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Document 31998L0031

Richtlinie 98/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 zur Änderung der Richtlinie 93/6/EWG des Rates über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten

ABl. L 204 vom 21.7.1998, p. 13–25 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 19/07/2006

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1998/31/oj

31998L0031

Richtlinie 98/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 zur Änderung der Richtlinie 93/6/EWG des Rates über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten

Amtsblatt Nr. L 204 vom 21/07/1998 S. 0013 - 0025


RICHTLINIE 98/31/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 22. Juni 1998 zur Änderung der Richtlinie 93/6/EWG des Rates über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 57 Absatz 2 Sätze 1 und 3,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

nach Stellungnahme des Europäischen Währungsinstituts (3),

gemäß dem Verfahren des Artikels 189b des Vertrags (4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die mit dem Handel mit Waren und mit warenunterlegten Derivaten verbundenen Risiken sind derzeit Gegenstand der Richtlinie 89/647/EWG des Rates vom 18. Dezember 1989 über einen Solvabilitätskoeffizienten für Kreditinstitute (5). Die mit den betreffenden Positionen verbundenen Marktrisiken werden jedoch durch die Richtlinie 89/647/EWG nicht genau erfaßt. Es ist notwendig, den Begriff des "Wertpapierhandels" auf Positionen in Waren oder warenunterlegten Derivaten auszuweiten, die zu Handelszwecken gehalten werden und in erster Linie Marktrisiken ausgesetzt sind. Die Institute müssen dieser Richtlinie hinsichtlich der Deckung von Warenpositionsrisiken aus ihrer gesamten Geschäftstätigkeit entsprechen. Die Gemeinschaft verzeichnet mit wachsender Besorgnis die Fälle schweren Betrugs, für die einige Warenterminhändler verantwortlich sind und die das Ansehen und die Integrität des Terminhandels in der Öffentlichkeit gefährden. Es ist wünschenswert, daß die Kommission die Festlegung eines geeigneten aufsichtsrechtlichen Regelungsrahmens in Betracht zieht, um derartige betrügerische Praktiken in Zukunft zu verhindern.

(2) Die Richtlinie 93/6/EWG des Rates vom 15. März 1993 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten (6) legt eine standardisierte Methode zur Berechnung der Eigenkapitalanforderungen für Marktrisiken von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten fest. Die Institute haben ihre eigenen Risikomanagementsysteme (interne Modelle) entwickelt, die darauf ausgerichtet sind, die von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten eingegangenen Marktrisiken genauer zu messen als die standardisierte Methode. Die Verwendung genauerer Methoden zur Messung von Risiken sollte unterstützt werden.

(3) Die Verwendung dieser internen Modelle für die Berechnung von Eigenkapitalanforderungen erfordert strenge interne Kontrollmechanismen und sollte der Anerkennung und Beaufsichtigung durch die zuständigen Behörden unterliegen. Die dauerhafte Zuverlässigkeit der Ergebnisse der internen Modellberechnung sollte durch Rückvergleiche überprüft werden.

(4) Die zuständigen Behörden sollten die für börsengehandelte Terminkontrakte und Optionen sowie - für einen Übergangszeitraum - die für ebensolche im Freiverkehr getätigte Geschäfte geforderten Einschüsse als Ersatz für die gemäß dieser Richtlinie berechnete Eigenkapitalanforderung für diese Instrumente zulassen können, sofern dies nicht zur Folge hat, daß diese Eigenkapitalanforderung niedriger ist als die, welche nach den anderen in der Richtlinie vorgeschriebenen Verfahren errechnet wird. Die Inanspruchnahme dieser Bestimmung erfordert nicht, daß die Institute, die von dieser Bestimmung Gebrauch machen, die Gleichwertigkeit dieser Einschußanforderungen und der nach den anderen Verfahren der Richtlinie errechneten Eigenkapitalanforderungen kontinuierlich überprüfen müssen.

(5) Die im größeren internationalen Rahmen verabschiedeten Regelungen, die zur Anwendung ausgefeilterer Risikomanagementmethoden auf der Grundlage interner Modelle anregen sollen, können niedrigere Eigenkapitalanforderungen für Kreditinstitute aus Drittländern mit sich bringen. Diese Kreditinstitute stehen mit Wertpapierfirmen und Kreditinstituten, die ihren Sitz in den Mitgliedstaaten haben, im Wettbewerb. Für Wertpapierfirmen und Kreditinstitute mit Sitz in den Mitgliedstaaten kann nur eine Änderung der Richtlinie 93/6/EWG ähnliche Anreize für die Entwicklung und Verwendung interner Modelle bieten.

(6) Zur Berechnung der Marktrisiko-Eigenkapitalanforderungen sollten Positionen in Gold und goldunterlegten Derivaten in ähnlicher Weise wie Devisenpositionen behandelt werden.

(7) Die Emission nachrangiger Schuldinstrumente sollte nicht automatisch ausschließen, daß die Aktien eines Emittenten Teil eines Portfolios sind, dessen spezifisches Risiko gemäß Anhang I Nummer 33 der Richtlinie 93/6/EWG mit 2 % gewichtet werden kann.

(8) Diese Richtlinie befindet sich in Übereinstimmung mit den Arbeiten eines internationalen Bankenaufsichtsgremiums zur aufsichtsrechtlichen Behandlung des Marktrisikos und der Positionen in Waren und warenunterlegten Derivaten.

(9) Es ist erforderlich, für Wertpapierfirmen und Kreditinstitute, die in erheblichem Umfang Warentermingeschäfte tätigen, ein diversifiziertes Portfolio an Warenpositionen halten und noch nicht in der Lage sind, Modelle für die Berechnung der Eigenkapitalunterlegung des Warenpositionsrisikos einzusetzen, wahlweise eine Übergangsregelung für die Eigenkapitalunterlegung vorzusehen, um eine harmonische Anwendung der Richtlinie zu gewährleisten.

(10) Diese Richtlinie ist das am besten geeignete Mittel, um die angestrebten Ziele zu erreichen, und geht nicht über das für diesen Zweck Erforderliche hinaus -

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 93/6/EWG wird wie folgt geändert:

1. Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 6 Buchstabe a) sowie Buchstabe b) Satz 1 und Ziffern i) und ii) erhalten folgende Fassung:

"a) dessen Eigenhandel mit Finanzinstrumenten, Waren und warenunterlegten Derivaten, die von dem Institut zum Zweck des Wiederverkaufs gehalten und/oder von dem Institut übernommen werden, um bestehende und/oder erwartete Unterschiede zwischen dem Kauf- und Verkaufspreis oder andere Preis- oder Zinsschwankungen kurzfristig zu nutzen, sowie Positionen in Finanzinstrumenten, Waren und warenunterlegten Derivaten, die im eigenen Namen für Rechnung Dritter zur Zusammenführung sich deckender Kauf- und Verkaufsaufträge gehalten werden, und Positionen, mit denen andere Teile des Wertpapierhandels abgesichert werden;

b) den Risiken aus noch nicht abgewickelten Geschäften, aus Vorleistungen und aus abgeleiteten Instrumenten des Freiverkehrs im Sinne des Anhangs II Nummern 1, 2, 3 und 5, den Risiken aus Pensionsgeschäften und Wertpapier- und Warenverleihgeschäften mit den unter Buchstabe a) aufgeführten, zum Wertpapierhandel gehörenden Wertpapieren oder Waren im Sinne des Anhangs II Nummer 4 und - vorbehaltlich der Zustimmung der zuständigen Behörden - den Risiken aus den umgekehrten Pensionsgeschäften und Wertpapier- und Warenleihgeschäften im Sinne des Anhangs II Nummer 4, die von den nachstehend aufgeführten Bedingungen entweder die Bedingungen der Ziffern i), ii), iii) und v) oder der Ziffern iv) und v) erfuellen:

i) die Risikopositionen werden täglich gemäß den Verfahren des Anhangs II zum Marktpreis berechnet;

ii) die Sicherheitsleistung wird angepaßt, um wesentliche Wertänderungen bei den Wertpapieren oder Waren, die Gegenstand der betreffenden Geschäfte oder Vereinbarungen sind, zu berücksichtigen; diese Anpassung erfolgt nach einer Regelung, welche die Zustimmung der zuständigen Behörden findet;".

