This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 32000R2293
Commission Regulation (EC) No 2293/2000 of 16 October 2000 setting the maximum amount of compensatory aid resulting from the conversion rates for the Swedish krona and the pound sterling applicable on 1 August 2000
Verordnung (EG) Nr. 2293/2000 der Kommission vom 16. Oktober 2000 zur Festsetzung des Höchstbetrags der Ausgleichsbeihilfe infolge der am 1. August 2000 geltenden Wechselkurse für die schwedische Krone und das Pfund Sterling
Verordnung (EG) Nr. 2293/2000 der Kommission vom 16. Oktober 2000 zur Festsetzung des Höchstbetrags der Ausgleichsbeihilfe infolge der am 1. August 2000 geltenden Wechselkurse für die schwedische Krone und das Pfund Sterling
ABl. L 262 vom 17.10.2000, p. 12–13
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
In force
Verordnung (EG) Nr. 2293/2000 der Kommission vom 16. Oktober 2000 zur Festsetzung des Höchstbetrags der Ausgleichsbeihilfe infolge der am 1. August 2000 geltenden Wechselkurse für die schwedische Krone und das Pfund Sterling
Amtsblatt Nr. L 262 vom 17/10/2000 S. 0012 - 0013
Verordnung (EG) Nr. 2293/2000 der Kommission vom 16. Oktober 2000 zur Festsetzung des Hoechstbetrags der Ausgleichsbeihilfe infolge der am 1. August 2000 geltenden Wechselkurse für die schwedische Krone und das Pfund Sterling DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2799/98 des Rates vom 15. Dezember 1998 über die agromonetäre Regelung nach Einführung des Euro(1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2799/98 kann eine Ausgleichsbeihilfe gewährt werden, wenn der am Tag des Eintretens des maßgeblichen Tatbestands anwendbare Wechselkurs niedriger ist als der zuvor gültige Wechselkurs. Diese Bestimmung gilt jedoch nicht für Beträge, für die in den 24 Monaten vor dem Wirksamwerden des neuen Kurses ein niedrigerer Kurs gegolten hat. (2) Die Wechselkurse für die schwedische Krone und das Pfund Sterling für den am 1. August 2000 eintretenden maßgeblichen Tatbestand sind niedriger als die zuvor gültigen Kurse. (3) Die Ausgleichsbeihilfen sind gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2799/98 sowie der Verordnung (EG) Nr. 2808/98 der Kommission vom 22. Dezember 1998 mit Durchführungsvorschriften für die agromonetäre Regelung nach Einführung des Euro im Agrarsektor(2), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1410/1999(3), festzusetzen und zu gewähren. (4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme der zuständigen Verwaltungsausschüsse - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Hoechstbeträge der ersten Tranche der Ausgleichsbeihilfe, die wegen der am Tag des Eintretens des maßgeblichen Tatbestands am 1. August 2000 festgestellten Verringerung des Wechselkurses für die schwedische Krone und das Pfund Sterling gegenüber dem zuvor gültigen Wechselkurs gewährt werden kann, sind im Anhang dieser Verordnung aufgeführt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 16. Oktober 2000 Für die Kommission Franz Fischler Mitglied der Kommission (1) ABl. L 349 vom 24.12.1998, S. 1. (2) ABl. L 349 vom 24.12.1998, S. 36. (3) ABl. L 164 vom 30.3.1999, S. 53. ANHANG Hoechstbeträge der ersten Tranche der Ausgleichsbeihilfe in Mio. EUR >PLATZ FÜR EINE TABELLE>