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Document 32000D0058

    2000/58/EG: Entscheidung der Kommission vom 11. Januar 2000 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, vorübergehend zusätzliche Maßnahmen gegen die Verbreitung von Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Bührer) Nickle et al. gegenüber anderen Gebieten Portugals zu treffen, als denjenigen, in denen das Auftreten von Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Bührer) Nickle et al. nicht bekannt ist (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 5193)

    ABl. L 21 vom 26.1.2000, p. 36–40 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 20/03/2001; Aufgehoben durch 32001D0218 Das Ende des Gültigkeitszeitraums richtet sich nach dem Datum der Veröffentlichung des aufhebenden Rechtsakts, der am Datum der Bekanntgabe wirksam wird. Der aufhebende Rechtsakt wurde bekannt gegeben, doch das Datum der Bekanntgabe ist auf EUR-Lex nicht verfügbar, sodass stattdessen das Datum der Veröffentlichung verwendet wird.

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2000/58(1)/oj

    32000D0058

    2000/58/EG: Entscheidung der Kommission vom 11. Januar 2000 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, vorübergehend zusätzliche Maßnahmen gegen die Verbreitung von Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Bührer) Nickle et al. gegenüber anderen Gebieten Portugals zu treffen, als denjenigen, in denen das Auftreten von Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Bührer) Nickle et al. nicht bekannt ist (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 5193)

    Amtsblatt Nr. L 021 vom 26/01/2000 S. 0036 - 0040


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 11. Januar 2000

    zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, vorübergehend zusätzliche Maßnahmen gegen die Verbreitung von Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Bührer) Nickle et al. gegenüber anderen Gebieten Portugals zu treffen, als denjenigen, in denen das Auftreten von Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Bührer) Nickle et al. nicht bekannt ist

    (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 5193)

    (2000/58/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 77/93/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 1999/53/EG der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Besteht nach Auffassung eines Mitgliedstaats die unmittelbare Gefahr der Einschleppung von Bursaphelenchus xylophilus (Steiner er Bührer) Nickle et al., dem Kiefernfadenwurm, aus einem anderen Mitgliedstaat in sein Hoheitsgebiet, so kann er vorübergehend zusätzliche Maßnahmen treffen, um sich vor dieser Gefahr zu schützen.

    (2) Portugal hat den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission am 25. Juni 1999 mitgeteilt, daß bei Stichproben an Nadelbäumen mit Ursprung in seinem Hoheitsgebiet der Befall durch Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Bührer) Nickle et al. festgestellt wurde. Ergänzend teilte es mit, daß sich bei weiteren Stichproben von Nadelbäumen der Befall durch Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Bührer) Nickle et al. bestätigt habe.

    (3) Schweden hat aufgrund der vorgenannten Informationen aus Portugal am 29. September 1999 bestimmte zusätzliche Maßnahmen, eisnchließlich einer besonderen Wärmebehandlung und der Verwendung eines Pflanzenpasses, gegenüber allem aus Portugal verbrachten Holz getroffen, um den Schutz gegen die Einschleppung von Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Bührer) Nickle et al. aus diesem Land zu verstärken.

    (4) Bisher konnten weder der Befallsherd noch das Ausmaß des Befalls in Portugal festgestellt werden, obwohl Anzeichen darauf schließen lassen, daß das Verpackungsmaterial der wahrscheinlichste Übertragungsweg ist.

    (5) Deshalb ist es notwendig, daß Portugal besondere Maßnahmen trifft. Es kann auch für die anderen Mitgliedstaaten erfonderlich sein, zusätzliche Maßnahmen zu treffen, um sich vor dieser Gefahr zu schützen.

    (6) Die vorgenannten Maßnahmen sollten sich auf die Verbringung vorn Holz, loser Rinde und Wirtspflanzen aus Portugal in die anderen Mitgliedstaaten beziehen. Die Maßnahmen dürfen sich jedoch weder auf Verbringungen aus Gebieten in Portugal, in denen das Auftreten von Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Bührer) Nickle et al. nicht bekannt ist, in die anderen Mitgliedstaaten, noch auf Thuja L. beziehen.

    (7) Außerdem muß Portugal Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung von Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Bührer) Nickle et al. mit dem Ziel der Tilgung treffen.

