Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31997L0008

    Richtlinie 97/8/EG der Kommission vom 7. Februar 1997 zur Änderung der Richtlinie 74/63/EWG des Rates über unerwünschte Stoffe und Erzeugnisse in der Tierernährung (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 48 vom 19.2.1997, p. 22–30 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 03/05/1999; Aufgehoben durch 31999L0029

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1997/8/oj

    31997L0008

    Richtlinie 97/8/EG der Kommission vom 7. Februar 1997 zur Änderung der Richtlinie 74/63/EWG des Rates über unerwünschte Stoffe und Erzeugnisse in der Tierernährung (Text von Bedeutung für den EWR)

    Amtsblatt Nr. L 048 vom 19/02/1997 S. 0022 - 0030


    RICHTLINIE 97/8/EG DER KOMMISSION vom 7. Februar 1997 zur Änderung der Richtlinie 74/63/EWG des Rates über unerwünschte Stoffe und Erzeugnisse in der Tierernährung (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 74/63/EWG des Rates vom 17. Dezember 1973 über unerwünschte Stoffe und Erzeugnisse in der Tierernährung (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/25/EG (2), insbesondere auf Artikel 6,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    In der Richtlinie 74/63/EWG ist vorgesehen, daß deren Anhänge ständig der Entwicklung der wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse angepaßt werden.

    Es empfiehlt sich, im Lichte der bisherigen Erfahrung und zur besseren Verständlichkeit die bestimmten Artikel, auf die sich die Anhänge der Richtlinie 74/63/EWG beziehen, im Titel der Anhänge der Richtlinie 74/63/EWG aufzuführen.

    Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, die mehr unerwünschte Stoffe und Erzeugnisse enthalten, als gemäß Anhang I der Richtlinie 74/63/EWG für diese Futtermittel-Ausgangserzeugnisse zulässig ist, dürfen nur zur Weiterverarbeitung an zugelassene Mischfuttermittelbetriebe gemäß der Richtlinie 95/69/EG des Rates vom 22. Dezember 1995 zur Festlegung der Bedingungen und Einzelheiten für die Zulassung und Registrierung bestimmter Betriebe und zwischengeschalteter Personen des Futtermittelsektors (3) geliefert werden. Wie bereits in der Richtlinie 96/25/EG über den Verkehr mit Futtermittel-Ausgangserzeugnissen angekündigt, sollten jetzt diese unerwünschten Stoffe und Erzeugnisse, sofern sie nicht bereits für bestimmte Futtermittel-Ausgangserzeugnisse in Anhang II Teil A der Richtlinie 74/63/EWG aufgelistet sind, in Anhang II Teil B der Richtlinie 74/63/EWG mit den entsprechenden Futtermittel-Ausgangserzeugnissen aufgeführt werden.

    Ferner sind mit der Richtlinie 96/25/EG die Begriffe "Einzelfuttermittel" und "Ausgangserzeugnisse" durch den Begriff "Futtermittel-Ausgangserzeugnisse" ersetzt worden; daher erscheint es zweckmäßig, die Anhänge an die neue Terminologie anzupassen.

    In den Bestimmungen der Richtlinie 74/63/EWG ist vorgesehen, daß periodisch eine kodifizierte Fassung der Anhänge verabschiedet wird, in der die aufgrund der Anpassung an die Entwicklung der wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse vorgenommenen Änderungen eingegliedert werden. Die Anhänge dieser Richtlinie sind seit ihrem Erlaß mehrmals geändert worden. Die Texte sind wegen ihrer Zahl, ihrer Kompliziertheit und ihrer Streuung über zahlreiche Amtsblätter schwer zu handhaben, und es mangelt ihnen infolgedessen an der für eine gesetzliche Regelung erforderlichen Klarheit. Daher empfiehlt es sich, sie bei dieser Gelegenheit zu kodifizieren.

    Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Futtermittelausschusses -

    HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Anhänge I und II der Richtlinie 74/63/EWG werden durch die Anhänge dieser Richtlinie ersetzt.

    Artikel 2

    (1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Vewaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 30. Juni 1998 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

    Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

    (2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter dieser Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

    Artikel 3

    Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Artikel 4

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 7. Februar 1997

    Für die Kommission

    Franz FISCHLER

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 38 vom 11. 2. 1974, S. 31.

    (2) ABl. Nr. L 125 vom 23. 5. 1996, S. 35.

    (3) ABl. Nr. L 332 vom 30. 12. 1995, S. 15.

    ANHANG I

    (zu Artikel 2a Absatz 2, Artikel 3, Artikel 3a Absätze 2 und 3, Artikel 4, Artikel 8 Absatz 2a)

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    ANHANG II

    TEIL A (zu Artikel 2a Absatz 2, Artikel 3a, Artikel 3c)

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    TEIL B (zu Artikel 3a Absatz 3)

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Top