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Document 31998D0309

    98/309/EG: Entscheidung des Rates vom 1. Mai 1998 zur Aufhebung der Entscheidung über das Bestehen eines übermäßigen Defizits in Österreich

    ABl. L 139 vom 11.5.1998, p. 13–13 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1998/309/oj

    31998D0309

    98/309/EG: Entscheidung des Rates vom 1. Mai 1998 zur Aufhebung der Entscheidung über das Bestehen eines übermäßigen Defizits in Österreich

    Amtsblatt Nr. L 139 vom 11/05/1998 S. 0013 - 0013


    ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 1. Mai 1998 zur Aufhebung der Entscheidung über das Bestehen eines übermäßigen Defizits in Österreich (98/309/EG)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 104c Absatz 12,

    auf Empfehlung der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die zweite Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion hat am 1. Januar 1994 begonnen. Nach Artikel 109e Absatz 4 des Vertrags sind die Mitgliedstaaten in der zweiten Stufe bemüht, übermäßige öffentliche Defizite zu vermeiden.

    Das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit sieht vor, daß eine Entscheidung über das Bestehen eines übermäßigen Defizits ergeht und daß diese Entscheidung aufgehoben wird, wenn das übermäßige Defizit korrigiert worden ist. In der zweiten Stufe richtet sich das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit nach Artikel 104c des Vertrags, mit Ausnahme der Absätze 1, 9 und 11. Das Protokoll über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit im Anhang des Vertrags enthält weitere Bestimmungen über die Durchführung dieses Verfahrens. In der Verordnung (EG) Nr. 3605/93 (1) sind detaillierte Regeln und Definitionen für die Anwendung des genannten Protokolls festgelegt.

    Auf Empfehlung der Kommission gemäß Artikel 104c Absatz 6 des Vertrags entschied der Rat am 10. Juli 1995, daß in Österreich ein übermäßiges Defizit bestand. Nach Artikel 104c Absatz 7 richtete der Rat Empfehlungen (2) an Österreich mit dem Ziel, das übermäßige Defizit zu beenden.

    Nach Artikel 104c Absatz 12 des Vertrags hebt der Rat eine Entscheidung über das Bestehen eines übermäßigen Defizits so weit auf, wie das übermäßige Defizit in dem betreffenden Mitgliedstaat nach Ansicht des Rates korrigiert worden ist.

    Bei der Aufhebung der Entscheidung wird der Rat auf Empfehlung der Kommission tätig. Die von der Kommission übermittelten Daten, denen die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3605/93 von Österreich vor dem 1. März 1998 gelieferten Informationen zugrunde liegen, lassen folgende Schlußfolgerungen zu:

    Das öffentliche Defizit in Österreich ist seit 1995 zurückgegangen und erreichte 1997 2,5 % des BIP, womit es unter dem Referenzwert des Vertrags lag. Den Vorausschätzungen zufolge wird es 1998 weiter auf 2,3 % des BIP sinken. Nach dem aktualisierten österreichischen Konvergenzprogramm von 1997 soll sich das Defizit im Jahr 2000 auf 1,9 % des BIP verringern.

    Die öffentliche Schuldenquote erreichte 1996 mit 69,5 % des BIP einen Hoechststand und ging 1997 auf 66,1 % zurück. 1998 wird mit einem weiteren Rückgang gerechnet, der sich nach dem aktualisierten österreichischen Konvergenzprogramm in den Folgejahren fortsetzen soll.

    Das Defizit lag 1997 unter dem Referenzwert des Vertrags und dürfte 1998 unter dem Referenzwert bleiben und mittelfristig weiter sinken. Die öffentliche Schuldenquote entwickelt sich derzeit rückläufig und dürfte auch in den kommenden Jahren weiter zurückgehen -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Nach Prüfung der Gesamtlage wird festgestellt, daß das übermäßige Defizit in Österreich korrigiert worden ist.

    Artikel 2

    Die Entscheidung des Rates vom 10. Juli 1995 über das Bestehen eines übermäßigen Defizits in Österreich wird aufgehoben.

    Artikel 3

    Diese Entscheidung ist an die Republik Österreich gerichtet.

    Geschehen zu Brüssel am 1. Mai 1998.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    G. BROWN

    (1) ABl. L 332 vom 31. 12. 1993, S. 7.

    (2) Empfehlungen des Rates vom 24. Juli 1995, 16. September 1996 und 15. September 1997.

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