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Document 32001R0089
Commission Regulation (EC) No 89/2001 of 17 January 2001 amending Council Regulation (EEC) No 574/72 laying down the procedure for implementing Regulation (EEC) No 1408/71 on the application of social security schemes to employed persons, to self-employed persons and to members of their families moving within the Community
Verordnung (EG) Nr. 89/2001 der Kommission vom 17. Januar 2001 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer, Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern
Verordnung (EG) Nr. 89/2001 der Kommission vom 17. Januar 2001 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer, Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern
ABl. L 14 vom 18.1.2001, p. 16–21
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)
No longer in force, Date of end of validity: 30/04/2010; Stillschweigend aufgehoben durch 32009R0987
Verordnung (EG) Nr. 89/2001 der Kommission vom 17. Januar 2001 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer, Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern
Amtsblatt Nr. L 014 vom 18/01/2001 S. 0016 - 0021
Verordnung (EG) Nr. 89/2001 der Kommission vom 17. Januar 2001 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer, Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über das Verfahren zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer, Selbständige und deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1399/1999(2), insbesondere auf Artikel 122, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Bestimmte Mitgliedstaaten oder deren zuständige Behörden haben Änderungen der Anhänge zur Verordnung (EWG) Nr. 574/72 beantragt. (2) Diese Änderungen ergeben sich aus Beschlüssen der Mitgliedstaaten oder der betroffenen Mitgliedstaaten oder ihrer zuständigen Behörden, die für die Umsetzung der Sozialversicherungsvorschriften entsprechend dem Gemeinschaftsrecht verantwortlich sind. (3) Die einstimmige Stellungnahme der Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer wurde erlangt - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Anhänge 1 bis 5 und 10 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 werden nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach dem Monat ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 17. Januar 2001 Für die Kommission Anna Diamantopoulou Mitglied der Kommission (1) ABl. L 74 vom 27.3.1972, S. 1. (2) ABl. L 164 vom 30.6.1999, S. 1. ANHANG 1. Anhang 1 Abschnitt "O. VEREINIGTES KÖNIGREICH" wird wie folgt geändert: i) Folgende Nummer 1b wird eingefügt: "1b. Commissioners of the Inland Revenue or their official representative (Bevollmächtigte der Finanzverwaltung oder deren offizieller Vertreter), London" ii) Nummer 5 erhält folgende Fassung: "5. Principal Secretary, Social Affairs (Hauptsekretär, soziale Angelegenheiten), Gibraltar" iii) Nummer 6 erhält folgende Fassung: "6. Chief Executive of the Gibraltar Health Authority (oberster Beamter der Gesundheitsbehörde Gibraltars)" 2. Anhang 2 wird wie folgt geändert: a) In Abschnitt "C. DEUTSCHLAND" erhält Nummer 3 folgende Fassung: ">PLATZ FÜR EINE TABELLE>" b) In Abschnitt "D. SPANIEN" wird wie folgt geändert: Punkt 6 wird wie folgt geändert: ">PLATZ FÜR EINE TABELLE>" c) In Abschnitt "O. VEREINIGTES KÖNIGREICH" Nummer 2 erhält der dritte Gedankenstrich folgende Fassung: "- Gibraltar: Principal Secretary, Social Affairs, Gibraltar (Gibraltar: Hauptsekretär, soziale Angelegenheiten, Gibraltar)". 3. Anhang 3 wird wie folgt geändert: a) In Abschnitt "C. DEUTSCHLAND" erhält Nummer 4 folgende Fassung: ">PLATZ FÜR EINE TABELLE>". b) In Abschnitt "J. NIEDERLANDE" Nummer 3 erhält Buchstabe b) folgende Fassung: ">PLATZ FÜR EINE TABELLE>". c) Abschnitt "O. VEREINIGTES KÖNIGREICH" wird wie folgt geändert: i) In Nummer 1 erhält der zweite Gedankenstrich folgende Fassung: "- Gibraltar: Gibraltar Health Authority, (Gesundheitsbehörde Gibraltar), 17 Johnstone's Passage, Gibraltar". ii) Nummer 2 erhält folgende Fassung: ">PLATZ FÜR EINE TABELLE>". iii) In Nummer 3 erhält der dritte Gedankenstrich folgende Fassung: ">PLATZ FÜR EINE TABELLE>". 4. Anhang 4 wird wie folgt geändert: a) Abschnitt "C. DEUTSCHLAND" wird wie folgt geändert: i) Folgende Nummer 5a wird eingefügt: ">PLATZ FÜR EINE TABELLE>". ii) Nummer 6 erhält folgende Fassung: ">PLATZ FÜR EINE TABELLE>". b) In Abschnitt "D. SPANIEN" erhält Nummer 7 folgende Fassung: ">PLATZ FÜR EINE TABELLE>". c) Abschnitt "J. NIEDERLANDE" wird wie folgt geändert: In Nummer 2 erhält Buchstabe b) folgende Fassung: ">PLATZ FÜR EINE TABELLE>". d) Abschnitt "O. VEREINIGTES KÖNIGREICH" erhält folgende Fassung: ">PLATZ FÜR EINE TABELLE>" 5. Anhang 5 wird wie folgt geändert: a) Abschnitt "20. DÄNEMARK-ITALIEN" erhält folgende Fassung: "20. DÄNEMARK-ITALIEN a) Der Schriftverkehr vom 12. November 1982 und vom 12. Januar 1983 betreffend Artikel 36 Absatz 3 der Verordnung (gegenseitiger Verzicht auf Erstattung von Kosten für Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft gemäß den