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Document 22000D0428(01)

Beschluß Nr. 1/1999 des AKP-EG-Ministerrates vom 8. Dezember 1999 über eine außerordentliche Hilfe für hochverschuldete AKP-Staaten

ABl. L 103 vom 28.4.2000, p. 73–74 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2000/307(1)/oj

22000D0428(01)

Beschluß Nr. 1/1999 des AKP-EG-Ministerrates vom 8. Dezember 1999 über eine außerordentliche Hilfe für hochverschuldete AKP-Staaten

Amtsblatt Nr. L 103 vom 28/04/2000 S. 0073 - 0074


Beschluß Nr. 1/1999 des AKP-EG-Ministerrates

vom 8. Dezember 1999

über eine außerordentliche Hilfe für hochverschuldete AKP-Staaten

(2000/307/EG)

DER AKP-EG-MINISTERRAT -

gestützt auf das Vierte AKP-EWG-Abkommen, geändert durch das am 4. November 1995 unterzeichnete Abkommen von Mauritius, insbesondere auf Artikel 282 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die AKP-Staaten haben übereinstimmend und wiederholt um ehrgeizigere Initiativen zur Reduzierung ihrer Auslandsschulden ersucht.

(2) Auf dem Kölner G7-Gipfel im Juni 1999 billigten die Minister eine erweiterte Initiative, die eine tiefergehende, umfassendere und raschere Schuldenerleichterung ermöglichen soll; aufgrund der vorgeschlagenen Verbesserungen dürften sich die Gesamtkosten der Initiative nun auf mehr als 27,4 Mrd. USD verdoppeln.

(3) Die Kommission nahm am 26. Oktober 1999 eine Mitteilung über die Beteiligung der Gemeinschaft an der Entschuldungsinitiative für hochverschuldete arme Länder (HIPC) an.

(4) Trotz der angekündigten umfangreichen Beiträge zur Finanzierung der HIPC-Initiative müssen noch zusätzliche Mittel bereitgestellt werden, um die Finanzierung des multilateralen Anteils an der erweiterten HIPC-Initiative zu sichern.

(5) Zu diesem Zweck sind nicht zugewiesene programmierbare Mittel des 8. Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) und früherer EEF verfügbar.

(6) Auf dem Jahrestreffen der Weltbank und des IWF im September 1999 in Washington faßte die Gebergemeinschaft eine Reihe ehrgeiziger politischer Beschlüsse, mit denen eine enge Verbindung zwischen den Armutsbekämpfungsstrategien, den Strukturanpassungsprogrammen und der Entschuldungsinitiative hergestellt wird.

(7) Eine umfangreiche Beteiligung der Gemeinschaft an dem von der Weltbank verwalteten HIPC-Treuhandfonds würde entscheidend zum Gesamterfolg der Initiative beitragen.

(8) In dieser Hinsicht sollten auch in bezug auf die Auslandsverschuldung der HIPC, die nicht Mitglieder der AKP-Gruppe sind, getrennte Beschlüsse nach den einschlägigen Verfahren gefaßt werden; zu diesem Zweck sollte auf die Haushaltsmittel zurückgegriffen werden, die für die Entwicklungspolitik der Gemeinschaft zugunsten der Länder in Asien und Lateinamerika vorgesehen sind.

(9) Den Schlußfolgerungen der Tagung des AKP-Ministerausschusses für die Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung und der Kommission vom 13. November 1999 in Accra ist Rechnung zu tragen.

(10) Für die Bereitstellung der genannten programmierbaren Mittel ist ein Beschluß des AKP-EG-Ministerrates erforderlich -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Nicht zugewiesene programmierbare Mittel des 8. EEF und früherer EEF können in Form von Zuschüssen für folgende Zwecke verwendet werden:

i) zur Deckung der Forderungen in Verbindung mit ausstehenden Schulden und der Verpflichtung aus dem Schuldendienst der AKP-Staaten an die Gemeinschaft, die sich im Rahmen der HIPC-Initiative als erste qualifizieren (320 Mio. EUR);

ii) als Beitrag zur allgemeinen Finanzierung der HIPC-Initiative im Rahmen des von der Weltbank verwalteten HIPC-Treuhandfonds (bis zu 680 Mio. EUR).

Artikel 2

Die Hilfe nach Artikel 1 Ziffer i) deckt den Bedarf der AKP-Staaten, die sich voraussichtlich vor 2001 für die Initiative qualifizieren, (d. h. den "Entscheidungspunkt" - "decision point" - erreichen.). Bei Staaten, die sich erst danach qualifizieren, wird die Hilfe gegebenenfalls aus anderen verfügbaren EEF-Mitteln auf der Grundlage eines neuen Beschlusses des AKP-EG-Ministerrates ergänzt.

Wie die anderen großen multilateralen Gläubiger wird die Gemeinschaft diese Mittel auch dazu verwenden, um in der Übergangszeit der HIPC-Initiative die Last des Schuldendienstes zu vermindern, wobei davon ausgegangen wird, daß diese Beträge auf die später bei Erreichen des "Abschlußpunkts" - "completion point" - gewährte Unterstützung angerechnet werden.

Artikel 3

Die Hilfe nach Artikel 1 Ziffer ii) wird auf der Grundlage eines von der Kommission festzulegenden Fälligkeitsplans und der von der Kommission festzulegenden Modalitäten bereitgestellt, die sowohl dem Bedarf der betreffenden Staaten als auch den effektiven Auszahlungen durch die anderen Geber Rechnung tragen.

Unbeschadet der aus dem Gemeinschaftshaushalt zur Deckung des Bedarfs der Nicht-AKP-Staaten bereitgestellten Mittel ist der Beitrag nach Artikel 1 Ziffer ii) ausschließlich für die AKP-Staaten bestimmt und wird insbesondere zur Deckung des Bedarfs der Afrikanischen Entwicklungsbank verwendet.

Artikel 4

Die Bereitstellung der in Artikel 1 Ziffern i) und ii) genannten Mittel erfolgt gemäß den Regeln und Verfahren für die Durchführung der finanziellen Zusammenarbeit im Rahmen des AKP-EG-Abkommens.

Im Rahmen der allgemeinen Koordinierung mit anderen Gebern werden besondere Bestimmungen vorgesehen, damit die zusätzliche Haushaltsspielräume genutzt werden, die aufgrund des Gemeinschaftsbeitrags für die Entwicklung des sozialen Bereichs in den AKP-Staaten und die Armutsbekämpfung entstehen.

Artikel 5

Die Kommission wird aufgefordert, die notwendigen Maßnahmen für die Umsetzung dieses Beschlusses zu ergreifen.

Artikel 6

Dieser Beschluß tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 8. Dezember 1999.

Im Namen des AKP-EG-Ministerrates

Der Präsident

J. Horne

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