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Dokument 31995R1517

Verordnung (EG) Nr. 1517/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 hinsichtlich der Regelung der Ein- und Ausfuhr von Getreidemischfuttermitteln und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1162/95 mit besonderen Durchführungsbestimmungen über Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Getreide und Reis

ABl. L 147 vom 30.6.1995, str. 51–54 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Sonderausgabe in slowenischer Sprache: Kapitel 03 Band 017 S. 451 - 454

Weitere Sonderausgabe(n) (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, BG, RO, HR)

Pravni status dokumenta Ne velja več, Datum konca veljavnosti: 30/06/2004: Ta akt je bil spremenjen. Trenutna prečiščena različica: 01/07/1995

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1995/1517/oj

31995R1517

Verordnung (EG) Nr. 1517/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 hinsichtlich der Regelung der Ein- und Ausfuhr von Getreidemischfuttermitteln und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1162/95 mit besonderen Durchführungsbestimmungen über Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Getreide und Reis

Amtsblatt Nr. L 147 vom 30/06/1995 S. 0051 - 0054


VERORDNUNG (EG) Nr. 1517/95 DER KOMMISSION vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 hinsichtlich der Regelung der Ein- und Ausfuhr von Getreidemischfuttermitteln und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1162/95 mit besonderen Durchführungsbestimmungen über Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Getreide und Reis

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens und die Verordnung (EG) Nr. 3290/94 (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4, Artikel 11 Absatz 4, Artikel 13 Absatz 11 und Artikel 16 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1418/76 des Rates vom 21. Juni 1976 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3290/94, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 4, Artikel 14 Absatz 16 und Artikel 17,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Futterzubereitungen des KN-Codes 2309 fallen je nach ihrer Zusammensetzung in den Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 oder der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (4), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens und die Verordnung (EG) Nr. 3290/94. Fallen sie unter die Verordnung (EWG) Nr. 1766/92, so werden die Einfuhrabschöpfungen ab dem 1. Juli 1995 durch Zölle ersetzt.

Gemäß Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 ist für alle in Artikel 1 dieser Verordnung genannten Erzeugnisse die Vorlage einer Einfuhr- bzw. Ausfuhrlizenz erforderlich. Zu diesen Erzeugnissen gehören auch die Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art.

Gemäß Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 kann für die in Anhang A dieser Verordnung genannten Erzeugnisse bei der Ausfuhr eine Erstattung gewährt werden, um den Unterschied zwischen den Preisen für die Grunderzeugnisse in der Gemeinschaft und den Notierungen auf dem Weltmarkt auszugleichen. Für die Gewährung dieser Erstattung sind allgemeine Bestimmungen festzulegen.

Für die Zahlung der Erstattung sind hierbei nur die Erzeugnisse zu berücksichtigen, deren im Mischfuttermittel enthaltene Menge und Merkmale für den Gehalt des als solches geltenden Getreidefuttermittels wirklich repräsentativ sind, insbesondere für Getreide, Getreidemehl und nichtzubereitete Erzeugnisse aus Schrot und aus behandeltem Getreide, ausgenommen andere Erzeugnisse, deren Aufnahme in diese Art Futtermittel einen zusätzlichen oder marginalen Aspekt darstellt.

Zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für diese verschiedenen Getreideerzeugnisse ist insbesondere der Unterschied zwischen den Notierungen für die Grundgetreide, nämlich Mais, Weizen und Gerste, auf dem Weltmarkt und dem Gemeinschaftsmarkt zu berücksichtigen.

Die Anpassung der im voraus festgesetzten Erstattung muß unter Berücksichtigung der Kriterien, nach denen die Erstattung festgesetzt wurde, erfolgen. Daher ist bei dieser Anpassung dem Gehalt an Getreideerzeugnissen Rechnung zu tragen.

Die Verordnung (EWG) Nr. 1913/69 der Kommission vom 29. September 1969 über die Gewährung und Vorausfestsetzung der Erstattung bei der Ausfuhr von Getreidemischfuttermitteln (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1707/94 (6) und die Verordnung (EWG) Nr. 1619/93 der Kommission vom 25. Juni 1993 zur Festlegung der Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Regelung für Getreidemischfuttermittel (7) werden am 1. Juli 1995 aufgehoben. Die vorliegende Verordnung übernimmt die Bestimmungen der genannten Verordnungen und paßt sie an die gegenwärtige Marktsituation und die Anwendung der im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkünfte an.

