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Document 31999R0131

Verordnung (EG) Nr. 131/1999 der Kommission vom 21. Januar 1999 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2249/98 der Kommission zur Einführung vorläufiger Antidumping- und Ausgleichszölle auf bestimmte Einfuhren von gezüchtetem Atlantischen Lachs mit Ursprung in Norwegen für bestimmte Ausführer und zur Änderung des Beschlusses 97/634/EG zur Annahme von Verpflichtungsangeboten im Zusammenhang mit dem Antidumping- und dem Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren von gezüchtetem Atlantischen Lachs mit Ursprung in Norwegen

ABl. L 17 vom 22.1.1999, p. 12–19 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 04/05/1999; Stillschweigend aufgehoben durch 31999R0929

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1999/131/oj

31999R0131

Verordnung (EG) Nr. 131/1999 der Kommission vom 21. Januar 1999 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2249/98 der Kommission zur Einführung vorläufiger Antidumping- und Ausgleichszölle auf bestimmte Einfuhren von gezüchtetem Atlantischen Lachs mit Ursprung in Norwegen für bestimmte Ausführer und zur Änderung des Beschlusses 97/634/EG zur Annahme von Verpflichtungsangeboten im Zusammenhang mit dem Antidumping- und dem Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren von gezüchtetem Atlantischen Lachs mit Ursprung in Norwegen

Amtsblatt Nr. L 017 vom 22/01/1999 S. 0012 - 0019


VERORDNUNG (EG) Nr. 131/1999 DER KOMMISSION vom 21. Januar 1999 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2249/98 der Kommission zur Einführung vorläufiger Antidumping- und Ausgleichszölle auf bestimmte Einfuhren von gezüchtetem Atlantischen Lachs mit Ursprung in Norwegen für bestimmte Ausführer und zur Änderung des Beschlusses 97/634/EG zur Annahme von Verpflichtungsangeboten im Zusammenhang mit dem Antidumping- und dem Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren von gezüchtetem Atlantischen Lachs mit Ursprung in Norwegen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 905/98 (2), insbesondere auf Artikel 8,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2026/97 des Rates vom 6. Oktober 1997 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (3), insbesondere auf Artikel 13,

nach Konsultationen im Beratenden Ausschuß,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A. VORLÄUFIGE MASSNAHMEN

(1) Im Rahmen der Antidumping- und Antisubventionsuntersuchungen, die durch zwei getrennte Bekanntmachungen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (4) eingeleitet wurden, nahm die Kommission mit Beschluß 97/634/EG (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 82/1999 (6), Verpflichtungsangebote des Königreichs Norwegen und von 190 norwegischen Ausführern an.

(2) Der Wortlaut der Verpflichtungen sah vor, daß die nicht fristgerechte Vorlage der vierteljährlichen Berichte über alle Verkäufe an den ersten unabhängigen Abnehmer in der Gemeinschaft, abgesehen im Fall höherer Gewalt, als eine Verletzung der Verpflichtung angesehen würde.

(3) Für das erste Quartal 1998 legten acht norwegische Ausführer die erforderlichen Berichte nicht fristgerecht oder überhaupt nicht vor. Diese Ausführer legten keine Beweise dafür vor, daß die verspätete oder versäumte Vorlage aus Gründen höherer Gewalt gerechtfertigt war.

(4) Ferner sah der Wortlaut der Verpflichtungen ausdrücklich vor, daß Verkäufe der betroffenen Ware auf dem Gemeinschaftsmarkt unter dem in der Verpflichtung festgelegten Mindestpreis als eine Verletzung der Verpflichtung angesehen würden.

(5) Im vierten Quartal 1997 verkaufte ein norwegischer Ausführer die betroffene Ware auf dem Gemeinschaftsmarkt dem Anschein nach zu einem Preis, der unter dem in der Verpflichtung festgelegten Preis lag. Außerdem verkaufte dem Anschein nach auch einer der norwegischen Ausführer, die ihre vierteljährlichen Berichte für das erste Quartal 1998 nicht fristgerecht vorlegten, die betroffene Ware zu einem Preis, der unter dem in der Verpflichtung festgelegten Preis lag.

