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Document 31992R2913

Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften

ABl. L 302 vom 19.10.1992, p. 1–50 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/04/2016; Aufgehoben durch 32008R0450 Siehe 32013R0952

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1992/2913/oj

31992R2913

Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften

Amtsblatt Nr. L 302 vom 19/10/1992 S. 0001 - 0050
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 16 S. 0004
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 16 S. 0004


VERORDNUNG (EWG) Nr. 2913/92 DES RATES vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 28, 100a und 113,

auf Vorschlag der Kommission (1),

in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Grundlage der Gemeinschaft ist eine Zollunion. Die Zollvorschriften, die derzeit über eine Vielzahl von Gemeinschaftsverordnungen und -richtlinien verstreut sind, sollten im Interesse der Wirtschaftsbeteiligten der Gemeinschaft wie auch der Zollverwaltungen in einem Zollkodex zusammengefasst werden. Dies ist im Hinblick auf den Binnenmarkt von wesentlicher Bedeutung.

Der auf diese Weise festgelegte Zollkodex muß grundsätzlich das bestehende Zollrecht enthalten. Jedoch sind solche Änderungen vorzunehmen, die dieses Zollrecht kohärenter machen, vereinfachen und gewisse noch vorhandene Lücken schließen, um ein umfassendes gemeinschaftliches Regelwerk zu schaffen.

Ausgehend von dem Konzept eines Binnenmarktes muß der Zollkodex allgemeine Bestimmungen und Verfahrensvorschriften enthalten, welche die Anwendung der zolltariflichen und sonstigen Maßnahmen sicherstellen, die im Rahmen des Warenverkehrs zwischen der Gemeinschaft und Drittländern auf Gemeinschaftsebene erlassen worden sind; dazu gehören auch die agrar- und handelspolitischen Maßnahmen unter Berücksichtigung der Belange dieser Gemeinschaftspolitiken.

Es erscheint der Hinweis angezeigt, daß dieser Zollkodex unbeschadet besonderer anderweitiger Vorschriften gilt. Solche Vorschriften können insbesondere im Rahmen der landwirtschaftlichen, statistischen oder handelspolitischen Regelungen und in bezug auf die Eigenmittel bestehen oder eingeführt werden.

Den Erfordernissen der Zollverwaltungen im Hinblick auf die ordnungsgemässe Anwendung des Zollrechts ist in gleichem Masse Rechnung zu tragen wie dem Anspruch der Wirtschaftsbeteiligten auf gerechte und angemessene Behandlung. Daher müssen unter anderem umfangreiche Kontrollmöglichkeiten für die Zollverwaltungen und Rechtsbehelfe für die Wirtschaftsbeteiligten vorgesehen werden. Im Hinblick auf ein Rechtsbehelfsystem im Zollbereich muß das Vereinigte Königreich neue Verwaltungsverfahren einführen, die nicht vor dem 1. Januar 1995 in Kraft treten können.

Angesichts der grossen Bedeutung des Aussenhandels der Gemeinschaft sollten Zollförmlichkeiten und Kontrollmaßnahmen möglichst vermieden, zumindest aber in geringstmöglichem Umfang gehalten werden.

Um die einheitliche Durchführung dieses Zollkodex sicherzustellen, empfiehlt es sich, ein Gemeinschaftsverfahren festzulegen, das es ermöglicht, innerhalb angemessener Fristen Durchführungsvorschriften zu erlassen. Ausserdem ist ein Ausschuß für den Zollkodex einzusetzen, um eine enge und wirksame Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission auf diesem Gebiet zu gewährleisten.

Beim Erlaß von Durchführungsmaßnahmen zum Zollkodex ist im Rahmen des Möglichen darauf zu achten, daß Betrugsfälle oder Unregelmässigkeiten, die sich nachteilig auf den Gesamthaushalt der Europäischen Gemeinschaften auswirken können, verhütet werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TITEL I ALLGEMEINES

KAPITEL 1

GELTUNGSBEREICH UND GRUNDLEGENDE BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Dieser Kodex und die auf gemeinschaftlicher und einzelstaatlicher Ebene dazu erlassenen Durchführungsvorschriften stellen das Zollrecht dar. Der Kodex gilt unbeschadet besonderer, auf anderen Gebieten bestehender Vorschriften

- im Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft und Drittländern;

- für Waren, die unter den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, unter den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder unter den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft fallen.

Artikel 2

(1) Soweit nicht durch internationale Übereinkommen, geographisch und wirtschaftlich begrenztes Gewohnheitsrecht oder autonome Gemeinschaftsmaßnahmen etwas Gegenteiliges bestimmt ist, gilt das gemeinschaftliche Zollrecht einheitlich im gesamten Zollgebiet der Gemeinschaft.

(2) Bestimmte Zollvorschriften können entweder wenn es ausdrücklich vorgesehen ist oder aufgrund von internationalen Übereinkommen auch ausserhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft gelten.

Artikel 3

(1) Zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören:

- das Gebiet des Königreichs Belgien;

- das Gebiet des Königreichs Dänemark, mit Ausnahme der Färöer und Grönlands;

- das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, mit Ausnahme der Insel Helgoland sowie des Gebiets von Büsingen (Vertrag vom 23. November 1964 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft);

- das Gebiet der Republik Griechenland;

- das Gebiet des Königreichs Spanien, mit Ausnahme von Ceuta und Melilla;

- das Gebiet der Französischen Republik, mit Ausnahme der überseeischen Gebiete und der Gebietskörperschaften;

- das Gebiet Irlands;

- das Gebiet der Italienischen Republik, mit Ausnahme der Gemeinden Livigno und Campione d'Italia sowie des zum italienischen Gebiet gehörenden Teils des Luganer Sees zwischen dem Ufer und der politischen Grenze der zwischen Ponte Tresa und Porto Ceresio gelegenen Zone;

- das Gebiet des Großherzogtums Luxemburg;

- das Gebiet des Königreichs der Niederlande in Europa;

- das Gebiet der Portugiesischen Republik;

- das Gebiet des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland sowie die Kanalinseln und die Insel Man.

