Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31998L0002

    Richtlinie 98/2/EG der Kommission vom 8. Januar 1998 zur Änderung von Anhang IV der Richtlinie 77/93/EWG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse

    ABl. L 15 vom 21.1.1998, p. 34–36 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 29/07/2000

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1998/2/oj

    31998L0002

    Richtlinie 98/2/EG der Kommission vom 8. Januar 1998 zur Änderung von Anhang IV der Richtlinie 77/93/EWG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse

    Amtsblatt Nr. L 015 vom 21/01/1998 S. 0034 - 0036


    RICHTLINIE 98/2/EG DER KOMMISSION vom 8. Januar 1998 zur Änderung von Anhang IV der Richtlinie 77/93/EWG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 77/93/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/14/EG der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 13 Unterabsatz 2 vierter Gedankenstrich,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Einige Vorschriften für Schutzmaßnahmen zum Schutz gegen die Einschleppung von Xanthomonas campestris (alle für Citrus pathogenen Stämme), Cercospora angolensis Carv. et Mendes sowie Guignardia citricarpa Kiely (alle für Citrus pathogenen Stämme), die in der Gemeinschaft oder in bestimmten ihrer Zitrusfruchtanbaugebiete nicht auftreten, auf Zitrusfrüchten sind zu ändern, damit die Gemeinschaft gegen diese Schadorganismen, die bereits in der Richtlinie 77/93/EWG aufgeführt sind, besser geschützt wird.

    Daher ist der betreffende Anhang der Richtlinie 77/93/EWG entsprechend zu ändern.

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz -

    HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Richtlinie 77/93/EWG wird gemäß dem Anhang dieser Richtlinie geändert.

    Artikel 2

    (1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie mit Wirkung vom 1. Mai 1998 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

    Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

    (2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich die wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie in dem unter diese Richtlinie fallenden Bereich erlassen. Die Kommission unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten hiervon.

    Artikel 3

    Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Artikel 4

    Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 8. Januar 1998

    Für die Kommission

    Franz FISCHLER

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 26 vom 31. 1. 1977, S. 20.

    (2) ABl. L 87 vom 2. 4. 1997, S. 17.

    ANHANG

    In Anhang IV, Teil A, Abschnitt I erhalten die Nummern 16.1, 16.2 und 16.3 folgende Fassung:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Top