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Document 31996D0719(01)

    96/719/EG: Entscheidung der Kommission vom 29. November 1996 über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft zum Betrieb des gemeinschaftlichen Referenzlaboratoriums für die Geflügelpest (Central Veterinary Laboratory, Addlestone, Vereinigtes Königreich) (Nur der englische Text ist verbindlich)

    ABl. L 327 vom 18.12.1996, p. 42–42 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 21/05/1998

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1996/719(2)/oj

    31996D0719(01)

    96/719/EG: Entscheidung der Kommission vom 29. November 1996 über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft zum Betrieb des gemeinschaftlichen Referenzlaboratoriums für die Geflügelpest (Central Veterinary Laboratory, Addlestone, Vereinigtes Königreich) (Nur der englische Text ist verbindlich)

    Amtsblatt Nr. L 327 vom 18/12/1996 S. 0042 - 0042


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 29. November 1996 über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft zum Betrieb des gemeinschaftlichen Referenzlaboratoriums für die Gefluegelpest (Central Veterinary Laboratory, Addlestone, Vereinigtes Königreich) (Nur der englische Text ist verbindlich) (96/719/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 94/370/EG (2), insbesondere auf Artikel 28 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Mit Anhang V der Richtlinie 92/40/EWG des Rates vom 19. Mai 1992 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Gefluegelpest (3), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, wurde das Central Veterinary Laboratory, Addlestone, Vereinigtes Königreich, als gemeinschaftliches Referenzlaboratorium für die Gefluegelpest benannt.

    Die Aufgaben und Befugnisse des Laboratoriums sind in Anhang V der Richtlinie 92/40/EWG festgelegt worden. Die Gewährung der Finanzhilfe der Gemeinschaft ist davon abhängig zu machen, daß das Laboratorium diese auch wahrnimmt.

    Zur Unterstützung des gemeinschaftlichen Referenzlaboratoriums bei der Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse gemäß vorgenannter Richtlinie ist eine Finanzhilfe der Gemeinschaft vorzusehen.

    Aus Haushaltsgründen ist die Finanzhilfe der Gemeinschaft für die Dauer eines Jahres zu gewähren.

    Zu Kontrollzwecken müssen die Artikel 8 und 9 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2048/88 (5), Anwendung finden.

    Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Gemeinschaft gewährt dem Vereinigten Königreich eine Finanzhilfe für die Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse des gemeinschaftlichen Referenzlaboratoriums für die Gefluegelpest gemäß Anhang V der Richtlinie 92/40/EWG.

    Artikel 2

    Das Central Veterinary Laboratory, Addlestone, Vereinigtes Königreich, nimmt die Aufgaben und Befugnisse gemäß Artikel 1 wahr.

    Artikel 3

    Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 1997 auf einen Hoechstbetrag von 80 000 ECU festgesetzt.

    Artikel 4

    Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird wie folgt ausgezahlt:

    - 70 % als Vorschuß auf Antrag des Vereinigten Königreichs,

    - der Restbetrag nach Einreichung von technischen und finanziellen Belegen durch das Vereinigte Königreich. Diese Belege müssen vor dem 1. März 1998 eingereicht werden.

    Artikel 5

    Die Artikel 8 und 9 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 finden sinngemäß Anwendung.

    Artikel 6

    Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland gerichtet.

    Brüssel, den 29. November 1996

    Für die Kommission

    Franz FISCHLER

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 19.

    (2) ABl. Nr. L 168 vom 2. 7. 1994, S. 31.

    (3) ABl. Nr. L 167 vom 22. 6. 1992, S. 1.

    (4) ABl. Nr. L 94 vom 28. 4. 1970, S. 13.

    (5) ABl. Nr. L 185 vom 15. 7. 1988, S. 1.

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