Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31995R1482

Verordnung (EG) Nr. 1482/95 der Kommission vom 28. Juni 1995 zur Bestimmung der im Rahmen des gemeinsamen Zolltarifs auf die landwirtschaftlichen Erzeugnisse und bestimmte Verarbeitungserzeugnisse befristet anzuwendenden Umrechnungskurse

ABl. L 145 vom 29.6.1995, p. 43–44 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/03/1997; Aufgehoben durch 397R0259

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1995/1482/oj

31995R1482

Verordnung (EG) Nr. 1482/95 der Kommission vom 28. Juni 1995 zur Bestimmung der im Rahmen des gemeinsamen Zolltarifs auf die landwirtschaftlichen Erzeugnisse und bestimmte Verarbeitungserzeugnisse befristet anzuwendenden Umrechnungskurse

Amtsblatt Nr. L 145 vom 29/06/1995 S. 0043 - 0044


VERORDNUNG (EG) Nr. 1482/95 DER KOMMISSION vom 28. Juni 1995 zur Bestimmung der im Rahmen des gemeinsamen Zolltarifs auf die landwirtschaftlichen Erzeugnisse und bestimmte Verarbeitungserzeugnisse befristet anzuwendenden Umrechnungskurse

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3290/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über Anpassungen und Übergangsmaßnahmen im Agrarsektor zur Anwendung der im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkünfte (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Beträge, die gemäß Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den gemeinsamen Zolltarif (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3115/94 der Kommission (3), in Ecu festgesetzt sind, werden in Landeswährung umgerechnet mit dem Kurs gemäß Artikel 18 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (4), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens.

Nach Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 darf sich die Anwendung des genannten Artikels auf die auf anderen Gebieten geltenden Sonderbestimmungen nicht negativ auswirken. Bei Wein der KN-Codes 2204 21 11 bis 2204 21 99 und 2204 29 12 bis 2204 29 99, anderer als Schaumwein, sind deshalb die landwirtschaftlichen Umrechnungskurse anwendbar gemäß Verordnung (EWG) Nr. 1167/76 des Rates vom 17. Mai 1976 zur Änderung des Anhangs IV der Verordnung (EWG) Nr. 816/70 zur Festlegung ergänzender Vorschriften für die gemeinsame Marktorganisation für Wein und zur Änderung des gemeinsamen Zolltarifs hinsichtlich der bei den Weinzöllen anzuwendenden Wechselkurse (5).

Gemäß des im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkommens werden die meisten Einfuhrabgaben ab 1. Juli 1995 im Fall der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und der daraus gewonnenen Verarbeitungserzeugnisse in Ecu ausgedrückt. Damit Verkehrsverlagerungen vermieden werden, sind die in Ecu ausgedrückten Zölle mit einem Kurs in Landeswährung umzurechnen, der häufiger als der in Artikel 18 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 genannte auf den letzten Stand gebracht wird.

Die Kommission wird zu diesem Zweck eine Änderung des genannten Artikels 18 vorschlagen mit dem Ziel, ab 1. Juli 1996 im Rahmen eines Schutzmechanismus monatliche Kurse anzuwenden. Um die Umstellung auf die Regelung zu erleichtern, die sich aus den im Rahmen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkünften ergibt, sollten in den landwirtschaftlichen Sektoren bereits ab 1. Juli 1995 die Bestimmungen allgemein gelten, die, wie vorgeschlagen, ab 1. Juli 1996 angewendet werden müssen.

Bei der Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse werden deshalb übergangsweise Beträge erhoben, die mit zwei unterschiedlichen Umrechnungskursen berechnet werden je nachdem, ob diese Beträge im Rahmen des Gemeinsamen Zolltarifs unmittelbar in Ecu zu bestimmen sind oder nicht.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme der zuständigen Verwaltungsausschüsse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Abweichend von Artikel 18 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 und der Verordnung (EWG) Nr. 1167/76 sind die in Absatz 2 genannten Bestimmungen bis 30. Juni 1996 auf die Erzeugnisse der im Anhang angegebenen KN-Codes anwendbar.

(2) Der Gegenwert des Ecu, der bei der Tarifizierung der Erzeugnisse und Bestimmung der Einfuhrabgaben zu berücksichtigen ist, wird monatlich in Landeswährung bestimmt. Die für seine Umrechnung in Landeswährung zu verwendenden Kurse sind die, welche als am vorletzten Börsentag der jeweiligen Monate im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe C, veröffentlicht werden. Die betreffenden Kurse gelten in dem jeweils folgenden Monat.

Weicht jedoch ein am Anfang eines Monats anzuwendender Kurs um mehr als 5 % von dem Kurs ab, der als am vorletzten Börsentag vor dem 15. Tag desselben Monats veröffentlicht wird, gilt der letztere Kurs ab dem 15. Tag bis zum Ende des betreffenden Monats.

Im Sinne dieser Verordnung ist Börsentag jeder Tag mit Ausnahme des 31. Dezember eines Jahres, für den die Kommission einen Ecu-Kurs festsetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1995 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Juni 1995

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 349 vom 31. 12. 1994, S. 105.

(2) ABl. Nr. L 256 vom 7. 9. 1987, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 345 vom 31. 12. 1994, S. 1.

(4) ABl. Nr. L 302 vom 19. 10. 1992, S. 1.

(5) ABl. Nr. L 135 vom 24. 5. 1976, S. 42.

ANHANG

KN-Codes der in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1482/95 genannten Erzeugnisse und Verarbeitungserzeugnisse

- Alle KN-Codes der Kapitel 1, 2 und 4.

- Die wie folgt beginnenden KN-Codes: 0504, 0505 10 90, 0505 90, 0509 00 90 und 0511.

- Alle KN-Codes der Kapitel 6 bis 8.

- Die KN-Codes des Kapitels 9 außer den mit 0903 beginnenden KN-Codes.

- Alle KN-Codes der Kapitel 10 bis 12.

- Die KN-Codes des Kapitels 13 außer den wie folgt beginnenden KN-Codes: 1301, 1302 11 00, 1302 19 10, 1302 19 99, 1302 32 90 und 1302 39 00.

- Alle KN-Codes der Kapitel 15 bis 19.

- Die KN-Codes des Kapitels 20, ausgenommen Weinblätter, Hopfentriebe und andere genießbare Pflanzenteile der KN-Codes 2001 90 96 und 2008 99 99.

- Alle KN-Codes des Kapitels 21.

- Die KN-Codes des Kapitels 22 außer dem KN-Code 2201 90 00.

- Alle KN-Codes der Kapitel 23 und 24.

- Die wie folgt beginnenden KN-Codes: 2905 43 00 und 2905 44.

- Die wie folgt beginnenden KN-Codes: 3501 außer 3501 90 10 und 3505 außer 3505 10 50.

- Die wie folgt beginnenden KN-Codes: 3502 10 91, 3502 10 99, 3502 90 51 und 3502 90 59.

- Die wie folgt beginnenden KN-Codes: 3809 10 und 3823 60.

- Die wie folgt beginnenden KN-Codes: 5301 und 5302.

Top