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Document 32000D0038
2000/38/EC: Commission Decision of 16 December 1999 on a Community financial contribution to cover expenditure incurred by France for the purpose of combating organisms harmful to plants or plant products (notified under document number C(1999) 4520) (Only the French text is authentic)
2000/38/EG: Entscheidung der Kommission vom 16. Dezember 1999 über einen finanziellen Beitrag der Gemeinschaft zu den Ausgaben Frankreichs zur Bekämpfung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 4520) (Nur der französische Text ist verbindlich)
2000/38/EG: Entscheidung der Kommission vom 16. Dezember 1999 über einen finanziellen Beitrag der Gemeinschaft zu den Ausgaben Frankreichs zur Bekämpfung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 4520) (Nur der französische Text ist verbindlich)
ABl. L 12 vom 18.1.2000, p. 34–35
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
In force
2000/38/EG: Entscheidung der Kommission vom 16. Dezember 1999 über einen finanziellen Beitrag der Gemeinschaft zu den Ausgaben Frankreichs zur Bekämpfung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 4520) (Nur der französische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 012 vom 18/01/2000 S. 0034 - 0035
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 16. Dezember 1999 über einen finanziellen Beitrag der Gemeinschaft zu den Ausgaben Frankreichs zur Bekämpfung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 4520) (Nur der französische Text ist verbindlich) (2000/38/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 77/93/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 1999/53/EG der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 19c, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß der Richtlinie 77/93/EWG können die Mitgliedstaaten einen finanziellen Beitrag der Gemeinschaft zur Deckung der Ausgaben erhalten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den erforderlichen Maßnahmen stehen, die getroffen wurden oder vorgesehen sind, um aus Drittländern oder anderen Gebieten der Gemeinschaft eingeschleppte Schadorganismen zu bekämpfen, damit sie ausgerottet werden oder, falls dies nicht möglich ist, ihre Ausbreitung eingedämmt wird. (2) Frankreich hat einen solchen finanziellen Beitrag der Gemeinschaft beantragt und ein Maßnahmenprogramm zur Ausrottung von Clavibacter michiganensis ssp. sepedonicus (Smith) Davis et al., dem Erreger der bakteriellen Ringfäule der Kartoffel, Globodera pallida (Wollenweber) Behrens und Globodera rostochiensis (Stone) Behrens sowie Xanthomonas axonopodis pv. dieffenbachiae (Mc Culloch & Pirone) Vauterin et al., vorgelegt, die alle drei 1997 in Frankreich eingeführt wurden. In den Programmen sind die Ziele, die durchgeführten Maßnahmen, ihre Dauer und Kosten aufgeführt, damit die Gemeinschaft einen Beitrag zu seiner Finanzierung leisten kann. (3) Der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft kann bis zu 50 % der beihilfefähigen Ausgaben betragen. (4) Die Ausgaben, die Frankreich 1997, 1998 und 1999 getätigt hat, stehen in direktem Zusammenhang mit der Vernichtung infizierter Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, der Desinfektion von Maschinen und Räumlichkeiten, Pflanzenschutzkontrollen, Pflanzenproben und Analysen sowie finanziellen Verlusten. (5) Dank der von Frankreich vorgelegten technischen Informationen konnte der Ständige Ausschuß für Pflanzenschutz die Lage genau und umfassend analysieren. (6) Die Überseedépartements erhalten einen besonderen finanziellen Beitrag der Gemeinschaft für die Durchführung eines Programms zur Ausrottung und Bekämpfung anderer Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse als Xanthomonas axonopodis. (7) Der Beitrag gemäß Artikel 2 wird unbeschadet eines möglichen Beitrages für andere im Antrag Frankreichs genannte Aufwendungen, die in dieser Entscheidung aber nicht berücksichtigt werden, oder für weitere bereits getroffene und noch zu treffende Maßnahmen geleistet, die zur Ausrottung oder Bekämpfung der Schadorganismen notwendig sind; ein solcher Beitrag würde Gegenstand einer späteren Etnscheidung sein. (8) Diese Entscheidung greift dem Ergebnis der Überprüfung, die die Kommission gemäß Artikel 19d der Richtlinie 77/93/EWG durchführt, um festzustellen, ob die Einschleppung der betreffenden Schadorganismen auf unzulängliche Untersuchungen oder Kontrollen zurückzuführen ist, und den Folgen dieser Überprüfung nicht vor. (9) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Gewährung eines finanziellen Beitrags der Gemeinschaft zur Deckung der Ausgaben, die Frankreich in unmittelbarem Zusammenhang mit den notwendigen Maßnahmen gemäß Artikel 19c Absatz 2 der Richtlinie 77/93/EWG mit dem Ziel der Bekämpfung von Clavibacter michiganensis, Globodera pallida und Globodera rostochiensis sowie Xanthomonas axonopodis getätigt hat, wird genehmigt. Artikel 2 Der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft beläuft sich auf höchstens 89972 EUR. Der Beitrag wird wie folgt aufgeteilt: - 5437 EUR für Maßnahmen zur Bekämpfung von Clavibacter michiganensis, - 3821 EUR für Maßnahmen zur Bekämpfung von G. pallida und G. rostochiensis, - 80714 EUR für Maßnahmen zur Bekämpfung von Xanthomonas axonopodis. Artikel 3 (1) Vorbehaltlich der Überprüfungen durch die Kommission gemäß Artikel 19d Absatz 1 der Richtlinie 77/93/EWG wird der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft erst dann gezahlt, wenn der Kommission anhand von Unterlagen über das Auftreten und die Ausrottung der in Artikel 1 genannten Schadorganismen Nachweise über die getroffenen Maßnahmen vorgelegt werden. (2) Die Unterlagen gemäß Absatz 1 umfassen: a) einen Bericht über die Ausrottung des Schadorganismus in jedem Betrieb, in dem Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse vernichtet wurden. Der Bericht enthält folgende Angaben: - Anschrift des Betriebs, - Zeitpunkt, zu dem erstmals Verdacht auf Befall mit einem Schadorganismus bestand, und Zeitpunkt der Bestätigung dieses Befalls, - Menge der vernichteten Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, - Vernichtungs- und Desinfektionsmethode, - Zahl der zwecks Untersuchung auf Befall mit dem Schadorganismus genommenen Proben, - Untersuchungsmethode, - Untersuchungsergebnisse, - vermuteter Ursprung des Auftretens in Frankreich; b) einen Überwachungsbericht über das Auftreten der in Artikel 1 genannten Schadorganismen und über das Ausmaß der Verseuchung mit diesen Organismen, einschließlich ausführlicher Daten über entsprechende Kontrollen und Untersuchungen; c) einen Finanzbericht mit einem Verzeichnis der Begünstigten, ihren Anschriften und den gezahlten Beträgen (ohne Mehrwertsteuer und sonstige Steuern). Artikel 4 Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet. Brüssel, den 16. Dezember 1999 Für die Kommission David BYRNE Mitglied der Kommission (1) ABl. L 26 vom 31.1.1977, S. 20. (2) ABl. L 142 vom 5.6.1999, S. 29.