    (8) Stellt sich heraus, daß die in diser Entscheidung genannten Sofortmaßnahmen nicht ausreichen, um die Einschleppung von Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Bührer) Nickle et al. zu verhindern, oder daß diesen Maßnahmen in Betracht zu zeichen.

    (9) Die Auswirkung der Sofortmaßnahmen müssen 1999/2000 insbesondere auf der Grundlage der von Portugal und den anderen Mitgliedstaaten zu übermittelnden Angaben ständig überprüft werden. In Anbetracht der Ergebnisse dieser Beurteilung werden etwaige Folgemaßnahmen für die Einfuhr von Holz und loser Rinde von Nadelbäumen (Coniferales), ausgenommen von Thuja L. und von Pflanzen von Abies Mill., Cedrus Trew, Larix Mill., Picea A. Dietr., Pinus L., Pseudotsuga Carr. und Tsuga Carr., ausgenommen Früchte und Samen, aus Portugal erwogen.

    (10) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Portugal gewährleistet bis zum 31. Dezember 2000 für Holz und lose Rinde gemäß dem Anhang dieser Entscheidung und für Pflanzen von Abies Mill., Cedrus Trew, Larix Mill., Picea A. Dietr., Pinus L., Pseudotsuga Carr. und Tsuga Carr., ausgenommen Früchte und Samen, daß zumindest die im Anhang der vorliegenden Entscheidung festgelegten Bedingungen eingehalten werden, wenn das vorgenannte Holz, die vorgenannte Rinde bzw. die vorgenannten Pflanzen aus anderen Gebieten Portugals als den gemäß Artikel 4 festgelegten Gebieten, in denen das Auftreten von Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Bührer) Nickle et al. nicht bekannt ist, entweder innerhalb Portugals oder in andere Mitgliedstaaten verbracht werden.

    Die im Anhang Buchstabe a) der vorliegenden Entscheidung aufgeführten Bedingungen gelten nur für Sendungen, die Portugal nach dem 31. Januar 2000 verlassen.

    Artikel 2

    Die anderen Bestimmungsmitgliedstaaten als Portugal dürfen

    - Lieferungen von Holz und loser Rinde gemäß dem Anhang dieser Entscheidung und von Pflanzen von Abies Mill., Cedrus Trew, Larix Mill., Picea A. Dietr., Pinus L., Pseudotsuga Carr. und Tsuga Carr., ausgenommen Früchte und Samen, aus Portugal, die in ihr Hoheitsgebiet verbracht werden, einer Untersuchung auf Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Bührer) Nickle et al. unterziehen;

    - weitere geeignete Maßnahmen zur amtlichen Überwachung bei der Verbringung von Holz und loser Rinde gemäß dem Anhang dieser Entscheidung und von Pflanzen von Abies Mill., Cedrus Trew, Larix Mill., Picea A. Dietr., Pinus L., Pseudotsuga Carr. und Tsuga Carr., ausgenommen Früchte und Samen, aus Portugal in ihr Hoheitsgebiet treffen.

    Artikel 3

    Die Mitgliedstaaten führen amtliche Erhebungen auf Bursaphelenchus xylophilus (Steinder et Bührer) Nickle et al. an Holz und loser Rinde gemäß dem Anhang dieser Entscheidung und an Pflanzen von Abies Mill., Cedrus Trew, Larix Mill., Picea A. Dietr., Pinus L., Pseudotsuga Carr. und Tsuga Carr., ausgenommen Früchte und Samen, mit Ursprung in ihrem Land durch, um das Nichtauftreten von Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Bührer) Nickle et al. zu bestätigen.

    Die Ergebnisse der in Absatz 1 genannten Erhebungen müssen den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission bis zum 15. Oktober 2000 notifiziert werden. Ein erster Bericht über die Ergebnisse der Erhebungen muß den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission jedoch bis zum 15. Januar 2000 vorgelegt werden.

    Die von Portugal gemäß Absazt 1 durchgeführte Erhebung wird von den in Artikel 19a der Richtlinie 77/93/EWG genannten Sachverständigen nach dem Verfahren desselben Artikels überwacht.

    Artikel 4

    (1) Portugal legt die Gebiete fest, in denen das Auftreten von Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Bührer) Nickle et al. nicht bekannt ist, wobei die Ergebnisse der Erhebungen gemäß Artikel 3 in diesen Gebieten berücksichtigt werden.