Da die Bestimmungen des Artikels 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 891/89 der Kommission (8), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1043/95 (9), in den Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1162/95 der Kommission vom 23. Mai 1995 mit besonderen Durchführungsbestimmungen über Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Getreide und Reis (10) übernommen wurden, ist die genannte Verordnung zu ändern, um die Erteilung von Lizenzen gemäß Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 zu ermöglichen.

Der Verwaltungsausschuß für Getreide hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TITEL I

Erstattungen

Artikel 1

(1) Die Ausfuhrerstattungen für die in Anhang A der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 aufgeführten Erzeugnisse der KN-Codes 2309 10 11, 2309 10 13, 2309 10 31, 2309 10 33, 2309 10 51, 2309 10 53, 2309 90 31, 2309 90 33, 2309 90 41, 2309 90 43, 2309 90 51 und 2309 90 53, im folgenden "Getreidemischfuttermittel" genannt, werden gemäß den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

(2) Die Getreidemischfuttermittel sind in die in Anhang I genannten KN-Codes eingereiht.

Artikel 2

(1) Die Erstattung, die bei der Ausfuhr von Getreidemischfuttermitteln gewährt werden kann, wird im Laufe des jeweiligen Monats je Tonne jedes in den Mischfuttermitteln enthaltenen Getreides unter Berücksichtigung insbesondere folgender Kriterien festgesetzt:

a) der um den monatlichen Zuschlag berichtigten durchschnittlichen Höhe der im Vormonat für die am meisten verwendeten Grundgetreide gewährten Erstattungen;

b) der durchschnittlichen Höhe der Einfuhrzölle für die am meisten verwendeten Grundgetreide;

c) der Möglichkeiten und Bedingungen des Absatzes des betreffenden Erzeugnisses auf dem Weltmarkt;

d) der Notwendigkeit der Vermeidung von Störungen auf dem Gemeinschaftsmarkt;

e) des wirtschaftlichen Aspekts der Ausfuhren.

(2) Die Erstattungen werden mindestens einmal monatlich festgesetzt.

Artikel 3

(1) Die Erstattung wird gegebenenfalls gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1162/95 angepaßt. Die Anpassung erfolgt durch Anhebung oder Senkung der Erstattung um den Betrag, der sich aus jeder der in Artikel 12 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1162/95 genannten Anpassungen je Tonne des in dem Mischfuttermittel enthaltenen Getreideerzeugnisses ergibt. Außerdem wird die Erstattung gegebenenfalls unter Berücksichtigung des im Ausfuhrmonat gültigen Milchpulverpreises angepaßt.

Für das letztgenannte Erzeugnis wird ein Berichtigungskoeffizient festgesetzt, um dem im Ausfuhrmonat gültigen Beihilfebetrag für das zur Verwendung als Tierfutter bestimmte Milchpulver Rechnung zu tragen.

(2) Für die Anwendung des Artikels 13 Absatz 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 gilt der Betrag Null nicht als Erstattung; daher ist die in Artikel 12 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1162/95 genannte Erstattung nicht anzuwenden.

Artikel 4

(1) Der Ausführer teilt den zuständigen Stellen spätestens bei Abschluß der Zollförmlichkeiten mit, aus welchen Bestandteilen sich das Getreidemischfutter zusammensetzt, und gibt den Prozentsatz jedes Bestandteils mit dem entsprechenden KN-Code des Erzeugnisses für die Ausfuhrerstattungen sowie die genaue Menge von Mais und anderen Getreidearten an.

(2) Die Mitgliedstaaten treffen alle nötigen Maßnahmen, um die Richtigkeit der Angaben zu überprüfen.

Artikel 5

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission täglich bis 15 Uhr (Brüsseler Zeit) mit, für welche Mengen von Getreidemischfuttermitteln Lizenzen beantragt wurden.

In dieser Mitteilung ist nach Anträgen mit Ausfuhrerstattung oder Ausfuhrabgabe und Anträgen ohne Erstattung zu unterscheiden.

In der Mitteilung sind außerdem die Hoechstmengen der in den Mischfuttermitteln enthaltenen Getreide entsprechend den Anträgen auf Ausfuhrlizenzen genau anzugeben.

