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Document 31997R2200

Verordnung (EG) Nr. 2200/97 des Rates vom 30. Oktober 1997 zur Sanierung der Erzeugung von Äpfeln, Birnen, Pfirsichen und Nektarinen in der Gemeinschaft

ABl. L 303 vom 6.11.1997, p. 3–4 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 10/12/2011; Aufgehoben durch 32011R1229

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1997/2200/oj

31997R2200

Verordnung (EG) Nr. 2200/97 des Rates vom 30. Oktober 1997 zur Sanierung der Erzeugung von Äpfeln, Birnen, Pfirsichen und Nektarinen in der Gemeinschaft

Amtsblatt Nr. L 303 vom 06/11/1997 S. 0003 - 0004


VERORDNUNG (EG) Nr. 2200/97 DES RATES vom 30. Oktober 1997 zur Sanierung der Erzeugung von Äpfeln, Birnen, Pfirsichen und Nektarinen in der Gemeinschaft

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Der Gemeinschaftsmarkt für Äpfel, Birnen, Pfirsiche und Nektarinen ist nach wie vor durch eine mangelnde Anpassung des Angebots an die Nachfrage gekennzeichnet. Es sind deshalb die Maßnahmen erneut anzuwenden, die eine Sanierung der Gemeinschaftserzeugung zum Ziel hatten, nämlich für Äpfel in den Wirtschaftsjahren 1990/91 bis 1994/95 und für Pfirsiche und Nektarinen im Wirtschaftsjahr 1995; diese Maßnahmen sollten auch auf Birnen erstreckt werden.

Zu diesem Zweck sind die Flächen zu begrenzen, die für diese Maßnahmen in Frage kommen; weniger ertragsfähige Obstbaumpflanzungen müssen ausgeschlossen werden. Die betreffenden Flächen sind je nach der einzelstaatlichen Gesamtfläche, Erzeugung und Marktentnahme auf die Mitgliedstaaten aufzuteilen. Diese Aufteilung muß geändert werden können, um bezüglich der gerodeten Flächen bestmögliche Ergebnisse zu erzielen. Die Mitgliedstaaten sollten ferner ermächtigt werden, die in Frage kommenden Gebiete und die Bedingungen festzulegen, unter denen diese Maßnahmen anzuwenden sind, ohne das ökonomische und ökologische Gleichgewicht bestimmter Regionen zu gefährden.

Die einheitliche Prämie ist unter Berücksichtigung der Rodungskosten und der Einkommensverluste der Erzeuger festzusetzen.

Zweck der Rodungsprämie ist es, den durch Artikel 39 des Vertrags gesetzten Zweck zu erfuellen. Es ist vorzusehen, daß diese Maßnahme aus dem Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, finanziert wird -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Den Gemeinschaftserzeugern von Äpfeln, Birnen, Pfirsichen und Nektarinen (einschließlich Brügnolen) wird auf Antrag nach Maßgabe dieser Verordnung für die Rodung von anderen Apfelbäumen als Mostapfelbäumen, von anderen Birnbäumen als Mostbirnbäumen sowie von Pfirsich- und Nektarinenbäumen eine einmalige Prämie für das Wirtschaftsjahr 1997/98 gewährt.

(2) Die Prämie wird für die Rodung einer Fläche von höchstens 10 000 ha je Erzeugnisgruppe, Äpfel und Birnen einerseits, Pfirsiche und Nektarinen andererseits, gewährt; diese Hoechstfläche wird wie folgt aufgeteilt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Die vorstehende Aufteilung kann von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 6 mit dem Zweck geändert werden, im Rahmen der in Unterabsatz 1 genannten Hoechstfläche eine möglichst günstige Aufteilung der Flächen zu erzielen, für die eine Rodungsprämie gewährt werden kann.

(3) Die Mitgliedstaaten

- bestimmen unter Zugrundelegung ökonomischer und ökologischer Kriterien die Gebiete, in denen die Rodungsprämie gewährt wird;

- legen insbesondere die Bedingungen für die Gewährleistung des ökonomischen und ökologischen Gleichgewichts in den betreffenden Gebieten fest;

- können anhand von im Benehmen mit der Kommission festgelegten objektiven Kriterien vorrangige Erzeugergruppen bestimmen.

Sie teilen diese Gebiete, Bedingungen und gegebenenfalls Erzeugergruppen der Kommission unverzüglich nach ihrer Festlegung bzw. Bestimmung mit.

Ein Mitgliedstaat kann auch kein Gebiet bestimmen. In diesem Fall teilt er dies der Kommission binnen eines Monats ab Inkrafttreten dieser Verordnung mit.

Artikel 2

(1) Voraussetzung für die Gewährung der Rodungsprämie ist, daß sich der Prämienempfänger schriftlich verpflichtet,

a) vor einem nach dem in Artikel 6 genannten Verfahren festzulegenden Datum seine Pflanzung von Apfel-, Birn-, Pfirsich- oder Nektarinenbäumen ganz oder teilweise in einem Arbeitsgang zu roden oder roden zu lassen, wobei die Rodungsfläche mindestens 0,5 ha für Apfel- und Birnbäume und mindestens 0,4 ha für Pfirsich- und Nektarinenbäume betragen muß;

b) gemäß den nach dem in Artikel 6 genannten Verfahren festzulegenden Bestimmungen keine Apfel-, Birn-, Pfirsich- und Nektarinenbäume zu pflanzen.

(2) Im Sinne dieser Verordnung ist eine "Pflanzung" bei jeder der beiden in Artikel 1 Absatz 2 genannten Erzeugnisgruppen die Gesamtheit der bepflanzten Betriebsflächen mit einer Bepflanzungsdichte von mindestens 300 Bäumen je Hektar. Für Flächen, die mit Apfelbäumen der Sorte Annurca bepflanzt sind, wird diese Mindestbepflanzungsdichte jedoch auf 150 Bäume je Hektar reduziert.

Artikel 3

Die Rodungsprämie wird insbesondere unter Berücksichtigung der Rodungskosten und des Einkommensverlustes der Erzeuger festgelegt, die eine Rodung vornehmen oder vornehmen lassen.

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten kontrollieren, ob die Empfänger der Rodungsprämie die Verpflichtungen nach Artikel 2 eingehalten haben. Sie treffen die erforderlichen zusätzlichen Maßnahmen, um insbesondere die Einhaltung dieser Verordnung zu gewährleisten. Sie teilen der Kommission diese Maßnahmen mit.

Artikel 5

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gelten als Interventionsmaßnahmen zur Regulierung der Agrarmärkte im Sinne des Artikels 3 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (3). Diese Maßnahmen werden aus dem EAGFL, Abteilung Garantie, finanziert.

Artikel 6

Die Rodungsprämie und die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung werden nach dem Verfahren des Artikels 46 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (4) erlassen.

Artikel 7

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 30. Oktober 1997.

Im Namen des Rates

Der Präsident

F. BODEN

(1) ABl. C 124 vom 21. 4. 1997, S. 26.

(2) Stellungnahme vom 24. Oktober 1997 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3) ABl. L 94 vom 28. 4. 1970, S. 13. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1287/95 (ABl. L 125 vom 8. 6. 1995, S. 1).

(4) ABl. L 297 vom 21. 11. 1996, S. 1.

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