b) Die Nummern 15 und 16 erhalten folgende Fassung:

"15. Ein 'Optionsschein' ist ein Wertpapier, das dem Inhaber das Recht verleiht, einen Basiswert bis zum Ablauf der Optionsfrist oder am Fälligkeitstag des Optionsscheins zu einem festen Preis zu erwerben. Die Transaktion kann durch die Lieferung des Basiswertes selbst oder durch Barzahlung abgewickelt werden.

16. 'Bestandsfinanzierung' sind Positionen, bei denen Warenbestände auf Termin verkauft und die Finanzierungskosten bis zum Zeitpunkt des Terminverkaufs festgeschrieben wurden."

c) Nummer 17 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"17. 'Pensionsgeschäfte' und 'umgekehrte Pensionsgeschäfte' sind Vereinbarungen, durch die ein Institut oder seine Gegenpartei Wertpapiere oder Waren oder garantierte Rechtsansprüche auf Wertpapiere oder Waren überträgt, wenn diese Garantie von einer anerkannten Börse, welche die Rechte auf die Wertpapiere oder Waren innehat, gegeben wird und die Vereinbarung es einem Institut nicht erlaubt, ein bestimmtes Wertpapier oder eine bestimmte Ware mehr als einer Gegenpartei auf einmal zu übertragen und oder zu versprechen; die Übertragung erfolgt in Verbindung mit der Verpflichtung zur Rücknahme dieser Wertpapiere oder Waren (oder von Wertpapieren oder Waren der gleichen Art) zu einem festen Preis zu einem vom Pensionsgeber festgesetzten - oder noch festzusetzenden - späteren Zeitpunkt; für ein Institut, das die Wertpapiere oder Waren veräußert, ist dies ein 'Pensionsgeschäft' und für ein Institut, das die Wertpapiere oder Waren erwirbt, ein 'umgekehrtes Pensionsgeschäft'."

d) Nummer 18 erhält folgende Fassung:

"18. 'Wertpapierverleihgeschäfte' oder 'Warenverleihgeschäfte' und 'Wertpapierleihgeschäfte' oder 'Warenleihgeschäfte' sind Geschäfte, durch die ein Institut oder seine Gegenpartei Wertpapiere bzw. Waren gegen entsprechende Sicherheiten überträgt; diese Übertragung erfolgt in Verbindung mit der Verpflichtung, daß die die Papiere bzw. Waren entleihende Partei zu einem späteren Zeitpunkt oder auf Ersuchen der übertragenden Stelle gleichwertige Papiere bzw. Waren zurückgibt; für ein Institut, das Wertpapiere oder Waren überträgt, ist dies ein Wertpapierverleihgeschäft oder ein Warenverleihgeschäft und für ein Institut, dem sie übertragen werden, ein Wertpapierleihgeschäft oder ein Warenleihgeschäft.

Ein Wertpapierleihgeschäft oder ein Warenleihgeschäft gilt als von Unternehmen des Finanzsektors getätigt, wenn die Gegenpartei einer auf Gemeinschaftsebene koordinierten Aufsicht unterliegt oder es sich dabei um ein Kreditinstitut der Zone A gemäß der Richtlinie 89/647/EWG oder um eine anerkannte Wertpapierfirma eines dritten Landes handelt oder das Geschäft mit einer anerkannten Clearing-Stelle oder Börse abgeschlossen wurde."

2. Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 Ziffern i) und ii) erhalten folgende Fassung:

"i) die gemäß den Anhängen I, II und VI sowie gegebenenfalls gemäß Anhang VIII errechneten Eigenkapitalanforderungen für ihren Wertpapierhandel,

ii) die gemäß den Anhängen III und VII sowie gegebenenfalls gemäß Anhang VIII errechneten Eigenkapitalanforderungen für ihre gesamten Geschäfte,".

3. Artikel 5 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Ungeachtet des Absatzes 1 überwachen und kontrollieren Institute, die die Eigenkapitalanforderungen für ihren Wertpapierhandel gemäß den Anhängen I und II sowie gegebenenfalls gemäß Anhang VIII berechnen, ihre Großkredite gemäß der Richtlinie 92/121/EWG des Rates vorbehaltlich der Änderungen nach Anhang VI dieser Richtlinie."

4. Artikel 7 Absatz 10 und Absatz 11 Eingangssatz erhalten folgende Fassung:

"(10) Sofern die Möglichkeit gemäß den Absätzen 7 und 9 nicht in Anspruch genommen wird, können die zuständigen Behörden für die Berechnung der Eigenkapitalanforderungen gemäß den Anhängen I und VIII und der Kundenrisiken gemäß Anhang VI auf konsolidierter Basis zulassen, daß Positionen im Wertpapierhandel eines Instituts gegen Positionen im Wertpapierhandel eines anderen Instituts nach den Vorschriften der Anhänge I, VI und VIII aufgerechnet werden.

Ferner können sie zulassen, daß Devisenpositionen eines Instituts gegen Devisenpositionen eines anderen Instituts nach den Vorschriften des Anhangs III und/oder des Anhangs VIII aufgerechnet werden. Des weiteren können sie zulassen, daß Warenpositionen eines Instituts gegen Warenpositionen eines anderen Instituts nach den Vorschriften des Anhangs VII und/oder des Anhangs VIII aufgerechnet werden.

(11) Die zuständigen Behörden können auch das Aufrechnen von Positionen des Wertpapierhandels und von Devisen- oder Warenpositionen von in Drittländern niedergelassenen Unternehmen zulassen, sofern folgende Bedingungen gleichzeitig erfuellt sind:".

5. Artikel 8 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

"(5) Die zuständigen Behörden verpflichten die Institute, unverzüglich jeden Fall zu melden, in dem deren Gegenparteien bei Pensionsgeschäften und umgekehrten Pensionsgeschäften oder Wertpapier- und Warenverleih- und -leihgeschäften ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen sind. Die Kommission berichtet dem Rat spätestens drei Jahre nach dem in Artikel 12 genannten Zeitpunkt über diese Fälle sowie über deren Auswirkungen auf die Behandlung der genannten Geschäfte im Rahmen dieser Richtlinie. In dem Bericht ist auch darzulegen, wie die Institute jede einzelne der für sie geltenden Bedingungen gemäß Artikel 2 Nummer 6 Buchstabe b) Ziffern i) bis v) und insbesondere die Bedingung nach Ziffer v) erfuellen. Ferner ist darin jede Veränderung des relativen Umfangs der bisherigen Kreditgeschäfte der Institute und ihre Kreditvergabe im Rahmen von umgekehrten Pensionsgeschäften und von Wertpapier- und Warenleihgeschäften anzugeben. Stellt die Kommission anhand dieses Berichts sowie anderer Informationen fest, daß weitergehende Schutzvorkehrungen erforderlich sind, um Mißbräuchen vorzubeugen, so unterbreitet sie geeignete Vorschläge."

