EUR-Lex Access to European Union law
This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 31995D0291
95/291/EC: Commission Decision of 18 July 1995 on special financial contributions from the Community for the eradication of Newcastle disease in Portugal (Only the Portuguese text is authentic)
95/291/EG: Entscheidung der Kommission vom 18. Juli 1995 über die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der Tilgung der Newcastle-Krankheit in Portugal (Nur der portugiesische Text ist verbindlich)
95/291/EG: Entscheidung der Kommission vom 18. Juli 1995 über die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der Tilgung der Newcastle-Krankheit in Portugal (Nur der portugiesische Text ist verbindlich)
ABl. L 182 vom 2.8.1995, p. 24–24
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
In force
95/291/EG: Entscheidung der Kommission vom 18. Juli 1995 über die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der Tilgung der Newcastle-Krankheit in Portugal (Nur der portugiesische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 182 vom 02/08/1995 S. 0024 - 0024
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 18. Juli 1995 über die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der Tilgung der Newcastle-Krankheit in Portugal (Nur der portugiesische Text ist verbindlich) (95/291/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), geändert durch die Entscheidung 94/370/EG (2), insbesondere auf die Artikel 3 und 4, in Erwägung nachstehender Gründe: 1993 und 1994 wurden in Portugal Fälle von Newcastle-Krankheit festgestellt, deren Auftreten die gemeinschaftlichen Gefluegelbestände ernsthaft gefährdet. Um die Tilgung der Seuche zu beschleunigen, kann die Gemeinschaft für die damit einhergehenden Verluste Entschädigungen zahlen. Unmittelbar nach amtlicher Bestätigung der Newcastle-Krankheit haben die portugiesischen Behörden Bekämpfungsmaßnahmen getroffen, darunter die Maßnahmen gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung 90/424/EWG, und mitgeteilt. Die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft wurden erfuellt. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Zur Tilgung der in Portugal in den Jahren 1993 und 1994 aufgetretenen Fälle von Newcastle-Krankheit kann eine finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft gewährt werden. Diese Unterstützung umfaßt - 50 % der Kosten, die Portugal bei der Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung und Beseitigung von Gefluegel bzw. die Vernichtung von Gefluegelerzeugnissen entstehen; - 50 % der Kosten, die Portugal für die Reinigung, Entwesung und Desinfizierung des Betriebes und der Anlagen entstehen; - 50 % der Kosten, die Portugal bei der Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Vernichtung von Futtermitteln und Geräten entstehen, die Träger von Ansteckungsstoffen sind. Artikel 2 (1) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft ist an die Vorlage von Belegen gebunden. (2) Portugal übermittelt die in Absatz 1 genannten Angaben und Belege spätestens sechs Monate nach Notifizierung dieser Entscheidung. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an Portugal gerichtet. Brüssel, den 18. Juli 1995 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 19. (2) ABl. Nr. L 168 vom 2. 7. 1994, S. 31.