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Dokument 31998L0101
Commission Directive 98/101/EC of 22 December 1998 adapting to technical progress Council Directive 91/157/EEC on batteries and accumulators containing certain dangerous substances (Text with EEA relevance)
Richtlinie 98/101/EG der Kommission vom 22. Dezember 1998 zur Anpassung der Richtlinie 91/157/EWG des Rates über gefährliche Stoffe enthaltende Batterien und Akkumulatoren an den technischen Fortschritt (Text von Bedeutung für den EWR)
Richtlinie 98/101/EG der Kommission vom 22. Dezember 1998 zur Anpassung der Richtlinie 91/157/EWG des Rates über gefährliche Stoffe enthaltende Batterien und Akkumulatoren an den technischen Fortschritt (Text von Bedeutung für den EWR)
ABl. L 1 vom 5.1.1999, s. 1—2
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV) Weitere Sonderausgabe(n)
(ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)
Sonderausgabe in tschechischer Sprache: Kapitel 13 Band 023 S. 198 - 200
Již není platné, Datum konce platnosti: 27/09/2008
Richtlinie 98/101/EG der Kommission vom 22. Dezember 1998 zur Anpassung der Richtlinie 91/157/EWG des Rates über gefährliche Stoffe enthaltende Batterien und Akkumulatoren an den technischen Fortschritt (Text von Bedeutung für den EWR)
Amtsblatt Nr. L 001 vom 05/01/1999 S. 0001 - 0002
RICHTLINIE 98/101/EG DER KOMMISSION vom 22. Dezember 1998 zur Anpassung der Richtlinie 91/157/EWG des Rates über gefährliche Stoffe enthaltende Batterien und Akkumulatoren an den technischen Fortschritt (Text von Bedeutung für den EWR) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 91/157/EWG des Rates vom 18. März 1991 über gefährliche Stoffe enthaltende Batterien und Akkumulatoren (1), insbesondere auf Artikel 10, in Erwägung nachstehender Gründe: In den Verträgen über den Beitritt Österreichs und Schwedens zur Europäischen Union, insbesondere in Artikel 69 bzw. 112, ist vorgesehen, daß innerhalb von vier Jahren ab dem Tag des Beitritts die Bestimmungen über quecksilberhaltige Batterien nach Artikel 3 der Richtlinie 91/157/EWG in Übereinstimmung mit EG-Verfahren zu überprüfen sind. Um ein hohes Umweltschutzniveau zu erreichen, sollte das Inverkehrbringen bestimmter Batterien wegen ihres Quecksilbergehalts verboten werden. Damit dieses Verbot tatsächlich der Umwelt zugute kommt, müssen darunter auch die Geräte fallen, in denen solche Batterien und Akkumulatoren eingebaut sind. Ein solches Verbot kann außerdem die Entsorgung von Batterien vereinfachen. Der technischen Entwicklung alternativer schwermetallfreier Batterien sollte Rechnung getragen werden. Die Richtlinie 91/157/EWG sollte entsprechend geändert werden. Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 18 der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle (2), zuletzt geändert durch die Entscheidung 96/350/EG der Kommission (3), eingesetzten Ausschusses - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 Die Richtlinie 91/157/EWG wird wie folgt geändert: 1. Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Die Mitgliedstaaten verbieten spätestens ab dem 1. Januar 2000 das Inverkehrbringen von Batterien und Akkumulatoren mit einem Quecksilbergehalt von mehr als 0,0005 Gewichtsprozent, einschließlich in solchen Fällen, wo diese Batterien und Akkumulatoren in Geräte eingebaut sind. Knopfzellen und aus Knopfzellen zusammengesetzte Batterien mit einem Quecksilbergehalt von höchstens 2 Gewichtsprozent sind von diesem Verbot ausgenommen." 2. Anhang I erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Richtlinie. Artikel 2 Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie vor dem 1. Januar 2000 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme. Artikel 3 Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Artikel 4 Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 22. Dezember 1998 Für die Kommission Ritt BJERREGAARD Mitglied der Kommission (1) ABl. L 78 vom 26. 3. 1991, S. 38. (2) ABl. L 194 vom 25. 7. 1975, S. 47. (3) ABl. L 135 vom 6. 6. 1996, S. 32. ANHANG "ANHANG I Unter diese Richtlinie fallen folgende Batterien und Akkumulatoren: 1. Batterien und Akkumulatoren, die ab dem 1. Januar 1999 in Verkehr gebracht werden und mehr als 0,0005 Gewichtsprozent Quecksilber enthalten. 2. Batterien und Akkumulatoren, die ab dem 18. September 1992 in Verkehr gebracht worden sind und - je Zelle mehr als 25 mg Quecksilber enthalten, ausgenommen Alkali-Mangan-Batterien; - mehr als 0,025 Gewichtsprozent Cadmium enthalten; - mehr als 0,4 Gewichtsprozent Blei enthalten. 3. Alkali-Mangan-Batterien, die ab dem 18. September 1992 in Verkehr gebracht worden sind und mehr als 0,025 Gewichtsprozent Quecksilber enthalten."