konnten im Rahmen von Veredelungsvereinbarungen getätigte Inlandsverkäufe bei der vorläufigen Untersuchung nicht berücksichtigt werden. (138) Im Falle eines ausführenden Herstellers waren die nicht im Rahmen von Veredelungsvereinbarungen getätigten Verkäufe dennoch repräsentativ. Die von diesem ausführenden Hersteller angegebenen VVG-Kosten mussten korrigiert werden. Die Kommission wird noch prüfen, ob im Falle dieses ukrainischen ausführenden Herstellers Berichtigungen für andere Kostenfaktoren wie Abschreibungen erforderlich sind. (139) Dieser ausführende Hersteller tätigte den Untersuchungsergebnissen zufolge hinreichende Verkäufe im normalen Handelsverkehr. Der Normalwert konnte daher anhand der inländischen Verkaufspreise ermittelt werden. (140) Das zweite Unternehmen tätigte den Untersuchungsergebnissen zufolge keine repräsentativen Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware. Daher wurde der Normalwert auf der Grundlage der Inlandspreise des ausführenden Herstellers mit repräsentativen Verkäufen im normalen Handelsverkehr ermittelt. Normalwert für Unternehmen, denen der MWS nicht zuerkannt wurde (141) Gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a) der Grundverordnung wurde der Normalwert für die ausführenden Hersteller, denen der MWS nicht zuerkannt wurde, auf der Grundlage geprüfter Informationen des Herstellers im Vergleichsland ermittelt, d. h. anhand der auf dem Inlandsmarkt des Vergleichslands für Waren, die mit den von den ukrainischen ausführenden Herstellern in die Gemeinschaft verkauften Waren vergleichbar sind, tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise (vgl. Erwägungsgründe 106 bis 109). Ausfuhrpreis (142) Die Untersuchung ergab, dass alle von einem der Unternehmen angegebenen Ausfuhrverkäufe in die Gemeinschaft im Rahmen von Veredelungsvereinbarungen erfolgten. Dies war auch bei einem Teil der von dem anderen Unternehmen angegebenen Ausfuhrverkäufe der Fall. Ein drittes Unternehmen, das weder die Zuerkennung des Marktwirtschaftsstatus noch eine individuelle Behandlung beantragte, tätigte ebenfalls alle Ausfuhrverkäufe im Rahmen von Veredelungsvereinbarungen. (143) Aus den unter den Erwägungsgründen 134 und 135 dargelegten Gründen konnten im Rahmen von Veredelungsvereinbarungen getätigte Ausfuhrverkäufe bei der vorläufigen Untersuchung nicht berücksichtigt werden. (144) Folglich lagen nur für das Unternehmen, dem eine individuelle Behandlung gewährt wurde, nachprüfbare Ausfuhrpreise vor, und nur eines der beiden Unternehmen, dem der MWS zuerkannt worden war, wies auch nach Ausschluss der Ausfuhren im Rahmen von Veredelungsvereinbarungen hinreichend repräsentative nachprüfbare Ausfuhrpreise auf. (145) Da alle nicht im Rahmen von Veredelungsvereinbarungen getätigten Verkäufe direkt an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft gingen, wurden die Ausfuhrpreise gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand der tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise ermittelt. Vergleich (146) Im Interesse eines fairen Vergleichs des Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis wurden gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung Unterschiede, die die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussten, gebührend berichtigt. Für Unterschiede bei Transport-, Bereitstellungs-, Verlade- und Nebenkosten sowie materielle Unterschiede wurden Berichtigungen vorgenommen. (147) Die Berichtigung des Normalwerts für Unterschiede bei den materiellen Eigenschaften wurde auf der Grundlage der Inlandsverkäufe in dem Vergleichsland mit Marktwirtschaft vorgenommen. Diese Berichtigung war erforderlich, da es sich bei der in den USA verkauften gleichartigen Ware um granulierten Harnstoff handelte, während die ukrainischen ausführenden Hersteller geprillten Harnstoff verkauften. Die Berichtigung stützte sich auf den unterschiedlichen Marktwert von granuliertem und geprilltem Harnstoff im UZ auf dem US-amerikanischen Markt. Dieser Normalwert wurde ferner für Unterschiede bei den Transport- und Kreditkosten berichtigt. (148) Der Normalwert wurde für Unterschiede bei den inländischen Transportkosten berichtigt. Dies geschah sowohl für die Unternehmen, denen der MWS zuerkannt wurde als auch für den Normalwert des Vergleichslands. (149) Der Ausfuhrpreis wurde für Unterschiede bei den Inlandstransportkosten in der Ukraine und den Bereitstellungs-, Verlade- und Nebenkosten berichtigt. Die Berichtigung für inländische Transportkosten stützte sich auf die für das Vergleichsland mit Marktwirtschaft festgestellten Tarife unter Berücksichtigung der Entfernung zwischen den Werken der ausführenden Hersteller und dem Verschiffungshafen in der Ukraine. Dumpingspanne (150) Für das Unternehmen, dem der MWS zuerkannt wurde und fiir das die tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Ausfuhrpreise nachgeprüft werden konnten, wurde der gewogene durchschnittliche Normalwert des in die Gemeinschaf ausgeführten Typs gemäß Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreises des entsprechenden Typs der betroffenen Ware verglichen. (151) Für das Unternehmen, dem eine individuelle Behandlung gewährt wurde und für das die tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Ausfuhrpreise nachgeprüft werden konnten, wurde der gewogene durchschnittliche Normalwert des in die Gemeinschaft ausgeführten Typs gemäß Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreises des in die Gemeinschaft ausgeführten Warentyps verglichen. (152) Die vorläufigen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Einfuhrpreises frei Grenze der Gemeinschaft, betragen: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (153) Da mindestens ein Unternehmen nicht an diesem Verfahren mitarbeitete und die Preise, die für erhebliche im Rahmen von Veredelungsvereinbarungen ausgeführte Mengen tatsächlich gezahlt wurden oder zu zahlen waren, nicht nachgeprüft werden konnten, wurde die residuale vorläufige Dumpingspanne durch einen Vergleich des gewogenen durchschnittlichen Normalwerts des in die Gemeinschaft ausgeführten Typs im Vergleichsland mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis bei Geschäften mit den niedrigsten Ausfuhrpreisen, auf die dennoch eine erhebliche Menge der Ausfuhren mit nachprüfbaren Ausfuhrpreisen entfiel, des in die Gemeinschaft ausgeführten Warentyps ermittelt. Auf dieser Grundlage beträgt die residuale vorläufige Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Einfuhrpreises frei Grenze der Gemeinschaft, 83,9 %. C. SCHÄDIGUNG 1. Definition des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft (154) Von den zehn Gemeinschaftsherstellern, die den Antidumpingantrag gestellt haben, arbeitete ein Hersteller (Kemira Agro Rozenburg