6. Es wird folgender Artikel eingefügt:

"Artikel 11a

Die Mitgliedstaaten können bis zum 31. Dezember 2006 ihren Instituten gestatten, anstelle der in Anhang VII Nummern 13, 14, 17 und 18 genannten Sätze die Mindestsätze für den 'spread'-Satz, den 'carry'-Satz und den 'outright'-Satz der nachstehenden Tabelle zu verwenden, sofern die Institute nach Ansicht ihrer zuständigen Behörden

i) Warentermingeschäfte in erheblichem Umfang tätigen,

ii) ein diversifiziertes Portfolio von Warenpositionen halten und

iii) noch nicht in der Lage sind, interne Modelle für die Berechnung der Eigenkapitalunterlegung des Warenpositionsrisikos im Einklang mit Anhang VIII einzusetzen.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, in welcher Weise sie von diesem Artikel Gebrauch machen."7. Gemäß dem Anhang dieser Richtlinie werden die Anhänge I, II, III und V geändert und die Anhänge VII und VIII angefügt.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens 24 Monate nach ihrem Inkrafttreten nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften nach Absatz 1 erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Die Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 22. Juni 1998.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. M. GIL-ROBLES

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. CUNNINGHAM

(1) ABl. C 240 vom 6.8.1997, S. 24, und ABl. C 118 vom 17.4.1998, S. 16.

(2) ABl. C 19 vom 21.1.1998, S. 9.

(3) Stellungnahme vom 7. Oktober 1997.

(4) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 18. Dezember 1997 (ABl. C 14 vom 19.1.1998), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 9. März 1998 (ABl. C 135 vom 30.4.1998, S. 7) und Beschluß des Europäischen Parlaments vom 30. April 1998 (ABl. C 152 vom 18.5.1998). Beschluß des Rates vom 19. Mai 1998.

(5) ABl. L 386 vom 30.12.1989, S. 14. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (siehe Seite 26 dieses Amtsblatts).

(6) ABl. L 141 vom 11.6.1993, S. 1. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 98/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (siehe Seite 29 dieses Amtsblatts).

ANHANG

1. Anhang I wird wie folgt geändert:

a) Nummer 4 Satz 7 wird gestrichen und folgender Absatz angefügt:

"Die zuständigen Behörden können die Möglichkeit vorsehen, daß die Eigenkapitalanforderung für einen börsengehandelten Terminkontrakt dem von der Börse geforderten Einschuß entspricht, sofern ihnen ordnungsgemäß nachgewiesen worden ist, daß der Einschuß dem mit dem Terminkontrakt verbundenen Risiko genau entspricht und mindestens so hoch ist wie die Eigenkapitalanforderung für einen Terminkontrakt, die sich bei Zugrundelegung der nachstehend in diesem Anhang beschriebenen Berechnungsmethode oder bei Anwendung der in Anhang VIII beschriebenen internen Modelle ergeben würde. Die zuständigen Behörden können bis zum 31. Dezember 2006 ferner die Möglichkeit vorsehen, daß die Eigenkapitalanforderung für ein Geschäft mit abgeleiteten Instrumenten des Freiverkehrs im Sinne dieser Nummer, das über eine von ihnen anerkannte Clearing-Stelle abgewickelt wird, dem von der Clearing-Stelle geforderten Einschuß entspricht, sofern ihnen ordnungsgemäß nachgewiesen worden ist, daß der Einschuß dem mit diesem Geschäft verbundenen Risiko genau entspricht und mindestens so hoch ist wie die Eigenkapitalanforderung für das betreffende Geschäft, die sich bei Zugrundelegung der nachstehend in diesem Anhang beschriebenen Berechnungsmethode oder bei Anwendung der in Anhang VIII beschriebenen internen Modelle ergeben würde."

b) Nummer 5 Absatz 2 Satz 2 wird zu Absatz 3 und erhält folgende Fassung:

"Die zuständigen Behörden schreiben vor, daß die sonstigen mit Optionen verbundenen Risiken - abgesehen vom Delta-Faktor-Risiko - abzusichern sind. Sie können die Möglichkeit vorsehen, daß die Eigenkapitalanforderung für eine geschriebene börsengehandelte Option dem von der Börse geforderten Einschuß entspricht, sofern ihnen ordnungsgemäß nachgewiesen worden ist, daß dieser Einschuß dem mit der Option verbundenen Risiko genau entspricht und mindestens so hoch ist wie die Eigenkapitalanforderung für eine Option, die sich bei Zugrundelegung der nachstehend in diesem Anhang beschriebenen Berechnungsmethode oder bei Anwendung der in Anhang VIII beschriebenen internen Modelle ergeben würde. Die zuständigen Behörden können bis zum 31. Dezember 2006 ferner die Möglichkeit vorsehen, daß die Eigenkapitalanforderung für eine Freiverkehrsoption, die über eine von ihnen anerkannte Clearing-Stelle abgewickelt wird, dem von der Clearing-Stelle geforderten Einschuß entspricht, sofern ihnen ordnungsgemäß nachgewiesen worden ist, daß der Einschuß dem mit der Option verbundenen Risiko genau entspricht und mindestens so hoch ist wie die Eigenkapitalanforderung für eine Freiverkehrsoption, die sich bei Zugrundelegung der nachstehend in diesem Anhang beschriebenen Berechnungsmethode oder bei Anwendung der in Anhang VIII beschriebenen internen Modelle ergeben würde. Zusätzlich können sie die Möglichkeit vorsehen, daß die Eigenkapitalanforderung für eine erworbene börsengehandelte oder Freiverkehrsoption der Anforderung für das zugrundeliegende Instrument entspricht, sofern die daraus resultierende Eigenkapitalanforderung den Marktwert der Option nicht übersteigt. Die Eigenkapitalanforderung für eine geschriebene Freiverkehrsoption wird im Verhältnis zum zugrundeliegenden Instrument festgelegt."

c) Nummer 6 erhält folgende Fassung:

"6. Optionsscheine auf Schuldtitel und Aktien werden ebenso behandelt wie die unter Nummer 5 genannten Optionen."

d) Nummer 33 Ziffer i) erhält folgende Fassung:

"i) Die Aktien dürfen nicht von Emittenten stammen, die nur börsengehandelte Schuldtitel ausgegeben haben, für welche gemäß der Tabelle I unter Nummer 14 eine Eigenkapitalanforderung von 8 % besteht oder für die eine geringere Anforderung nur deshalb gilt, weil sie Gegenstand einer Garantie oder Sicherheit sind;".

