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Document 31998D0317

    98/317/EG: Entscheidung des Rates vom 3. Mai 1998 gemäß Artikel 109j Absatz 4 des Vertrags

    ABl. L 139 vom 11.5.1998, p. 30–35 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1998/317(1)/oj

    31998D0317

    98/317/EG: Entscheidung des Rates vom 3. Mai 1998 gemäß Artikel 109j Absatz 4 des Vertrags

    Amtsblatt Nr. L 139 vom 11/05/1998 S. 0030 - 0035


    ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 3. Mai 1998 gemäß Artikel 109j Absatz 4 des Vertrags (98/317/EG)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION in der Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 109j Absatz 4,

    nach Kenntnisnahme von dem Bericht der Kommission,

    nach Kenntnisnahme von dem Bericht des Europäischen Währungsinstituts,

    nach Kenntnisnahme von den Empfehlungen des Rates vom 1. Mai 1998,

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Gemäß Artikel 109j Absatz 4 des Vertrags beginnt die dritte Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) am 1. Januar 1999.

    (2) Auf der Grundlage der Berichte, in denen die Kommission und das Europäische Währungsinstitut dargelegt hatten, inwieweit die Mitgliedstaaten bei der Verwirklichung der WWU ihren Verpflichtungen bereits nachgekommen sind, hat der Rat am 1. Mai 1998 gemäß Artikel 109j Absatz 2 des Vertrags beurteilt, ob die einzelnen Mitgliedstaaten die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung der einheitlichen Währung erfuellen, und dem in der Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs tagenden Rat die folgenden Feststellungen empfohlen:

    Belgien

    In Belgien sind die innerstaatlichen Rechtsvorschriften einschließlich der Satzung der nationalen Zentralbank mit den Artikeln 107 und 108 des Vertrags und der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) vereinbar.

    Hinsichtlich der Erfuellung der in den vier Gedankenstrichen des Artikels 109j Absatz 1 des Vertrags genannten Konvergenzkriterien ist folgendes festzustellen:

    - In dem Zwölfmonatszeitraum bis einschließlich Januar 1998 lag die durchschnittliche Inflationsrate in Belgien bei 1,4 % und damit unter dem Referenzwert.

    - Es liegt keine Ratsentscheidung vor, der zufolge in Belgien ein übermäßiges öffentliches Defizit besteht.

    - Belgien nahm in den letzten zwei Jahren am Wechselkursmechanismus (WKM) teil; in dieser Zeit war der Belgische Franc (BEF) keinen starken Spannungen ausgesetzt und hat Belgien den bilateralen Leitkurs des BEF gegenüber der Währung eines anderen Mitgliedstaats nicht von sich aus abgewertet.

    - In dem Zwölfmonatszeitraum bis einschließlich Januar 1998 betrug der durchschnittliche langfristige Zinssatz in Belgien 5,7 % und lag damit unter dem Referenzwert.

    Belgien hat hinsichtlich aller vier Kriterien einen hohen Grad an dauerhafter Konvergenz erreicht.

    Aufgrund dessen erfuellt Belgien die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung der einheitlichen Währung.

    Deutschland

    In Deutschland sind die innerstaatlichen Rechtsvorschriften einschließlich der Satzung der nationalen Zentralbank mit den Artikeln 107 und 108 des Vertrags und der Satzung des ESZB vereinbar.

    Hinsichtlich der Erfuellung der in den vier Gedankenstrichen des Artikels 109j Absatz 1 des Vertrags genannten Konvergenzkriterien ist folgendes festzustellen:

    - In dem Zwölfmonatszeitraum bis einschließlich Januar 1998 lag die durchschnittliche Inflationsrate in Deutschland bei 1,4 % und damit unter dem Referenzwert.

    - Es liegt keine Ratsentscheidung vor, der zufolge in Deutschland ein übermäßiges öffentliches Defizit besteht.

    - Deutschland nahm in den letzten zwei Jahren am WKM teil; in dieser Zeit war die Deutsche Mark (DEM) keinen starken Spannungen ausgesetzt und hat Deutschland den bilateralen Leitkurs der DEM gegenüber der Währung eines anderen Mitgliedstaats nicht von sich aus abgewertet.

