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Document 31995R1683

    Verordnung (EG) Nr. 1683/95 des Rates vom 29. Mai 1995 über eine einheitliche Visagestaltung

    ABl. L 164 vom 14.7.1995, p. 1–4 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 27/12/2023

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1995/1683/oj

    31995R1683

    Verordnung (EG) Nr. 1683/95 des Rates vom 29. Mai 1995 über eine einheitliche Visagestaltung

    Amtsblatt Nr. L 164 vom 14/07/1995 S. 0001 - 0004


    VERORDNUNG (EG) Nr. 1683/95 DES RATES vom 29. Mai 1995 über eine einheitliche Visagestaltung

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100c Absatz 3,

    auf Vorschlag der Kommission,

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Gemäß Artikel 100c Absatz 3 des Vertrags erläßt der Rat vor dem 1. Januar 1996 Maßnahmen zur einheitlichen Visagestaltung.

    Die Einführung einer einheitlichen Visummarke ist ein wichtiger Schritt auf dem Weg der Harmonisierung der Visumpolitik. Nach Artikel 7a des Vertrags umfaßt der Binnenmarkt einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Personenverkehr gemäß den Bestimmungen dieses Vertrags gewährleistet ist. Diese Maßnahme bildet zusammen mit den Maßnahmen nach Titel VI des Vertrags über die Europäische Union ein zusammenhängendes Maßnahmenbündel.

    Es ist wesentlich, daß die einheitliche Visummarke alle notwendigen Informationen enthält und sehr hohen technischen Anforderungen, insbesondere hinsichtlich des Schutzes vor Fälschung und Verfälschung, genügt. Sie muß zudem zur Verwendung durch alle Mitgliedstaaten geeignet sein und von jedermann erkennbare und mit bloßem Auge wahrnehmbare Sicherheitsmerkmale tragen.

    Diese Verordnung enthält nur diejenigen Spezifikationen, die nicht geheim sind. Diese müssen durch weitere Spezifikationen ergänzt werden, die geheim bleiben müssen, um Fälschungen und Verfälschungen zu vermeiden; letztere dürfen keine personenbezogenen Daten oder Hinweise auf personenbezogene Daten umfassen. Die Befugnis, weitere Spezifikationen zu erlassen, sollte der Kommission übertragen werden.

    Um sicherzustellen, daß die genannten Informationen nicht mehr Personen als notwendig zugänglich gemacht werden, ist es auch wichtig, daß jeder Mitgliedstaat nicht mehr als eine Produktionsstätte für das Drucken seiner einheitlichen Visummarken bestimmt, wobei es den Mitgliedstaaten freigestellt sein muß, die Produktionsstätte erforderlichenfalls zu wechseln. Aus Sicherheitsgründen muß jeder Mitgliedstaat den Namen der zuständigen Produktionsstätte der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mitteilen.

    Um die Wirksamkeit dieser Verordnung zu gewährleisten, muß sie für alle Visa gemäß Artikel 5 gelten. Daneben sollte den Mitgliedstaaten freigestellt sein, die einheitliche Visummarke auch für Visa zu verwenden, die zu anderen als den in Artikel 5 genannten Zwecken verwendet werden können, soweit mit dem bloßen Auge wahrnehmbare Veränderungen jede Verwechslung mit dem einheitlichen Visum ausschließen.

    Hinsichtlich der nach Maßgabe des Anhangs in die einheitliche Visummarke aufzunehmenden personenbezogenen Daten ist sicherzustellen, daß die datenschutzrechtlichen Bestimmungen der Mitgliedstaaten sowie die einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften eingehalten werden -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 ausgestellten Visa werden als einheitliche Visummarke (Aufkleber) hergestellt. Sie müssen den im Anhang aufgeführten Spezifikationen entsprechen.

    Artikel 2

    Weitere technische Spezifikationen, die das Visum fälschungssicher machen, werden nach dem Verfahren des Artikels 6 eingeführt.

    Artikel 3

    (1) Die in Artikel 2 bezeichneten Spezifikationen sind geheim und werden nicht veröffentlicht. Sie sind ausschließlich den von den Mitgliedstaaten bestimmten Produktionsstätten für das Drucken der Visummarken sowie Personen zugänglich, die von einem Mitgliedstaat oder der Kommission hierzu ordnungsgemäß ermächtigt worden sind.

    (2) Jeder Mitgliedstaat bestimmt eine einzige für das Drucken der Visa zuständige Produktionsstätte. Er leitet den Namen dieser Produktionsstätte an die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten weiter. Eine Produktionsstätte kann von zwei oder mehr Mitgliedstaaten gleichzeitig bestimmt werden. Jeder Mitgliedstaat hat die Möglichkeit, die Produktionsstätte zu wechseln. Hierüber unterrichtet er die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten.

    Artikel 4

    (1) Unbeschadet weitergehender einschlägiger datenschutzrechtlicher Bestimmungen haben die Personen, denen ein Visum erteilt worden ist, das Recht, die persönlichen Daten in dem Visum zu überprüfen und diese gegebenenfalls berichtigen oder löschen zu lassen.

    (2) Die einheitliche Visummarke enthält keine maschinenlesbaren Informationen, die nicht auch in den im Anhang unter den Nummern 6 bis 12 beschriebenen Feldern genannt werden oder dem jeweiligen Reisedokument zu entnehmen sind.

