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Document 32001D0037

2001/37/EG: Entscheidung der Kommission vom 22. Dezember 2000 mit Sonderbedingungen für die Einfuhr von Meeresschnecken mit Ursprung in Jamaika (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 4080)

ABl. L 10 vom 13.1.2001, p. 64–65 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/04/2007; Aufgehoben durch 32006R1664

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2001/37(1)/oj

32001D0037

2001/37/EG: Entscheidung der Kommission vom 22. Dezember 2000 mit Sonderbedingungen für die Einfuhr von Meeresschnecken mit Ursprung in Jamaika (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 4080)

Amtsblatt Nr. L 010 vom 13/01/2001 S. 0064 - 0065


Entscheidung der Kommission

vom 22. Dezember 2000

mit Sonderbedingungen für die Einfuhr von Meeresschnecken mit Ursprung in Jamaika

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 4080)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2001/37/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/492/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und Vermarktung lebender Muscheln(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/79/EG(2), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe b),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Ein Sachverständiger der Kommission hat Jamaika besucht, um zu überprüfen, unter welchen Bedingungen Meeresschnecken, die für die Gemeinschaft bestimmt sind, dort erzeugt, gelagert und versendet werden.

(2) Gemäß Artikel 1 der Richtlinie 91/492/EWG gilt die Richtlinie mit Ausnahme der Bestimmungen über die Reinigung auch für Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken.

(3) Gemäß den Rechtsvorschriften Jamaikas ist die "Veterinary Services Division (VSD) of the Ministry of Agriculture" dafür zuständig, die Gesundheitskontrollen bei Meeresschnecken durchzuführen und die Einhaltung der Hygiene- und Gesundheitsvorschriften bei ihrer Erzeugung zu überwachen. Gemäß denselben Rechtsvorschriften ist die VSD befugt, die Ernte von Meeresschnecken bestimmter Gebiete zu erlauben oder zu untersagen.

(4) Die VSD und ihre Laboratorien sind in der Lage, die Anwendung der geltenden Rechtsvorschriften in Jamaika wirksam zu überprüfen.

(5) Die zuständigen Behörden Jamaikas haben sich vepflichtet, der Kommission regelmäßig und schnell Angaben über das Vorkommen von toxinhaltigem Plankton in den Erzeugungsgebieten zu übermitteln.

(6) Die zuständigen Behörden Jamaikas haben amtliche Garantien hinsichtlich der Erfuellung der Anforderungen von Kapitel V des Anhangs der Richtlinie 91/492/EWG und der Anforderungen hinsichtlich der Einstufung der Erzeugungs- und Umsetzgebiete, der Zulassung der Versand- und Reinigungszentren sowie der Gesundheitskontrollen und Produktionsüberwachung gegeben, die den Anforderungen der Richtlinie gleichwertig sind.

(7) Gemäß Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe b) Ziffer ii) der Richtlinie 91/492/EWG ist die Abgrenzung der Erzeugungsgebiete festzulegen, von denen Meeresschnecken geerntet und eingeführt werden dürfen. Diese Abgrenzungen müssen auf der Grundlage der Mitteilungen der VSD an die Kommission festgelegt werden. Daher muss die VSD dafür sorgen, dass die diesbezüglichen Bestimmungen des Artikels 9 Absatz 3 der Richtlinie 91/492/EWG eingehalten werden. Die VSD hat der Kommission jegliche Änderung hinsichtlich der Zulassung der Erzeugungsgebiete mitzuteilen.

(8) Jamaika kann in die Liste der Drittländer aufgenommen werden, welche die Gleichwertigkeitsbedingungen gemäß Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe a) der Richtlinie 91/492/EWG hinsichtlich von Meeresschnecken erfuellen.

(9) Jamaika möchte gefrorene Meeresschnecken in die Gemeinschaft ausführen. Gemäß Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe b) der Richtlinie 91/493/EWG müssen die Schnecken daher zusätzlich zu den Bestimmungen der Richtlinie 91/492/EWG diejenigen der Richtlinie 91/493/EWG erfuellen. Zu diesem Zweck sind die Erzeugungsgebiete festzulegen, von denen Meeresschnecken geerntet und in die Gemeinschaft ausgeführt werden dürfen. Des Weiteren sind das Verzeichnis der Betriebe, aus denen die Einfuhren zugelassen werden, und das Muster der Genusstauglichkeitsbescheinigung, die den Einfuhren beiliegen muss, mit der Entscheidung 2001/36/EG der Kommission vom 22. Dezember 2000 mit Sonderbedingungen für die Einfuhr von Fischereierzeugnissen mit Ursprung in Jamaika(3) festgelegt worden.

(10) Die Sonderbedingungen für die Einfuhr gelten unbeschadet der Entscheidungen, die in Anwendung der Richtlinie 91/67/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 betreffend die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Vermarktung von Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur(4), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/45/EG(5), getroffen werden.

(11) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die Überprüfung und Bescheinigung der Konformität von Meeresschnecken mit den Anforderungen der Richtlinie 91/492/EWG ist in Jamaika die "Veterinary Services Division (VSD) of the Ministry of Agriculture" zuständig.

Artikel 2

Zum Verzehr bestimmte Meeresschnecken mit Ursprung in Jamaika müssen aus den im Anhang aufgeführten zugelassenen Erzeugungsgebieten stammen.

Artikel 3

Diese Entscheidung tritt 60 Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 22. Dezember 2000

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 1.

(2) ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 31.

(3) Siehe Seite 59 dieses Amtsblatts.

(4) ABl. L 46 vom 19.2.1991, S. 1.

(5) ABl. L 189 vom 3.7.1998, S. 12.

ANHANG

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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