    - In dem Zwölfmonatszeitraum bis einschließlich Januar 1998 betrug der durchschnittliche langfristige Zinssatz in Deutschland 5,6 % und lag damit unter dem Referenzwert.

    Deutschland hat hinsichtlich aller vier Kriterien einen hohen Grad an dauerhafter Konvergenz erreicht.

    Aufgrund dessen erfuellt Deutschland die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung der einheitlichen Währung.

    Griechenland

    In Griechenland sind die innerstaatlichen Rechtsvorschriften einschließlich der Satzung der nationalen Zentralbank mit den Artikeln 107 und 108 des Vertrags und der Satzung des ESZB vereinbar.

    Hinsichtlich der Erfuellung der in den vier Gedankenstrichen des Artikels 109j Absatz 1 des Vertrags genannten Konvergenzkriterien ist folgendes festzustellen:

    - In dem Zwölfmonatszeitraum bis einschließlich Januar 1998 lag die durchschnittliche Inflationsrate in Griechenland bei 5,2 % und damit über dem Referenzwert.

    - Der Rat hat am 26. September 1994 entschieden, daß in Griechenland ein übermäßiges öffentliches Defizit besteht; diese Entscheidung ist bisher nicht aufgehoben worden.

    - Griechenlands Währung hat in den zwei Jahren bis einschließlich Februar 1998 nicht am WKM teilgenommen; in diesem Zeitraum hat sich die Griechische Drachme (GRD) relativ stabil gegenüber den WKM-Währungen verhalten, war aber zeitweise Spannungen ausgesetzt, denen durch vorübergehende Heraufsetzungen der inländischen Zinssätze und durch Devisenmarktinterventionen entgegengewirkt wurde. Die GRD trat im März 1998 in den WKM ein.

    - In dem Zwölfmonatszeitraum bis einschließlich Januar 1998 betrug der durchschnittliche langfristige Zinssatz in Griechenland 9,8 % und lag damit über dem Referenzwert.

    Griechenland erfuellt keines der unter den vier Gedankenstrichen des Artikels 109j Absatz 1 genannten Konvergenzkriterien.

    Aufgrund dessen erfuellt Griechenland nicht die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung der einheitlichen Währung.

    Spanien

    In Spanien sind die innerstaatlichen Rechtsvorschriften einschließlich der Satzung der nationalen Zentralbank mit den Artikeln 107 und 108 des Vertrags und der Satzung des ESZB vereinbar.

    Hinsichtlich der Erfuellung der in den vier Gedankenstrichen des Artikels 109j Absatz 1 des Vertrags genannten Konvergenzkriterien ist folgendes festzustellen:

    - In dem Zwölfmonatszeitraum bis einschließlich Januar 1998 lag die durchschnittliche Inflationsrate in Spanien bei 1,8 % und damit unter dem Referenzwert.

    - Es liegt keine Ratsentscheidung vor, der zufolge in Spanien ein übermäßiges öffentliches Defizit besteht.

    - Spanien nahm in den letzten zwei Jahren am WKM teil; in dieser Zeit war die Spanische Peseta (ESP) keinen starken Spannungen ausgesetzt und hat Spanien den bilateralen Leitkurs der ESP gegenüber der Währung eines anderen Mitgliedstaats nicht von sich aus abgewertet.

    - In dem Zwölfmonatszeitraum bis einschließlich Januar 1998 betrug der durchschnittliche langfristige Zinssatz in Spanien 6,3 % und lag damit unter dem Referenzwert.

    Spanien hat hinsichtlich aller vier Kriterien einen hohen Grad an dauerhafter Konvergenz erreicht.

    Aufgrund dessen erfuellt Spanien die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung der einheitlichen Währung.

    Frankreich

    Frankreich hat alle erforderlichen Maßnahmen getroffen, um seine innerstaatlichen Rechtsvorschriften einschließlich der Satzung der nationalen Zentralbank mit den Artikeln 107 und 108 des Vertrags und der Satzung des ESZB vereinbar zu machen.

    Hinsichtlich der Erfuellung der in den vier Gedankenstrichen des Artikels 109j Absatz 1 des Vertrags genannten Konvergenzkriterien ist folgendes festzustellen:

    - In dem Zwölfmonatszeitraum bis einschließlich Januar 1998 lag die durchschnittliche Inflationsrate in Frankreich bei 1,2 % und damit unter dem Referenzwert.