2. Anhang II wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 erhält folgende Fassung:

"1. Im Fall von Geschäften, bei denen Schuldtitel, Aktien und Waren (mit Ausnahme von Pensionsgeschäften und umgekehrten Pensionsgeschäften sowie Wertpapier- und Warenverleih- und -leihgeschäften) nach dem festgesetzten Liefertag noch nicht abgewickelt wurden, muß das Institut die Preisdifferenz berechnen, die sich daraus zu seinen Ungunsten ergeben könnte. Es handelt sich dabei um die Differenz zwischen dem vereinbarten Abrechnungspreis für die betreffenden Schuldtitel, Aktien oder Waren und ihrem aktuellen Marktwert, wenn diese Differenz mit einem Verlust für das Institut verbunden sein könnte. Zur Berechnung seiner Eigenkapitalanforderung ist dieser Differenzbetrag mit dem entsprechenden Faktor in Spalte A der Tabelle unter Nummer 2 zu multiplizieren."

b) Die Nummern 3.1 und 3.2 erhalten folgende Fassung:

"3.1. Ein Institut muß Eigenkapital zur Deckung des Gegenpartei-Risikos halten, wenn

i) es Wertpapiere oder Waren vor deren Eingang bezahlt oder Wertpapiere oder Waren vor Eingang der Bezahlung geliefert hat und

ii) bei grenzüberschreitenden Transaktionen ein oder mehrere Tage seit dieser Zahlung oder Lieferung vergangen sind.

3.2. Die Eigenkapitalanforderung beträgt 8 % des Werts der Wertpapiere bzw. Waren oder des dem Institut geschuldeten Geldbetrags, multipliziert mit dem für die Gegenpartei geltenden Risikogewicht."

c) Der Titel vor Nummer 4.1 sowie Nummer 4.1 Absatz 1 erhalten folgende Fassung:

"Pensionsgeschäfte und umgekehrte Pensionsgeschäfte sowie Wertpapierleih- und -verleihgeschäfte und Warenleih- und -verleihgeschäfte

4.1. Im Fall von Pensionsgeschäften und Wertpapier- oder Warenverleihgeschäften mit Wertpapieren oder Waren, welche Bestandteil des Wertpapierhandels sind, berechnet das Institut die Differenz zwischen dem Marktwert der Wertpapiere oder Waren und dem vom Institut aufgenommenen Betrag oder dem Marktwert der Sicherheiten, wenn die Differenz positiv ist. Im Fall von umgekehrten Pensionsgeschäften und Wertpapier- oder Warenleihgeschäften berechnet das Institut die Differenz zwischen dem von ihm verliehenen Betrag oder dem Marktwert der geleisteten Sicherheiten und dem Marktwert der erhaltenen Wertpapiere oder Waren, wenn diese Differenz positiv ist."

3. Anhang III wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 erhält folgende Fassung:

"1. Übersteigt die nach dem nachstehenden Verfahren berechnete Summe des Nettogesamtbetrags der Devisenpositionen und der Nettogoldposition eines Instituts 2 % des Gesamtbetrags seiner Eigenmittel, wird die Summe seiner Nettodevisenposition und seiner Nettogoldposition bei der Berechnung der Eigenkapitalanforderung für das Fremdwährungsrisiko mit 8 % multipliziert.

Bis zum 31. Dezember 2004 können die zuständigen Behörden einem Institut gestatten, seine Eigenkapitalanforderung zu berechnen, indem es den Betrag, um den die Summe des Nettogesamtbetrags der Devisenpositionen und der Nettogoldposition 2 % des Gesamtbetrags seiner Eigenmittel übersteigt, mit 8 % multipliziert."

b) Die Nummern 3.1 und 3.2 erhalten folgende Fassung:

"3.1. Zunächst wird der Nettobetrag der offenen Positionen des Instituts in den einzelnen Währungen (einschließlich der Währung der Rechnungslegung) und in Gold berechnet. Diese Positionen ergeben sich durch Summierung der folgenden Elemente (positiv oder negativ):

- Netto-Kassaposition (d. h. alle Aktiva bezüglich aller Passiva einschließlich der aufgelaufenen und noch nicht fälligen Zinsen in der betreffenden Währung oder, im Fall von Gold, die Nettokassaposition in Gold);

- Netto-Terminposition (d. h. alle ausstehenden Beträge abzüglich aller zu zahlenden Beträge im Rahmen von Devisen- und Goldtermingeschäften einschließlich der Devisen- und Gold-Terminkontrakte und des Kapitalbetrags der Währungs-Swaps, die nicht in der Kassaposition enthalten sind);

- unwiderrufliche Garantien (und vergleichbare Instrumente), die mit Sicherheit in Anspruch genommen werden und aller Voraussicht nach uneinbringlich sind;

- Nettobetrag der künftigen, noch nicht angefallenen, aber bereits voll abgesicherten Einnahmen und Ausgaben (nach dem Ermessen der meldenden Institute und mit vorheriger Zustimmung der zuständigen Behörden können jene Nettobeträge der künftigen Einnahmen und Ausgaben, die in den Büchern noch nicht erfaßt, jedoch durch Devisentermingeschäfte bereits voll abgesichert sind, hier einbezogen werden). Ein solcher Ermessensspielraum ist durchgängig in der gleichen Weise zu nutzen;

- mit Hilfe des Delta-Faktors (bzw. auf Basis des Delta-Faktors) ermittelter Netto-Gegenwert des gesamten Bestands an Devisen- und Gold-Optionen;

- Marktwert der sonstigen (d. h. nicht auf Devisen oder Gold bezogen) Optionen;

- alle Positionen, die ein Institut bewußt eingegangen ist, um sich gegen die nachteilige Auswirkung einer Wechselkursänderung auf seinen Eigenkapitalkoeffizienten abzusichern, können bei der Errechnung der offenen Netto-Fremdwährungspositionen ausgeschlossen werden. Solche Positionen sollten nichts mit dem Handel zu tun haben oder struktureller Art sein, und ihr Ausschluß - und jegliche Änderung der Bedingungen für ihren Ausschluß - erfordert die Zustimmung der zuständigen Behörden. Positionen eines Instituts im Zusammenhang mit Posten, die bereits bei der Berechnung der Eigenmittel in Abzug gebracht wurden, können unter den gleichen Bedingungen genauso behandelt werden.

3.2. Es wird in das Ermessen der zuständigen Behörden gestellt, den Instituten zu gestatten, bei der Berechnung der offenen Nettopositionen in den einzelnen Währungen und in Gold den jeweiligen Nettomarktwert heranzuziehen."

c) Nummer 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:

"4. Anschließend werden die Nettobeträge der Kauf- und Verkaufspositionen in den einzelnen Währungen mit Ausnahme der Währung der Rechnungslegung und die Nettokauf- und Verkaufsposition in Gold zum Kassakurs in die Währung der Rechnungslegung umgerechnet."

d) Nummer 7 erhält folgende Fassung:

"7. Zweitens können die zuständigen Behörden bis zum 31. Dezember 2004 einem Institut gestatten, für die Zwecke dieses Anhangs statt eines der unter den Nummern 1 bis 6 beschriebenen Verfahren ein alternatives Verfahren anzuwenden. Die nach diesem Verfahren berechnete Eigenkapitalanforderung muß so hoch sein, daß sie 2 % der gemäß Nummer 4 berechneten offenen Nettoposition übersteigt und bei Zugrundelegung der Wechselkursschwankungen während sämtlicher gleitenden 10-Arbeitstage-Zeiträume in den letzten drei Jahren den wahrscheinlichen Verlust für mindestens 99 % der Zeit übersteigt.

Das alternative Verfahren nach Absatz 1 darf nur unter folgenden Voraussetzungen verwendet werden:

i) Die Berechnungsformel und die Korrelationsschätzungen werden von den zuständigen Behörden unter Zugrundelegung der Wechselkursschwankungen festgelegt.

ii) die Korrelationsschätzungen werden von den zuständigen Behörden im Lichte der Entwicklung auf den Devisenmärkten regelmäßig überprüft."