(6) Die Kommission hatte daher Grund zu der Annahme, daß diese neun Unternehmen ihre Verpflichtung nicht eingehalten hatten.

(7) Daraufhin führte die Kommission mit Verordnung (EG) Nr. 2249/98 (7), nachstehend "Verordnung über den vorläufigen Zoll" genannt, einen vorläufigen Antidumping- und einen vorläufigen Ausgleichszoll auf die Einfuhren von gezüchtetem Atlantischen Lachs der KN-Codes ex 0302 12 00, ex 0304 10 13, ex 0303 22 00 und ex 0304 20 13 mit Ursprung in Norwegen ein, der von den neun im Anhang der genannten Verordnung aufgeführten Unternehmen ausgeführt wird. Mit der gleichen Verordnung strich die Kommission im Anhang des Beschlusses 97/634/EG diese Unternehmen aus der Liste der Unternehmen, deren Verpflichtungen angenommen worden waren.

B. WEITERES VERFAHREN

(8) Alle neun von den vorläufigen Zöllen betroffenen norwegischen Unternehmen wurden schriftlich über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage diese vorläufigen Zölle eingeführt worden waren. Sie erhielten Gelegenheit, Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen.

(9) Innerhalb der in der Verordnung über den vorläufigen Zoll gesetzten Frist nahm nur eines der betroffenen norwegischen Unternehmen schriftlich Stellung. Nach Erhalt dieser schriftlichen Stellungnahme holte die Kommission alle als notwendig erachteten Informationen für die endgültige Feststellung der Verletzung der Verpflichtungen ein und prüfte sie nach. Ein Unternehmen, das keine Verpflichtung eingegangen war, übermittelte eine Stellungnahme betreffend das Unternehmen NorMan Trading Ltd AS, das eine Verpflichtung eingegangen war.

(10) Von den neun von den vorläufigen Maßnahmen betroffenen Unternehmen beantragte nur ein Unternehmen, Norwell AS, eine Anhörung.

(11) Die interessierten Parteien wurden über die wichtigsten Fakten und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die Kündigung der Annahme der Verpflichtungen durch die Kommission zu bestätigen und die Einführung endgültiger Antidumping- und Ausgleichszölle sowie die endgültige Vereinnahmung der Sicherheitsleistungen für die vorläufigen Zölle zu empfehlen. Nach dieser Unterrichtung wurde ihnen ferner eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt.

(12) Die mündlichen und schriftlichen Stellungnahmen der interessierten Parteien wurden geprüft und, soweit angemessen, bei den endgültigen Feststellungen berücksichtigt.

C. ENDGÜLTIGE FESTSTELLUNGEN

(13) Während der Anhörung wies Norwell AS erneut darauf hin, daß die Verpflichtung infolge des Abzugs der Gutschriften verletzt worden sei, da sein durchschnittlicher Verkaufspreis in der Gemeinschaft daraufhin im letzten Quartal 1997 unter den Mindesteinfuhrpreis fiel. Das Unternehmen machte jedoch mildernde Umstände geltend, da die Gutschriften auf eine einmalige Beanstandung der Qualität einer Fischlieferung hin gewährt wurden, die in einem nicht der Regel entsprechenden schlechten Zustand beim Käufer in der Gemeinschaft eingetroffen war. Die minderwertige Qualität des Fischs habe das Unternehmen veranlaßt, seinen Kunden bedeutende Gutschriften zu gewähren. Das Unternehmen räumte zwar ein, daß der durchschnittliche Verkaufspreis infolge dieser Gutschriften unter den Mindesteinfuhrpreis sank, argumentierte aber, daß die Gewährung von Gutschriften in dieser Höhe zum Zeitpunkt der Aushandlung des Verkaufspreises nicht vorhersehbar war.