Bedingungen unter Kapitel 1, Titel III der Verordnung mit Ausnahme von Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung). b) Vereinbarung vom 18. November 1998 über die Erstattung von Kosten gemäß Artikel 36 und 63 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (Sachleistungen im Rahmen einer Versicherung für Krankheit, Mutterschaft, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten) und Artikel 105 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 (Kosten der verwaltungsmäßigen Kontrolle sowie der ärztlichen Untersuchungen)." b) Abschnitt "24. DÄNEMARK-PORTUGAL" erhält folgende Fassung: "24. DÄNEMARK-PORTUGAL Vereinbarung vom 17. April 1998 über den teilweisen Verzicht auf Kostenerstattung gemäß Artikel 36 und 63 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (Sachleistungen im Rahmen einer Versicherung für Krankheit, Mutterschaft, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten) und Artikel 105 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 (Kosten der verwaltungsmäßigen Kontrollen und der ärztlichen Untersuchungen)." c) Abschnitt "45. SPANIEN-NIEDERLANDE" erhält folgende Fassung: "45. SPANIEN-NIEDERLANDE Vereinbarung vom 21. Februar 2000 zwischen den Niederlanden und Spanien zur Erleichterung der Regelung gegenseitiger Forderungen im Zusammenhang mit Kranken- und Mutterschaftsversicherungsleistungen bei der Umsetzung der Bestimmungen der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72." d) Abschnitt "50. SPANIEN-VEREINIGTES KÖNIGREICH" erhält folgende Fassung: "50. SPANIEN-VEREINIGTES KÖNIGREICH Die Vereinbarungen vom 18. Juni 1999 über die Erstattung von Kosten für Sachleistungen, die gemäß den Bestimmungen der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 gewährt werden." e) In Abschnitt "53. FRANKREICH-ITALIEN" werden folgende Buchstaben angefügt: "d) Schriftverkehr vom 2. April 1997 und vom 20. Oktober 1998 zur Änderung des unter den Buchstaben b) und c) erwähnten Schriftverkehrs betreffend die Verfahren für die Regelung gegenseitiger Forderungen gemäß den Artikeln 93, 94, 95 und 96 der Durchführungsverordnung. e) Die Vereinbarung vom 28. Juni 2000 über den Verzicht der Kostenerstattung gemäß Artikel 105 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 für verwaltungsmäßige Kontrollen und ärztliche Untersuchungen, gefordert unter Artikel 51 der obengenannten Verordnung." f) Abschnitt "55. FRANKREICH-NIEDERLANDE" erhält folgende Fassung: "55. FRANKREICH-NIEDERLANDE a) Die Vereinbarung vom 28. April 1997 über den Verzicht auf Kostenerstattung für verwaltungsmäßige Kontrollen und ärztliche Untersuchungen gemäß Artikel 105 der Durchführungsverordnung. b) Die Vereinbarung vom 29. September 1998 zur Festlegung der Sonderbedingungen für die Ermittlung der für Sachleistungen zu erstattenden Beträge gemäß den Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72. c) Die Vereinbarungen vom 3. Februar 1999 zur Festlegung der Sonderbedingungen für Verwaltung und Regelung gegenseitiger Forderungen bei Leistungen im Krankheitsfall gemäß den Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72." g) Abschnitt "57. FRANKREICH-PORTUGAL" erhält folgende Fassung: "57. FRANKREICH-PORTUGAL Vereinbarung vom 28. April 1999 zur Festlegung der ausführlichen Sonderregelungen für Verwaltung und Regelung gegenseitiger Forderungen für ärztliche Behandlung gemäß den Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72." h) Abschnitt "58. FRANKREICH-VEREINIGTES KÖNIGREICH" erhält folgende Fassung: "58. FRANKREICH-VEREINIGTES KÖNIGREICH a) Der Schriftwechsel vom 25. März und vom 28. April 1997 betreffend Artikel 105 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (Verzicht auf Kostenerstattung für verwaltungsmäßige Kontrollen und ärztliche Untersuchungen). b) Die Vereinbarung vom 8. Dezember 1998 über bestimmte Verfahren zur Ermittlung der für Sachleistungen zu erstattenden Beträge gemäß den Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72." i) Abschnitt "63. GRIECHENLAND-ÖSTERREICH" erhält folgende Fassung: "63. GRIECHENLAND-ÖSTERREICH Vereinbarung über den Verzicht auf Kostenerstattung für verwaltungsmäßige Kontrollen und ärztliche Untersuchungen gemäß Artikel 105 Absatz 2 der Durchführungsverordnung in Form eines schriftlichen Vermerks vom 29. April 1999." j) Abschnitt "94. ÖSTERREICH-PORTUGAL" erhält folgende Fassung: "94. ÖSTERREICH-PORTUGAL Vereinbarung vom 16. Dezember 1998 über die Rückerstattung von Sachleistungen." 6. Anhang 10 wird wie folgt geändert: a) Abschnitt "D. SPANIEN" wird wie folgt geändert: i) Folgende Nummer 8 wird angefügt: ">PLATZ FÜR EINE TABELLE>" ii) Folgende Nummer 9 wird angefügt: ">PLATZ FÜR EINE TABELLE>" iii) Folgende Nummer 10 wird angefügt: ">PLATZ FÜR EINE TABELLE>" b) Abschnitt "J. NIEDERLANDE" wird wie folgt geändert: Nummer 2 erhält folgende Fassung: ">PLATZ FÜR EINE TABELLE>" c) Abschnitt "O. VEREINIGTES KÖNIGRFEICH" wird wie folgt geändert: i) Nummer 1 erhält folgende Fassung: ">PLATZ FÜR EINE TABELLE>". ii) Nummer 2 erhält folgende Fassung: ">PLATZ FÜR EINE TABELLE>".