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Document 31995D0294

95/294/EG: Entscheidung der Kommission vom 24. Juli 1995 zur Festlegung des Musters der Veterinärbescheinigung für den Handel mit Eizellen und Embryonen von Equiden

ABl. L 182 vom 2.8.1995, p. 27–29 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/08/2010

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1995/294/oj

31995D0294

95/294/EG: Entscheidung der Kommission vom 24. Juli 1995 zur Festlegung des Musters der Veterinärbescheinigung für den Handel mit Eizellen und Embryonen von Equiden

Amtsblatt Nr. L 182 vom 02/08/1995 S. 0027 - 0029


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 24. Juli 1995 zur Festlegung des Musters der Veterinärbescheinigung für den Handel mit Eizellen und Embryonen von Equiden (Text von Bedeutung für den EWR) (95/294/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 95/176/EG der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Bedingungen für die Gewinnung, Aufbereitung, Lagerung und Beförderung von Eizellen und Embryonen und die Gesundheitsanforderungen an Spenderstuten sind in Anhang D der Richtlinie 92/65/EWG des Rates festgelegt.

Es gilt, entsprechend den Bestimmungen der genannten Richtlinie das Muster einer Gesundheitsbescheinigung für den Handel mit Equideneizellen und -embryonen festzulegen.

Die Entscheidung 95/176/EG der Kommission, mit der die Anhänge der Richtlinie 92/65/EWG in bezug auf Sperma, Eizellen und Embryonen von Equiden geändert werden, gilt ab dem 1. Oktober 1995. Die Veterinärbescheinigung für den Handel mit Equideneizellen und -embryonen sollte entsprechend ab dem gleichen Stichtag gelten.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten gewährleisten, daß bei jeder Versendung von Eizellen und Embryonen von Equiden aus ihrem Hoheitsgebiet in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats eine ordnungsgemäß ausgefuellte Tiergesundheitsbescheinigung nach dem Muster im Anhang mitgeführt wird.

Artikel 2

Diese Entscheidung gilt ab dem 1. Oktober 1995.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 24. Juli 1995

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 268 vom 14. 9. 1992, S. 54.

(2) ABl. Nr. L 117 vom 24. 5. 1995, S. 23.

ANHANG

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

TIERGESUNDHEITSBESCHEINIGUNG

für den Handel mit Eizellen und Embryonen von Equiden

1. Absender (Name und vollständige Anschrift)

TIERGESUNDHEITSBESCHEINIGUNG

Nr. ORIGINAL

2. Entnahmemitgliedstaat

3. Empfänger (Name und vollständige Anschrift)

4. Zuständige Behörde

Anmerkungen

a) Für jede Sendung Eizellen und Embryonen ist eine separate Bescheinigung auszustellen.

b) Das Original dieser Bescheinigung muß die Sendung bis zum Bestimmungsort begleiten.

5. Zuständige Lokalbehörde

6. Verladeort

7. Name und Anschrift der Entnahmeeinheit

8. Transportmittel

9. Bestimmungsort und -mitgliedstaat

10. Zulassungsnummer der Entnahmeeinheit

11. Anzahl und Plombennummer der Behältnisse

12. Angaben zur Identifizierung der Sendung : (Eizellen/Embryonen) (1)

12.1. Anzahl der Behältnisse

12.2. Datum (Daten) der Entnahme

12.3. Equidenart

12.4. Rasse

12.5. Spenderidentität

(1) Nichtzutreffendes streichen.

13. Der unterzeichnete amtliche Tierarzt bescheinigt folgendes:

13.1. Die vorstehend beschriebenen Eizellen/Embryonen (1) wurden von einer behördlich zugelassenen Entnahmeeinheit gewonnen und in einem geeigneten Labor aufbereitet.

13.2. Die Eizellen/Embryonen (1) wurden von Spenderstuten gewonnen, die folgende Anforderungen erfuellen:

13.2.1. Sie befanden sich am Tag der Entnahme der Eizellen/Embryonen (1) in Betrieben im Hoheitsgebiet bzw. - im Falle der Regionalisierung - in einem Teil des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats, der nach Maßgabe der Gemeinschaftsvorschriften frei von Afrikanischer Pferdepest ist;

13.2.2. sie wurden unter tierärztlich überwachten Betrieben gehalten, die am Tag der Entnahme der Eizellen/Embryonen (1) die Anforderungen gemäß Artikel 4 der Richtlinie 90/426/EWG des Rates (2) erfuellten;

13.2.3. sie wurden in den 60 Tagen vor der Entnahme der Eizellen/Embryonen (1) in Betrieben ohne klinische Anzeichen von Ansteckender Gebärmutterentzündung (CEM) gehalten;

13.2.4. sie wurden in den 30 Tagen vor der Entnahme der Eizellen/Embryonen (1) nicht für die natürliche Paarung eingesetzt;

13.2.5. sie sind nach bestem Wissen und Gewissen in den 15 Tagen vor der Entnahme der Eizellen/Embryonen (1) nicht mit Equiden in Berührung gekommen, die an einer infektiösen oder kontagiösen Krankheit leiden;

13.2.6. sie zeigten am Tag der Entnahme der Eizellen/Embryonen (1) keine Anzeichen einer infektiösen oder kontagiösen Krankheit.

13.3. Das für die künstliche Besamung der Spenderstuten verwendete Sperma erfuellte die Anforderungen der Richtlinie 92/65/EWG (3).

13.4. Die für die in vivo-Kultivierung von Embryonen verwendeten Eizellen erfuellen die Anforderungen der Richtlinie 92/65/EWG (1).

13.5. Die Eizellen/Embryonen (1) wurden nach Maßgabe der Bestimmungen des Anhangs D der Richtlinie 92/65/EWG gewonnen, aufbereitet, gelagert und befördert.

Ausgestellt in . . . . . . am . . . . . .

. . . . . . (Unterschrift des amtlichen Tierarztes)

Amtssiegel (4)

. . . . . . (Name und Qualifikationen des Unterzeichneten in Großbuchstaben)

(1) Nichtzutreffendes streichen.

(2) ABl Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 12.

(3) Gilt nicht für Eizellen.

(4) Unterschrift und Siegel müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung unterscheiden.

>ENDE EINES SCHAUBILD>

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