    - Es liegt keine Ratsentscheidung vor, der zufolge in Frankreich ein übermäßiges öffentliches Defizit besteht.

    - Frankreich nahm in den letzten zwei Jahren am WKM teil; in dieser Zeit war der Französische Franc (FRF) keinen starken Spannungen ausgesetzt und hat Frankreich den bilateralen Leitkurs des FRF gegenüber der Währung eines anderen Mitgliedstaats nicht von sich aus abgewertet.

    - In dem Zwölfmonatszeitraum bis einschließlich Januar 1998 betrug der durchschnittliche langfristige Zinssatz in Frankreich 5,5 % und lag damit unter dem Referenzwert.

    Frankreich hat hinsichtlich aller vier Kriterien einen hohen Grad an dauerhafter Konvergenz erreicht.

    Aufgrund dessen erfuellt Frankreich die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung der einheitlichen Währung.

    Irland

    In Irland sind die innerstaatlichen Rechtsvorschriften einschließlich der Satzung der nationalen Zentralbank mit den Artikeln 107 und 108 des Vertrags und der Satzung des ESZB vereinbar.

    Hinsichtlich der Erfuellung der in den vier Gedankenstrichen des Artikels 109j Absatz 1 des Vertrags genannten Konvergenzkriterien ist folgendes festzustellen:

    - In dem Zwölfmonatszeitraum bis einschließlich Januar 1998 lag die durchschnittliche Inflationsrate in Irland bei 1,2 % und damit unter dem Referenzwert.

    - Während der zweiten Stufe der WWU lag keine Ratsentscheidung vor, der zufolge in Irland ein übermäßiges öffentliches Defizit besteht.

    - Irland nahm in den letzten zwei Jahren am WKM teil; in dieser Zeit war das Irische Pfund (IEP) keinen starken Spannungen ausgesetzt und wurde der bilaterale Leitkurs des IEP nicht gegenüber der Währung eines anderen Mitgliedstaats abgewertet. Am 16. März 1998 wurde der bilaterale Leitkurs des IEP auf Antrag der irischen Regierung gegenüber allen anderen WKM-Währungen um 3 % aufgewertet.

    - In dem Zwölfmonatszeitraum bis einschließlich Januar 1998 betrug der durchschnittliche langfristige Zinssatz in Irland 6,2 % und lag damit unter dem Referenzwert.

    Irland hat hinsichtlich aller vier Kriterien einen hohen Grad an dauerhafter Konvergenz erreicht.

    Aufgrund dessen erfuellt Irland die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung der einheitlichen Währung.

    Italien

    In Italien sind die innerstaatlichen Rechtsvorschriften einschließlich der Satzung der nationalen Zentralbank mit den Artikeln 107 und 108 des Vertrags und der Satzung des ESZB vereinbar.

    Hinsichtlich der Erfuellung der in den vier Gedankenstrichen des Artikels 109j Absatz 1 des Vertrags genannten Konvergenzkriterien ist folgendes festzustellen:

    - In dem Zwölfmonatszeitraum bis einschließlich Januar 1998 lag die durchschnittliche Inflationsrate in Italien bei 1,8 % und damit unter dem Referenzwert.

    - Es liegt keine Ratsentscheidung vor, der zufolge in Italien ein übermäßiges öffentliches Defizit besteht.

    - Italien trat dem WKM im November 1996 wieder bei; im Zeitraum März 1996 bis November 1996 wertete sich die Italienische Lira (ITL) gegenüber den WKM-Währungen auf; seit ihrem Wiedereintritt in den WKM war die ITL keinen starken Spannungen ausgesetzt und hat Italien den bilateralen Leitkurs der ITL gegenüber der Währung eines anderen Mitgliedstaats nicht von sich aus abgewertet.

    - In dem Zwölfmonatszeitraum bis einschließlich Januar 1998 betrug der durchschnittliche langfristige Zinssatz in Italien 6,7 % und lag damit unter dem Referenzwert.

