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Document 31995R1169

    Verordnung (EG) Nr. 1169/95 des Rates vom 22. Mai 1995 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2271/94 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Kugellagern mit einem größten äußeren Durchmesser von 30 mm oder weniger mit Ursprung in Thailand, aber aus einem anderen Land in die Gemeinschaft ausgeführt

    ABl. L 118 vom 25.5.1995, p. 4–5 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 26/05/2000

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1995/1169/oj

    31995R1169

    Verordnung (EG) Nr. 1169/95 des Rates vom 22. Mai 1995 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2271/94 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Kugellagern mit einem größten äußeren Durchmesser von 30 mm oder weniger mit Ursprung in Thailand, aber aus einem anderen Land in die Gemeinschaft ausgeführt

    Amtsblatt Nr. L 118 vom 25/05/1995 S. 0004 - 0005


    VERORDNUNG (EG) Nr. 1169/95 DES RATES vom 22. Mai 1995 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2271/94 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Kugellagern mit einem größten äußeren Durchmesser von 30 mm oder weniger mit Ursprung in Thailand, aber aus einem anderen Land in die Gemeinschaft ausgeführt

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3284/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1), insbesondere auf Artikel 13,

    auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuß,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    A. Hintergrund

    (1) Nach einer Überprüfung senkte der Rat im September 1994 mit der Verordnung (EG) Nr. 2271/94 (2) den endgültigen Ausgleichszoll auf die Einfuhren von Kugellagern mit einem größten äußeren Durchmesser von 30 mm oder weniger mit Ursprung in Thailand, aber aus einem anderen Land in die Gemeinschaft ausgeführt von 6,7 % auf 5,3 %.

    (2) Der Ausgleichszoll von 6,7 % war im Juli 1993 mit der Verordnung (EWG) Nr. 1781/93 (3) eingeführt worden, und zwar nach der Überprüfung des Beschlusses 90/266/EWG der Kommission (4) über die Annahme einer Verpflichtung der Königlichen Thai-Regierung im Zusammenhang mit dem Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren der vorgenannten Kugellager. Diese Verpflichtung sah die Erhebung einer Ausfuhrsteuer durch die Königliche Thai-Regierung vor, um die Auswirkungen der gewährten Subventionen auszugleichen. Zum Zeitpunkt der Annahme jenes Beschlusses wurden keine Ausgleichszölle eingeführt. Die Überprüfung ergab jedoch, daß ein Zoll notwendig war, um indirekte Einfuhren in die Gemeinschaft unter Umgehung der von der Königlichen Thai-Regierung auf direkte Einfuhren erhobenen Ausfuhrsteuer zu verhindern und die Wirkung der Verpflichtung zu erhalten.

    (3) Der mit der Verordnung (EG) Nr. 2271/94 eingeführte geänderte endgültige Ausgleichszoll von 5,3 % stützte sich auf die überprüfte Ausfuhrsteuer von 0,72 Baht je Stück, wie sie nach einer weiteren Überprüfung durch den Beschluß 94/639/EG (5) festgesetzt wurde.

    B. Wiederaufnahme der Untersuchung

    (4) Im Dezember 1994 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften eine Bekanntmachung über die Einleitung einer Überprüfung des Beschlusses 94/639/EG sowie der Verordnung (EG) Nr. 2271/94 (6).

    (5) Diese Überprüfung zielte darauf ab, den von der Königlichen Thai-Regierung gewährten Subventionsbetrag neu zu berechnen und gegebenenfalls die mit dem Beschluß 94/639/EG festgesetzte Ausfuhrsteuer entsprechend zu ändern. Da sich der Ausgleichszoll für indirekte Einfuhren unmittelbar auf den Ausfuhrsteuersatz stützt, erstreckte sich die Überprüfung auch auf die Verordnung (EG) Nr. 2271/94 zur Einführung des endgültigen Zolls.

    (6) Die Kommission unterrichtete offiziell die Königliche Thai-Regierung, die bekanntermaßen betroffenen Ausführer und Einführer sowie den Antragsteller in der Ausgangsuntersuchung (FEBMA); sie gab den unmittelbar betroffenen Parteien Gelegenheit, ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen. Die Königliche Thai-Regierung, die Ausführer in Thailand und die durch FEBMA vertretenen Gemeinschaftshersteller machten schriftliche Sachäußerungen.