    (2) Die Kommission erstellt eine Liste der "Gebiete", in denen das Auftreten von Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Bührer) Nickle et al. nicht bekannt ist, und übermittelt diese Liste dem Ständigen Pflanzenschutzausschuß und den Mitgliedstaaten.

    Artikel 5

    Die Mitgliedstaaten passen die Maßnahmen, die sie zum Schutz gegen die Einschleppung und die Verbreitung von Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Bührer) Nickle et al. getroffen haben, bis zum 31. Januar 2000 so an, daß sie den Bestimmungen der Artikel 1 und 2 entsprechen.

    Artikel 6

    Diese Entscheidung wird spätestens am 15. November 2000 überprüft.

    Artikel 7

    Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 11. Januar 2000

    Für die Kommission

    David BYRNE

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 26 vom 31.1.1977, S. 20.

    (2) ABl. L 142 vom 5.6.1999, S. 29.

    ANHANG

    Für die Anwendung von Artikel 1 müssen folgende Bedingungen eingehalten werden:

    a) BEI DER VERBRINGUNG IN DIE ANDEREN MITGLIEDSTAATEN VON

    aa) Pflanzen von Abies Mill., Cedrus Trew, Larix Mill., Picea A. Dietr., Pinus L., Pseudotsuga Carr. und Tsuga Carr., ausgenommen Pflanzen und Samen:

    amtliche Feststellung, daß

    - die Pflanzen amtlich untersucht und als frei von Anzeichen von Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Bührer) Nickle et al. befunden wurden;

    - seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Bührer) Nickle et al. an der Erzeugungsstätte oder ihrer unmittelbaren Umgebung festgestellt wurden

    und

    - ein entsprechend der Richtlinie 92/105/EWG der Kommission(1) ausgestellter Pflanzenpaß mitgeführt wird.

    ab) Holz und loser Rinde von Nadelbäumen (Coniferales), ausgenommen von Thuja L., außer Holz in Form von

    - Schnitzeln, Spänen, Holzabfall oder Holzausschuß, das ganz oder teilweise von diesen Nadelbäumen gewonnen wurde,

    - Verpackungskisten, Lattenkisten oder Fässern,

    - Paletten, Kistenpaletten oder anderen Ladehölzern,

    - losem Stauholz, Abstandshaltern und Böcken,

    aber einschließlich Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung und loser Rinde;

    amtliche Feststellung, daß das Holz oder die lose Rinde

    - in geeigneter Weise 30 Minuten lang auf eine Kerntemperatur von mindestens 56 °C erhitzt wurde, um zu gewährleisten, daß es/sie frei von lebendem Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Bührer) Nickle et al. ist

    und

    - der vorgenannte Pflanzenpaß mitgeführt wird.

    ac) Holz von Nadelbäumen (Coniferales), ausgenommen von Thuja L., in Form von Schnitzeln, Spänen, Holzabfall oder Holzausschuß, das ganz oder teilweise von diesen Nadelbäumen gewonnen wurde:

    amtliche Feststellung, daß das Holz

    - sachgerecht begast wurde, um zu gewährleisten, daß es frei von lebendem Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Bührer) Nickle et al. ist

    und

    - der vorgenannte Pflanzenpaß mitgeführt wird.

    ad) Holz von Nadelbäumen (Coniferales), ausgenommen von Thuja L., in Form von Verpackungskisten, Lattenkisten oder Fässern, Paletten, Kistenpaletten und anderen Ladehölzern, losem Stauholz, Abstandshaltern und Böcken, auch ohne seine natürliche Oberflächenrundung:

    Das Holz muß

    - entrindet werden,

    - frei von Wurmlöchern mit einem Durchmesser von mehr als 3 mm sein,

    - einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS zum Zeitpunkt der Herstellung aufweisen.

    b) BEI DER VERBRINGUNG INNERHALB PORTUGALS:

    ba) Pflanzen von Abies Mill., Cedrus Trew, Larix Mill., Picea A. Dietr., Pinus L., Pseudotsuga Carr. und Tsuga Carr., ausgenommen Früchte und Samen,

    - die in Erzeugungsstätten angebaut werden, in denen oder in deren unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Bührer) Nickle et al. festgestellt wurden und die bei amtlichen Kontrollen als frei von Anzeichen von Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Bührer) Nickle et al. befunden wurden, müssen bei ihrer Verbringung aus der Erzeugungsstätte von dem vorgenannten Pflanzenpaß begleitet werden;

