Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31998D0314

    98/314/EG: Entscheidung des Rates vom 1. Mai 1998 zur Aufhebung der Entscheidung über das Bestehen eines übermäßigen Defizits in Schweden

    ABl. L 139 vom 11.5.1998, p. 19–19 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1998/314/oj

    31998D0314

    98/314/EG: Entscheidung des Rates vom 1. Mai 1998 zur Aufhebung der Entscheidung über das Bestehen eines übermäßigen Defizits in Schweden

    Amtsblatt Nr. L 139 vom 11/05/1998 S. 0019 - 0019


    ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 1. Mai 1998 zur Aufhebung der Entscheidung über das Bestehen eines übermäßigen Defizits in Schweden (98/314/EG)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 104c Absatz 12,

    auf Empfehlung der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die zweite Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion hat am 1. Januar 1994 begonnen. Nach Artikel 109e Absatz 4 des Vertrags sind die Mitgliedstaaten in der zweiten Stufe bemüht, übermäßige öffentliche Defizite zu vermeiden.

    Das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit sieht vor, daß eine Entscheidung über das Bestehen eines übermäßigen Defizits ergeht und daß diese Entscheidung aufgehoben wird, wenn das übermäßige Defizit korrigiert worden ist. In der zweiten Stufe richtet sich das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit nach Artikel 104c des Vertrags, mit Ausnahme der Absätze 1, 9 und 11. Das Protokoll über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit im Anhang des Vertrags enthält weitere Bestimmungen über die Durchführung dieses Verfahrens. In der Verordnung (EG) Nr. 3605/93 (1) sind detaillierte Regeln und Definitionen für die Anwendung des genannten Protokolls festgelegt.

    Auf Empfehlung der Kommission gemäß Artikel 104c Absatz 6 des Vertrags entschied der Rat am 10. Juli 1995, daß in Schweden ein übermäßiges Defizit bestand. Nach Artikel 104c Absatz 7 richtete der Rat Empfehlungen (2) an Schweden mit dem Ziel, das übermäßige Defizit zu beenden.

    Nach Artikel 104c Absatz 12 des Vertrags hebt der Rat eine Entscheidung über das Bestehen eines übermäßigen Defizits so weit auf, wie das übermäßige Defizit in dem betreffenden Mitgliedstaat nach Ansicht des Rates korrigiert worden ist.

    Bei der Aufhebung der Entscheidung wird der Rat auf Empfehlung der Kommission tätig. Die von der Kommission übermittelten Daten, denen die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3605/93 von Schweden vor dem 1. März 1998 gelieferten Informationen zugrunde liegen, lassen folgende Schlußfolgerungen zu:

    Das öffentliche Defizit in Schweden wurde seit 1993 sehr drastisch zurückgeführt und erreichte 1997 0,8 % des BIP, womit es deutlich unter dem Referenzwert des Vertrags lag. Den Vorausschätzungen zufolge wird 1998 ein Überschuß in Höhe von 0,5 % des BIP verzeichnet werden. Nach dem überarbeiteten schwedischen Konvergenzprogramm vom April 1998 sollen die Staatskonten im Jahr 2001 einen Überschuß in Höhe von 3,5 % des BIP aufweisen.

    Die öffentliche Schuldenquote erreichte 1994 mit 79,0 % des BIP einen Hoechststand und ist seither von Jahr zu Jahr gesunken; 1997 lag sie bei 76,6 % des BIP. 1998 wird mit einem weiteren Rückgang der Schuldenquote gerechnet, der sich nach dem überarbeiteten schwedischen Konvergenzprogramm vom April 1998 in den Folgejahren fortsetzen wird und im Jahr 2001 62,9 % des BIP erreichen soll.

    Das Defizit lag 1997 unter dem Referenzwert des Vertrags und der Haushalt dürfte 1998 einen Überschuß aufweisen, der sich voraussichtlich mittelfristig erhöhen wird. Die Schuldenquote ist in den letzten drei Jahren gesunken und dürfte sich auch in den kommenden Jahren rückläufig entwickeln -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Nach Prüfung der Gesamtlage wird festgestellt, daß das übermäßige Defizit in Schweden korrigiert worden ist.

    Artikel 2

    Die Entscheidung des Rates vom 10. Juli 1995 über das Bestehen eines übermäßigen Defizits in Schweden wird aufgehoben.

    Artikel 3

    Diese Entscheidung ist an das Königreich Schweden gerichtet.

    Geschehen zu Brüssel am 1. Mai 1998.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    G. BROWN

    (1) ABl. L 332 vom 31. 12. 1993, S. 7.

    (2) Empfehlungen des Rates vom 24. Juli 1995, 16. September 1996 und 15. September 1997.

    Top