(14) Gutschriften bei Qualitätsmängeln rechtfertigen auch eine Herabsetzung des Wertzolles, die zu einer verhältnismäßigen Senkung der geltenden Zölle führen würde, wenn es sich bei der entsprechenden Maßnahme um einen variablen Zoll und nicht um eine Verpflichtung handelte. Um die Gleichwertigkeit der Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen in Form von Zöllen und derjenigen in Form von Verpflichtungen sicherzustellen, sollte im Falle von Gutschriften aufgrund nachgewiesener Qualitätsmängel nicht von einer Verletzung ausgegangen werden.

(15) Angesichts dieser Umstände und der nun vorgelegten und geprüften hinreichenden Beweise für die Behauptung von Norwell AS betreffend die nicht der Regel entsprechenden minderwertigen Qualität dieser bestimmten Lieferung, wird der Schluß gezogen, daß für dieses Unternehmen keine endgültigen Maßnahmen einzuführen sind.

(16) Im Falle der NorMan Trading Ltd AS, für die vorläufige Zölle eingeführt wurden, behauptete ein anderes norwegisches Unternehmen, daß dieses Unternehmen seine Handelsgeschäfte im September 1997 aufgab, abgewickelt wurde und durch das Unternehmen abgelöst wurde, das die Stellungnahme übermittelte. Da keine weiteren Stellungnahmen zu der Feststellung der Verletzung eingingen und da das Unternehmen nicht mehr existiert, sollte der Name dieses Unternehmens von der Liste der norwegischen Ausführer, die von den endgültigen Antidumping- und Ausgleichszöllen befreit sind, gestrichen werden.

(17) Von den übrigen Unternehmen, die ihren Berichterstattungspflichten wie bereits dargelegt nicht nachkamen, machte keines nach der Unterrichtung geltend, durch höhere Gewalt an der fristgerechten Vorlage ihrer vierteljährlichen Berichte gehindert worden zu sein. Von dem Unternehmen, daß nicht nur den Bericht nicht fristgerecht eingereicht hatte, sondern die betroffene Ware auch noch unter dem Mindestpreis in die Gemeinschaft ausgeführt hatte, ging ebenfalls keine Stellungnahme ein. Folglich sollten für diese Unternehmen endgültige Maßnahmen eingeführt werden.

D. RÜCKNAHME VON VERPFLICHTUNGEN

(18) Bei der Überwachung der von den norwegischen Ausführern eingegangenen Verpflichtungen stellte die Kommission über einen bestimmten Zeitraum fest, daß eine ganze Reihe von Ausführern in aufeinanderfolgenden Quartalen keine Verkäufe in die Europäische Gemeinschaft tätigte. Auf eine entsprechende Nachfrage hin erklärten einige dieser Unternehmen zudem, weder im Bezugszeitraum der ursprünglichen Untersuchungen, die zu den geltenden Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen geführt hatten, Ausfuhren getätigt zu haben noch in unmittelbarer Zukunft bindenden vertraglichen Ausfuhrverpflichtungen zu unterliegen.

(19) Die Kommission informierte die betroffenen Parteien über diese Feststellungen und wies darauf hin, daß die Unternehmen angesichts dieser Fakten keine Ausführer seien im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 384/96 (nachstehend "Antidumping-Grundverordnung" genannt) und der Verordnung (EG) Nr. 2026/97 (nachstehend "Antisubventions-Grundverordnung" genannt). Ferner wurde diesen Parteien mitgeteilt, daß die Überwachung der Einhaltung der geltenden Verpflichtungen unter diesen Umständen für die Kommission mit großem verwaltungstechnischen Aufwand verbunden wäre.

Diese Parteien wurden davon in Kenntnis gesetzt, daß sie bei Erfuellung der entsprechenden Voraussetzungen Verpflichtungen als neue Ausführer anbieten könnten gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1890/97 des Rates (8), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2678/98 (9), und Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1891/97 des Rates (10), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2678/98. Für einundzwanzig Unternehmen, die daraufhin ihre Verpflichtungen zurücknahmen, führte der Rat mit Verordnung (EG) Nr. 2039/98 (11) endgültige Antidumping- und Ausgleichszölle ein, und die Kommission änderte mit Beschluß 98/540/EG (12) den Beschluß 97/634/EG entsprechend.

