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Document 31998D0583

    98/583/EG: Entscheidung der Kommission vom 14. Oktober 1998 über die Liste der für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft 1999 in Betracht kommenden Überwachungsprogramme zur Bekämpfung von Zoonosen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 3152/1)

    ABl. L 281 vom 17.10.1998, p. 39–40 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1999

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1998/583/oj

    31998D0583

    98/583/EG: Entscheidung der Kommission vom 14. Oktober 1998 über die Liste der für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft 1999 in Betracht kommenden Überwachungsprogramme zur Bekämpfung von Zoonosen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 3152/1)

    Amtsblatt Nr. L 281 vom 14/10/1998 S. 0039 - 0040


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 14. Oktober 1998 über die Liste der für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft 1999 in Betracht kommenden Überwachungsprogramme zur Bekämpfung von Zoonosen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 3152/1) (98/583/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 94/370/EWG (2), insbesondere auf Artikel 32,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Bei der Erstellung der Liste der Überwachungsprogramme zur Bekämpfung von Zoonosen, die 1999 für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft in Betracht kommen, sind sowohl das Interesse jedes Programms für die Gemeinschaft als auch die Höhe der vorhandenen Mittel zu berücksichtigen.

    Dänemark hat der Kommission alle Angaben übermittelt, anhand derer sie beurteilen kann, ob ein gemeinschaftliches Interesse an einer Finanzhilfe zu diesem Programm für 1999 besteht.

    Das in der Liste dieser Entscheidung aufgeführte Programm muß zu einem späteren Zeitpunkt einzeln genehmigt werden.

    Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Das im Anhang aufgeführte Programm kommt für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft im Jahr 1999 in Betracht.

    (2) Der Prozentsatz und die Höhe der gemeinschaftlichen Finanzhilfe für die in Absatz 1 genannten Programme sind im Anhang aufgeführt.

    Artikel 2

    Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 14. Oktober 1998

    Für die Kommission

    Franz FISCHLER

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 19.

    (2) ABl. L 168 vom 2. 7. 1994, S. 31.

    ANHANG

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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