BV) nicht mit der Kommission zusammen und wurde deshalb aus dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ausgeschlossen. Ein weiterer Gemeinschaftshersteller (Irish Fertilizer Industries Ltd) stellte die angeforderten Informationen nicht in dem vorgegebenen Format zur Verfügung und wurde als nicht kooperierender Hersteller betrachtet, so dass er ebenfalls aus dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ausgeschlossen wurde. (155) Mehrere ausführende Hersteller vertraten die Auffassung, dass jene Gemeinschaftshersteller, die Harnstoff auch aus den betroffenen Ländern beziehen und einführen, aus dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ausgeschlossen werden müssten. (156) Die Untersuchung ergab, dass einige der Gemeinschaftshersteller, die den Antidumpingantrag gestellt haben, die betroffene Ware sowohl von Anbietern innerhalb als auch außerhalb der Gemeinschaft bezogen, unter anderem auch von Anbietern in den betroffenen Ländern. In den meisten Fällen handelte es sich allerdings um kleine Mengen, die dazu dienten, Lieferengpässe aufgrund von Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten zu überbrücken. Ein Unternehmen kaufte im UZ umfangreichere Mengen an Harnstoff, die 20 % seines Produktionsvolumens entsprachen. Diese Einkäufe dienten der Ergänzung der eigenen Produktpalette und waren in ihrem Volumen nicht groß genug, um das Unternehmen nicht als Gemeinschaftshersteller von Harnstoff betrachten zu können. Aus den vorstehenden Gründen wird vorläufig festgestellt, dass die Produktion aller acht Unternehmen der Gemeinschaftsproduktion zugerechnet werden kann. (157) Auf diese acht kooperierenden Gemeinschaftshersteller, die zu den Antragstellern zählten, entfallen mehr als 76 % der Harnstoffproduktion in der Gemeinschaft, so dass sie den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 und des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung bilden. 2. Gemeinschaftsverbrauch (158) Der Harnstoffverbrauch in der Gemeinschaft wurde anhand der folgenden Daten berechnet: Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt, in dem Antrag enthaltene Angaben zur Produktion der anderen Hersteller auf dem Gemeinschaftsmarkt sowie Angaben der kooperierenden ausführenden Hersteller, die durch Eurostat-Daten ergänzt wurden, um das Einfuhrvolumen zu ermitteln. (159) Auf der Grundlage dieser Daten wurde festgestellt, dass der Gemeinschaftsverbrauch zwischen 1996 und dem UZ jedes Jahr und um insgesamt 28,5 % gestiegen war. 3. Einfuhren aus den betroffenen Ländern Vorbemerkungen (160) Wie unter Erwägungsgrund 228 erläutert, ist die landesweite Schadensspanne sowohl für Ägypten als auch für Polen geringfügig, so dass die Harnstoffeinfuhren aus diesen beiden Ländern bei der Schädigungsbeurteilung nicht den Einfuhren aus den betroffenen Ländern zugerechnet wurden. Kumulative Beurteilung der Auswirkungen der betroffenen Einfuhren (161) Die Kommission prüfte anhand der Kriterien in Artikel 3 Absatz 4 der Grundverordnung, ob die Einfuhren aus den betroffenen Ländern(8) kumulativ beurteilt werden sollten. (162) Die Untersuchung ergab, dass die Dumpingspannen über der Geringfügigkeitsschwelle lagen, dass die Einfuhrmengen aus jedem betroffenen Land erheblich waren und weit über den in Artikel 5 Absatz 7 der Grundverordnung festgelegten Mengen lagen und dass eine kumulative Beurteilung angesichts des Wettbewerbs zwischen den aus diesen Ländern eingeführten Waren wie auch zwischen den eingeführten Waren und der gleichartigen Ware aus der Gemeinschaft als angemessen angesehen wurde. Zudem sind im Bezugszeitraum die Preise erheblich gefallen. Außerdem hatten alle ausführenden Hersteller die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft unterboten. Ihre Ware verkauften sie über dieselben oder ähnliche Absatzkanäle. Aus diesen Gründen wird vorläufig der Schluss gezogen, dass die Einfuhren mit Ursprung in Belarus, Bulgarien, Kroatien, Estland, Litauen, Libyen, Rumänien und der Ukraine kumulativ beurteilt werden sollten. Menge und Marktanteil der betroffenen Einfuhren (163) Die Harnstoffeinfuhren aus den betroffenen Ländern stiegen um 95,2 % von 911 Kilotonnen im Jahr 1996 auf 1778 Kilotonnen im UZ, während für den Gemeinschaftsverbrauch im selben Zeitraum ein Zuwachs von 28,5 % verzeichnet wurde. Wie aus der nachstehenden Tabelle ersichtlich, stieg der Marktanteil der betroffenen Länder im selben Zeitraum entsprechend von 20,8 % auf 31,5 %. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Preise der gedumpten Einfuhren (164) Der gewogene durchschnittliche Einfuhrpreis von Harnstoff mit Ursprung in den betroffenen Ländern fiel im UZ um 38,7 % von 158 EUR (1996) auf 97 EUR. Ein noch größerer Preisrückgang erfolgte zwischen 1996 und 1999, als die Preise um fast 50 % auf 79 EUR sanken. Preisunterbietung (165) Die Kommission untersuchte, ob die ausführenden Hersteller der betroffenen Länder die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im UZ unterboten. Hierzu wurden die cif-Preise der ausführenden Hersteller auf die Stufe "Grenze der Gemeinschaft ab Kai verzollt" (DEQ) gebracht und dann mit den verifizierten Preisen ab Werk der Gemeinschaftshersteller verglichen. (166) Einige ausführende Hersteller beantragten mit dem Verweis auf Qualitätsunterschiede und transportbedingte Qualitätsminderung eine Berichtigung der Preise. Die Kommission konnte jedoch seitens der Verwender von Harnstoff keine Qualitätsbeanstandungen feststellen. Auch ein Ausführer von Harnstoff erklärte, dass es keinen Unterschied zwischen seiner Ware und der in der Gemeinschaft hergestellten Ware gebe. Der obengenannte Antrag wird deshalb vorläufig zurückgewiesen. (167) Die Preisvergleiche wurden jeweils für geprillten, granulierten, in Säcken verkauften und als Schüttgut angebotenen Harnstoff vorgenommen. Auf dieser Grundlage wurden folgende Preisunterbietungsspannen, ausgedrückt als Prozentsatz der Preise der Gemeinschaftshersteller, festgestellt: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 4. Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft Produktion (168) Die Produktion des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sank von 3489 Kilotonnen im Jahre 1996 auf 3232 Kilotonnen im UZ, d. h. um 7,4 %. Der größte Rückgang erfolgte zwischen 1996 und 1997 ( - 4 %) und zwischen 1998 und 1999 ( - 3,9 %), während zwischen 1999 und dem UZ ein leichter Anstieg (+ 0,7 %) verzeichnet wurde. Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung (169) Die Gesamtproduktionskapazität des Wirtschaftszweiges der Gemeinschaft blieb im Bezugszeitraum mit rund 4500 Kilotonnen pro Jahr im Großen und Ganzen konstant, wobei sich die Kapazitätsauslastung von 74,9 % auf 70,9 % verringerte. Verkaufsmengen auf dem Gemeinschaftsmarkt (170) Zwischen 1996 und 1999 verzeichnete der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft noch einen prozentualen Anstieg der Verkaufsmengen, der im einstelligen Bereich lag. Von 1999 bis zum UZ kehrte sich dieser Trend dann um: Die Verkaufsmengen fielen um mehr als 5 %. Insgesamt erhöhten sich die Verkaufsmengen von 1996 bis zum UZ um 7,5 %. Lagerbestände (171) Die Untersuchung ergab, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nicht unbedingt danach unterschied, ob Bestände für den Verkauf auf dem freien Markt oder den internen Verbrauch bestimmt sind. Da der Verkauf an Kunden aus der Landwirtschaft zudem saisonabhängig ist, gibt es im Laufe eines Jahres erhebliche Schwankungen im Lagerbestand. Da Harnstoff außerdem auch von landwirtschaftlichen Genossenschaften eingelagert wird, wurde der Schluss gezogen, dass eine aussagekräftige Beurteilung der Lagerbestände nicht möglich ist. (172) Aus diesen Gründen vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Lagerbestände in dieser Untersuchung keinen relevanten Schädigungsindikator darstellen. Marktanteil (173) Insgesamt verlor der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Bezugszeitraum 10,3 % des Gemeinschaftsmarktes. Von 1996 bis 1999 schlug sich der steigende Gemeinschaftsverbrauch auch in steigenden Verkaufsmengen im Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nieder. Da der Gemeinschaftsverbrauch jedoch weit stärker stieg als die Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, büßte dieser in diesen vier Jahren dennoch 5,2 % des Marktes ein. Während des UZ erlitt der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft jedoch noch weitaus größere Marktanteileinbußen. Während der Verbrauch um 5,2 % stieg, fielen die Verkaufsmengen um 5,4 %, was für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft allein für das Jahr des UZ einen Verlust von 5,1 % des Marktanteils bedeutete. Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft (174) Der durchschnittliche Nettoverkaufspreis des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft fiel beträchtlich, und zwar um 48,7 EUR bzw. 31,4 %. Trotz des im UZ verzeichneten Preisanstiegs um 15 % von 92,2 EUR auf 106,3 EUR konnte das Preisniveau von 1998 - ganz zu schweigen von einem früheren Zeitpunkt - nicht wieder erreicht werden. Rentabilität (175) Die gewogene durchschnittliche Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verschlechterte sich erheblich zwischen 1996 und dem UZ. Während 1996 noch ein Gewinn von 27,2 % erzielt werden konnte, wurde im UZ ein Verlust von 4,3 % verzeichnet. Trotz des allgemeinen Abwärtstrends zeichnete sich zwischen 1999 und dem UZ eine gewisse Erholung ab, als die Verluste von 14,4 % auf 4,3 % gesenkt werden konnten. Dies war vor allem aufgrund der Anhebung der Verkaufspreise möglich. 1998 wurde noch ein Gewinn von 2,3 % erzielt. Beschäftigung, Produktivität und Löhne (176) Die Beschäftigung im Wirtschaftszweig der Gemeinschaft war im gesamten Bezugszeitraum von Jahr zu Jahr rückläufig. Insgesamt verringerte sich die Zahl der Arbeitsplätze um 264, d. h. um knapp 18,5 %. (177) Da die Zahl der Arbeitsplätze stärker zurückging als das Produktionsvolumen, verbesserte sich in diesem Zeitraum die Produktivität entsprechend. Diese Entwicklung war im UZ, als bei steigender Produktion die Zahl der Beschäftigten weiterhin sank, besonders ausgeprägt. (178) Die durchschnittlichen Löhne stiegen im Bezugszeitraum, wobei es jedoch keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass es sich hierbei um mehr als lediglich einen Ausgleich für den Anstieg der Lebenshaltungskosten handelte. Investitionen und Kapitalrendite (179) Zwischen 1996 und dem UZ gingen die Investitionen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft um 32,4 % zurück. (180) Bei der Kapitalrendite zeigte sich eine ähnliche rückläufige Entwicklung wie bei der Rentabilität. Cashflow (181) Der aus der Harnstoffproduktion stammende Cashflow sank im Bezugszeitraum um 111,6 % von 141 Mio. EUR (1996) auf - 16 Mio. EUR im UZ. Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten (182) Da alle kooperierenden Gemeinschaftshersteller Teil größerer Unternehmensgruppen sind, ist es nicht erstaunlich, dass keines der Unternehmen für den Bezugszeitraum Schwierigkeiten bei der Kapitalbeschaffung vorgebracht hat. Dieser Indikator eignet sich deshalb in diesem Falle nicht dazu, angemessen Aufschluss über die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zu geben. Höhe der Dumpingspanne (183) Die Auswirkungen der Höhe der tatsächlichen Dumpingspanne auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft können angesichts des Volumens und der Preise der Einfuhren aus den betroffenen Ländern nicht als unerheblich angesehen werden. 5. Schlussfolgerung zur Schädigung (184) Von 1996 bis zum UZ verschlechterte sich die Lage im Wirtschaftszweig der Gemeinschaft erheblich. Für alle untersuchten Indikatoren wurde eine rückläufige Entwicklung verzeichnet: Produktion ( - 7,4 %), Kapazitätsauslastung - 4,0 %), Marktanteil (- 10,3 %), Preise ( - 31,4 % bzw. - 48,7 EUR pro Tonne), Gewinne (- 31,5 Prozentpunkte) und Beschäftigung (- 264 Arbeitsplätze). Darüber hinaus kürzte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft seine Investitionen und erlebte in Bezug auf seine Cashflow-Situation eine Trendwende vom Positiven ins Negative. (185) Obwohl der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft seine Verkaufsmengen um 7,5 % steigerte und seine Produktivität verbesserte, war er nicht in der Lage, wesentlich von der wachsenden Nachfrage nach Harnstoff in der Gemeinschaft zu profitieren. Trotz steigender Harnstoffnachfrage im Bezugszeitraum (+ 28,5 %) musste der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, wie bereits unter Erwägungsgrund 173 angegeben, Marktanteilverluste hinnehmen. (186) Zwischen 1999 und dem UZ konnte sich der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft etwas erholen. Gemäß den Daten für 1999 erfolgte eine Produktionssteigerung von 0,7 % und ein Preisanstieg von durchschnittlich 14,1 EUR pro Tonne. Die Rentabilität verbesserte sich dadurch um 10,1 Prozentpunkte, blieb allerdings weiterhin unter Null. Diese Verbesserungen reichten jedoch nicht aus, damit die Indikatoren auch nur wieder den Stand von 1998 erreichen konnten - was als befriedigende Entwicklung betrachtet worden wäre - oder gar den Stand eines davor liegenden Zeitraums. D. SCHADENSURSACHE 1. Einleitung (187) Gemäß Artikel 3 Absätze 6 und 7 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft durch die gedumpten Harnstoffeinfuhren mit Ursprung in den betroffenen Ländern eine Schädigung verursacht wurde, die als bedeutend angesehen werden kann. Andere bekannte Faktoren als die gedumpten Einfuhren, die den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft möglicherweise zur gleichen Zeit geschädigt haben könnten, wurden ebenfalls geprüft, um sicherzustellen, dass eine etwaige durch diese anderen Faktoren verursachte Schädigung nicht den gedumpten Einfuhren zugerechnet wurde. 