(2) Die folgenden Gebiete, die ausserhalb des Gebiets der Mitgliedstaaten liegen, gelten mit Rücksicht auf die für sie geltenden Abkommen und Verträge als zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehörig:

a) DEUTSCHLAND

Die österreichischen Gebiete von Jungholz und Mittelberg, so wie sie in folgenden Verträgen festgelegt sind:

- Jungholz: Vertrag vom 3. Mai 1868 (Bayrisches Regierungsblatt 1868, S. 1245),

- Mittelberg: Vertrag vom 2. Dezember 1890 (Reichsgesetzblatt 1891, S. 59);

b) FRANKREICH

Das Gebiet des Fürstentums Monaco, so wie es in dem in Paris am 18. Mai 1963 unterzeichneten Zollabkommen festgelegt ist (Journal officiel vom 27. September 1963, S. 8679);

c) ITALIEN

Das Gebiet der Republik San Marino, so wie es in dem Abkommen vom 31. März 1939 festgelegt ist (Gesetz vom 6. Juni 1939, Nr. 1220).

(3) Zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören die Küstenmeere, die innerhalb der Küstenlinie gelegenen Meeresgewässer und der Luftraum der Mitgliedstaaten und der in Absatz 2 genannten Gebiete, mit Ausnahme der Küstenmeere, der innerhalb der Küstenlinie gelegenen Meeresgewässer und des Luftraums, die zu Gebieten gehören, die nicht Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft gemäß Absatz 1 sind.

Artikel 4

Im Sinne dieses Zollkodex ist oder sind

1. Person:

- eine natürliche Person;

- eine juristische Person;

- eine Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die aber im Rechtsverkehr wirksam auftreten kann, wenn diese Möglichkeit im geltenden Recht vorgesehen ist;

2. in der Gemeinschaft ansässige Person:

- im Fall einer natürlichen Person eine Person, die in der Gemeinschaft ihren normalen Wohnsitz hat;

- im Fall einer juristischen Person oder Personenvereinigung eine Person, die in der Gemeinschaft ihren satzungsmässigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder eine dauernde Niederlassung hat;

3. Zollbehörden: die unter anderem für die Anwendung des Zollrechts zuständigen Behören;

4. Zollstelle: eine Dienststelle, bei der im Zollrecht vorgesehene Förmlichkeiten erfuellt werden können;

5. Entscheidung: eine hoheitliche Maßnahme auf dem Gebiet des Zollrechts zur Regelung eines Einzelfalls mit Rechtswirkung für eine oder mehrere bestimmte oder bestimmbare Personen; darunter fällt unter anderem eine verbindliche Zolltarifauskunft nach

Artikel 12;

6. zollrechtlicher Status: der Status einer Ware als Gemeinschaftsware oder Nichtgemeinschaftsware;

7. Gemeinschaftswaren:

- Waren, die unter den in Artikel 23 genannten Voraussetzungen vollständig im Zollgebiet der Gemeinschaft gewonnen oder hergestellt worden sind, ohne daß ihnen aus nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehörenden Ländern oder Gebieten eingeführte Waren hinzugefügt wurden;

- aus nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehörenden Ländern oder Gebieten eingeführte Waren, die in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt worden sind;

- Waren, die im Zollgebiet der Gemeinschaft entweder ausschließlich unter Verwendung von nach dem zweiten Gedankenstrich bezeichneten Waren oder unter Verwendung von nach den ersten beiden Gedankenstrichen bezeichneten Waren gewonnen oder hergestellt worden sind;

8. Nichtgemeinschaftswaren: andere als die unter Nummer 7 genannten Waren.

Unbeschadet der Artikel 163 und 164 verlieren Gemeinschaftswaren ihren zollrechtlichen Status mit dem tatsächlichen Verbringen aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft;

9. Zollschuld: die Verpflichtung einer Person, die für eine bestimmte Ware im geltenden Gemeinschaftsrecht vorgesehenen Einfuhrabgaben (Einfuhrzollschuld) oder Ausfuhrabgaben (Ausfuhrzollschuld) zu entrichten;

10. Einfuhrabgaben:

- Zölle und Abgaben mit gleicher Wirkung bei der Einfuhr von Waren;

- Abschöpfungen und sonstige bei der Einfuhr erhobene Abgaben, die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik oder aufgrund der für bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse geltenden Sonderregelungen vorgesehen sind;

11. Ausfuhrabgaben:

- Zölle und Abgaben mit gleicher Wirkung bei der Ausfuhr von Waren;

- Abschöpfungen und sonstige bei der Ausfuhr erhobene Abgaben, die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik oder aufgrund der für bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse geltenden Sonderregelungen vorgesehen sind;

12. Zollschuldner: eine zur Erfuellung der Zollschuld verpflichtete Person;

13. zollamtliche Überwachung: allgemeine Maßnahmen der Zollbehörden, um die Einhaltung des Zollrechts und gegebenenfalls der sonstigen für Waren unter zollamtlicher Überwachung geltenden Vorschriften zu gewährleisten;

14. zollamtliche Prüfung: besondere Amtshandlungen zur Gewährleistung der Einhaltung des Zollrechts und gegebenenfalls der sonstigen für Waren unter zollamtlicher Überwachung geltenden Vorschriften, wie Beschau der Waren, Überprüfung des Vorhandenseins und der Echtheit von Unterlagen, Prüfung der Unternehmensbuchführung oder sonstiger Schriftstücke, Kontrolle der Beförderungsmittel, Kontrolle des Gepäcks und sonstiger Waren, die von oder an Personen mitgeführt werden, Durchführung von behördlichen Nachforschungen und dergleichen;

15. zollrechtliche Bestimmung einer Ware:

a) Überführung in ein Zollverfahren;

b) Verbringung in eine Freizone oder ein Freilager;

c) Wiederausfuhr aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft;

d) Vernichtung oder Zerstörung;

e) Aufgabe zugunsten der Staatskasse;

16. Zollverfahren:

a) Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr;

b) Versandverfahren;

d) Zollagerverfahren;

d) aktive Veredelung;

e) Umwandlungsverfahren;

f) vorübergehende Verwendung;

g) passive Veredelung;

h) Ausfuhrverfahren;

17. Zollanmeldung: die Handlung, mit der eine Person in der vorgeschriebenen Form und nach den vorgeschriebenen Bestimmungen die Absicht bekundet, eine Ware in ein bestimmtes Zollverfahren überführen zu lassen;

18. Anmelder: die Person, die in eigenem Namen eine Zollanmeldung abgibt, oder die Person, in deren Namen eine Zollanmeldung abgegeben wird;

