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Document 32000R2705

Verordnung (EG) Nr. 2705/2000 der Kommission vom 11. Dezember 2000 zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 2799/1999 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Beihilfe für Magermilch und Magermilchpulver für Futterzwecke und des Verkaufs dieses Magermilchpulvers sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1492/2000

ABl. L 311 vom 12.12.2000, p. 34–34 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2001

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2000/2705/oj

32000R2705

Verordnung (EG) Nr. 2705/2000 der Kommission vom 11. Dezember 2000 zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 2799/1999 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Beihilfe für Magermilch und Magermilchpulver für Futterzwecke und des Verkaufs dieses Magermilchpulvers sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1492/2000

Amtsblatt Nr. L 311 vom 12/12/2000 S. 0034 - 0034


Verordnung (EG) Nr. 2705/2000 der Kommission

vom 11. Dezember 2000

zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 2799/1999 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Beihilfe für Magermilch und Magermilchpulver für Futterzwecke und des Verkaufs dieses Magermilchpulvers sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1492/2000

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1670/2000(2), insbesondere auf die Artikel 10 und 15,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2799/1999 der Kommission(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2348/2000(4), wird die Beihilfe für Magermilch und Magermilchpulver, die zu Mischfutter verarbeitet werden, nur gewährt, wenn das Mischfutter je 100 kg Enderzeugnis mindestens 50 kg Magermilchpulver enthält. Angesichts der Marktentwicklung für Magermilchpulver ist abweichend hiervon mit der Verordnung (EG) Nr. 1492/2000 der Kommission(5) für zwischen dem 1. Juli und dem 31. Dezember 2000 hergestelltes Mischfutter der vorgeschriebene Mindestanteil an Magermilchpulver vorübergehend gesenkt worden. Da diese Marktentwicklung anhält, ist es angezeigt, die genannte Abweichung zu verlängern und zudem den Mindestanteil an Magermilchpulver noch weiter zu senken. Im Interesse der Klarheit empfiehlt es sich, die Verordnung (EG) Nr. 1492/2000 aufzuheben und eine neue Verordnung mit den geänderten Bedingungen der Abweichung zu erlassen.

(2) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 5 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 2799/1999 wird für Mischfutter, das zwischen dem Datum des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung und dem 30. April 2001 hergestellt wird, die in Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer i) genannte Mindestmenge an Magermilchpulver auf 25 kg und der in Absatz 2 Unterabsatz 2 genannte Gehalt an Magermilchpulver auf 20 kg festgesetzt.

Artikel 2

Die Verordnung (EG) Nr. 1492/2000 wird aufgehoben.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am fünften Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. Dezember 2000

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48.

(2) ABl. L 193 vom 29.7.2000, S. 10.

(3) ABl. L 340 vom 31.12.1999, S. 3.

(4) ABl. L 271 vom 24.10.2000, S. 35.

(5) ABl. L 168 vom 8.7.2000, S. 13.

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