2. Auswirkungen der gedumpten Einfuhren (188) Harnstoff ist ein chemischer Grundstoff, dessen Markt vom Preis bestimmt wird. Zwischen der eingeführten und der in der Gemeinschaft hergestellten Ware bestehen in der Tat keine erkennbaren qualitativen Unterschiede (siehe Erwägungsgrund 12 und beide Produkte sind vollständig austauschbar. Diese Feststellung wird nicht durch die Tatsache entkräftet, dass der Agrarsektor granulierten Harnstoff gegenüber geprilltem Harnstoff bevorzugt. Diese Tendenz hat die Kommission in ihrer Preisunterbietungsanalyse berücksichtigt. (189) Der Einfuhrpreis für Harnstoff aus den betroffenen Ländern fiel im Bezugszeitraum um 38,7 %. Gleichzeitig stiegen diese Einfuhren mengenmäßig um 95,2 % und erzielten in Bezug auf den Marktanteil einen Zuwachs von 10,7 Prozentpunkten. (190) Angesichts dieser Marktbedingungen blieben dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nur zwei Möglichkeiten: Beibehaltung stabiler Preise und damit einhergehende Marktanteileinbußen oder Preissenkung mit den entsprechenden Folgen für die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Letztendlich traten beide Entwicklungen ein. Die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft fielen um 31,4 %, der Marktanteil sank um 10,3 % und die Rentabilität ging im Bezugszeitraum von + 27,2 % auf - 4,3 % zurück. 3. Auswirkungen anderer Faktoren Einfuhren aus anderen Drittländern (191) Da die Untersuchung ergab, dass die Dumpingspannen bei den Einfuhren mit Ursprung in Ägypten und Polen geringfügig waren, wurden diese Einfuhren den "Einfuhren aus anderen Drittländern" zugerechnet. Folglich stiegen die Harnstoffeinfuhren aus anderen Drittländern von rund 327 Kilotonnen im Jahr 1996 auf rund 558 Kilotonnen im UZ, d. h. um 70,6 %. Der Marktanteil der Einfuhren aus diesen Ländern stieg somit von 7,4 % im Jahr 1996 auf 9,9 % im UZ. Gleichzeitig fiel der gewogene Durchschnittspreis dieser Einfuhren um 26,0 % von 152,1 EUR auf 120,7 EUR pro Tonne. (192) Im UZ waren Ägypten und Polen die wichtigsten Drittlandslieferanten. Mehr als die Hälfte der gesamten Einfuhren aus anderen Drittländern stammten im UZ aus diesen beiden Staaten. Auch der im Bezugszeitraum verzeichnete Marktanteilgewinn der Einfuhren aus anderen Drittländern ist vor allem den Einfuhren aus Ägypten und Polen zuzuschreiben. Wie aus der nachstehenden Tabelle ersichtlich, haben die anderen Drittländer - ohne Ägypten und Polen - sogar an Marktanteilen verloren. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (193) In Anbetracht der Feststellungen bezüglich der Einfuhren aus Ägypten und Polen und der Tatsache, dass die Einfuhren aus den anderen Drittländern nur einen geringen und zudem rückläufigen Marktanteil in der Gemeinschaft besitzen und dass im UZ der durchschnittliche Preis dieser Einfuhren wesentlich höher war als jener für die Einfuhren aus den betroffenen Ländern, wird der Schluss gezogen, dass diese Einfuhren nicht zu der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beigetragen haben können. Auswirkungen der weltweiten Nachfrage auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft (194) Einige interessierte Parteien vertraten die Auffassung, dass Harnstoff ein Rohstoff mit einem Weltmarktpreis und eine etwaige Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft direkt auf den Rückgang des Weltmarktpreises und nicht auf die Auswirkungen der gedumpten Einfuhren zurückzuführen sei. Verschiedene ausführende Hersteller sowie andere interessierte Parteien waren der Meinung, dass die Probleme des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft vor allem dem 1997 von der Volksrepublik China erlassenen Einfuhrverbot für Harnstoff zuzuschreiben sind. (195) Erstens ist darauf hinzuweisen, dass ein etwaiger Weltmarktpreis für Harnstoff nicht als Rechtfertigung für schädigendes Dumping angeführt werden kann. Zweitens wurde festgestellt, dass es unabhängige Handelsblätter gibt, die für verschiedene Handelsplätze in der Welt Spotpreise für Harnstoffe veröffentlichen. Bei diesen Preisen sind für den Bezugszeitraum und je nach Handelsplatz erhebliche Unterschiede festzustellen. So bestand Ende 1999, d. h. in der Mitte des UZ, zwischen dem höchsten (Karibik) und dem niedrigsten Spotpreis (Antwerpen) eine Differenz von 40 %. Eine solche Preisdifferenz ist zu groß, als dass sie sich nur durch Produktunterschiede erklären ließe. Darüber hinaus gibt es erhebliche Unterschiede zwischen den Preisen der Verkäufe von einzelnen ausführenden Herstellern auf dem Gemeinschaftsmarkt, deren etwaigen Verkäufen auf ihren Inlandsmärkten, der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und der Einfuhren aus anderen Drittländern. Da auf unterschiedlichen Märkten offensichtlich unterschiedliche Preise gezahlt werden, wird vorläufig der Schluss gezogen, dass es keinen Weltmarktpreis für Harnstoff gibt. Der Weltmarktpreis ist somit kein Faktor, der sich auf die Situation des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft hätte auswirken können. (196) Im Hinblick auf die Auswirkungen der Entwicklungen auf anderen Märkten wurde bestätigt, dass China 1997 ein Einfuhrverbot für Harnstoff erlassen hat. Zuvor war China ein wichtiger Nettoeinführer von Harnstoff. Der Wegfall dieses Vertriebskanals dürfte sich zweifellos in irgendeiner Weise auf den Markt ausgewirkt haben. Es sei in diesem Rahmen jedoch darauf hingewiesen, dass auch schon in anderen Düngemittelfällen festgestellt wurde, dass sich gedumpte Einfuhren, die eine Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verursachen, nicht durch ein mögliches Überangebot - in welcher Größenordnung auch immer - rechtfertigen lassen. 