(20) Danach nahmen noch drei Unternehmen, Hirsholm Norge AS, Lorentz A. Lossius AS und Roger AS, ihre Verpflichtungen freiwillig zurück. Ein weiteres Unternehmen, Fonn Egersund AS, wurde von der Kommission auf die Verletzung der Berichterstattungspflicht hingewiesen und nahm seine Verpflichtung ebenfalls zurück.

(21) Nach der Rücknahme ihrer Verpflichtungen sind diese vier Unternehmen nicht mehr berechtigt, die Befreiung von den Antidumping- und Ausgleichszöllen für sich in Anspruch zu nehmen, und ihre Namen sind daher aus der Liste der Unternehmen zu streichen, von denen Verpflichtungen angenommen worden sind.

E. ÄNDERUNG DES ANHANGS DES BESCHLUSSES 97/634/EG

(22) Parallel zu dieser Verordnung schlägt die Kommission eine Verordnung des Rates zur Einführung endgültiger Antidumping- und Ausgleichszölle auf gezüchteten Atlantischen Lachs mit Ursprung in Norwegen vor, der von den anderen acht Unternehmen ausgeführt wird, für die der vorläufige Zoll gilt.

(23) Der Anhang des Beschlusses 97/634/EG über die Annahme von Verpflichtungen im Rahmen dieser Antidumping- und Antisubventionsverfahren sollte geändert werden, um die Wiedereinführung der Verpflichtung von Norwell AS zu berücksichtigen, für das der vorläufige Zoll aufgehoben werden sollte.

(24) Zur Berücksichtigung dieser Änderungen und der vorgenannten Rücknahmen von Verpflichtungen sollte der Anhang des Beschlusses 97/634/EG mit der Liste der Parteien, deren Verpflichtungen angenommen worden sind, entsprechend geändert werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2249/98 wird durch Anhang I ersetzt.

(2) Die Sicherheitsleistungen für die vorläufigen Antidumping- und Ausgleichszölle, die mit dieser Verordnung auf gezüchteten Atlantischen Lachs (anderer als Wildlachs) der KN-Codes ex 0302 12 00 (Taric-Code: 0302 12 00*19), ex 0304 10 13 (Taric-Code: 0304 10 13*19), ex 0303 22 00 (Taric-Code: 0303 22 00*19) und ex 0304 20 13 (Taric-Code: 0304 20 13*19) mit Ursprung in Norwegen eingeführt wurden, der von Norwell AS, Nr. 128 (Taric-Zusatzcode 8316) ausgeführt wird, werden freigegeben.

Artikel 2

Der Anhang des Beschlusses 97/634/EG wird durch Anhang II ersetzt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Januar 1999

Für die Kommission

Leon BRITTAN

Vizepräsident

(1) ABl. L 56 vom 6. 3. 1996, S. 1.

(2) ABl. L 128 vom 30. 4. 1998, S. 18.

(3) ABl. L 288 vom 21. 10. 1997, S. 1.

(4) ABl. C 235 vom 31. 8. 1996, S. 18, und

ABl. C 235 vom 31. 8. 1996, S. 20.

(5) ABl. L 267 vom 30. 9. 1997, S. 81.

(6) ABl. L 8 vom 14. 1. 1999, S. 8.

(7) ABl. L 282 vom 20. 10. 1998, S. 57.

(8) ABl. L 267 vom 30. 9. 1997, S. 1.

(9) ABl. L 337 vom 12. 12. 1998, S. 1.

(10) ABl. L 267 vom 30. 9. 1997, S. 19.

(11) ABl. L 263 vom 26. 9. 1998, S. 3.

(12) ABl. L 252 vom 12. 9. 1998, S. 68.

ANHANG I

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ANHANG II

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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