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Document 32000E0056

    2000/56/GASP: Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 24. Januar 2000 zur Änderung und Ergänzung des Gemeinsamen Standpunkts 1999/318/GASP betreffend zusätzliche restriktive Maßnahmen gegen die Bundesrepublik Jugoslawien

    ABl. L 21 vom 26.1.2000, p. 4–4 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/compos/2000/56/oj

    32000E0056

    2000/56/GASP: Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 24. Januar 2000 zur Änderung und Ergänzung des Gemeinsamen Standpunkts 1999/318/GASP betreffend zusätzliche restriktive Maßnahmen gegen die Bundesrepublik Jugoslawien

    Amtsblatt Nr. L 021 vom 26/01/2000 S. 0004 - 0004


    GEMEINSAMER STANDPUNKT DES RATES

    vom 24. Januar 2000

    zur Änderung und Ergänzung des Gemeinsamen Standpunkts 1999/318/GASP betreffend zusätzliche restriktive Maßnahmen gegen die Bundesrepublik Jugoslawien

    (2000/56/GASP)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 15,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Der Gemeinsame Standpunkt 1999/318/GASP(1) muß aufgrund der Entwicklungen, die seit seiner Annahme eingetreten sind, geändert und ergänzt werden.

    (2) Für die Maßnahmen betreffend ein Verbot der Visumerteilung, die durch die Gemeinsamen Standpunkte 1998/240/GASP(2) und 1998/725/GASP(3) festgelegt worden sind, sollten dieselben Kriterien gelten -

    HAT FOLGENDEN GEMEINSAMEN STANDPUNKT FESTGELEGT:

    Artikel 1

    Der Gemeinsame Standpunkt 1999/318/GASP wird wie folgt geändert:

    1. Der zweite Erwägungsgrund erhält folgende Fassung: "(2) Der Rat hat erklärt, daß er eine Beibehaltung oder Verschärfung der Sanktionen unterstützt, die sich gegen das Regime richten, ohne zugleich das serbische Volk zu bestrafen."

    2. Artikel 1 erhält folgende Fassung: "Artikel 1

    (1) Präsident Milosevic, seine Familie, alle Minister und höheren Beamten der Regierung der BRJ und Serbiens sowie Personen, die mit ihren Tätigkeiten Präsident Milosevic unterstützen, erhalten keine Visa.

    (2) Für die Zwecke des Absatzes 1 legt der Rat in einem Durchführungsbeschluß fest, welchen Personen aufgrund eines oder aller der nachstehend aufgeführten Kriterien die Einreise in das Gebiet der Mitgliedstaaten verweigert wird:

    - Personen, die wegen Verbrechen nach den Artikeln 1 bis 5 des Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs für Jugoslawien angeklagt sind;

    - folgende Personen: Präsident Milosevic, seine Familie und alle Minister und höheren Beamten der Regierung der BRJ und Serbiens;

    - Personen, die mit ihren Tätigkeiten Präsident Milosevic politisch und/oder finanziell unterstützen (einschließlich Verleger, Chefredakteure und Parteimitglieder der SPS);

    - leitende Angehörige der Streitkräfte und der Polizei sowie für Aufklärungs- und Sicherheitsdienste verantwortliche Personen;

    - Personen die in repressive Tätigkeiten verwickelt sind.

    (3) Personen, auf die die Kriterien des Absatzes 2 nicht mehr zutreffen, werden aus der Liste der Personen gestrichen, denen die Einreise in das Gebiet der Mitgliedstaaten verweigert wird.

    (4) Die Durchführungsbeschlüsse des Rates werden im Bedarfsfall, spätestens aber alle zwei Monate aktualisiert.

    (5) Der Vorsitz sorgt dafür, daß geeignete Verfahren für die Durchführung der Absätze 1 bis 4 geschaffen werden.

    (6) Die Absätze 2 bis 5 gelten auch für die Maßnahmen betreffend ein Verbot der Visumerteilung, die nach Artikel 4 des Gemeinsamen Standpunkts 1998/240/GASP und nach Artikel 1 des Gemeinsamen Standpunkts 1998/725/GASP erlassen worden sind.

    (7) In außergewöhnlichen Fällen können Ausnahmen gemacht werden, wenn dies wesentlichen Zielen der Union und einer politischen Lösung förderlich wäre, sofern der Mitgliedstaat, der die Ausnahme gewährt, dies den anderen Mitgliedstaaten zuvor mitteilt."

    Artikel 2

    Dieser Gemeinsame Standpunkt wird am Tag seiner Annahme wirksam.

    Artikel 3

    Dieser Gemeinsame Standpunkt wird im Amtsblatt veröffentlicht.

    Geschehen zu Brüssel am 24. Januar 2000.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    J. GAMA

    (1) ABl. L 123 vom 13.5.1999, S. 1.

    (2) ABl. L 95 vom 27.3.1998, S. 1.

    (3) ABl. L 345 vom 19.12.1998, S. 1.

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