    Italien erfuellt die unter dem ersten, zweiten und vierten Gedankenstrich des Artikels 109j Absatz 1 genannten Konvergenzkriterien; hinsichtlich des unter dem dritten Gedankenstrich des Artikels 109j Absatz 1 genannten Kriteriums ist die ITL zwar erst im November 1996 wieder in den WKM eingetreten, doch hat sie in den letzten zwei Jahren eine ausreichende Stabilität gezeigt. Italien hat somit einen hohen Grad an dauerhafter Konvergenz erreicht.

    Aufgrund dessen erfuellt Italien die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung der einheitlichen Währung.

    Luxemburg

    Luxemburg hat alle erforderlichen Maßnahmen getroffen, um seine innerstaatlichen Rechtsvorschriften einschließlich der Satzung der nationalen Zentralbank mit den Artikeln 107 und 108 des Vertrags und der Satzung des ESZB vereinbar zu machen.

    Hinsichtlich der Erfuellung der in den vier Gedankenstrichen des Artikels 109j Absatz 1 des Vertrags genannten Konvergenzkriterien ist folgendes festzustellen:

    - In dem Zwölfmonatszeitraum bis einschließlich Januar 1998 lag die durchschnittliche Inflationsrate in Luxemburg bei 1,4 % und damit unter dem Referenzwert.

    - Während der zweiten Stufe der WWU lag keine Ratsentscheidung vor, der zufolge in Luxemburg ein übermäßiges öffentliches Defizit besteht.

    - Luxemburg nahm in den letzten zwei Jahren am WKM teil; in dieser Zeit war der Luxemburgische Franc (LUF) keinen starken Spannungen ausgesetzt und hat Luxemburg den bilateralen Leitkurs des LUF gegenüber der Währung eines anderen Mitgliedstaats nicht von sich aus abgewertet.

    - In dem Zwölfmonatszeitraum bis einschließlich Januar 1998 betrug der durchschnittliche langfristige Zinssatz in Luxemburg 5,6 % und lag damit unter dem Referenzwert.

    Luxemburg hat hinsichtlich aller vier Kriterien einen hohen Grad an dauerhafter Konvergenz erreicht.

    Aufgrund dessen erfuellt Luxemburg die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung der einheitlichen Währung.

    Die Niederlande

    In den Niederlanden sind die innerstaatlichen Rechtsvorschriften einschließlich der Satzung der nationalen Zentralbank mit den Artikeln 107 und 108 des Vertrags und der Satzung des ESZB vereinbar.

    Hinsichtlich der Erfuellung der in den vier Gedankenstrichen des Artikels 109j Absatz 1 des Vertrags genannten Konvergenzkriterien ist folgendes festzustellen:

    - In dem Zwölfmonatszeitraum bis einschließlich Januar 1998 lag die durchschnittliche Inflationsrate in den Niederlanden bei 1,8 % und damit unter dem Referenzwert.

    - Es liegt keine Ratsentscheidung vor, der zufolge in den Niederlanden ein übermäßiges öffentliches Defizit besteht.

    - Die Niederlande nahmen in den letzten zwei Jahren am WKM teil; in dieser Zeit war der Niederländische Gulden (NLG) keinen starken Spannungen ausgesetzt und haben die Niederlande den bilateralen Leitkurs des NLG gegenüber der Währung eines anderen Mitgliedstaats nicht von sich aus abgewertet.

    - In dem Zwölfmonatszeitraum bis einschließlich Januar 1998 betrug der durchschnittliche langfristige Zinssatz in den Niederlanden 5,5 % und lag damit unter dem Referenzwert.

    Die Niederlande haben hinsichtlich aller vier Kriterien einen hohen Grad an dauerhafter Konvergenz erreicht.

    Aufgrund dessen erfuellen die Niederlande die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung der einheitlichen Währung.

    Österreich

    In Österreich sind die innerstaatlichen Rechtsvorschriften einschließlich der Satzung der nationalen Zentralbank mit den Artikeln 107 und 108 des Vertrags und der Satzung des ESZB vereinbar.

    Hinsichtlich der Erfuellung der in den vier Gedankenstrichen des Artikels 109j Absatz 1 des Vertrags genannten Konvergenzkriterien ist folgendes festzustellen:

    - In dem Zwölfmonatszeitraum bis einschließlich Januar 1998 lag die durchschnittliche Inflationsrate in Österreich bei 1,1 % und damit unter dem Referenzwert.