4. Schlussfolgerung zur Schadensursache (197) Angesichts des zeitlichen Zusammentreffens des Preisrückgangs, der Preisunterbietung und der Marktanteilgewinne der gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern einerseits und des Rückgangs der Verkaufspreise und der Rentabilität im Wirtschaftszweig der Gemeinschaft andererseits wird vorläufig der Schluss gezogen, dass die gedumpten Einfuhren mit Ursprung in Belarus, Bulgarien, Kroatien, Estland, Libyen, Litauen, Rumänien und der Ukraine die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verursacht haben. (198) Andere Faktoren, die eine derartige Verschlechterung der Situation des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft hätten erklären können, wurden nicht festgestellt. Folglich wird der Schluss gezogen, dass zwischen den gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ein ursächlicher Zusammenhang besteht. E. INTERESSE DER GEMEINSCHAFT 1. Vorbemerkung (199) Gemäß Artikel 21 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob die Einführung von Antidumpingmaßnahmen dem Interesse der Gemeinschaft insgesamt zuwiderläuft. Dabei wurden alle auf dem Spiel stehenden Interessen berücksichtigt, d. h. die Interessen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, der Einführer und Händler sowie der Verwender der betroffenen Ware. (200) Zur Bewertung der wahrscheinlichen Auswirkungen der Einführung von Maßnahmen oder des Verzichts auf Maßnahmen holte die Kommission Informationen von allen interessierten Parteien ein, die bekanntermaßen betroffen waren oder die sich selbst bei ihr gemeldet hatten. Auf dieser Grundlage sandte die Kommission dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, fünf weiteren Herstellern in der Gemeinschaft, 54 Einführern/Händlern (davon sechs, die mit Ausführern in den betroffenen Ländern verbunden waren) und 11 Verwendern/Verbänden von Verwendern der betroffenen Ware Fragebogen zu. Zehn Einführer/Händler (einschließlich der sechs verbundenen Einführer) und sieben Verwender/Verbände von Verwendern antworteten. (201) Auf dieser Grundlage wurde geprüft, ob trotz der Schlussfolgerungen zum Dumping, zur Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und zur Schädigung zwingende Gründe für den Schluss vorlagen, dass in diesem besonderen Fall die Einführung von Maßnahmen dem Gemeinschaftsinteresse zuwiderlaufen würde. 2. Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft (202) Obwohl der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im UZ bedeutend geschädigt wurde, gibt es deutliche Anzeichen dafür, dass er in der Lage ist, auf die Marktkräfte zu reagieren, das heißt, er ist lebens- und wettbewerbsfähig. Zwischen 1999 und dem UZ stiegen die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft (um 14,1 EUR pro Tonne); die Verluste sanken von - 14,4 % auf - 4,3 %. Im selben Zeitraum wurde ein Anstieg des Einfuhrpreises für Harnstoff aus den betroffenen Ländern (um 18,0 EUR pro Tonne) verzeichnet. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hat somit selbst bei einem Markt, auf dem beträchtliches Dumping erfolgte, bewiesen, dass er in der Lage ist, realistische Absatzmöglichkeiten zu nutzen. (203) Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Falle der Einführung von Maßnahmen und damit der Wiederherstellung fairer Marktbedingungen in der Lage wäre, seine Tätigkeit in der Gemeinschaft wieder auf eine gesunde Grundlage zu stellen und aufrechtzuerhalten. 3. Interesse der Einführer/Händler (204) Die European Fertilizer Import Association (EFIA) und fünf unabhängige Einführer von Harnstoff beantworteten den Fragebogen und übermittelten Informationen. Bei drei dieser Parteien wurden Kontrollbesuche in den Betrieben durchgeführt. (205) Die im Bezugszeitraum gesunkenen Preise schlugen sich auch negativ auf die Gewinnspannen der Einführer nieder. Dennoch sind alle unabhängigen kooperierenden Einführer, auf die im Bezugszeitraum rund 10 % der Harnstoffeinfuhren aus den betroffenen Ländern entfielen, gegen die Einführung von Maßnahmen. (206) Es wurde berücksichtigt, wie sich eine Einführung von Maßnahmen auf die Situation der Einführer auswirken würde. Da der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft selbst bei voller Kapazitätsauslastung nicht in der Lage ist, den gesamten Harnstoffbedarf zu decken, werden auch in Zukunft relativ große Mengen an eingeführtem Harnstoff benötigt werden. Daher wird der Schluss gezogen, dass weiterhin Harnstoff eingeführt werden wird, allerdings zu nichtschadensverursachenden Preisen. Es ist durchaus möglich, dass sich eine Rückkehr zu normalen Marktbedingungen vorteilhaft auf die Situation der Einführer auswirkt, wobei jedoch auch hingenommen wird, dass einige Einführer nach der Einführung von Antidumpingmaßnahmen mit nachteiligen Auswirkungen konfrontiert werden könnten. 4. Interesse der Verwender (207) Die Verwender der betroffenen Ware fallen in zwei verschiedene Kategorien. Zur ersten Kategorie zählen die Landwirte, die Harnstoff vor allem als Düngemittel einsetzen. Auf Landwirte entfallen rund 58 % des Gemeinschaftsverbrauchs an Harnstoff. Für sie ist der Preis der ausschlaggebende Faktor. (208) In die zweite Kategorie fallen die gewerblichen Verwender, die Harnstoff als Rohstoff für die Herstellung von Leimen und Kunststoffen benötigen. Auch wenn der Preis eine wichtige Rolle spielt, so ist es für die gewerblichen Verwender vor allem entscheidend, dass eine kontinuierliche Versorgung gewährleistet ist und der Harnstoff keine Verunreinigungen enthält. (209) Es wird als angemessen betrachtet, die Interessen dieser beiden Gruppen getrennt zu prüfen. Landwirte (210) Fünf Bauernverbände beantworteten den Fragebogen bzw. übermittelten der Kommission Informationen. Bei zwei Parteien wurden Kontrollbesuche durchgeführt. In einer getrennten Analyse untersuchte die Kommission, welchen Anteil Düngemittel an den Gesamtkosten der Landwirte ausmachen. (211) Die Kommission ist sich der schwierigen Situation bewusst, in der sich die Landwirte zur Zeit befinden. Auf der Grundlage der vorliegenden Daten wird vorläufig der Schluss gezogen, dass je nach spezifischem Tätigkeitsbereich Düngemittel im Allgemeinen und Harnstoff im Besonderen 3 % bis 10,0 % der gesamten Produktionskosten der Landwirte ausmachen, wobei angemessenerweise von einem Durchschnitt von 6,0 % ausgegangen werden kann. Die vorgeschlagenen Zölle belaufen sich im gewogenen Durchschnitt auf 10,6 %. Im ungünstigsten Fall und vorausgesetzt, dass die derzeitigen Anwendungsstrukturen beibehalten werden, würde dies für Landwirte, die ausschließlich Harnstoff als Düngemittel verwenden, einen durchschnittlichen Kostenzuwachs von 0,6 % bedeuten. Dabei wird ebenfalls davon ausgegangen, dass die Einführer/Händler die Zölle in vollem Umfang weitergeben und die Landwirte weiterhin ihren Harnstoff nur von Anbietern in den betroffenen Ländern beziehen. (212) Es ist jedoch höchst unwahrscheinlich, dass die Landwirte die Auswirkungen in diesem Maße spüren werden. Wahrscheinlicher ist, dass die Einführer/Händler die Zölle nicht in vollem Umfang weitergeben und die Landwirte den von ihnen benötigten Harnstoff zunehmend auch aus anderen Ländern, die nicht von den Maßnahmen betroffen sind, oder vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft beziehen. Gewerbliche Verwender (213) Drei gewerbliche Verwender beantworteten den Fragebogen. Bei zwei dieser gewerblichen Verwender wurden Kontrollbesuche in den Betrieben durchgeführt. Es wird vorläufig der Schluss gezogen, dass gewerbliche Verwender einen größeren Anteil der Produktionskosten für Harnstoff veranschlagen müssen als Landwirte. In der Regel entfallen 30,0 % bis 40,0 % ihrer Gesamtkosten auf Harnstoff. Die vorgeschlagenen Zölle würden somit bei den gewerblichen Verwendern zu einem Kostenanstieg von durchschnittlich 3,2 % bis 4,2 % führen, wobei auch hier von der Annahme ausgegangen wird, dass gewerbliche Verwender ausschließlich Harnstoff aus den betroffenen Ländern verarbeiten und Einführer/Händler die Zölle in vollem Umfang weitergeben. Aus den unter Erwägungsgrund 212 erläuterten Gründen ist dies allerdings nicht sehr wahrscheinlich. Des Weiteren sind die Gewinnspannen der gewerblichen Verwender größer als jene der Landwirte. Außerdem scheint es für gewerbliche Verwender mehr Spielraum zu geben, Preiserhöhungen an die Kunden weiterzugeben. 