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Document 22000D0921(16)

    Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 63/2000 vom 28. Juni 2000 über die Änderung des Anhangs XXI (Statistik) des EWR-Abkommens

    ABl. L 237 vom 21.9.2000, p. 81–82 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2000/63(2)/oj

    22000D0921(16)

    Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 63/2000 vom 28. Juni 2000 über die Änderung des Anhangs XXI (Statistik) des EWR-Abkommens

    Amtsblatt Nr. L 237 vom 21/09/2000 S. 0081 - 0082


    Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

    Nr. 63/2000

    vom 28. Juni 2000

    über die Änderung des Anhangs XXI (Statistik) des EWR-Abkommens

    DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS -

    gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Artikel 98,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Anhang XXI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 23/2000 vom 25. Februar 2000(1) geändert.

    (2) Die Verordnung (EG) Nr. 2543/1999 der Kommission vom 1. Dezember 1999 über das Verzeichnis der Länder und Gebiete für die Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten(2) ist in das Abkommen aufzunehmen.

    (3) Die Verordnung (EG) Nr. 2166/1999 des Rates vom 8. Oktober 1999 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 im Hinblick auf Mindeststandards für die Behandlung der Produkte der Sektoren Gesundheitspflege, Erziehung und Unterricht und Sozialschutz im harmonisierten Verbraucherpreisindex(3) ist in das Abkommen aufzunehmen.

    (4) Die Entscheidung 1999/622/EG, Euratom der Kommission vom 8. September 1999 über die Behandlung von Mehrwertsteuer-Rückzahlungen an nichtsteuerpflichtige Einheiten und an steuerpflichtige Einheiten mit Bezug auf deren steuerbefreite Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung der Richtlinie 89/130/EWG, Euratom des Rates zur Harmonisierung der Erfassung des Bruttosozialprodukts zu Marktpreisen(4) ist in das Abkommen aufzunehmen -

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    In Anhang XXI des Abkommens wird der Wortlaut unter Nummer 9 (Verordnung (EG) Nr. 2645/98 der Kommission) durch folgenden Wortlaut ersetzt:

    "399 R 2543: Verordnung (EG) Nr. 2543/1999 der Kommission vom 1. Dezember 1999 über das Verzeichnis der Länder und Gebiete für die Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten (ABl. L 307 vom 2.12.1999, S. 46)."

    Artikel 2

    In Anhang XXI des Abkommens werden nach Nummer 19h (Verordnung (EG) Nr. 1617/1999 der Kommission) folgende Nummern eingefügt:

    "19i. 399 R 2166: Verordnung (EG) Nr. 2166/1999 des Rates vom 8. Oktober 1999 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 im Hinblick auf Mindeststandards für die Behandlung der Produkte der Sektoren Gesundheitspflege, Erziehung und Unterricht und Sozialschutz im harmonisierten Verbraucherpreisindex (ABl. L 266 vom 14.10.1999, S. 1)

    19j. 399 D 0622: Entscheidung 1999/622/EG, Euratom der Kommission vom 8. September 1999 über die Behandlung von Mehrwertsteuer-Rückzahlungen an nichtsteuerpflichtige Einheiten und an steuerpflichtige Einheiten mit Bezug auf deren steuerbefreite Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung der Richtlinie 89/130/EWG, Euratom des Rates zur Harmonisierung der Erfassung des Bruttosozialprodukts zu Marktpreisen (ABl. L 245 vom 17.9.1999, S. 51)."

    Artikel 3

    Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 2543/1999, der Verordnung (EG) Nr. 2166/1999 und der Entscheidung 1999/622/EG, Euratom in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.

    Artikel 4

    Dieser Beschluss tritt am 29. Juni 2000 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen.(5)

    Artikel 5

    Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

    Brüssel, den 28. Juni 2000

    Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

    Der Vorsitzende

    F. Barbaso

    (1) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

    (2) ABl. L 307 vom 2.12.1999, S. 46.

    (3) ABl. L 266 vom 14.10.1999, S. 1.

    (4) ABl. L 245 vom 17.9.1999, S. 51.

    (5) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

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