    - Es liegt keine Ratsentscheidung vor, der zufolge in Österreich ein übermäßiges öffentliches Defizit besteht.

    - Österreich nahm in den letzten zwei Jahren am WKM teil; in dieser Zeit war der Österreichische Schilling (ATS) keinen starken Spannungen ausgesetzt und hat Österreich den bilateralen Leitkurs des ATS gegenüber der Währung eines anderen Mitgliedstaats nicht von sich aus abgewertet.

    - In dem Zwölfmonatszeitraum bis einschließlich Januar 1998 betrug der durchschnittliche langfristige Zinssatz in Österreich 5,6 % und lag damit unter dem Referenzwert.

    Österreich hat hinsichtlich aller vier Kriterien einen hohen Grad an dauerhafter Konvergenz erreicht.

    Aufgrund dessen erfuellt Österreich die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung der einheitlichen Währung.

    Portugal

    In Portugal sind die innerstaatlichen Rechtsvorschriften einschließlich der Satzung der nationalen Zentralbank mit den Artikeln 107 und 108 des Vertrags und der Satzung des ESZB vereinbar.

    Hinsichtlich der Erfuellung der in den vier Gedankenstrichen des Artikels 109j Absatz 1 des Vertrags genannten Konvergenzkriterien ist folgendes festzustellen:

    - In dem Zwölfmonatszeitraum bis einschließlich Januar 1998 lag die durchschnittliche Inflationsrate in Portugal bei 1,8 % und damit unter dem Referenzwert.

    - Es liegt keine Ratsentscheidung vor, der zufolge in Portugal ein übermäßiges öffentliches Defizit besteht.

    - Portugal nahm in den letzten zwei Jahren am WKM teil; in dieser Zeit war der Portugiesische Escudo (PTE) keinen starken Spannungen ausgesetzt und hat Portugal den bilateralen Leitkurs des PTE gegenüber der Währung eines anderen Mitgliedstaats nicht von sich aus abgewertet.

    - In dem Zwölfmonatszeitraum bis einschließlich Januar 1998 betrug der durchschnittliche langfristige Zinssatz in Portugal 6,2 % und lag damit unter dem Referenzwert.

    Portugal hat hinsichtlich aller vier Kriterien einen hohen Grad an dauerhafter Konvergenz erreicht.

    Aufgrund dessen erfuellt Portugal die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung der einheitlichen Währung.

    Finnland

    In Finnland sind die innerstaatlichen Rechtsvorschriften einschließlich der Satzung der nationalen Zentralbank mit den Artikeln 107 und 108 des Vertrags und der Satzung des ESZB vereinbar.

    Hinsichtlich der Erfuellung der in den vier Gedankenstrichen des Artikels 109j Absatz 1 des Vertrags genannten Konvergenzkriterien ist folgendes festzustellen:

    - In dem Zwölfmonatszeitraum bis einschließlich Januar 1998 lag die durchschnittliche Inflationsrate in Finnland bei 1,3 % und damit unter dem Referenzwert.

    - Es liegt keine Ratsentscheidung vor, der zufolge in Finnland ein übermäßiges öffentliches Defizit besteht.

    - Finnland gehört dem WKM seit Oktober 1996 an; im Zeitraum März 1996 bis Oktober 1996 wertete die Finnmark (FIM) gegenüber den WKM-Währungen auf; seit ihrem Eintritt in den WKM war die FIM keinen starken Spannungen ausgesetzt und hat Finnland den bilateralen Leitkurs der FIM gegenüber der Währung eines anderen Mitgliedstaats nicht von sich aus abgewertet.

    - In dem Zwölfmonatszeitraum bis einschließlich Januar 1998 betrug der durchschnittliche langfristige Zinssatz in Finnland 5,9 % und lag damit unter dem Referenzwert.

    Finnland erfuellt die unter dem ersten, zweiten und vierten Gedankenstrich des Artikels 109j Absatz 1 genannten Konvergenzkriterien; hinsichtlich des unter dem dritten Gedankenstrich des Artikels 109j Absatz 1 genannten Kriteriums ist die FIM zwar erst im Oktober 1996 in den WKM eingetreten, doch hat sie in den letzten zwei Jahren eine ausreichende Stabilität gezeigt. Finnland hat somit einen hohen Grad an dauerhafter Konvergenz erreicht.