4. Anhang V wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

"Ungeachtet der Nummer 1 können die zuständigen Behörden den Instituten, die den Eigenmittelanforderungen gemäß den Anhängen I, II, III, IV, VI, VII und VIII unterliegen, die Verwendung einer alternativen Definition der Eigenmittel gestatten, wenn nur diese Anforderungen erfuellt werden."

b) Nummer 4 erhält folgende Fassung:

"4. Das vorstehend unter Nummer 2 Buchstabe c) genannte nachrangige Darlehenskapital darf einen Hoechstbetrag von 150 % der zur Erfuellung der Anforderungen gemäß den Anhängen I, II, III, IV, VI, VII und VIII noch verbleibenden ursprünglichen Eigenmittel nicht überschreiten und sollte sich diesem Hoechstbetrag nur dann nähern, wenn dies nach Auffassung der zuständigen Behörden aufgrund besonderer Umstände gerechtfertigt ist."

c) Die Nummern 6 und 7 erhalten folgende Fassung:

"6. Die zuständigen Behörden können den Wertpapierfirmen erlauben, den unter Nummer 4 genannten Hoechstbetrag des nachrangigen Darlehenskapitals zu überschreiten, wenn sie es unter aufsichtsrechtlichen Gesichtspunkten für angemessen halten und der Gesamtbetrag des nachrangigen Darlehenskapitals und der unter Nummer 5 genannten Kapitalbestandteile nicht über 200 % der zur Erfuellung der Anforderungen gemäß den Anhängen I, II, III, IV, VI, VII und VIII noch verbleibenden ursprünglichen Eigenmittel liegt oder nicht über 250 % desselben Betrags in dem Fall, in dem die Wertpapierfirmen bei der Berechnung ihrer Eigenmittel den unter Nummer 2 Buchstabe d) aufgeführten Wert in Abzug bringen.

7. Die zuständigen Behörden können eine Überschreitung des Hoechstbetrags für nachrangiges Darlehenskapital gemäß Nummer 4 durch ein Kreditinstitut gestatten, wenn sie es unter aufsichtsrechtlichen Gesichtspunkten für angemessen halten und der Gesamtbetrag des nachrangigen Darlehenskapitals und der unter Nummer 5 genannten Kapitalbestandteile nicht über 250 % der zur Erfuellung der Anforderungen gemäß den Anhängen I, II, III, VI, VII und VIII noch verbleibenden ursprünglichen Eigenmittel liegt."

5. Die folgenden Anhänge werden angefügt:

"ANHANG VII

WARENPOSITIONSRISIKO

1. Jede Position in Waren oder warenunterlegten Derivaten wird in Standardmaßeinheiten ausgedrückt. Der Kassakurs der einzelnen Waren wird in der Währung der Rechnungslegung angegeben.

2. Positionen in Gold oder goldunterlegten Derivaten gelten als dem Fremdwährungsrisiko unterliegend und werden im Hinblick auf die Berechnung des Marktrisikos gemäß Anhang III oder gegebenenfalls Anhang VIII behandelt.

3. Positionen, die lediglich der Bestandsfinanzierung dienen, können für die Zwecke dieses Anhangs von der Berechnung des Warenpositionsrisikos ausgeschlossen werden.

4. Die Zins- und Fremdwährungsrisiken, die nicht von anderen Bestimmungen dieses Anhangs abgedeckt werden, werden bei der Berechnung des allgemeinen Risikos gehandelter Schuldtitel und bei der Berechnung des Fremdwährungsrisikos berücksichtigt.

5. Wird die Verkaufsposition eher fällig als die Kaufposition, so hat das Institut auch Vorkehrungen gegen das Risiko eines Liquiditätsengpasses zu treffen, das auf einigen Märkten bestehen kann.

6. Der Überschuß der Kauf-(Verkaufs-)positionen eines Instituts über seine Verkaufs-(Kauf-)positionen in derselben Ware und in identischen Warenterminkontrakten, Optionen und Optionsscheinen ist seine Nettoposition im Sinne von Nummer 19 in bezug auf diese Ware. Die zuständigen Behörden können die Möglichkeit vorsehen, daß Positionen in abgeleiteten Instrumenten - wie unter den Nummern 8, 9 und 10 beschrieben - als Positionen in der zugrundeliegenden Ware behandelt werden.

7. Die zuständigen Behörden können die nachstehenden Positionen als Positionen in derselben Ware ansehen:

- Positionen in verschiedenen Unterkategorien derselben Ware, wenn diese Unterkategorien bei der Lieferung untereinander austauschbar sind, sowie

- Positionen in ähnlichen Waren, wenn sie nahe Substitute sind und ihre Preisentwicklung für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr eine eindeutige Mindestkorrelation von 0,9 aufweist.

Spezifische Instrumente

8. Warenterminkontrakte und Terminpositionen bezüglich des Kaufs oder Verkaufs bestimmter Waren sind als fiktive, in einer Standardmaßeinheit ausgedrückte Beträge in das Risikomeßsystem aufzunehmen und gemäß ihrem Fälligkeitstermin in das entsprechende Laufzeitband einzustellen. Die zuständigen Behörden können die Möglichkeit vorsehen, daß die Eigenkapitalanforderung für einen börsengehandelten Terminkontrakt dem von der Börse geforderten Einschuß entspricht, sofern ihnen ordnungsgemäß nachgewiesen worden ist, daß dieser dem mit dem Terminkontrakt verbundenen Risiko genau entspricht und mindestens so hoch ist wie die Eigenkapitalanforderung für einen Terminkontrakt, die sich bei Zugrundelegung der nachstehend in diesem Anhang beschriebenen Berechnungsmethode oder bei Anwendung der in Anhang VIII beschriebenen internen Modelle ergeben würde. Die zuständigen Behörden können bis zum 31. Dezember 2006 ferner die Möglichkeit vorsehen, daß die Eigenkapitalanforderung für ein im Freiverkehr getätigtes Geschäft mit warenunterlegten Derivaten im Sinne dieser Nummer, das über eine von ihnen anerkannte Clearing-Stelle abgewickelt wird, dem von der Clearing-Stelle geforderten Einschuß entspricht, sofern ihnen ordnungsgemäß nachgewiesen worden ist, daß der Einschuß dem mit diesem Geschäft verbundenen Risiko genau entspricht und mindestens so hoch ist wie die Eigenkapitalanforderung für das betreffende Geschäft, die sich bei Zugrundelegung der nachstehend in diesem Anhang beschriebenen Berechnungsmethode oder bei Anwendung der in Anhang VIII beschriebenen internen Modelle ergeben würde.

9. Warenswaps, bei denen eine Seite der Transaktion ein fester Preis und die andere der jeweilige Marktpreis ist, sind beim Laufzeitband-Verfahren als eine Reihe von dem Nominalwert des Geschäfts entsprechenden Positionen zu behandeln, wobei eine Position jeweils einer Zahlung aus dem Swap entspricht und in das entsprechende Laufzeitband der Tabelle in Nummer 13 eingestellt wird. Dabei handelt es sich um Kaufpositionen, wenn das Institut einen festen Preis zahlt und einen variablen Preis erhält, und um Verkaufspositionen, wenn das Institut einen festen Preis erhält und einen variablen Preis zahlt.