    Artikel 5

    Im Sinne dieser Verordnung gilt als "Visum" eine von einem Mitgliedstaat ausgestellte Genehmigung oder eine von einem Mitgliedstaat getroffene Entscheidung, die für die Einreise in sein Hoheitsgebiet erforderlich ist im Hinblick auf

    - einen beabsichtigten Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat oder mehreren Mitgliedstaaten mit einer Gesamtdauer von höchstens drei Monaten;

    - die Durchreise durch das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten oder die Transitzone eines Flughafens.

    Artikel 6

    (1) Wird auf das Verfahren dieses Artikels Bezug genommen, so gelten die folgenden Bestimmungen.

    (2) Die Kommission wird von einem Ausschuß unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

    Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit der Stimmen abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

    (3) a) Die Kommission erläßt die beabsichtigten Maßnahmen, wenn sie mit der Stellungnahme des Ausschusses übereinstimmen.

    b) Stimmen die beabsichtigten Maßnahmen mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein oder liegt keine Stellungnahme vor, so unterbreitet die Kommission dem Rat unverzüglich einen Vorschlag für die zu treffenden Maßnahmen. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.

    Hat der Rat nach Ablauf von zwei Monaten keinen Beschluß gefaßt, so werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission erlassen, es sei denn, der Rat hat sich mit einfacher Mehrheit gegen die genannten Maßnahmen ausgesprochen.

    Artikel 7

    Wenn die Mitgliedstaaten die einheitliche Visummarke auch für andere als die in Artikel 5 genannten Zwecke verwenden, haben sie durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß eine Verwechslung mit den in Artikel 5 genannten Visa ausgeschlossen ist.

    Artikel 8

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Die Anwendbarkeit des Artikels 1 beginnt sechs Monate nach dem Erlaß der Maßnahmen nach Artikel 2.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 29. Mai 1995.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    H. de CHARETTE

    ANHANG

    >VERWEIS AUF EINEN FILM>

    Sicherheitsmerkmale

    1. Hier erscheint ein Zeichen bestehend aus neun Ellipsen, die fächerförmig angeordnet sind.

    2. Hier erscheint ein optisch variables Zeichen ("Kinegramm" oder gleichwertiges Zeichen). Je nach Betrachtungswinkel werden in verschiedener Größe und Farbe zwölf Sterne, das Symbol "E" und die Weltkugel sichtbar.

    3. Hier erscheint der aus einem oder mehreren Buchstaben bestehende Ländercode des ausstellenden Mitgliedstaats (oder "BNL" im Fall der Benelux-Staaten, d. h. Belgien, Luxemburg und die Niederlande) mit Kippeffekt. Dieser Code erscheint bei flachem Betrachtungswinkel hell und bei Drehung um 90 Grad dunkel. Es gelten folgende Ländercodes: A für Österreich, BNL für Benelux, D für Deutschland, DK für Dänemark, E für Spanien, F für Frankreich, FIN für Finnland, GR für Griechenland, I für Italien, IRL für Irland, P für Portugal, S für Schweden, UK für das Vereinigte Königreich.

    4. Im mittleren Bereich erscheint das Wort "VISUM" in Großbuchstaben mit optisch variablen Farben. Je nach Betrachtungswinkel erscheint es grün oder rot.

    5. Hier erscheint die bereits vorgedruckte Nummer des Visums mit vorangestelltem Ländercode gemäß Nummer 3. Es wird eine besondere Drucktype verwendet.

    Eintragungsfelder

    6. Dieses Feld beginnt mit den Worten "gültig für". Die ausstellende Behörde gibt das Hoheitsgebiet bzw. die Hoheitsgebiete an, für das/die das Visum gilt.

    7. Dieses Feld beginnt mit dem Wort "von", weiter in der Zeile steht das Wort "bis". Die ausstellende Behörde gibt hier die Gültigkeitsdauer des Visums an.

    8. Dieses Feld beginnt mit den Worten "Anzahl der Einreisen", weiter in der Zeile erscheinen die Worte "Dauer des Aufenthalts" (d. h. Dauer des vom Antragsteller geplanten Aufenthalts) und "Tage".

    9. Dieses Feld beginnt mit den Worten "ausgestellt in" und gibt den Ausstellungsort an.

    10. Dieses Feld beginnt mit dem Wort "am" (die ausstellende Behörde gibt hier das Ausstellungsdatum an); weiter in der Zeile erscheinen die Worte "Nummer des Reisepasses" (gefolgt von der Paßnummer des Paßinhabers).

    11. Dieses Feld beginnt mit den Worten "Art des Visums". Die ausstellende Behörde trägt die Kategorie des Visums gemäß den Artikeln 5 und 7 ein.

    12. Dieses Feld beginnt mit den Worten "Anmerkungen". Es dient der ausstellenden Behörde dazu, weitere Informationen, die sie für notwendig hält und die mit Artikel 4 dieser Verordnung vereinbar sind, einzutragen. Die folgenden zweieinhalb Zeilen sind für die Eintragung derartiger Bemerkungen freizuhalten.

    13. Dieses Feld enthält die maßgeblichen maschinenlesbaren Informationen, um die Außengrenzkontrollen zu vereinfachen.

    Das zu verwendende Papier ist pastellgrün und mit roter und blauer Kennzeichnung versehen.

    Die Kennzeichnung der Eintragungsfelder erfolgt in englischer und französischer Sprache. Darüber hinaus kann der ausstellende Staat eine andere Amtssprache der Gemeinschaft hinzufügen. Das Wort "Visum" in der Kopfzeile kann jedoch in jeder Amtssprache der Gemeinschaft erscheinen.

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