5. Wettbewerb und handelsverzerrende Auswirkungen (214) Auf die betroffenen Länder ausschließlich Ägyptens und Polens entfielen 76,1 % aller Harnstoffeinfuhren im UZ. Bei 2,3 % der Einfuhren handelte es sich um Harnstoff mit Ursprung in Russland, für den zur Zeit Antidumpingzölle gelten(9). Verschiedene interessierte Parteien gaben zu Bedenken, dass angesichts der umfangreichen Einfuhren, die von dem Verfahren betroffen sind, mehrere ausführende Hersteller durch die Einführung von Zöllen vom Gemeinschaftsmarkt verdrängt werden könnten, was wiederum den Wettbewerb erheblich beeinträchtigen und einen übertriebenen Anstieg der Harnstoffpreise zur Folge haben könnte. (215) Auch wenn einige ausführende Hersteller sich vielleicht vom Gemeinschaftsmarkt zurückziehen, kann durchaus davon ausgegangen werden, dass die meisten ihre Ware weiterhin - zu nichtschädigenden Preisen - verkaufen werden. Darüber hinaus hat die Einstellung des Verfahrens gegenüber den Einfuhren mit Ursprung in Ägypten und Polen bereits den Anteil der Einfuhren, für die Antidumpingzölle erhoben würden, reduziert. (216) Des Weiteren sollte bedacht werden, dass ohne schädigendes Dumping seitens der acht betroffenen Länder der Gemeinschaftsmarkt für andere Lieferanten an Attraktivität gewinnen wird. Es liegen einschlägige Informationen vor, dass an anderen Standorten in der Welt neue Produktionsanlagen in Betrieb genommen wurden bzw. in der nahen Zukunft in Betrieb genommen werden. Diese Unternehmen werden ebenfalls nach neuen Absatzmärkten für den von ihnen hergestellten Harnstoff suchen. (217) Angesichts eines weiterhin bestehenden Einfuhrbedarfs wird eine bestimmte Anzahl von Konkurrenten der Gemeinschaftshersteller auch weiter auf dem Markt präsent sein bzw. neu dort tätig werden. Gemeinsam mit den Gemeinschaftsherstellern werden sie sicherstellen, dass die Verwender zwischen verschiedenen und konkurrierenden Anbietern der betroffenen Ware wählen können. (218) Aus diesen Gründen wird vorläufig der Schluss gezogen, dass es keine Gründe gibt, aus denen sich die Einführung der vorgeschlagenen Antidumpingzölle maßgeblich auf den Wettbewerb auswirken würde. Sie würde im Gegenteil die handelsverzerrenden Auswirkungen des Dumpings beseitigen. 6. Schlussfolgerung zum Gemeinschaftsinteresse (219) Unter Berücksichtigung aller zuvor genannten Faktoren wird vorläufig der Schluss gezogen, dass keine zwingenden Gründe gegen die Einführung von Antidumpingzöllen sprechen. F. VORLÄUFIGE ANTIDUMPINGMASSNAHMEN 1. Schadensbeseitigungsschwelle (220) In Anbetracht der Schlussfolgerungen zu Dumping, Schädigung, Schadensursache und Gemeinschaftsinteresse sollten vorläufige Antidumpingmaßnahmen eingeführt werden, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft durch die gedumpten Einfuhren zu verhindern. Bei der Festsetzung des Zollsatzes wurden die ermittelten Dumpingspannen berücksichtigt sowie der Zollbetrag, der zur Beseitigung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft erforderlich ist. (221) Zur Festsetzung des Zollsatzes, der zur Beseitigung der dumpingbedingten Schädigung erforderlich ist, wurden Schadensspannen ermittelt. Die notwendige Preiserhöhung wurde durch einen Vergleich des gewogenen durchschnittlichen Einfuhrpreises mit dem nichtschadensverursachenden Preis des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beim Verkauf von Harnstoff auf dem Gemeinschaftsmarkt ermittelt. (222) Der nichtschadensverursachende Preis wurde anhand der tatsächlichen und geprüften Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ermittelt, die auf einen Breakeven-Punkt angehoben und dann um die angemessene Gewinnspanne erhöht wurden, die ohne schädliches Dumping hätte erzielt werden können. Wie bei der Berechnung der Preisunterbietungsspannen wurden die Berechnungen jeweils für geprillten, granulierten, in Säcken verkauften bzw. als Schüttgut angebotenen Harnstoff vorgenommen. Dabei wurde eine Umsatzrentabilität von 8 % zugrunde gelegt. (223) Der Antragsteller machte geltend, dass 15 % des Ertrags aus investiertem Kapital (ROCE) als Gewinnspanne angemessen sei. Dieser Ertrag sei erforderlich, um langfristig investieren zu können und um für die Aktionäre eine angemessene Eigenkapitalrendite zu erzielen. In Anbetracht der Stufe, auf der die Kommission die Preise für eingeführten bzw. in der Gemeinschaft hergestellten Harnstoff verglichen hat, zieht die Kommission vorläufig den Schluss, dass sich die Rentabilität nicht auf der Grundlage des ROCE bestimmen lässt, sondern direkt mit dem Umsatz der betroffenen Ware verknüpft werden muss. (224) In der Rechtssache T-210/95 stellte das Gericht erster Instanz Folgendes fest: "Der Rat darf (...) nur die Gewinnspanne zugrunde legen, die der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft unter normalen Wettbewerbsbedingungen ohne die gedumpten Einfuhren vernünftigerweise erwarten könnte"(10). Die Kommission behandelte die Frage der Rentabilität gemäß dieser Vorgaben. (225) 1996 und 1997, d. h. in den Jahren nach der Einführung der Antidumpingzölle für Harnstoff mit Ursprung in Russland, aber vor dem Erlass des Einfuhrverbots für Harnstoff durch China, erzielte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Durchschnitt eine Umsatzrentabilität von 27,2 % bzw. 11,3 %. Diese Zahlen zeigen, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in der Lage ist, unter fairen Wettbewerbsbedingungen gute Ergebnisse zu erzielen. Die Marktbedingungen von 1996 und 1997 sind allerdings nicht zwangsläufig für die Situation im UZ repräsentativ. Deshalb wurde ebenfalls untersucht, ob sich der Markt von Anfang bis Ende des Bezugszeitraums verändert hat. (226) Wie bereits weiter oben ausgeführt, sind Landwirte die Hauptverwender von Harnstoff. Den in dieser Untersuchung übermittelten Informationen ist zu entnehmen, dass sich die Möglichkeiten der Landwirte, Preiserhöhungen