Warenswaps, bei denen die beiden Seiten der Transaktion verschiedene Waren betreffen, sind für beide Waren getrennt in den jeweiligen Laufzeitbandfächer einzustellen.

10. Optionen auf Waren oder auf warenunterlegte Derivate sind für die Zwecke dieses Anhangs wie Positionen zu behandeln, deren Wert dem mit dem Delta-Faktor multiplizierten Basiswert entspricht. Die letztgenannten Positionen können gegen entgegengesetzte Positionen in identischen zugrundeliegenden Waren oder warenunterlegten Derivaten aufgerechnet werden. Dabei ist der Delta-Faktor der betreffenden Börse oder der von den zuständigen Behörden berechnete Delta-Faktor zugrunde zu legen; falls ein solcher nicht vorhanden ist - und bei Freiverkehrsoptionen - wird der von dem Institut selbst berechnete Delta-Faktor zugrunde gelegt, sofern das von dem Institut verwendete Modell den Anforderungen der zuständigen Behörden entspricht.

Die zuständigen Behörden können jedoch auch vorschreiben, daß die Institute den Delta-Faktor nach einem von den Behörden angegebenen Verfahren berechnen.

Die zuständigen Behörden schreiben vor, daß eine Absicherung der sonstigen mit Warenoptionen verbundenen Risiken - abgesehen vom Delta-Faktor-Risiko - zu gewährleisten ist. Die zuständigen Behörden können die Möglichkeit vorsehen, daß die Eigenkapitalanforderung für eine geschriebene börsengehandelte Warenoption dem von der Börse geforderten Einschuß entspricht, sofern ihnen ordnungsgemäß nachgewiesen worden ist, daß dieser dem mit der Option verbundenen Risiko genau entspricht und mindestens so hoch ist wie die Eigenkapitalanforderung für eine Option, die sich bei Zugrundelegung der nachstehend in diesem Anhang beschriebenen Berechnungsmethode oder bei Anwendung der in Anhang VIII beschriebenen internen Modelle ergeben würde. Die zuständigen Behörden können bis zum 31. Dezember 2006 ferner die Möglichkeit vorsehen, daß die Eigenkapitalanforderung für eine Freiverkehrs-Warenoption, die über eine von ihnen anerkannte Clearing-Stelle abgewickelt wird, dem von der Clearing-Stelle geforderten Einschuß entspricht, sofern ihnen ordnungsgemäß nachgewiesen worden ist, daß der Einschuß dem mit der Option verbundenen Risiko genau entspricht und mindestens so hoch ist wie die Eigenkapitalanforderung für eine Freiverkehrsoption, die sich bei Zugrundelegung der nachstehend in diesem Anhang beschriebenen Berechnungsmethode oder bei Anwendung der in Anhang VIII beschriebenen internen Modelle ergeben würde. Zusätzlich können sie die Möglichkeit vorsehen, daß die Eigenkapitalanforderung für eine erworbene börsengehandelte oder Freiverkehrs-Warenoption der für die zugrundeliegende Ware entspricht, sofern die resultierende Eigenkapitalanforderung nicht den Marktwert der Option übersteigt. Die Eigenkapitalanforderung für eine geschriebene Freiverkehrsoption wird im Verhältnis zu der zugrundeliegenden Ware festgelegt.

11. Optionsscheine auf Waren werden ebenso behandelt wie Warenoptionen (siehe Nummer 10).

12. Die Partei, die Waren oder garantierte Rechtsansprüche auf Waren im Rahmen eines Pensionsgeschäfts überträgt, und die verleihende Partei bei einem Warenverleihgeschäft beziehen die betreffenden Waren und Instrumente in die Berechnung ihrer Eigenkapitalanforderung gemäß diesem Anhang ein.

a) Laufzeitband-Verfahren

13. Das Institut legt für jede Ware einen gesonderten Laufzeitbandfächer entsprechend der nachstehenden Tabelle zugrunde. Alle Positionen in der betreffenden Ware sowie alle Positionen, die gemäß Nummer 7 als Positionen in derselben Ware angesehen werden, werden in die entsprechenden Laufzeitbänder eingestellt. Warenbestände sind in das erste Laufzeitband einzuordnen.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

14. Die zuständigen Behörden können zulassen, daß Positionen in derselben Ware oder Positionen, die gemäß Nummer 7 als Positionen in derselben Ware angesehen werden, gegeneinander aufgerechnet und als Nettoposition in das entsprechende Laufzeitband eingestellt werden, wenn

- die entsprechenden Geschäfte denselben Fälligkeitstermin haben oder

- die entsprechenden Geschäfte innerhalb desselben Zehn-Tages-Zeitraums fällig werden und auf Märkten mit täglichen Lieferterminen gehandelt werden.

15. Anschließend ermittelt das Institut für jedes Laufzeitband die Summe der Kaufpositionen sowie die Summe der Verkaufspositionen. Der Betrag der ersteren (letzteren) Summe, der innerhalb eines gegebenen Laufzeitbands durch den der letzteren (ersteren) Summe ausgeglichen wird, ist in jenem Band die ausgeglichene Position, während die verbleibende Kauf- oder Verkaufsposition die nicht ausgeglichene Position für dasselbe Laufzeitband darstellt.

16. Der Teil der nicht ausgeglichenen Kauf-(Verkaufs-)position für ein gegebenes Laufzeitband, der durch die nicht ausgeglichene Verkaufs-(Kauf-)position für ein Laufzeitband mit längerer Fristigkeit ausgeglichen wird, stellt die ausgeglichene Position zwischen zwei Laufzeitbändern dar. Der Teil der nicht ausgeglichenen Kaufposition oder der nicht ausgeglichenen Verkaufsposition, der nicht auf diese Weise ausgeglichen werden kann, stellt die nicht ausgeglichene Position dar.

17. Die Eigenkapitalanforderung eines Instituts für jede Ware errechnet sich auf der Grundlage des entsprechenden Laufzeitbandfächers als die Summe aus

i) der Summe der ausgeglichenen Kauf- und Verkaufspositionen, die mit dem 'spread'-Satz für jedes Laufzeitband (siehe Spalte 2 der Tabelle in Nummer 13) und dem Kassakurs der Ware multipliziert wird;

ii) der ausgeglichenen Position zwischen zwei Laufzeitbändern für jedes Laufzeitband, in das eine nicht ausgeglichene Position vorgetragen wird, multipliziert mit einem 'carry'-Satz von 0,6 % und mit dem Kassakurs der Ware;

iii) den restlichen, nicht ausgeglichenen Positionen, multipliziert mit einem 'outright'-Satz von 15 % und mit dem Kassakurs der Ware.

18. Die Gesamteigenkapitalanforderung eines Instituts zur Unterlegung des Warenpositionsrisikos errechnet sich als die Summe der gemäß Nummer 17 errechneten Eigenkapitalanforderungen für jede Ware.

b) Vereinfachtes Verfahren

19. Die Eigenkapitalanforderung eines Instituts errechnet sich für jede Ware als die Summe aus

i) 15 % der Nettoposition, unabhängig davon, ob es sich um eine Kauf- oder Verkaufsposition handelt, multipliziert mit dem Kassakurs der Ware;

ii) 3 % der Bruttoposition (Kaufposition plus Verkaufsposition), multipliziert mit dem Kassakurs der Ware.

20. Die Gesamteigenkapitalanforderung eines Instituts zur Unterlegung des Warenpositionsrisikos errechnet sich als die Summe der gemäß Nummer 19 errechneten Eigenkapitalanforderungen für jede Ware.

