EUR-Lex Πρόσβαση στο δίκαιο της Ευρωπαϊκής Ένωσης

Επιστροφή στην αρχική σελίδα του EUR-Lex

Το έγγραφο αυτό έχει ληφθεί από τον ιστότοπο EUR-Lex

Έγγραφο 31993D0585

93/585/EWG: Entscheidung der Kommission vom 26. Oktober 1993 zur Genehmigung der in Irland bei der Zuteilung zusätzlicher Referenzmengen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates im Sektor Milch und Milcherzeugnisse zu beachtenden Kriterien (Nur der englische Text ist verbindlich)

ABl. L 279 vom 12.11.1993, σ. 44 έως 44 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Νομικό καθεστώς του εγγράφου Ισχύει

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1993/585/oj

31993D0585

93/585/EWG: Entscheidung der Kommission vom 26. Oktober 1993 zur Genehmigung der in Irland bei der Zuteilung zusätzlicher Referenzmengen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates im Sektor Milch und Milcherzeugnisse zu beachtenden Kriterien (Nur der englische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 279 vom 12/11/1993 S. 0044 - 0044


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 26. Oktober 1993 zur Genehmigung der in Irland bei der Zuteilung zusätzlicher Referenzmengen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates im Sektor Milch und Milcherzeugnisse zu beachtenden Kriterien (Nur der englische Text ist verbindlich)

(93/585/EWG)DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1560/93 (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 3 Absatz 2 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 soll mit der erfolgten Gesamtmengenerhöhung um 0,6 % eine zusätzliche Zuteilung an die von einer besonderen Referenzmenge ausgeschlossenen, die in Berggebieten tätigen Erzeuger und die Erzeuger gemäß Artikel 5 der genannten Verordnung ermöglicht werden. Nach der letztgenannten Bestimmung werden die Erzeuger nach objektiven, im Einvernehmen mit der Kommission festzulegenden Kriterien bestimmt.

Die von Irland am 27. September 1993 vorgeschlagenen Kriterien sollten genehmigt werden -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Bestimmungen über die in Irland vorgesehene Zuteilung zusätzlicher Referenzmengen an die den nachstehenden Kriterien genügenden Erzeuger werden genehmigt:

- Die verfügbare Referenzmenge überschreitet nicht 70 200 bzw. 93 600 kg im Fall von Landwirten, die gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d) der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 des Rates (3) bzw. Artikel 8 zweiter Gedankentrich der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 zusätzliche Mengen erhalten haben;

- die 1991/92 oder 1992/93 vermarktete Erzeugung macht mindestens 85 % der verfügbaren Referenzmenge aus;

- gemäß Betriebsübertragungen mit oder ohne Fläche oder im Rahmen befristeter Abtretungen wurde eine zusätzliche Referenzmenge erworben;

- es wird eine Betriebsfläche von höchstens 28,3 ha bewirtschaftet;

- der aus nicht landwirtschaftlicher Tätigkeit bezogene Einkommensanteil des Haushalts oder Zusammenschlusses überschreitet nicht 14 800 irische Pfund.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an Irland gerichtet.

Brüssel, den 26. Oktober 1993

Für die Kommission

René STEICHEN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 405 vom 31. 12. 1992, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 154 vom 25. 6. 1993, S. 30.

(3) ABl. Nr. L 90 vom 1. 4. 1984, S. 13.

Επάνω