19. Gestellung: die Mitteilung an die Zollbehörden in der vorgeschriebenen Form, daß sich die Waren bei der Zollstelle oder an einem anderen von den Zollbehörden bezeichneten oder zugelassenen Ort befinden;

20. Überlassen einer Ware: die Maßnahme, durch die eine Ware von den Zollbehörden für die Zwecke des Zollverfahrens überlassen wird, in das die betreffende Ware übergeführt wird;

21. Inhaber des Zollverfahrens: die Person, für deren Rechnung die Zollanmeldung abgegeben wird, oder die Person, der die Rechte und Pflichten der vorgenannten Person im Zusammenhang mit einem Zollverfahren übertragen worden sind;

22. Bewilligungsinhaber: die Person, der eine Bewilligung erteilt worden ist;

23. geltendes Recht: Gemeinschaftsrecht oder einzelstaatliches Recht;

24. Ausschußverfahren: das in Artikel 249 vorgesehene oder genannte Verfahren.

KAPITEL 2

VERSCHIEDENE ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN, INSBESONDERE ÜBER DIE RECHTE UND PFLICHTEN DER PERSONEN NACH DEM ZOLLRECHT

Abschnitt 1

Stellvertretung

Artikel 5

(1) Unter den Voraussetzungen des Artikels 64 Absatz 2 und vorbehaltlich der im Rahmen des Artikels 243 Absatz 2 Buchstabe b) erlassenen Vorschriften kann sich jedermann gegenüber den Zollbehörden bei der Vornahme der das Zollrecht betreffenden Verfahrenshandlungen vertreten lassen.

(2) Die Vertretung kann sein

- direkt, wenn der Vertreter in Namen und für Rechnung eines anderen handelt;

- indirekt, wenn der Vertreter in eigenem Namen, aber für Rechnung eines anderen handelt.

Die Mitgliedstaaten können das Recht, Zollanmeldungen in ihrem Gebiet

- in direkter Vertretung oder

- in indirekter Vertretung

abzugeben, in der Weise beschränken, daß der Vertreter ein Zollagent sein muß, der dort rechtmässig seinen Beruf ausübt.

(3) Abgesehen von den Fällen nach Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe b) und Absatz 3 muß der Vertreter in der Gemeinschaft ansässig sein.

(4) Der Vertreter muß erklären, für die vertretene Person zu handeln; er muß ferner angeben, ob es sich um eine direkte oder indirekte Vertretung handelt, und Vertretungsmacht besitzen.

Personen, die nicht erklären, im Namen oder für Rechnung eines anderen zu handeln, oder die erklären, im Namen oder für Rechnung eines anderen zu handeln, aber keine Vertretungsmacht besitzen, gelten als in eigenem Namen und für eigene Rechnung handelnd.

(5) Die Zollbehörden können von einer Person, die erklärt, im Namen oder für Rechnung eines anderen zu handeln, den Nachweis für ihre Vertretungsmacht verlangen.

Abschnitt 2

Zollrechtliche Entscheidungen

Artikel 6

(1) Wer bei den Zollbehörden eine Entscheidung beantragt, muß alle Angaben und Unterlagen liefern, die von diesen Behörden für die Entscheidung benötigt werden.

(2) Die Entscheidung muß so bald wie möglich ergehen und dem Antragsteller bekanntgegeben werden.

Wird der Antrag schriftlich gestellt, so muß die Entscheidung innerhalb einer im geltenden Recht festgelegten Frist nach Eingang des schriftlichen Antrags bei den Zollbehörden ergehen. Sie muß dem Antragsteller schriftlich bekanntgegeben werden.

Die Frist kann überschritten werden, wenn die Zollbehörden nicht in der Lage sind, sie einzuhalten. In diesem Fall unterrichten sie den Antragsteller vor Ablauf der zuvor genannten Frist unter Angabe der Gründe für die Fristüberschreitung sowie der neuen Frist, die sie für erforderlich halten, um über den Antrag zu entscheiden.

(3) Schriftliche Entscheidungen, mit denen Anträge abgelehnt werden oder die für die Personen, an die sie gerichtet sind, nachteilige Folgen haben, sind zu begründen. Sie müssen eine Belehrung über die Möglichkeit enthalten, einen Rechtsbehelf nach

Artikel 243 einzulegen.

(4) Es kann vorgeschrieben werden, daß Absatz 3 Satz 1 auch für andere Entscheidungen gilt.

Artikel 7

Abgesehen von den Fällen nach Artikel 244 Absatz 2 sind Entscheidungen der Zollbehörden sofort vollziehbar.

Artikel 8

(1) Eine begünstigende Entscheidung wird zurückgenommen, wenn sie aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Tatsachen ergangen ist und

- dem Antragsteller die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Tatsachen bekannt war oder vernünftigerweise hätte bekannt sein müssen und

- sie aufgrund der richtigen und vollständigen Tatsachen nicht hätte ergehen dürfen.

(2) Die Rücknahme der Entscheidung wird den Personen bekanntgegeben, an die sie gerichtet war.

(3) Die Rücknahme gilt ab dem Zeitpunkt, zu dem die zurückgenommene Entscheidung ergangen ist.

Artikel 9

(1) Eine begünstigende Entscheidung wird widerrufen oder geändert, wenn in anderen als den in Artikel 8 bezeichneten Fällen eine oder mehrere der Voraussetzungen für ihren Erlaß nicht erfuellt waren oder nicht mehr erfuellt sind.

(2) Eine begünstigende Entscheidung kann widerrufen werden, wenn die Person, an die sie gerichtet ist, einer ihr durch diese Entscheidung auferlegten Verpflichtung nicht nachkommt.

(3) Der Widerruf oder die Änderung wird der Person bekannt gegeben, an die die Entscheidung gerichtet war.

(4) Der Widerruf oder die Änderung der Entscheidung wird mit dem Zeitpunkt der Bekanntgabe wirksam. Soweit berechtigte Interessen der Person, an welche die Entscheidung gerichtet ist, es erfordern, können die Zollbehörden jedoch das Wirksamwerden des Widerrufs oder der Änderung in Ausnahmefällen auf einen späteren Zeitpunkt verschieben.

Artikel 10

Artikel 8

und 9 berühren nicht einzelstaatliche Vorschriften, nach denen eine Entscheidung aus Gründen unwirksam ist oder wird, die nicht unmittelbar das Zollrecht betreffen.

Abschnitt 3

Auskünfte

Artikel 11

(1) Jede Person kann bei den Zollbehörden Auskünfte über die Anwendung des Zollrechts beantragen.