ANHANG VIII

VERWENDUNG INTERNER MODELLE

1. Sofern die Voraussetzungen dieses Anhangs erfuellt sind, können die zuständigen Behörden einem Institut gestatten, anstelle der Verfahren der Anhänge I, III und VII oder in Verbindung mit diesen zur Berechnung seiner Eigenkapitalanforderung für das Positionsrisiko, das Fremdwährungsrisiko und/oder das Warenpositionsrisiko sein eigenes internes Risikomanagementmodell zu verwenden. In jedem einzelnen Fall ist die ausdrückliche Anerkennung der Verwendung eines solchen Modells zur Überwachung der Eigenkapitalanforderungen durch die zuständigen Behörden erforderlich.

2. Die Anerkennung erfolgt nur dann, wenn die zuständigen Behörden sich davon überzeugt haben, daß das Risikomanagementmodell des Instituts auf einem soliden Konzept beruht und korrekt angewandt wird und daß insbesondere folgende Qualitätsnormen eingehalten werden:

i) Das interne Risikomeßmodell ist eng in das tägliche Risikomanagement des Instituts eingebunden und dient als Grundlage für die Meldung von Risikopositionen an die Geschäftsleitung des Instituts;

ii) das Institut verfügt über eine vom Handelsbereich unabhängige Abteilung zur Risikosteuerung und -überwachung, die direkt der Geschäftsleitung unterstellt ist. Diese Abteilung muß für die Gestaltung und Anwendung des Risikomanagementsystems des Instituts verantwortlich sein. Sie erstellt und analysiert täglich Berichte über die Ergebnisse des Risikomeßmodells des Instituts und über die geeigneten Maßnahmen zur Begrenzung der Handelsgeschäfte;

iii) der Vorstand und die Geschäftsleitung des Instituts sind aktiv an der Risikosteuerung und -überwachung beteiligt, und die Geschäftsleitungsebene, auf der die täglichen Berichte der Abteilung zur Risikosteuerung und -überwachung geprüft werden, muß über hinreichende Befugnisse verfügen, um sowohl die Reduzierung von Positionen einzelner Händler als auch die Senkung des von dem Institut eingegangenen Gesamtrisikos durchsetzen zu können;

iv) das Institut verfügt über eine ausreichende Zahl von Mitarbeitern, die mit komplexen Modellen im Handelsbereich, bei der Risikosteuerung und -überwachung, der Revision und der Abwicklung umgehen können;

v) das Institut verfügt über feststehende Verfahren zur Überwachung und Gewährleistung der Einhaltung schriftlich festgelegter interner Strategien und Kontrollen hinsichtlich der Funktionsweise des Risikomeßsystems insgesamt;

vi) die Modelle des Instituts haben sich nachweislich durch Risikomessungen von akzeptabler Genauigkeit bewährt;

vii) das Institut führt häufig ein systematisches Krisentestprogramm durch, dessen Ergebnisse von der Geschäftsleitung geprüft werden und ihren Niederschlag in den von ihr festgelegten Strategien und Begrenzungen finden;

viii) das Institut muß als Teil seiner regelmäßigen internen Revision eine unabhängige Überprüfung seines Risikomeßsystems vornehmen. In diese Überprüfung sind sowohl die Tätigkeiten der Handelsabteilungen als auch die der unabhängigen Abteilung zur Risikosteuerung und -überwachung einzubeziehen. Mindestens einmal im Jahr muß das Institut eine Überprüfung seines gesamten Risikomanagementsystems vornehmen. In diese Überprüfung ist folgendes einzubeziehen:

- die Angemessenheit der schriftlichen Unterlagen über das Risikomanagementsystem und seine Verfahren und über die Organisation der Abteilung zur Risikosteuerung und -überwachung;

- die Einbindung der Messungen des Marktrisikos in das tägliche Risikomanagement und die Zuverlässigkeit des Management-Informationssystems;

- die Genehmigungsverfahren des Instituts für die von den Mitarbeitern der Handels- und der Abwicklungsabteilungen verwendeten Preismodelle für Risiken und Bewertungssysteme;

- die Bandbreite der von dem Risikomeßmodell erfaßten Marktrisiken und die Validierung etwaiger signifikanter Änderungen des Risikomeßverfahrens;

- die Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten betreffend die Positionen, die Richtigkeit und Angemessenheit der Volatilitäts- und Korrelationsannahmen und die Richtigkeit der Bewertungs- und Risikosensitivitätsberechnungen;

- die Verifizierungsverfahren des Instituts zur Bewertung der Einheitlichkeit, der Zeitnähe und der Zuverlässigkeit sowie der Unabhängigkeit der in den internen Modellen verwendeten Datenquellen und

- die Verifizierungsverfahren des Instituts zur Bewertung der Rückvergleiche, mit denen die Genauigkeit des Modells getestet wird.

3. Das Institut überwacht die Genauigkeit und Leistungsfähigkeit seines Modells mit Hilfe regelmäßiger Rückvergleiche. Bei diesen Rückvergleichen müssen für jeden Geschäftstag der für diesen Tag unter Zugrundelegung des institutseigenen Modells errechnete Wert des Risikopotentials der Tagesendpositionen des Portfolios und die Änderung des Portfoliowertes im Vergleich zum Tagesendwert des darauffolgenden Geschäftstages einander gegenübergestellt werden. Die zuständigen Behörden prüfen, ob ein Institut in der Lage ist, Rückvergleiche sowohl für tatsächliche als auch für hypothetische Änderungen des Portfoliowertes durchzuführen. Ein Rückvergleich für hypothetische Änderungen des Portfoliowerts beruht auf dem Vergleich zwischen dem Tagesendwert des Portfolios und seinem Wert am Ende des darauffolgenden Tages unter der Annahme unveränderter Tagesendpositionen. Die zuständigen Behörden schreiben vor, daß ein Institut geeignete Maßnahmen zur Verbesserung seiner Rückvergleiche zu ergreifen hat, wenn diese für unzureichend gehalten werden.

4. Die zuständigen Behörden können die Verwendung des internen Modells eines Instituts zur Berechnung der Eigenkapitalanforderung für das spezifische Risiko von gehandelten Schuldinstrumenten und Aktien anerkennen, wenn dieses neben den nachstehend in diesem Anhang genannten Voraussetzungen zusätzlich folgende Bedingungen erfuellt:

- Es erklärt die Preisänderungen der Portfolio-Positionen im Zeitablauf;

- es erfaßt Konzentrationen im Portfolio hinsichtlich der Größenordnung und der Änderungen der Portfolio-Zusammensetzung;

- es funktioniert korrekt auch in ungünstigem Umfeld;

- es wird durch Rückvergleiche überprüft, anhand deren beurteilt wird, ob das spezifische Risiko korrekt erfaßt wird. Wenn die zuständigen Behörden derartige Rückvergleiche auf der Grundlage aussagekräftiger Teil-Portfolios zulassen, so müssen diese Teil-Portfolios durchgängig in der gleichen Weise ausgewählt werden.

5. Für Institute, die interne Modelle verwenden, die nicht gemäß Nummer 4 anerkannt sind, wird eine besondere, nach Anhang I berechnete Eigenkapitalanforderung für das spezifische Risiko vorgeschrieben.