    - die in Erzeugungsstätten angebaut werden, in denen oder in deren unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode Anzeichen von Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Bührer) Nickle et al. festgestellt wurden oder die als mit Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Bührer) Nickle et al. befallen befunden wurden, dürfen nicht aus der Erzeugungsstätte verbracht und müssen durch Verbrennung vernichtet werden;

    - die an Orten wie Wäldern bzw. öffentlichen oder privaten Gärten angebaut werden und die entweder als mit Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Bührer) Nickle et al. befallen wurden oder in amtlich als befallene Gebiete abgegrenzten Gebieten Anzeichen für einen schlechten Gesundheitszustand aufweisen oder sich in Aufarbeitungsgebieten befinden, müssen unverzüglich unter amtlicher Kontrolle gefällt werden.

    bb) Zwischen dem 1. November und dem 1. März: Holz von Nadelbäumen (Coniferales), ausgenommen von Thuja L., mit Ursprung in Gebieten,

    bba) in denen das Auftreten von Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Bührer) Nickle et al. bekannt ist:

    bbaa) in Form von Rundholz oder Schnittholz, mit oder ohne Rinde, das von solchen Nadelbäumen gewonnen und als mit Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Bührer) Nickle et al. befallen wurde oder sich in Aufarbeitungsgebieten befindet oder Anzeichen für einen schlechten Gesundheitszustand aufweist, wird entweder

    - durch Verbrennung in unmittelbarer Umgebung des Ortes des Fällens vernichtet oder

    - unter amtlicher Kontrolle in einen Holzverarbeitungsbetrieb im befallenen Gebiet verbracht, um dort zerkleinert und verwendet zu werden, oder

    - unter amtlicher Kontrolle in einen Industriebetrieb im befallenen Gebiet verbracht, um dort als Brennstoff verwendet zu werden, oder

    - am Ort des Fällens oder in seiner unmittelbaren Umgebung entrindet und anschließend unter amtlicher Kontrolle in einen Verarbeitungsbetrieb in Portugal verbracht, wo das Holz vor dem 2. März

    - entweder zerkleinert und für industrielle Zwecke verwendet oder

    - 30 Minuten lang auf eine Kerntemperatur von mindestens 56 °C erhitzt werden kann. Eine weitere Verbringung dieses wärmebehandelten Holzes ist zulässig, wenn der vorgenannte Pflanzenpaß mitgeführt wird;

    bbab) in Form von Rundholz oder Schnittholz, mit oder ohne Rinde, das von solchen Nadelbäumen gewonnen wurde und keine Anzeichen von Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Bührer) Nickle et al. aufweist, wird unter amtlicher Kontrolle in einen Holzverarbeitungsbetrieb in Portugal verbracht, wo das Holz

    - entweder zerkleinert und für industrielle Zwecke verwendet oder

    - 30 Minuten lang auf eine Kerntemperatur von mindestens 56 °C erhitzt wird. Eine weitere Verbringung dieses wärmebehandelten Holzes ist zulässig, wenn der vorgenannte Pflanzenpaß mitgeführt wird;

    bbb) in denen das Auftreten von Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Bührer) Nickle et al. nicht bekannt ist:

    bbba) in Form von Rundholz oder Schnittholz, mit oder ohne Rinde, das von solchen Nadelbäumen gewonnen wurde, die Anzeichen von Welkheit zeigen, wird einer Stichprobe unterzogen und geprüft, um das Auftreten von Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Bührer) Nickle et al. festzustellen. Bestätigt sich das Auftreten von Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Bührer) Nickle et al. so gelten für das Holz die Vorschriften von Buchstabe bbaa) und wird das Gebiet als befallenes Gebiet abgegrenzt;

    bbbb) in Form von Rundholz oder Schnittholz kann innerhalb Portugals überallhin verbracht werden. Wird es in befallene Gebiete verbracht, so muß dieses Holz in den befallenen Gebieten

    - getrennt von anderem Nadelbaumholz gelagert und je nach Art, Ursprungsort und Erzeuger identifiziert werden;

    - vor dem 2. März entrindet werden.

