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Document 32000R1702

Verordnung (EG) Nr. 1702/2000 der Kommission vom 31. Juli 2000 zur Einstellung der Kabeljaufischerei durch Schiffe unter der Flagge Spaniens

ABl. L 195 vom 1.8.2000, p. 21–21 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 27/02/2009; Aufgehoben durch 32009R0148

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2000/1702/oj

32000R1702

Verordnung (EG) Nr. 1702/2000 der Kommission vom 31. Juli 2000 zur Einstellung der Kabeljaufischerei durch Schiffe unter der Flagge Spaniens

Amtsblatt Nr. L 195 vom 01/08/2000 S. 0021 - 0021


Verordnung (EG) Nr. 1702/2000 der Kommission

vom 31. Juli 2000

zur Einstellung der Kabeljaufischerei durch Schiffe unter der Flagge Spaniens

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2846/98(2), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EG) Nr. 2742/1999 des Rates vom 17. Dezember 1999 zur Festlegung der zulässigen Gesamtfangmengen und entsprechender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände oder -bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2000) und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 66/98(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1447/2000(4), sind für das Jahr 2000 Quoten für Kabeljau vorgegeben.

(2) Um die Einhaltung der Fangbeschränkungen für quotengebundene Bestände zu gewährleisten, muß die Kommission den Zeitpunkt festsetzen, zu dem die zugeteilte Quote aufgrund der Fänge der Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Mitgliedstaats als ausgeschöpft gilt.

(3) Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Kabeljaufänge in den ICES-Bereichen I und II (norwegische Gewässer) durch Schiffe, die die Flagge Spaniens führen oder in Spanien registriert sind, die für 2000 zugeteilte Quote erreicht. Spanien hat die Befischung dieses Bestands ab dem 4. Juli 2000 verboten. Es empfiehlt sich daher, dieses Datum zu übernehmen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Aufgrund der Kabeljaufänge in den Gewässern der ICES-Bereiche I und II (norwegische Gewässer) durch Schiffe, die die Flagge Spaniens führen oder in Spanien registriert sind, gilt die Spanien für 2000 zugeteilte Quote als erschöpft.

Die Fischerei auf Kabeljau in den Gewässern der ICES-Bereiche I und II (norwegische Gewässer) durch Schiffe, die die Flagge Spaniens führen oder in Spanien registriert sind, sowie die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen nach Beginn der Anwendung dieser Verordnung getätigt werden, sind verboten.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 4. Juli 2000.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 31. Juli 2000

Für die Kommission

Pedro Solbes Mira

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1.

(2) ABl. L 358 vom 31.12.1998, S. 5.

(3) ABl. L 341 vom 31.12.1999, S. 1.

(4) ABl. L 163 vom 4.7.2000, S. 5.

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