    (7) Die Kommission holte alle für die Sachaufklärung für notwendig erachteten Informationen ein, überprüfte sie und führte Untersuchungen bei den folgenden Stellen bzw. Betrieben durch:

    a) Königliche Thai-Regierung:

    Außenhandelsabteilung, Bangkok,

    Board of Investment, Bangkok;

    b) Ausführer in Thailand:

    NMB Thai Ltd, Ayutthaya, Thailand,

    Pelmec Thai Ltd, Bang Pa-In, Thailand,

    NMB Hi-Tech Ltd, Bang Pa-In, Thailand.

    Alle diese Exportunternehmen sind hundertprozentige Tochtergesellschaften der Mineba Co. Ltd, Japan.

    (8) Auf ihren Antrag hin wurden die Parteien über die wesentlichen Tatsachen und Überlegungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die Änderung des endgültigen Ausgleichszolls zu empfehlen. Den Parteien wurde ferner eine Frist eingeräumt, innerhalb derer sie nach der Unterrichtung Stellung nehmen konnten.

    Die schriftlichen Sachäußerungen der Parteien wurden, soweit angemessen, berücksichtigt.

    C. Neuberechnung des Subventionsbetrags

    (9) Die Kommission stellte fest, daß sich die den thailändischen Ausführern gewährten anfechtbaren Subventionen in der Zeit vom 1. Oktober 1993 bis zum 31. März 1994 ("Untersuchungszeitraum") auf 0,66 Baht je Stück beliefen. Die Königliche Thai-Regierung senkte dementsprechend ihre Ausfuhrsteuer auf direkt in die Gemeinschaft ausgeführte Kugellager auf 0,66 Baht je Stück und bot eine entsprechende Änderung der Verpflichtung an. Dieses Angebot wurde mit dem Beschluß 95/180/EG der Kommission (7) angenommen, in dem auch ausführlich die Methode zur Berechnung des Subventionsbetrags dargelegt wird.

    D. Schädigung und Interesse der Gemeinschaft

    (10) Weder zur Schädigung noch zum Interesse der Gemeinschaft wurden neue Beweise vorgelegt. Der Rat bestätigt daher seine einschlägigen Schlußfolgerungen in der Verordnung (EG) Nr. 2271/94.

    E. Änderungen des endgültigen Zolls

    (11) Infolge der Senkung der Ausfuhrsteuer von 0,72 auf 0,66 Baht je Stück sollte der endgültige Ausgleichszoll auf indirekte Einfuhren so angepaßt werden, daß er dem neuen Ausfuhrsteuersatz entspricht. Der neue Ausgleichszoll, ausgedrückt als Prozentsatz des Nettopreises frei Grenze der Gemeinschaft, beträgt 4,8 %.

    F. Erhebung von Antidumping- und Ausgleichszöllen

    (12) Wie unter Randnummer 12 der Verordnung (EG) Nr. 2271/94 dargelegt, sollte der Ausgleichszoll weiterhin zusätzlich zu dem mit der Verordnung (EWG) Nr. 2934/90 (8) eingeführten Antidumpingzoll erhoben werden.

    Der Antidumping- und der Ausgleichszoll belaufen sich zusammen auf 11,5 % (Antidumpingzoll von 6,7 % + Ausgleichszoll von 4,8 %).

    Beide Zölle sollten auf der Grundlage des Nettopreises frei Grenze der Gemeinschaft berechnet werden -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2271/94 erhält folgende Fassung:

    "Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1781/93 erhält folgende Fassung:

    '(2) Der Ausgleichszoll beträgt 4,8 %, ausgedrückt als Prozentsatz des Nettopreises frei Grenze der Gemeinschaft.'"

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 22. Mai 1995.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    A. MADELIN

    (1) ABl. Nr. L 349 vom 31. 12. 1994, S. 22.

    (2) ABl. Nr. L 247 vom 22. 9. 1994, S. 1.

    (3) ABl. Nr. L 163 vom 6. 7. 1993, S. 1.

    (4) ABl. Nr. L 152 vom 16. 6. 1990, S. 59.

    (5) ABl. Nr. L 247 vom 22. 9. 1994, S. 29.

    (6) ABl. Nr. C 348 vom 9. 12. 1994, S. 5.

    (7) Siehe Seite 94 dieses Amtsblatts.

    (8) ABl. Nr. L 281 vom 12. 10. 1990, S. 1.

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