6. Für die Zwecke von Nummer 10 Ziffer ii) werden die Ergebnisse der eigenen Berechnungen des Instituts mit einem Faktor von mindestens 3 multipliziert.

7. Dieser Multiplikationsfaktor wird um einen Zuschlagsfaktor zwischen 0 und 1 gemäß der nachstehenden Tabelle erhöht, der sich nach der Zahl der Überschreitungen richtet, die sich aus den Rückvergleichen des Instituts für die unmittelbar vorausgegangenen 250 Geschäftstage ergeben haben. Die zuständigen Behörden schreiben vor, daß ein Institut bei der Berechnung der Überschreitungen durch Rückvergleiche durchgängig entweder die tatsächlichen oder die hypothetischen Änderungen des Portfoliowertes zugrunde legen muß. Eine Überschreitung liegt vor, wenn eine eintägige Änderung des Portfoliowertes den mit Hilfe des institutseigenen Modells errechneten Wert des Risikopotentials für denselben Eintageszeitraum überschreitet. Zur Ermittlung des Zuschlagsfaktors wird die Zahl der Überschreitungen zumindest einmal pro Quartal berechnet.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Die zuständigen Behörden können in Einzelfällen und unter außergewöhnlichen Umständen davon absehen, den Multiplikationsfaktor um den Zuschlagsfaktor gemäß der vorstehenden Tabelle zu erhöhen, wenn das Institut den zuständigen Behörden nachweist, daß eine derartige Erhöhung nicht gerechtfertigt wäre und das Modell grundsätzlich solide ist.

Legt eine große Zahl von Überschreitungen nahe, daß das Modell nicht ausreichend genau ist, so widerrufen die zuständigen Behörden die Anerkennung des Modells oder machen die unverzügliche Verbesserung des Modells durch geeignete Maßnahmen zur Auflage.

Um die zuständigen Behörden in die Lage zu versetzen, die Angemessenheit des Zuschlagsfaktors laufend zu überwachen, teilen die Institute ihnen unverzüglich und in jedem Fall binnen fünf Arbeitstagen mit, wenn aufgrund ihrer Rückvergleiche Überschreitungen ausgewiesen werden, die gemäß der vorstehenden Tabelle einen höheren Zuschlagsfaktor nach sich ziehen würden.

8. Haben die zuständigen Behörden das interne Modell des Instituts gemäß Nummer 4 zur Berechnung der Eigenkapitalanforderung für das spezifische Risiko anerkannt, so erhöht das Institut seine gemäß den Nummern 6, 7 und 10 errechnete Eigenkapitalanforderung um einen Zuschlag, der entweder

i) dem Anteil des spezifischen Risikos am Wert des Risikopotentials, der gemäß aufsichtsrechtlichen Leitlinien abzutrennen ist, oder - nach Wahl des Instituts -

ii) dem Wert des Risikopotentials der Teil-Portfolios an Schuldinstrumenten und Aktien, die mit einem spezifischen Risiko behaftet sind,

entspricht.

Institute, die von der Möglichkeit unter Ziffer ii) Gebrauch machen, müssen die Aufteilung in Teil-Portfolios vorab festlegen und dürfen diese ohne Zustimmung der zuständigen Behörden nicht ändern.

9. Die zuständigen Behörden können davon absehen, den Zuschlag zur Eigenkapitalunterlegung gemäß Nummer 8 vorzuschreiben, wenn das Institut nachweist, daß sein internes Modell auch das Ereignisrisiko und das Ausfallrisiko seiner Positionen in gehandelten Schuldinstrumenten und Aktien gemäß anerkannten internationalen Standards korrekt erfaßt.

10. Für das Institut gilt eine Eigenkapitalanforderung, die dem höheren der beiden nachstehenden Werte entspricht:

i) Vortageswert des Risikopotentials, der gemäß den in diesem Anhang beschriebenen Parametern errechnet wurde,

ii) Durchschnitt der in den vorausgegangenen 60 Geschäftstagen ermittelten Tageswerte des Risikopotentials, der mit dem unter Nummer 6 genannten Faktor, berichtigt um den Faktor gemäß Nummer 7, multipliziert wird.

11. Für die Berechnung des Risikopotentials gelten folgende Mindestanforderungen:

i) zumindest tägliche Berechnung des Risikopotentials;

ii) ein einseitiges Konfidenzniveau von 99 %;

iii) eine Haltedauer von 10 Tagen;

iv) ein tatsächlicher historischer Beobachtungszeitraum von mindestens einem Jahr, ausgenommen in den Fällen, in denen ein kürzerer Beobachtungszeitraum aufgrund einer erheblichen Zunahme der Preisvolatilität gerechtfertigt ist;

v) vierteljährliche Aktualisierung der Datenreihen.

12. Die zuständigen Behörden schreiben vor, daß das Modell alle wesentlichen Kursrisiken von Optionen und optionsähnlichen Positionen genau erfaßt und daß für alle anderen Risiken, die von dem Modell nicht erfaßt werden, eine angemessene Eigenkapitalunterlegung besteht.

13. Die zuständigen Behörden schreiben vor, daß das Risikomeßmodell je nach dem Umfang der Tätigkeit des Instituts auf dem jeweiligen Markt eine ausreichende Zahl von Risikofaktoren erfaßt. Es sind zumindest die folgenden Voraussetzungen zu erfuellen:

i) Beim Zinsrisiko muß das Risikomeßsystem Risikofaktoren für die Zinssätze in jeder Währung, in der das Institut zinsreagible bilanzwirksame und außerbilanzmäßige Positionen hält, enthalten. Das Institut hat die Zinsstrukturkurven nach einem allgemein anerkannten Verfahren zu berechnen. Bei großen, mit einem Zinsänderungsrisiko behafteten Risikopositionen in den wichtigsten Währungen und Märkten ist die Zinsstrukturkurve in mindestens sechs Laufzeitsegmente zu unterteilen, um der unterschiedlichen Volatilität der Zinssätze für die verschiedenen Laufzeiten Rechnung zu tragen. Das Risikomeßsystem muß ferner das Risiko nicht vollkommen korrelierter Entwicklungen der verschiedenen Zinsstrukturkurven erfassen;

ii) beim Fremdwährungsrisiko muß das Risikomeßsystem Risikofaktoren für Gold und für die einzelnen Fremdwährungen, auf die die Positionen des Instituts lauten, enthalten;

iii) beim Aktienpositionsrisiko muß das Risikomeßsystem mindestens für jeden Aktienmarkt, in dem das Institut Positionen in erheblichem Umfang hält, einen besonderen Risikofaktor enthalten;

iv) beim Warenpositionsrisiko muß das Risikomeßsystem mindestens für jede Ware, in der das Institut Positionen in erheblichem Umfang hält, einen besonderen Risikofaktor enthalten. Das Risikomeßsystem muß daneben auch das Risiko unvollständig korrelierter Entwicklungen ähnlicher, aber nicht identischer Waren und das Risiko einer Änderung der Terminkurse aufgrund von Fristeninkongruenzen erfassen. Überdies ist den Markteigenheiten, insbesondere den Lieferterminen und den Möglichkeiten der Händler zum Glattstellen von Positionen, Rechnung zu tragen.

14. Die zuständigen Behörden können einem Institut gestatten, empirische Korrelationen innerhalb und zwischen den einzelnen Risikokategorien anzuwenden, wenn sie der Auffassung sind, daß das Korrelationsmeßsystem des Instituts solide ist und korrekt angewandt wird."

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