Ein solcher Antrag kann abgelehnt werden, wenn er sich nicht auf eine tatsächlich beabsichtigte Ein- oder Ausfuhr bezieht.

(2) Auskünfte werden gebührenfrei erteilt. Den Zollbehörden entstandene Auslagen für besondere Maßnahmen wie Analysen oder Sachverständigengutachten für die Waren oder für deren Rücksendung an den Antragsteller können dem Antragsteller in Rechnung gestellt werden.

Artikel 12

(1) Auf schriftlichen Antrag und nach Einzelheiten, die nach dem Ausschußverfahren festgelegt werden, erteilen die Zollbehörden verbindliche Zolltarifauskünfte.

(2) Die verbindliche Zolltarifauskunft bindet die Zollbehörden gegenüber dem Berechtigten nur hinsichtlich der zolltariflichen Einreihung der Waren.

Die verbindliche Zollauskunft bindet die Zollbehörden nur hinsichtlich der Waren, für welche die Zollförmlichkeiten nach dem Zeitpunkt der Auskunftserteilung erfuellt werden.

(3) Der Berechtigte muß nachweisen, daß die angemeldete Ware der in der Auskunft beschriebenen in jeder Hinsicht entspricht.

(4) Eine verbindliche Zolltarifauskunft ist sechs Jahre lang, vom Zeitpunkt ihrer Erteilung an gerechnet, gültig. Abweichend von Artikel 8 wird sie zurückgenommen, wenn sie auf unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Antragstellers beruht.

(5) Eine verbindliche Zolltarifauskunft wird ungültig, wenn

a) sie aufgrund des Erlasses einer Verordnung dem damit gesetzten Recht nicht mehr entspricht;

b) sie mit der Auslegung einer Nomenklatur im Sinne von Artikel 20 Absatz 6 nicht mehr vereinbar ist, und zwar entweder auf Gemeinschaftsebene aufgrund einer Änderung der Erläuterungen der Kombinierten Nomenklatur oder eines Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften, oder auf internationaler Ebene aufgrund eines Tarifavis oder einer vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens erlassenen Änderung der Erläuterungen der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren; in diesem Fall ist maßgebender Zeitpunkt der Ungültigkeit der verbindlichen Zolltarifauskunft der Zeitpunkt der Veröffentlichung der genannten Maßnahmen oder bei internationalen Maßnahmen der Zeitpunkt der Veröffentlichung einer Mitteilung der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe C;

c) der Berechtigte von dem Widerruf oder der Änderung der verbindlichen Zolltarifauskunft in Kenntnis gesetzt wird.

(6) Eine verbindliche Zolltarifauskunft, die nach Absatz 5 Buchstabe b) oder c) ungültig wird, kann von dem Berechtigten noch 6 Monate vom Zeitpunkt der Veröffentlichung oder Inkenntnissetzung an gerechnet verwendet werden, wenn er vor dem Zeitpunkt der Annahme der betreffenden Tarifmaßnahme aufgrund der verbindlichen Zolltarifauskunft einen rechtsverbindlichen und endgültigen Vertrag zum Kauf oder Verkauf der betreffenden Waren abgeschlossen hat. Handelt es sich jedoch um Erzeugnisse, die für eine Einfuhr- oder Ausfuhrlizenz oder eine Vorausfestsetzungsbescheinigung bei der Erfuellung der Zollförmlichkeiten vorgelegt wird, so tritt der Zeitraum, für den die betreffende Bescheinigung gültig bleibt, an die Stelle des vorgenannten Sechsmonatszeitraums.

In dem in Absatz 5 Buchstabe a) genannten Fall kann in der Verordnung eine Frist für die Anwendung des vorhergehenden Absatzes festgelegt werden.

(7) Die zolltarifliche Einreihung nach der verbindlichen Zolltarifauskunft gemäß Absatz 6 gilt nur für

- die Festsetzung der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben,

- die Berechnung der Ausfuhrerstattungen und sonstigen Beträge, die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik bei der Ein- oder der Ausfuhr gewährt werden,

- die Verwendung von Einfuhr- oder Ausfuhrlizenzen oder Vorausfestsetzungsbescheinigungen, die bei der Erfuellung der Förmlichkeiten für die Annahme der Zollanmeldung für die betreffende Ware vorgelegt werden, sofern diese Lizenzen oder Bescheinigungen auf der Grundlage der genannten Auskunft erteilt worden sind.

In Ausnahmefällen, in denen das ordnungsgemässe Funktionieren der im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik erlassenen Verfahren gefährdet wird, könnten nach Maßgabe des in Artikel 38 der Verordnung Nr. 136/66/EWG (4) und in den entsprechenden Artikeln der anderen Verordnungen über die gemeinsamen Marktorganisationen vorgesehenen Verfahrens Abweichungen von Absatz 6 beschlossen werden.

Abschnitt 4

Sonstige Vorschriften

Artikel 13

Die Zollbehörden können unter den im geltenden Recht vorgesehenen Voraussetzungen alle zollamtlichen Prüfungen vornehmen, die sie für erforderlich halten, um die ordnungsgemässe Anwendung des Zollrechts zu gewährleisten.

Artikel 14

Zur Anwendung des Zollrechts haben alle Personen, die unmittelbar oder mittelbar an Vorgängen im Rahmen des Warenverkehrs beteiligt sind, den Zollbehörden auf deren Verlangen innerhalb der von diesen gegebenenfalls festgesetzten Fristen alle Unterlagen und Angaben, unabhängig davon, auf welchem Träger sie sich befinden, zur Verfügung zu stellen und jede erforderliche Unterstützung zu gewähren.

Artikel 15

Alle Angaben, die ihrer Natur nach vertraulich sind oder vertraulich mitgeteilt werden, fallen unter die Geheimhaltungspflicht und dürfen von den Zollbehörden nicht ohne ausdrückliche Zustimmung der Person oder Behörde, die die Angaben gemacht hat, weitergegeben werden; jedoch ist die Weitergabe zulässig, soweit die Zollbehörden im Einklang mit dem geltenden Recht, insbesondere im Bereich des Datenschutzes, oder im Rahmen von Gerichtsverfahren dazu gehalten oder befugt sind.