TITEL II

Verknappungsklausel

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 6

(1) Sind die in Artikel 16 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 und Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 1418/76 genannten Bedingungen für ein oder mehrere Erzeugnisse erfuellt, kann die Kommission folgende Maßnahmen treffen:

a) Anwendung einer Ausfuhrabgabe. Diese wird einmal wöchentlich von der Kommission festgesetzt. Sie kann je nach Bestimmungsort unterschiedlich hoch sein;

b) völlige oder teilweise Aussetzung der Erteilung von Ausfuhrlizenzen;

c) völlige oder teilweise Ablehnung der anhängigen Anträge auf Ausfuhrlizenzen;

(2) Die in Absatz 1 Buchstabe a) genannte Abgabe ist die am Tag des Abschlusses der Zollförmlichkeiten geltende Abgabe.

Der Betreffende kann jedoch gleichzeitig mit dem Lizenzantrag den Antrag stellen, daß die am Tag der Antragstellung geltende Abgabe auf eine innerhalb der Geltungsdauer der Lizenz durchzuführende Ausfuhr angewandt wird.

(3) Die Entscheidung der Kommission wird den Mitgliedstaaten mitgeteilt und veröffentlicht.

Artikel 7

Zur Berechnung der Erstattung kann der Gehalt an Milcherzeugnissen in Getreidemischfuttermitteln ermittelt werden, indem auf den Laktosegehalt je Tonne des betreffenden Erzeugnisses der Koeffizient zwei angewandt wird.

Artikel 8

Ist zur Anwendung dieser Verordnung hinsichtlich der Einfuhr- sowie der Ausfuhrregelung der Stärke- oder Laktosegehalt zu bestimmen, so werden die Analysemethoden für Stärke nach dem Verfahren des Artikels 23 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 und für Laktose nach dem Verfahren des Artikels 30 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 festgelegt.

Artikel 9

Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1162/95 erhält folgende Fassung:

"(2) Abweichend von Artikel 13a der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 enthält der Antrag auf Ausfuhrlizenz für die Erzeugnisse der KN-Codes 2309 10 11, 2309 10 13, 2309 10 31, 2309 10 33, 2309 10 51, 2309 10 53, 2309 90 31, 2309 90 33, 2309 90 41, 2309 90 43, 2309 90 51 und 2309 90 53, die weniger als 50 GHT Milcherzeugnisse enthalten:

- in Feld 15 die Warenbezeichnung und ihren achtstelligen Code; der Betreffende kann die Erzeugnisse, die zwei oder mehr zusammenhängende Unterteilungen betreffen, mit dem elfstelligen Code der Nomenklatur der Ausfuhrerstattungen angeben;

- in Feld 16 die Angabe '2309';

- in den Feldern 17 und 18 die auszuführende Menge Mischfutter;

- in Feld 20 den Gehalt des Mischfutters an zu verarbeitenden Getreideerzeugnissen, wenn dieser bekannt ist, wobei Mais von den anderen Getreidearten getrennt anzugeben ist; andernfalls, wenn von der obengenannten Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, Feld 15 auszufuellen, die Marge des Gehalts an Mais bzw. anderen Getreidearten.

Die Angaben des Antrags werden in die Ausfuhrlizenz übernommen."

Artikel 10

Die Verordnungen (EWG) Nr. 1913/69 und (EWG) Nr. 1619/93 werden am 1. Juli 1995 aufgehoben. Sie gelten jedoch weiterhin für die vor dem 1. Juli 1995 erteilten Ausfuhrlizenzen.

Artikel 11

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt für die ab dem 1. Juli 1995 erteilten Lizenzen.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Juni 1995

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 181 vom 1. 7. 1992, S. 21.

(2) ABl. Nr. L 349 vom 31. 12. 1994, S. 105.

(3) ABl. Nr. L 166 vom 25. 6. 1976, S. 1.

(4) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 13.

(5) ABl. Nr. L 246 vom 30. 9. 1969, S. 11.

(6) ABl. Nr. L 180 vom 14. 7. 1994, S. 19.

(7) ABl. Nr. L 155 vom 26. 6. 1993, S. 24.

(8) ABl. Nr. L 94 vom 7. 4. 1989, S. 13.

(9) ABl. Nr. L 106 vom 11. 5. 1995, S. 8.

(10) ABl. Nr. L 117 vom 24. 5. 1995, S. 2.

ANHANG

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