    bc) Zwischen dem 2. März und dem 31. Oktober: Holz von Nadelbäumen (Coniferales), ausgenommen von Thuja L., in Form von Rundholz oder Schnittholz mit Ursprung in Gebieten,

    bca) in denen das Auftreten von Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Bührer) Nickle et al. bekannt ist:

    bcaa) das von solchen Nadelbäumen gewonnen und als mit Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Bührer) Nickle et al. befallen befunden wurde oder sich in Aufarbeitungsgebieten befindet oder Anzeichen für einen schlechten Gesundheitszustand aufweist, wird entweder

    - im befallenen Gebiet unverzüglich unter amtlicher Kontrolle an geeigneten Orten durch Verbrennung vernichtet oder

    - im befallenen Gebiet unverzüglich an geeigneten Orten außerhalb des Waldes entrindet und anschließend unter amtlicher Kontrolle an Lagerplätze verbracht, die über angemessene und zugelassene, zumindest für den vorgenannten Zeitraum zur Verfügung stehende Naßlagereinrichtungen verfügen, um anschließend weiterverbracht zu werden in

    - Betriebe im befallenen Gebiet, um unverzüglich zerkleinert und für industrielle Zwecke verwendet zu werden

    oder

    - Betriebe im befallenen Gebiet, um dort unverzüglich als Brennstoff verwendet zu werden;

    bcab) das von solchen Nadelbäumen gewonnen wurde und keine Anzeichen von Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Bührer) Nickle et al. aufweist, wird am Ort des Fällens oder in dessen unmittelbarer Umgebung unverzüglich entrindet und anschließend unter amtlicher Kontrolle in Betriebe im befallenen Gebiet verbracht, wo das Holz

    - entweder zerkleinert und für industrielle Zwecke verwendet oder

    - 30 Minuten lang auf eine Kerntemperatur von mindestens 56 °C erhitzt wird. Eine weitere Verbringung dieses wärmebehandelten Holzes ist zulässig, wenn der vorgenannte Pflanzenpaß mitgeführt wird;

    bcb) in denen das Auftreten von Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Bührer) Nickle et al. nicht bekannt ist:

    bcba) in Form von Rundholz oder Schnittholz, mit oder ohne Rinde, das von solchen Nadelbäumen gewonnen wurde, die Anzeichen von Welkheit zeigen, wird einer Stichprobe unterzogen und geprüft, um das Auftreten von Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Bührer) Nickle et al. festzustellen. Bestätigt sich das Auftreten von Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Bührer) Nickle et al., so gelten für das Holz die Vorschriften von Buchstabe bcaa) und wird das Gebiet als befallenes Gebiet abgegrenzt;

    bcbb) in Form von Rundholz oder Schnittholz kann innerhalb Portugals überallhin verbracht werden. Wird es in befallene Gebiete verbracht, so muß dieses Holz in den befallenen Gebieten

    - getrennt von anderem Nadelbaumholz gelagert und je nach Art, Ursprungsort und Erzeuger identifiziert werden;

    - unverzüglich entrindet werden.

    bd) Lose Rinde von Nadelbäumen (Coniferales), ausgenommen von Thuja L., mit Ursprung in Gebieten, in denen das Auftreten von Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Bührer) Nickle et al. bekannt ist, muß

    - durch Verbrennung vernichtet oder in einem industriellen Verarbeitungsbetrieb im befallenen Gebiet verwendet werden oder

    - 30 Minuten lang auf eine Kerntemperatur von mindestens 56 °C erhitzt werden. Eine weitere Verbringung dieser wärmebehandelten Rinde ist zulässig, wenn der vorgenannte Pflanzenpaß mitgeführt wird.

    be) Holz von Nadelbäumen (Coniferales), ausgenommen von Thuja L., mit Ursprung in Gebieten, in denen das Auftreten von Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Bührer) Nickle et al. bekannt ist, in Form von Abfällen, die sich beim Fällen ergeben, muß in den befallenen Gebieten unverzüglich an geeigneten Orten unter amtlicher Kontrolle verbrannt werden.

    bf) Holz von Nadelbäumen (Coniferales), ausgenommen von Thuja L., mit Ursprung in Gebieten, in denen das Auftreten von Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Bührer) Nickle et al. bekannt ist, in Form von Abfällen, die sich bei der Holzverarbeitung ergeben, darf nicht anderswohin verbracht, sondern muß in den befallenen Gebieten unverzüglich an geeigneten Orten unter amtlicher Kontrolle verbrannt oder im Verarbeitungsbetrieb als Brennstoff verwendet werden.

    (1) ABl. L 4 vom 8.1.1993, S. 22.

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