Artikel 16

Zum Zwecke der zollamtlichen Prüfung haben die Beteiligten die in Artikel 14 genannten Unterlagen auf beliebigem Träger innerhalb der nach dem geltenden Recht festgelegten Frist, mindestens aber drei Kalenderjahre lang aufzubewahren. Diese Frist beginnt

a) im Fall von Waren, die in anderen als den unter Buchstabe b) genannten Fällen in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt oder die zur Ausfuhr angemeldet werden, mit dem Ende des Jahres, in dem die Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr oder zur Ausfuhr angenommen worden ist;

b) im Fall von Waren, die aufgrund ihrer Verwendung zu besonderen Zwecken zu einem ermässigten Abgabensatz oder abgabenfrei in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden, mit dem Ende des Jahres, in dem die zollamtliche Überwachung endet;

c) im Fall von Waren, die in ein anderes Zollverfahren übergeführt werden, mit dem Ende des Jahres, in dem das betreffende Zollverfahren beendet wird;

d) im Fall von Waren, die in eine Freizone oder ein Freilager verbracht werden, mit dem Ende des Jahres, in dem sie das betreffende Unternehmen verlassen.

Stellt sich unbeschadet von Artikel 221 Absatz 3 Satz 2 bei einer zollamtlichen Prüfung bezueglich einer Zollschuld heraus, daß die betreffende buchmässige Erfassung berichtigt werden muß, so werden die Unterlagen über die in Absatz 1 genannte Frist hinaus so lange aufbewahrt, daß die buchmässige Erfassung berichtigt und überprüft werden kann.

Artikel 17

Wird nach dem Zollrecht eine Frist, ein Datum oder ein Termin zur Anwendung des Zollrechts festgesetzt, so kann die Frist nur verlängert beziehungsweise das Datum oder der Termin nur verschoben werden, wenn dies in den betreffenden Vorschriften ausdrücklich vorgesehen ist.

Artikel 18

(1) Der im Rahmen des Zollrechts zugrunde zu legende Gegenwert des Ecu in Landeswährungen wird einmal jährlich festgesetzt. Für diese Umrechnung sind die Kurse des ersten Arbeitstages des Monats Oktober mit Wirkung vom 1. Januar des darauffolgenden Kalenderjahres anzuwenden. Liegt dieser Kurs für eine Landeswährung nicht vor, so ist für diese Währung der Umrechnungskurs des Tages anzuwenden, für den zuletzt ein Kurs im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht worden ist.

(2) Ändern sich jedoch die bilateralen Leitkurse einer oder mehrerer Landeswährungen

a) im Laufe eines Kalenderjahres, so sind die geänderten Sätze bei der Umrechnung des Ecu in die Landeswährungen für die tarifliche Einreihung der Waren und die Festsetzung der Zölle und Abgaben gleicher Wirkung zugrunde zu legen. Sie gelten ab dem zehnten Tag, der auf den Tag folgt, an dem sie vorliegen;

b) nach dem ersten Arbeitstag des Monats Oktober, so sind die geänderten Sätze bei der Umrechnung des Ecu in die Landeswährungen für die tarifliche Einreihung der Waren und die Festsetzung der Zölle und Abgaben gleicher Wirkung zugrunde zu legen; sie gelten in diesem Fall abweichend von Absatz 1 während des gesamten darauffolgenden Kalenderjahres, sofern im Laufe dieses Jahres keine weitere Änderung der bilateralen Leitkurse eintritt; tritt eine solche Änderung ein, so gilt Buchstabe a).

Als geänderte Kurse gelten die Kurse des ersten Tages nach der Änderung der bilateralen Leitkurse, an dem solche Kurse für alle Landeswährungen der Gemeinschaft vorliegen.

Artikel 19

Nach dem Ausschußverfahren wird festgelegt, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen Vereinfachungen bei der Anwendung des Zollrechts zulässig sind.

TITEL II GRUNDLAGEN FÜR DIE ERHEBUNG DER EINFUHR- UND AUSFUHRABGABEN SOWIE FÜR DIE ANWENDUNG DER SONSTIGEN IM WARENVERKEHR VORGESEHENEN MASSNAHMEN KAPITEL 1

ZOLLTARIF DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN UND ZOLLTARIFLICHE EINREIHUNG DER WAREN

Artikel 20

(1) Die bei Entstehen einer Zollschuld gesetzlich geschuldeten Abgaben stützen sich auf den Zolltarif der Europäischen Gemeinschaften.

(2) Die sonstigen durch besondere Gemeinschaftsvorschriften erlassenen Maßnahmen im Warenverkehr werden gegebenenfalls auf der Grundlage der zolltariflichen Einreihung der betreffenden Waren angewendet.

(3) Der Zolltarif der Europäischen Gemeinschaften umfasst:

a) die Kombinierte Nomenklatur;

b) jede andere Nomenklatur, die ganz oder teilweise auf der Kombinierten Nomenklatur - gegebenenfalls auch mit weiteren Unterteilungen - beruht und die durch besondere Gemeinschaftsvorschriften zur Durchführung zolltariflicher Maßnahmen im Warenverkehr erstellt worden ist;

c) die Regelzollsätze und die anderen Abgaben, die für die in der Kombinierten Nomenklatur erfassten Waren gelten, und zwar

- die Zölle und

- die Abschöpfungen und sonstigen bei der Einfuhr erhobenen Abgaben, die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik oder aufgrund der für bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse geltenden Sonderregelungen eingeführt worden sind;

d) die Zollpräferenzmaßnahmen aufgrund von Abkommen zwischen der Gemeinschaft und bestimmten Ländern oder Ländergruppen, in denen eine Zollpräferenzbehandlung vorgesehen ist;

e) die Zollpräferenzmaßnahmen, die von der Gemeinschaft einseitig zugunsten bestimmter Länder, Ländergruppen oder Gebiete erlassen worden sind;

f) die autonomen Aussetzungsmaßnahmen, mit denen die bei der Einfuhr bestimmter Waren geltenden Zollsätze herabgesetzt oder ausgesetzt werden;

g) die sonstigen in anderen Gemeinschaftsregelungen vorgesehenen zolltariflichen Maßnahmen.

(4) Unbeschadet der Vorschriften über die Verzollung zum Pauschalsatz sind die in Absatz 3 Buchstaben d) bis f) aufgeführten Maßnahmen auf Antrag des Anmelders anstelle der unter Buchstabe c) genannten Maßnahmen anwendbar, wenn die betreffenden Waren die Voraussetzungen für die Anwendung der erstgenannten Maßnahmen erfuellen. Der Antrag kann solange nachträglich gestellt werden, wie die diesbezueglichen Voraussetzungen erfuellt sind.

