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Dokument 32001R0852

    Verordnung (EG) Nr. 852/2001 der Kommission vom 30. April 2001 zur Festsetzung der Beihilfen für die Lieferung von Produkten aus dem Reissektor mit Ursprung in der Gemeinschaft an die Azoren und Madeira

    ABl. L 121 vom 1.5.2001, str. 22—23 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2001/852/oj

    32001R0852

    Verordnung (EG) Nr. 852/2001 der Kommission vom 30. April 2001 zur Festsetzung der Beihilfen für die Lieferung von Produkten aus dem Reissektor mit Ursprung in der Gemeinschaft an die Azoren und Madeira

    Amtsblatt Nr. L 121 vom 01/05/2001 S. 0022 - 0023


    Verordnung (EG) Nr. 852/2001 der Kommission

    vom 30. April 2001

    zur Festsetzung der Beihilfen für die Lieferung von Produkten aus dem Reissektor mit Ursprung in der Gemeinschaft an die Azoren und Madeira

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1600/92 des Rates vom 15. Juni 1992 mit Sondermaßnahmen für bestimmte Agrarerzeugnisse zugunsten der Azoren und Madeiras(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2826/2000(2), insbesondere auf Artikel 10,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Nach Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 1600/92 wird der Bedarf der Azoren und Madeiras an Reis mengen-, preis- und qualitätsmäßig durch Reis mit Ursprung in der Gemeinschaft unter Bedingungen gedeckt, die einer Freistellung von der Erhebung von Abschöpfungen gleichkommen. Dies setzt jedoch voraus, dass für dieses Getreide eine Beihilfe gewährt wird. Bei der Festsetzung dieser Beihilfe muss wiederum den bei den jeweiligen Versorgungsquellen entstehenden Kosten und den bei der Ausfuhr nach Drittländern angewandten Preisen Rechnung getragen werden.

    (2) Die Verordnung (EWG) Nr. 1696/92 der Kommission(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2596/93(4), enthält die Durchführungsbestimmungen zur Sonderregelung für die Versorgung der Azoren und Madeiras mit bestimmten Agrarerzeugnissen wie Reis. Zusätzliche und abweichende Bestimmungen wurden mit der Verordnung (EWG) Nr. 1983/92 der Kommission vom 16. Juli 1992 mit besonderen Durchführungsbestimmungen zur Versorgung der Azoren und Madeiras mit Produkten aus dem Reissektor und zur Erstellung der vorläufigen Versorgungsbilanz(5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1683/94(6), erlassen.

    (3) Die Anwendung dieser Bestimmungen auf die jetzige Reismarktlage, insbesondere auf die Notierungen oder Preise der betreffenden Erzeugnisse im europäischen Teil der Gemeinschaft und auf dem Weltmarkt, hat für die Versorgung der Azoren und Madeiras die nachstehenden Beihilfen zur Folge.

    (4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Beihilfen, die gemäß Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 1600/92 für die Lieferung von Reis mit Ursprung in der Gemeinschaft im Rahmen der Sonderregelung für die Versorgung der Azoren und Madeiras gewährt werden, sind im Anhang angegeben.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2001 in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 30. April 2001

    Für die Kommission

    Franz Fischler

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 173 vom 27.6.1992, S. 1.

    (2) ABl. L 328 vom 23.12.2000, S. 2.

    (3) ABl. L 179 vom 1.7.1992, S. 6.

    (4) ABl. L 238 vom 23.9.1993, S. 24.

    (5) ABl. L 198 vom 17.7.1992, S. 37.

    (6) ABl. L 178 vom 12.7.1994, S. 53.

    ANHANG

    zur Verordnung der Kommission vom 30. April 2001 zur Festsetzung der Beihilfen für die Lieferung von Produkten aus dem Reissektor mit Ursprung in der Gemeinschaft an die Azoren und Madeira

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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