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Document 31996R2399

Verordnung (EG) Nr. 2399/96 der Kommission vom 17. Dezember 1996 zur Gewährung der Ausgleichsentschädigung an Erzeugerorganisationen für Thunfischlieferungen an die Verarbeitungsindustrie vom 1. Januar bis 31. März 1996

ABl. L 327 vom 18.12.1996, p. 8–10 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/03/1996

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1996/2399/oj

31996R2399

Verordnung (EG) Nr. 2399/96 der Kommission vom 17. Dezember 1996 zur Gewährung der Ausgleichsentschädigung an Erzeugerorganisationen für Thunfischlieferungen an die Verarbeitungsindustrie vom 1. Januar bis 31. März 1996

Amtsblatt Nr. L 327 vom 18/12/1996 S. 0008 - 0010


VERORDNUNG (EG) Nr. 2399/96 DER KOMMISSION vom 17. Dezember 1996 zur Gewährung der Ausgleichsentschädigung an Erzeugerorganisationen für Thunfischlieferungen an die Verarbeitungsindustrie vom 1. Januar bis 31. März 1996

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3759/92 des Rates vom 17. Dezember 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse und Erzeugnisse der Aquakultur (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3318/94 (2), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Ausgleichsentschädigung nach Artikel 18 der Verordnung (EWG) Nr. 3759/92 wird den Thunfischerzeugerorganisationen der Gemeinschaft unter bestimmten Bedingungen für die an die Verarbeitungsindustrie gelieferten Thunfischmengen gewährt, wenn im vierteljährlichen Preisfeststellungszeitraum sowohl der durchschnittliche Verkaufspreis auf dem Gemeinschaftsmarkt als auch der Frei-Grenze-Preis zuzüglich Ausgleichsabgabe weniger als 91 % des gemeinschaftlichen Produktionspreises für das betreffende Erzeugnis betrugen.

Die Analyse der Lage auf dem Gemeinschaftsmarkt ergab, daß bei Gelbflossenthun + 10 kg, Gelbflossenthun - 10 kg und Echtem Bonito sowohl der vierteljährliche durchschnittliche Verkaufspreis als auch der Frei-Grenze-Preis nach Artikel 18 der Verordnung (EWG) Nr. 3759/92 zwischen dem 1. Januar und 31. März 1996 unter 91 % des gemeinschaftlichen Produktionspreises lagen, der mit der Verordnung (EG) Nr. 2818/95 des Rates vom 30. November 1995 zur Festsetzung des gemeinschaftlichen Produktionspreises für Thunfisch, der zum industriellen Herstellen von Waren des KN-Codes 1604 bestimmt ist, für das Fischwirtschaftsjahr 1996 (3) festgesetzt wurde.

Die Ausgleichsentschädigung wird gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3759/92 für das betreffende Vierteljahr im Rahmen der in dessen Absatz 3 genannten Mengen gewährt.

Die in dem betreffenden Vierteljahr an die Verarbeitungsindustrie im Zollgebiet der Gemeinschaft verkauften und gelieferten Mengen liegen bei den drei betreffenden Arten unter dem Durchschnitt der verkauften und gelieferten Mengen des gleichen Vierteljahres der drei letzten Fischwirtschaftsjahre. Da die Mengen des Vierteljahres die in Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3759/92 festgelegten Grenzen nicht überschreiten, entspricht das Gesamtvolumen der entschädigungsfähigen Mengen den im Vierteljahr verkauften und gelieferten Mengen.

Die von den Erzeugerorganisationen gemeldeten Mengen führen zur Anwendung der Abstufung der den einzelnen Erzeugerorganisationen gewährten Entschädigungsbeträge nach Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3759/92. Die Aufteilung der jeweils entschädigungsfähigen Mengen auf die betroffenen Erzeugerorganisationen ist im Verhältnis ihrer jeweiligen Erzeugung aus dem entsprechenden Vierteljahr der Fischwirtschaftsjahre 1992 bis 1994 vorzunehmen.

Dementsprechend ist die Ausgleichsentschädigung für das betreffende Erzeugnis im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. März 1996 zu gewähren.

Zur Berechnung der Zahlungen sind der anspruchsbegründende Tatbestand für die Ausgleichsentschädigung und dessen genauer Zeitpunkt festzulegen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischereierzeugnisse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Ausgleichsentschädigung nach Artikel 18 der Verordnung (EWG) Nr. 3759/92 wird für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. März 1996 für nachstehende Erzeugnisse gewährt:

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Artikel 2

(1) Die Entschädigung wird im Rahmen folgender Gesamtmengen je Art gewährt:

- Gelbflossenthun + 10 kg: 23 593,062 Tonnen,

- Gelbflossenthun - 10 kg: 3 788,171 Tonnen,

- Echter Bonito: 9 467,021 Tonnen.

(2) Diese Gesamtmengen werden entsprechend dem Anhang auf die einzelnen Erzeugerorganisationen aufgeteilt.

Artikel 3

Maßgebend für die Bestimmung des Anspruchs auf Ausgleichsentschädigung sind die Verkäufe mit Rechnungsdatum in dem betreffenden Vierteljahr, die der Berechnung des durchschnittlichen monatlichen Verkaufspreises nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 2210/93 der Kommission (4) zugrunde liegen.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Dezember 1996

Für die Kommission

Emma BONINO

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 388 vom 31. 12. 1992, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 350 vom 31. 12. 1994, S. 15.

(3) ABl. Nr. L 292 vom 7. 12. 1995, S. 6.

(4) ABl. Nr. L 197 vom 6. 8. 1993, S. 8.

ANHANG

Aufteilung der entschädigungsfähigen Mengen Thunfisch vom 1. Januar bis 31. März 1996 auf die Erzeugerorganisationen nach Entschädigungssätzen gemäß Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3759/92

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