(5) Ist die Anwendung der Maßnahmen nach Absatz 3 Buchstaben d) bis f) auf ein bestimmtes Einfuhrvolumen beschränkt, so wird sie beendet

a) im Fall von Zollkontingenten bei Erreichen des festgelegten Einfuhrvolumens;

b) im Fall von Zollplafonds durch Verordnung der Kommission.

(6) Die zolltarifliche Einreihung einer Ware ist die nach dem geltenden Recht getroffene Feststellung der für die betreffende Ware maßgeblichen

a) Unterposition der Kombinierten Nomenklatur oder Unterposition einer anderen Nomenklatur im Sinne des Absatzes 3 Buchstabe b) oder

b) Unterposition jeder anderen Nomenklatur, die ganz oder teilweise auf der Kombinierten Nomenklatur - gegebenenfalls auch mit weiteren Unterteilungen - beruht und die durch besondere Gemeinschaftsvorschriften zur Durchführung anderer als zolltariflicher Maßnahmen im Warenverkehr erstellt worden ist.

Artikel 21

(1) Die zolltarifliche Abgabenbegünstigung, die für bestimmte Waren aufgrund ihrer Art oder ihrer besonderen Verwendung gewährt werden kann, ist von Voraussetzungen abhängig, die nach dem Ausschußverfahren festgelegt werden. Ist eine Bewilligung erforderlich, so gelten die Artikel 86 und 87.

(2) Als zolltarifliche Abgabenbegünstigung im Sinne des Absatzes 1 gilt jede Ermässigung oder Aussetzung von Einfuhrabgaben im Sinne des Artikels 4 Nummer 10, auch wenn sie im Rahmen eines Zollkontingents gewährt wird.

KAPITEL 2

URSPRUNG

Abschnitt 1

Nichtpräferentieller Ursprung

Artikel 22

Die Artikel 23 bis 26 enthalten die Begriffsbestimmung des nichtpräferentiellen Ursprungs für

a) die Anwendung des Zolltarifs der Europäischen Gemeinschaften, mit Ausnahme der Maßnahmen nach Artikel 20 Absatz 3 Buchstaben d) und e);

b) die Anwendung der anderen als zolltariflichen Maßnahmen, die durch besondere Gemeinschaftsvorschriften für den Warenverkehr festgelegt worden sind;

c) die Ausstellung von Ursprungszeugnissen.

Artikel 23

(1) Ursprungswaren eines Landes sind Waren, die vollständig in diesem Land gewonnen oder hergestellt worden sind.

(2) Vollständig in einem Land gewonnene oder hergestellte Waren sind:

a) mineralische Stoffe, die in diesem Land gewonnen worden sind;

b) pflanzliche Erzeugnisse, die in diesem Land geerntet worden sind;

c) lebende Tiere, die in diesem Land geboren oder ausgeschlüpft sind und die dort aufgezogen worden sind;

d) Erzeugnisse, die von in diesem Land gehaltenen lebenden Tieren gewonnen worden sind;

e) Jagdbeute und Fischfänge, die in diesem Land erzielt worden sind;

f) Erzeugnisse der Seefischerei und andere Meereserzeugnisse, die ausserhalb des Küstenmeeres eines Landes von Schiffen aus gefangen worden sind, die in diesem Land ins Schiffsregister eingetragen oder angemeldet sind und die Flagge dieses Landes führen;

g) Waren, die an Bord von Fabrikschiffen aus unter Buchstabe f) genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind, die ihren Ursprung in diesem Land haben, sofern die Fabrikschiffe in diesem Land ins Schiffsregister eingetragen oder angemeldet sind und die Flagge dieses Landes führen;

h) Erzeugnisse, die aus dem Meeresgrund oder Meeresuntergrund ausserhalb des Küstenmeeres gewonnen worden sind, sofern dieses Land ausschließliche Nutzungsrechte für diesen Meeresgrund oder -untergrund besitzt;

i) Ausschuß und Abfälle, die bei Herstellungsvorgängen anfallen, und Altwaren, wenn sie in diesem Land gesammelt worden sind und nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können;

j) Waren, die in diesem Land ausschließlich aus den unter den Buchstaben a) bis i) genannten Waren oder ihren Folgeerzeugnissen jeglicher Herstellungsstufe hergestellt worden sind.

(3) Im Sinne des Absatzes 2 schließt der Begriff "Land" auch das Küstenmeer des betreffenden Landes ein.

Artikel 24

Eine Ware, an deren Herstellung zwei oder mehrere Länder beteiligt waren, ist Ursprungsware des Landes, in dem sie der letzten wesentlichen und wirtschaftlich gerechtfertigten Be- oder Verarbeitung unterzogen worden ist, die in einem dazu eingerichteten Unternehmen vorgenommen worden ist und zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses geführt hat oder eine bedeutende Herstellungsstufe darstellt.

Artikel 25

Eine Be- oder Verarbeitung, bei der festgestellt worden ist oder bei der die festgestellten Tatsachen die Vermutung rechtfertigen, daß sie nur die Umgehung von Bestimmungen bezweckt, die in der Gemeinschaft für Waren bestimmter Länder gelten, kann den so erzeugten Waren keinesfalls im Sinne des Artikel 24 die Eigenschaft von Ursprungswaren des Be- oder Verarbeitungslandes verleihen.

Artikel 26

(1) Im Zollrecht oder in anderen besonderen Gemeinschaftsregelungen kann vorgesehen werden, daß der Ursprung der Waren durch die Vorlage einer Unterlage nachzuweisen ist.

(2) Unbeschadet der Vorlage dieser Unterlage können die Zollbehörden im Fall ernsthafter Zweifel weitere Beweismittel verlangen, um sicherzustellen, daß die Angabe des Ursprungs tatsächlich den einschlägigen Regeln des Gemeinschaftsrechts entspricht.

Abschnitt 2

Präferenzursprung

Artikel 27

Durch die Präferenzursprungsregeln werden die Voraussetzungen für den Erwerb des Warenursprungs im Hinblick auf die Anwendung der Maßnahmen nach Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe d) oder e) festgelegt.

Die Präferenzursprungsregeln werden wie folgt festgelegt:

a) Im Fall der unter die Abkommen nach Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe d) fallenden Waren in den Abkommen;

b) im Fall der Waren, für die Zollpräferenzmaßnahmen nach Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe e) gelten, nach dem Ausschußverfahren.

