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Document 31998D0084

98/84/EG: Entscheidung der Kommission vom 16. Januar 1998 über Schutzmaßnahmen gegenüber bestimmten Fischereierzeugnissen mit Ursprung in oder Herkunft aus Uganda, Kenia, Tansania und Mosambik und zur Aufhebung der Entscheidung 97/878/EG (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 15 vom 21.1.1998, p. 43–44 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/07/1998; Aufgehoben durch 398D0418

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1998/84(1)/oj

31998D0084

98/84/EG: Entscheidung der Kommission vom 16. Januar 1998 über Schutzmaßnahmen gegenüber bestimmten Fischereierzeugnissen mit Ursprung in oder Herkunft aus Uganda, Kenia, Tansania und Mosambik und zur Aufhebung der Entscheidung 97/878/EG (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 015 vom 21/01/1998 S. 0043 - 0044


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 16. Januar 1998 über Schutzmaßnahmen gegenüber bestimmten Fischereierzeugnissen mit Ursprung in oder Herkunft aus Uganda, Kenia, Tansania und Mosambik und zur Aufhebung der Entscheidung 97/878/EG (Text von Bedeutung für den EWR) (98/84/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 90/675/EWG des Rates vom 10. Dezember 1990 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/43/EG (2), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Aufgrund des Ausbruchs der Cholera in einigen afrikanischen Ländern hat die Kommission von sich aus und in Übereinstimmung mit Artikel 19 Absatz 1 der Richtlinie 90/675/EWG die zum Schutz der menschlichen Gesundheit erforderlichen Entscheidungen getroffen.

Ziel dieser Bestimmungen ist es, für Sendungen von verarbeiteten oder gefrorenen Fischereierzeugnissen mit Ursprung in oder Herkunft aus Kenia, Uganda, Tansania und Mosambik Probenahmen zum Nachweis ihrer Genußtauglichkeit vorzuschreiben.

Eine solche Untersuchung dient besonders dem Nachweis von Salmonellen und Vibrionen (Vibrio cholerae und parahaemolyticus).

Die Durchführung der mikrobiologischen Untersuchungen nimmt soviel Zeit in Anspruch, daß diese Vorschrift ein Verbot der Verbringung frischer Fischereierzeugnisse mit Ursprung in oder Herkunft aus den genannten Ländern in das Gebiet der Gemeinschaft bedeutet.

Es empfiehlt sich, für Meereserzeugnisse, die auf See gefangen, eingefroren und endgültig verpackt und direkt im Gebiet der Gemeinschaft angelandet werden, eine Ausnahme vorzusehen.

Es ist angezeigt, die in dieser Entscheidung vorgesehenen Bestimmungen so bald wie möglich unter Berücksichtigung der Entwicklung der Epidemie zu überprüfen.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Diese Entscheidung gilt für frische, gefrorene oder verarbeitete Fischereierzeugnisse mit Ursprung in oder Herkunft aus Uganda, Kenia, Tansania und Mosambik.

Sie gilt nicht für Fischereierzeugnisse, die auf See gefangen, eingefroren und endgültig verpackt und direkt in das Gebiet der Gemeinschaft ausgeführt wurden.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten verbieten die Verbringung frischer Fischereierzeugnisse mit Ursprung in oder Herkunft aus Uganda, Kenia, Tansania und Mosambik in ihr Gebiet.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten unterziehen jede Sendung von gefrorenen oder verarbeiteten Fischereierzeugnissen mit Ursprung in oder Herkunft aus Uganda, Kenia, Tansania und Mosambik - sterilisierte Erzeugnisse ausgenommen - nach einem geeigneten Stichprobenplan und unter Anwendung einschlägiger Methoden einer mikrobiologischen Untersuchung, um mögliche Gesundheitsrisiken für den Menschen durch die betreffenden Erzeugnisse auszuschließen. Diese Untersuchung muß insbesondere dem Nachweis von Salmonellen und, im Fall von gefrorenen Erzeugnissen, von Vibrio cholerae und Vibrio parahaemolyticus (im Fall von aus dem Meer gewonnenen Fischereierzeugnissen) dienen.

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten gestatten die Einfuhr der betreffenden Fischereierzeugnisse in ihr Gebiet oder ihre Versendung in einen anderen Mitgliedstaat nur, wenn die Ergebnisse der vorgeschriebenen Untersuchungen unbedenklich waren.

Artikel 5

Werden bei einer Untersuchung bei der Einfuhr die in der vorliegenden Entscheidung genannten Erreger nachgewiesen, so teilen die Behörden des betreffenden Mitgliedstaats dies der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten unbeschadet der in bezug auf die verseuchte Sendung zu treffenden Maßnahmen unverzüglich mit.

Artikel 6

Alle durch die Anwendung dieser Entscheidung entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Versenders, des Empfängers oder ihres Bevollmächtigten.

Artikel 7

Die Entscheidung 97/878/EG der Kommission (3) wird aufgehoben.

Artikel 8

Die Mitgliedstaaten ändern ihre im Handelsverkehr anwendbaren Maßnahmen und bringen sie mit dieser Entscheidung in Einklang. Sie teilen dies der Kommission unverzüglich mit.

Artikel 9

Diese Entscheidung wird vor dem 31. Januar 1998 überprüft.

Artikel 10

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 16. Januar 1998

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 373 vom 31. 12. 1990, S. 1.

(2) ABl. L 162 vom 1. 7. 1996, S. 1.

(3) ABl. L 356 vom 31. 12. 1997, S. 64.

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