weiterzugeben, im Bezugszeitraum verringert haben. Aus diesem Grund achten Landwirte jetzt viel stärker auf den Preis als noch vor einigen Jahren. Da sie ihre Gewinnspannen halten bzw. ihre Verluste reduzieren wollen, werden sie sich gegen jegliche Erhöhung ihrer eigenen Kosten, einschließlich höherer Preise für Düngemittel, wehren. Gleichzeitig sind die Rohstoffpreise für die Harnstoffhersteller gestiegen. Unter diesen Umständen wird vorläufig der Schluss gezogen, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft kaum in der Lage sein wird, im UZ eine Rentabilität in zweistelliger Größenordnung zu erzielen. Unter Berücksichtigung all dieser Gegebenheiten erscheint es angemessen davon auszugehen, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im UZ ohne gedumpte Einfuhren eine Gewinnspanne von 8 % hätte erwirtschaften können. (227) Die Differenz, die sich aus dem Vergleich des gewogenen durchschnittlichen Einfuhrpreises mit dem nichtschadensverursachenden Preis des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ergab, wurde als Prozentsatz des cif-Einfuhrgesamtwertes ausgedrückt. (228) Auf dieser Grundlage ergeben sich sowohl für Ägypten als auch für Polen geringfügige landesweite Zielpreisunterbietungsspannen. 2. Vorläufge Maßnahmen (229) In Anbetracht der Untersuchungsergebnisse für Ägypten und Polen und insbesondere der Feststellung, dass die landesweiten Schadensspannen geringfügig sind, ist es angemessen, keine vorläufigen Zölle einzuführen und das Verfahren für die ausführenden Hersteller in diesen beiden Ländern einzustellen. (230) Unter diesen Umständen wird der Schluss gezogen, dass gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung auf die Einfuhren mit Ursprung in Belarus, Bulgarien, Kroatien, Estland, Litauen, Libyen, Rumänien und der Ukraine ein vorläufiger Antidumpingzoll in Höhe der festgestellten Schadensspannen eingeführt werden sollte, da diese niedriger als die Dumpingspannen sind. (231) Um die Wirksamkeit der Maßnahmen zu gewährleisten und um der in einigen vorausgegangenen Verfahren beobachteten Preismanipulation in derselben allgemeinen Warengruppe (Düngemittel) vorzubeugen, wird vorgeschlagen, die Zölle in Form eines festen Betrags pro Tonne auszudrücken. (232) Auf dieser Grundlage werden die vorläufigen Zölle wie folgt festgesetzt: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (233) Die in dieser Verordnung angegebenen unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze wurden anhand der Feststellungen im Rahmen dieser Untersuchung festgesetzt. Sie spiegeln somit die Lage der Unternehmen während dieser Untersuchung wider. Im Gegensatz zu den landesweiten Zöllen für "alle übrigen Unternehmen" gelten diese Zölle daher ausschließlich für die Einfuhren der Waren, die ihren Ursprung in dem betroffenen Land haben und von den namentlich genannten Unternehmen und somit juristischen Personen hergestellt werden. Eingeführte Waren, die von anderen, nicht mit Namen und Anschrift im verfügenden Teil dieser Verordnung genannten Unternehmen einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen hergestellt werden, unterliegen nicht diesen individuellen Zöllen, sondern dem für "alle übrigen Unternehmen" geltenden Zoll. (234) Anträge auf Anwendung dieser unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze (z. B. infolge einer Änderung des Firmennamens oder infolge der Errichtung neuer Produktions- oder Verkaufsstätten) sind unverzüglich bei der Kommission(11) einzureichen, und zwar zusammen mit allen sachdienlichen Informationen, insbesondere über eine mit der Namensänderung oder den neuen Produktions- oder Verkaufsstätten in Verbindung stehende Änderung der Tätigkeit des Unternehmens im Bereich der Produktion und der Inlands- und Exportverkäufe. Die Kommission wird gegebenenfalls die Verordnung nach Konsultationen mit dem Beratenden Ausschuss ändern und die Liste der Unternehmen, für die individuelle Zollsätze gelten, entsprechend aktualisieren. 3. Einstellung des Verfahrens gegenüber Ägypten und Polen (235) In Anbetracht der Untersuchungsergebnisse für Ägypten und Polen und insbesondere der Feststellung, dass die landesweiten Schadensspannen geringfügig sind, sollte das Verfahren gegenüber diesen beiden Ländern eingestellt werden. Der Antragsteller, dem die Möglichkeit gegeben wurde, Stellung zu nehmen, legte förmlichen Widerspruch gegen die Einstellung des Verfahrens gegenüber den Einfuhren aus Ägypten und Polen ein. Der Antragsteller brachte jedoch keine ausreichend stichhaltigen Argumente vor, die die Kommission zu einer Änderung ihrer Absicht hätten veranlassen können. 4. Verpflichtungen (236) Die Unternehmen in Bulgarien, Estland, Litauen und Rumänien boten Preisverpflichtungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Grundverordnung an. Die Kommission ist der Auffassung, dass das Verpflichtungsangebot vom ausführenden Hersteller in Bulgarien, Chimco AD, Shose za Mesdra, 3037 Vratza, angenommen werden kann, da durch die angebotene Verpflichtung die schädigenden Auswirkungen des Dumpings beseitigt werden. Des Weiteren hat sich das Unternehmen verpflichtet, der Kommission regelmäßig ausführliche Berichte vorzulegen, die ihr eine wirksame Überwachung ermöglichen. Darüber hinaus produziert und verkauft das Unternehmen ausschließlich die betroffene Ware, so dass die Gefahr einer Umgehung der angebotenen Verpflichtung gering ist. (237) Im Hinblick auf das Verpflichtungsangebot des ausführenden Herstellers in Litauen vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Einhaltung der Verpflichtung nicht überwacht werden könnte, da es sich bei dem Unternehmen um einen integrierten Düngemittelhersteller handelt, der im Falle der Einführung von Antidumpingmaßnahmen für Harnstoff über vielfältige Absatzmöglichkeiten verfügen würde. Die vom estischen Unternehmen zur Verfügung gestellten Daten zu den Ausfuhrverkäufen ließen in Bezug auf Genauigkeit und Zuverlässigkeit sehr zu wünschen übrig. Die Verpflichtungsangebote wurden deshalb für nicht annehmbar angesehen. (238) In Verbindung mit dem Verpflichtungsangebot des Unternehmens in Rumänien ergab die Untersuchung, dass das Unternehmen die betroffene Ware im UZ nicht ausführte. Das Verpflichtungsangebot konnte deshalb nicht angenommen werden. (239) Um eine wirksame Einhaltung und Überwachung der Verpflichtung sicherzustellen, sollte die Zollbefreiung bei der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr im Rahmen der Verpflichtung davon abhängig sein, dass den betreffenden Zollbehörden eine Handelsrechnung vorgelegt wird, die die im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Informationen enthalten muss, die erforderlich sind, damit der Zoll die Übereinstimmung der Sendungen mit den Handelspapieren in erforderlichem Maße prüfen kann. Wird eine solche Rechnung nicht vorgelegt oder bezieht sie sich nicht auf die betroffene Ware, so ist der entsprechende Antidumpingzoll zu entrichten. (240) Im Falle der mutmaßlichen oder erwiesenen Verletzung der Verpflichtung oder der Rücknahme der Verpflichtung kann gemäß Artikel 8 Absätze 9 und 10 der Grundverordnung ein Antidumpingzoll eingeführt werden. G. SCHLUSSBESTIMMUNG (241) Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung ist eine Frist festzusetzen, innerhalb derer die betroffenen Parteien, die sich innerhalb der in der Bekanntmachung über die Einleitung des Verfahrens festgesetzten Frist selbst gemeldet haben, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und eine Anhörung beantragen können. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass alle Feststellungen zur Einführung von Zöllen im Rahmen dieser Verordnung vorläufig sind und im Hinblick auf etwaige endgültige Zölle überprüft werden können - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Auf die Einfuhren von Harnstoff, auch in wässriger Lösung, der KN-Codes 3102 10 10 und 3102 10 90 mit Ursprung in Belarus, Bulgarien, Kroatien, Estland, Libyen, Litauen, Rumänien und der Ukraine wird ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt. (2) Für die unter Absatz 1 beschriebene Ware gelten pro Tonne die folgenden vorläufigen Antidumpingzölle: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (3) Die Überführung der in Absatz 1 genannten Waren in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft ist von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig. (4) Werden Waren vor ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr beschädigt, so dass der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis gemäß Artikel 145 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission(12) bei der Ermittlung des Zollwertes verhältnismäßig aufgeteilt wird, so wird der anhand der vorgenannten festen Beträge berechnete Antidumpingzoll um einen Prozentsatz herabgesetzt, der der verhältnismäßigen Aufteilung des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises entspricht. (5) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden zollrechtlichen Bestimmungen Anwendung. Artikel 2 Das Verfahren wird gegenüber den Einfuhren der in Artikel 1 Absatz 1 beschriebenen Ware mit Ursprung in Ägypten und Polen eingestellt. Artikel 3 (1) Das Verpflichtungsangebot des in Verbindung mit diesem Antidumpingverfahren nachstehend namentlich genannten Unternehmens wird angenommen. Waren, die unter dem nachstehenden TARIC-Zusatzcode eingeführt und von dem nachstehenden Unternehmen hergestellt und von ihm direkt an ein als Einführer tätiges Unternehmen in der Gemeinschaft ausgeführt (d. h. versandt und fakturiert) werden, sind von dem mit Artikel 1 eingeführten Antidumpingzoll befreit, sofern diese Einfuhren im Einklang mit Absatz 2 erfolgen. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (2) Die unter Absatz 1 genannten Einfuhren sind von dem Zoll befreit, sofern a) den Zollbehörden der Mitgliedstaaten bei der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird, die mindestens die im Anhang aufgeführten Angaben enthält, und b) die bei den Zollbehörden angemeldeten und gestellten Waren der Beschreibung auf der Handelsrechnung genau entsprechen. Artikel 4 (1) Unbeschadet des Artikels 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 können interessierte Parteien innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen beantragen, auf deren Grundlage diese Verordnung erlassen wurde, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und eine Anhörung durch die Kommission beantragen. (2) Gemäß Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 können die betroffenen Parteien innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine Anhörung zur Prüfung des Gemeinschaftsinteresses beantragen und Bemerkungen zu der Anwendung dieser Verordnung vorbringen. Artikel 5 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Artikel 1 gilt sechs Monate. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 20. Juli 2001 Für die Kommission Pascal Lamy Mitglied der Kommission (1) ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. (2) ABl. L 257 vom 11.10.2000, S. 2. (3) ABl. C 62 vom 4.3.2000, S. 19. (4) ABl. L 49 vom 4.3.1995, S. 1. (5) ABl. L 127 vom 9.5.2001, S. 11. (6) ABl. C 301 vom 21.10.2000, S. 2. (7) Lediglich Prüfung des Antrags auf Zuerkennung des Marktwirtschaftsstatus. (8) Alle Angaben zu den "betroffenen Ländern" verstehen sich ausschließlich Ägyptens und Polens und beziehen sich ausschließlich auf die übrigen acht ursprünglich von diesem Verfahren betroffenen Länder. (9) Siehe Verordnung (EG) Nr. 477/95. (10) Rechtssache T-210/95, Urteil vom 28. Oktober 1999, Erwägungsgrund 60. (11) Europäische Kommission Generaldirektion Handel TERV 00/13 Rue de la Loi/Wetstraat 200 B - 1049 Brüssel. (12) ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. ANHANG Die Handelsrechnung für die Harnstoffverkäufe des Unternehmens in die Gemeinschaft, für die die Verpflichtung gilt, muss folgende Angaben enthalten: 1. Überschrift "HANDELSRECHNUNG FÜR WAREN, FÜR DIE EINE VERPFLICHTUNG GILT". 2. Name des in Artikel 3 Absatz 1 genannten Unternehmens, das die Handelsrechnung ausgestellt hat. 3. Nummer der Handelsrechnung. 4. Datum, an dem die Handelsrechnung ausgestellt wurde. 5. TARIC-Zusatzcode, unter dem die in der Rechnung angegebene Ware an der Gemeinschaftsgrenze zollrechtlich abzufertigen ist. 6. Genaue Warenbeschreibung, einschließlich: - Warenkennummer (product code number - PCN); - Beschreibung der Waren gemäß PCN (z. B. "PCN 1 Harnstoff als Schüttgut"/"PCN 1 urea in bulk" oder "PCN 2 Harnstoff, in Säcken"/"PCN 2, bagged"); - gegebenenfalls unternehmensinterne Warenkennummer (company product code number - CPC); - KN-Code; - Menge (in Tonnen). 7. Beschreibung der Verkaufsbedingungen, einschließlich: - Preis pro Tonne; - geltende Zahlungsbedingungen; - geltende Lieferbedingungen; - Summe der Preisnachlässe und Rabatte. 8. Name des Unternehmens, das als Einführer tätig ist und an das das Unternehmen, für die die Verpflichtung gilt, die Rechnung direkt ausstellt. 9. Name des Bevollmächtigten des Unternehmens, der die Handelsrechnung ausgestellt und die folgende Erklärung unterschrieben hat: "Ich, der Unterzeichnete, bestätige hiermit, dass der Verkauf der auf dieser Rechnung aufgeführten Waren zur Direktausfuhr in die Europäische Gemeinschaft im Rahmen und im Einklang mit der von [Unternehmen] angebotenen und von der Europäischen Kommission mit der Verordnung (EG) Nr. 1497/2001 angenommenen Verpflichtung erfolgt. Ich erkläre, dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und zutreffend sind."