KAPITEL 3

ZOLLWERT DER WAREN

Artikel 28

Dieses Kapitel regelt die Ermittlung des Zollwerts für die Anwendung des Zolltarifs der Europäischen Gemeinschaften sowie anderer als zolltariflicher Maßnahmen, die durch besondere Gemeinschaftsvorschriften im Warenverkehr eingeführt worden sind.

Artikel 29

(1) Der Zollwert eingeführter Waren ist der Transaktionswert, das heisst der für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis, gegebenenfalls nach Berichtigung gemäß den Artiklen 32 und 33 und unter der Voraussetzung, daß

a) keine Einschränkungen bezueglich der Verwendung und des Gebrauchs der Waren durch den Käufer bestehen, ausgenommen solche, die

- durch das Gesetz oder von den Behörden in der Gemeinschaft auferlegt oder gefordert werden;

- das Gebiet abgrenzen, innerhalb dessen die Waren weiterverkauft werden können;

- sich auf den Wert der Waren nicht wesentlich auswirken:

b) hinsichtlich des Kaufgeschäfts oder des Preises weder Bedingungen vorliegen noch Leistungen zu erbringen sind, deren Wert im Hinblick auf die zu bewertenden Waren nicht bestimmt werden kann;

c) kein Teil des Erlöses aus späteren Weiterverkäufen, sonstigen Überlassungen oder Verwendungen der Waren durch den Käufer unmittelbar oder mittelbar dem Verkäufer zugute kommt, wenn nicht eine angemessene Berichtigung gemäß Artikel 32 erfolgen kann;

d) der Käufer und der Verkäufer nicht miteinander verbunden sind oder, wenn sie miteinander verbunden sind, der Transaktionswert gemäß Absatz 2 für Zollzwecke anerkannt werden kann.

(2) a) Bei der Feststellung, ob der Transaktionswert im Sinne des Absatzes 1 anerkannt werden kann, ist die Verbundenheit von Käufer und Verkäufer allein kein Grund, den Transaktionswert als unannehmbar anzusehen. Falls notwendig, sind die Begleitumstände des Kaufgeschäfts zu prüfen und ist der Transaktionswert anzuerkennen, wenn die Verbundenheit den Preis nicht beeinflusst hat. Sofern Zollbehörden jedoch aufgrund der vom Anmelder oder auf andere Art beigebrachten Informationen Grund zu der Annahme haben, daß die Verbundenheit den Preis beeinflusst hat, teilen sie dem Anmelder ihre Gründe mit und geben ihm ausreichende Gelegenheit zur Gegenäusserung. Auf Antrag des Anmelders sind ihm die Gründe schriftlich mitzuteilen.

b) Bei einem Kaufgeschäft zwischen verbundenen Personen wird der Transaktionswert anerkannt und werden die Waren nach Absatz 1 bewertet, wenn der Anmelder darlegt, daß dieser Wert einem der nachstehenden in demselben oder annähernd demselben Zeitpunkt bestehenden Werte sehr nahe kommt:

i) dem Transaktionswert bei Verkäufen gleicher oder gleichartiger Waren zur Ausfuhr in die Gemeinschaft zwischen in keinem besonderen Fall verbundenen Käufern und Verkäufern;

ii) dem Zollwert gleicher oder gleichartiger Waren, der nach Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe c) festgesetzt worden ist;

iii) dem Zollwert gleicher oder gleichartiger Waren, der nach Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe d) festgesetzt worden ist.

Bei der Anwendung der vorstehenden Vergleiche sind dargelegte Unterschiede bezueglich der Handelsstufe, der Menge, der in Artikel 32 aufgeführten Elemente sowie der Kosten, die der Verkäufer bei Verkäufen an nicht verbundene Käufer, nicht aber bei solchen an verbundene Käufer trägt, zu berücksichtigen.

c) Die unter Buchstabe b) aufgeführten Vergleiche sind auf Antrag des Anmelders durchzuführen und dienen nur zu Vergleichszwecken. Alternative Transaktionswerte dürfen nach Buchstabe b) nicht festgesetzt werden.

(3) a) Der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis ist die vollständige Zahlung, die der Käufer an den Verkäufer oder zu dessen Gunsten für die eingeführten Waren entrichtet oder zu entrichten hat, und schließt alle Zahlungen ein, die als Bedingung für das Kaufgeschäft über die eingeführten Waren vom Käufer an den Verkäufer oder vom Käufer an einen Dritten zur Erfuellung einer Verpflichtung des Verkäufers tatsächlich entrichtet werden oder zu entrichten sind. Die Zahlung muß nicht notwendigerweise in Form einer Geldübertragung vorgenommen werden. Sie kann auch durch Kreditbriefe oder verkehrsfähige Wertpapiere erfolgen; sie kann unmittelbar oder mittelbar durchgeführt werden.

b) Vom Käufer für eigene Rechnung durchgeführte Tätigkeiten einschließlich solcher für den Absatz der Waren werden abgesehen von denjenigen, für die nach Artikel 32 eine Berichtigung vorgenommen wird, nicht als eine mittelbare Zahlung an den Verkäufer angesehen, selbst wenn sie als für den Verkäufer von Vorteil angesehen werden können oder wenn sie nach Absprache mit ihm erfolgt sind; die Kosten solcher Tätigkeiten werden daher bei der Ermittlung des Zollwerts dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis nicht zugeschlagen.

Artikel 30

(1) Kann der Zollwert nicht nach Artikel 29 ermittelt werden, so ist er in der Reihenfolge des Absatzes 2 Buchstaben a) bis d) zu ermitteln, und zwar nach dem jeweils ersten zutreffenden Buchstaben mit der Maßgabe, daß die Inanspruchnahme der Buchstaben c) und d) auf Antrag des Anmelders in umgekehrter Reihenfolge erfolgt; nur wenn der Zollwert nicht nach einem bestimmten Buchstaben ermittelt werden kann, darf der nächste Buchstabe in der in diesem Absatz festgelegten Reihenfolge herangezogen werden.