    Aufgrund dessen erfuellt Finnland die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung der einheitlichen Währung.

    Schweden

    In Schweden sind die innerstaatlichen Rechtsvorschriften einschließlich der Satzung der nationalen Zentralbank nicht mit den Artikeln 107 und 108 des Vertrags und der Satzung des ESZB vereinbar.

    Hinsichtlich der Erfuellung der in den vier Gedankenstrichen des Artikels 109j Absatz 1 des Vertrags genannten Konvergenzkriterien ist folgendes festzustellen:

    - In dem Zwölfmonatszeitraum bis einschließlich Januar 1998 lag die durchschnittliche Inflationsrate in Schweden bei 1,9 % und damit unter dem Referenzwert.

    - Es liegt keine Ratsentscheidung vor, der zufolge in Schweden ein übermäßiges öffentliches Defizit besteht.

    - Schwedens Währung hat zu keiner Zeit am WKM teilgenommen; in den zwei Jahren der Referenzperiode hat der Wert der Schwedischen Krone (SEK) gegenüber den am WKM teilnehmenden Währungen geschwankt, was unter anderem das Fehlen eines Wechselkurszieles widerspiegelt.

    - In dem Zwölfmonatszeitraum bis einschließlich Januar 1998 betrug der durchschnittliche langfristige Zinssatz in Schweden 6,5 % und lag damit unter dem Referenzwert.

    Schweden erfuellt die unter dem ersten, zweiten und vierten Gedankenstrich des Artikels 109j Absatz 1 genannten Konvergenzkriterien, nicht aber das unter dessen dritten Gedankenstrich genannte Kriterium.

    Aufgrund dessen erfuellt Schweden nicht die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung der einheitlichen Währung.

    (3) Der in der Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs tagende Rat hat unter Berücksichtigung der genannten Berichte der Kommission und des Europäischen Währungsinstituts, der Stellungnahme des Europäischen Parlaments sowie der Empfehlung des Rates vom 1. Mai 1998 für jeden Mitgliedstaat eine Gesamtbewertung vorgenommen und ist der Auffassung, daß Belgien, Deutschland, Spanien, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg, die Niederlande, Österreich, Portugal und Finnland die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung der einheitlichen Währung erfuellen.

    (4) Griechenland und Schweden erfuellen derzeit nicht die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung der einheitlichen Währung. Griechenland und Schweden wird daher eine Ausnahmeregelung im Sinne des Artikels 109k des Vertrags gewährt werden.

    (5) Das Vereinigte Königreich hat gemäß Nummer 1 des Protokolls Nr. 11 zum Vertrag dem Rat notifiziert, daß es nicht beabsichtigt, am 1. Januar 1999 zur dritten Stufe der WWU überzugehen. Aufgrund dieser Notifizierung werden unter den Nummern 4 bis 9 des Protokolls Nr. 11 die Vorschriften bestimmt, die für das Vereinigte Königreich gelten, sofern und solange das Vereinigte Königreich noch nicht zur dritten Stufe übergegangen ist.

    (6) Gemäß Nummer 1 des Protokolls Nr. 12 zum Vertrag sowie gemäß dem Beschluß der Staats- und Regierungschefs vom Dezember 1992 in Edinburgh hat Dänemark dem Rat notifiziert, daß es nicht an der dritten Stufe der WWU teilnehmen wird. Aufgrund dieser Notifizierung finden alle eine Ausnahmeregelung betreffenden Artikel und Bestimmungen des Vertrags und der Satzung des ESZB auf Dänemark Anwendung.

    (7) Aufgrund der genannten Notifizierungen ist es nicht erforderlich, daß der Rat im Falle des Vereinigten Königreichs sowie Dänemarks die in Artikel 109j Absatz 2 vorgesehene Beurteilung vornimmt -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Belgien, Deutschland, Spanien, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg, die Niederlande, Österreich, Portugal und Finnland erfuellen die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung der einheitlichen Währung am 1. Januar 1999.

    Artikel 2

    Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Artikel 3

    Diese Entscheidung wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

    Geschehen zu Brüssel am 3. Mai 1998.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    T. BLAIR

    (1) Stellungnahme vom 2. Mai 1998 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

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