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Document 31998D0312
98/312/EC: Council Decision of 1 May 1998 abrogating the Decision on the existence of an excessive deficit for Spain
98/312/EG: Entscheidung des Rates vom 1. Mai 1998 zur Aufhebung der Entscheidung über das Bestehen eines übermäßigen Defizits in Spanien
98/312/EG: Entscheidung des Rates vom 1. Mai 1998 zur Aufhebung der Entscheidung über das Bestehen eines übermäßigen Defizits in Spanien
ABl. L 139 vom 11.5.1998, p. 17–17
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
In force
98/312/EG: Entscheidung des Rates vom 1. Mai 1998 zur Aufhebung der Entscheidung über das Bestehen eines übermäßigen Defizits in Spanien
Amtsblatt Nr. L 139 vom 11/05/1998 S. 0017 - 0017
ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 1. Mai 1998 zur Aufhebung der Entscheidung über das Bestehen eines übermäßigen Defizits in Spanien (98/312/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 104c Absatz 12, auf Empfehlung der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Die zweite Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion hat am 1. Januar 1994 begonnen. Nach Artikel 109e Absatz 4 des Vertrags sind die Mitgliedstaaten in der zweiten Stufe bemüht, übermäßige öffentliche Defizite zu vermeiden. Das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit sieht vor, daß eine Entscheidung über das Bestehen eines übermäßigen Defizits ergeht und daß diese Entscheidung aufgehoben wird, wenn das übermäßige Defizit korrigiert worden ist. In der zweiten Stufe richtet sich das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit nach Artikel 104c des Vertrags, mit Ausnahme der Absätze 1, 9 und 11. Das Protokoll über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit im Anhang des Vertrags enthält weitere Bestimmungen über die Durchführung dieses Verfahrens. In der Verordnung (EG) Nr. 3605/93 (1) sind detaillierte Regeln und Definitionen für die Anwendung des genannten Protokolls festgelegt. Auf Empfehlung der Kommission gemäß Artikel 104c Absatz 6 des Vertrags entschied der Rat am 26. September 1994, daß in Spanien ein übermäßiges Defizit bestand. Nach Artikel 104c Absatz 7 richtete der Rat Empfehlungen (2) an Spanien mit dem Ziel, das übermäßige Defizit zu beenden. Nach Artikel 104c Absatz 12 des Vertrags hebt der Rat eine Entscheidung über das Bestehen eines übermäßigen Defizits so weit auf, wie das übermäßige Defizit in dem betreffenden Mitgliedstaat nach Ansicht des Rates korrigiert worden ist. Bei der Aufhebung der Entscheidung wird der Rat auf Empfehlung der Kommission tätig. Die von der Kommission übermittelten Daten, denen die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3605/93 von Spanien vor dem 1. März 1998 gelieferten Informationen zugrunde liegen, lassen folgende Schlußfolgerungen zu: Das öffentliche Defizit in Spanien ist seit 1995 erheblich zurückgegangen und erreichte 1997 2,6 % des BIP, womit es unter dem Referenzwert des Vertrags lag. Den Vorausschätzungen zufolge wird es 1998 weiter auf 2,2 % des BIP sinken. Nach dem spanischen Konvergenzprogramm von 1997 soll sich das öffentliche Defizit weiter auf 1,6 % des BIP im Jahr 2000 verringern. Die öffentliche Schuldenquote erreichte 1996 mit 70,1 % des BIP einen Hoechststand und verringerte sich 1997 auf 68,8 %. 1998 wird mit einem weiteren Rückgang gerechnet, der sich nach dem spanischen Konvergenzprogramm in den Folgejahren fortsetzen soll. Das Defizit lag 1997 unter dem Referenzwert des Vertrags und dürfte 1998 unter dem Referenzwert bleiben und mittelfristig weiter sinken. Die Schuldenquote entwickelt sich derzeit rückläufig und dürfte in den kommenden Jahren weiter zurückgehen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Nach Prüfung der Gesamtlage wird festgestellt, daß das übermäßige Defizit in Spanien korrigiert worden ist. Artikel 2 Die Entscheidung des Rates vom 26. September 1994 über das Bestehen eines übermäßigen Defizits in Spanien wird aufgehoben. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an das Königreich Spanien gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 1. Mai 1998. Im Namen des Rates Der Präsident G. BROWN (1) ABl. L 332 vom 31. 12. 1993, S. 7. (2) Empfehlungen des Rates vom 7. November 1994, 24. Juli 1995, 16. September 1996 und 15. September 1997.