(2) Der nach diesem Artikel ermittelte Zollwert ist einer der folgenden Werte:

a) der Transaktionswert gleicher Waren, die zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauft und zu demselben oder annähernd demselben Zeitpunkt wie die zu bewertenden Waren ausgeführt wurden;

b) der Transaktionswert gleichartiger Waren, die zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauft und zu demselben oder annähernd zu demselben Zeitpunkt wie die zu bewertenden Waren ausgeführt wurden;

c) der Wert auf der Grundlage des Preises je Einheit, zu dem die eingeführten Waren oder eingeführte gleiche oder gleichartige Waren in der grössten Menge insgesamt in der Gemeinschaft an Personen verkauft werden, die mit den Verkäufern nicht verbunden sind;

d) der errechnete Wert, bestehend aus der Summe folgender Elemente:

- Kosten oder Wert des Materials, der Herstellung sowie sonstiger Be- oder Verarbeitungen, die bei der Erzeugung der eingeführten Waren anfallen;

- Betrag für Gewinn und Gemeinkosten, der dem Betrag entspricht, der üblicherweise von Herstellern im Ausfuhrland bei Verkäufen von Waren der gleichen Art oder Beschaffenheit wie die zu bewertenden Waren zur Ausfuhr in die Gemeinschaft angesetzt wird;

- Kosten oder Wert aller anderen Aufwendungen nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe e).

(3) Die zusätzlichen Voraussetzungen und Einzelheiten der Durchführung zu Absatz 2 werden nach dem Ausschußverfahren festgelegt.

Artikel 31

(1) Kann der Zollwert der eingeführten Waren nicht nach den Artikeln 29 und 30 ermittelt werden, so ist er auf der Grundlage von in der Gemeinschaft verfügbaren Daten durch zweckmässige Methoden zu ermitteln, die übereinstimmen mit den Leitlinien und allgemeinen Regeln

- des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens,

- des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens

sowie

- der Vorschriften dieses Kapitels.

(2) Der nach Absatz 1 ermittelte Zollwert darf nicht zur Grundlage haben:

a) den Verkaufspreis in der Gemeinschaft von Waren, die in der Gemeinschaft hergestellt worden sind;

b) ein Verfahren, nach dem jeweils der höhere von zwei Alternativwerten für die Zollbewertung heranzuziehen ist;

c) den Inlandsmarktpreis von Waren im Ausfuhrland;

d) andere Herstellungskosten als jene, die bei dem errechneten Wert für gleiche oder gleichartige Waren nach Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe d) ermittelt worden sind;

e) Preise zur Ausfuhr in ein Land, das nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehört;

f) Mindestzollwerte;

g) willkürliche oder fiktive Werte.

Artikel 32

(1) Bei der Ermittlung des Zollwerts nach Artikel 29 sind dem für die eingeführten Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis hinzuzurechnen:

a) folgende Kosten, soweit sie für den Käufer entstanden, aber nicht in dem für die Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis enthalten sind:

i) Provisionen und Maklerlöhne ausgenommen Einkaufsprovisionen;

ii) Kosten von Umschließungen, die für Zollzwecke als Einheit mit den betreffenden Waren angesehen werden;

iii) Verpackungskosten, und zwar sowohl Material- als auch Arbeitskosten;

b) der entsprechend aufgeteilte Wert folgender Gegenstände und Leistungen, die unmittelbar oder mittelbar vom Käufer unentgeltlich oder zu ermässigten Preisen zur Verwendung im Zusammenhang mit der Herstellung und dem Verkauf zur Ausfuhr der zu bewertenden Waren geliefert oder erbracht worden sind, soweit dieser Wert nicht in dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis enthalten ist:

i) der in den eingeführten Waren enthaltenen Materialien, Bestandteile, Teile und dergleichen;

ii) der bei der Herstellung der eingeführten Waren verwendeten Werkzeuge, Matrizen, Gußformen und dergleichen;

iii) der bei der Herstellung der eingeführten Waren verbrauchten Materialien;

iv) der für die Herstellung der eingeführten Waren notwendigen Techniken, Entwicklungen, Entwürfe, Pläne und Skizzen, die ausserhalb der Gemeinschaft erarbeitet worden sind;

c) Lizenzgebühren für die zu bewertenden Waren, die der Käufer entweder unmittelbar oder mittelbar nach den Bedingungen des Kaufgeschäfts für die zu bewertenden Waren zu zahlen hat, soweit diese Lizenzgebühren nicht im tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis enthalten sind;

d) der Wert jeglicher Erlöse aus späteren Weiterverkäufen, sonstigen Überlassungen oder Verwendungen der eingeführten Waren, die unmittelbar oder mittelbar dem Verkäufer zugute kommen;

e) i) Beförderungs- und Versicherungskosten für die eingeführten Waren und

ii) Ladekosten sowie Kosten für die Behandlung der eingeführten Waren, die mit ihrer Beförderung zusammenhängen,

bis zum Ort des Verbringens in das Zollgebiet der Gemeinschaft.

(2) Zuschläge zu dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis dürfen nach diesem Artikel nur auf der Grundlage objektiver und bestimmbarer Tatsachen vorgenommen werden.

(3) Zuschläge zu dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis dürfen bei der Ermittlung des Zollwerts nur vorgenommen werden, wenn dies in diesem Artikel vorgesehen ist.

(4) Unter dem Begriff "Einkaufsprovisionen" sind in diesem Kapitel Beträge zu verstehen, die ein Einführer jemandem dafür zahlt, daß er für ihn beim Kauf der zu bewertenden Waren tätig wird.

(5) Unbeschadet des Absatzes 1 Buchstabe c) dürfen

a) Zahlungen für das Recht auf Vervielfältigung der eingeführten Waren in der Gemeinschaft bei der Ermittlung des Zollwerts nicht dem für die eingeführten Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis hinzugerechnet werden und

b) Zahlungen des Käufers für das Recht auf Vertrieb oder Wiederverkauf der eingeführten Waren dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis nur hinzugerechnet werden, wenn diese Zahlungen eine Bedingung für den Verkauf der eingeführten Waren zur Ausfuhr in die Gemeinschaft sind.

Artikel 33

Die nachstehenden Aufwendungen oder Kosten werden nicht in den Zollwert einbezogen, vorausgesetzt, daß sie getrennt von dem für die eingeführten Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis ausgewiesen werden:

a) Beförderungskosten für die Waren nach deren Ankunft am Ort des Verbringens in das Zollgebiet der Gemeinschaft;

b) Zahlungen für den Bau, die Errichtung, die Montage, die Instandhaltung oder die technische Unterstützung, sofern diese Tätigkeiten an den eingeführten Waren, wie Industrieanlagen, Maschinen oder Ausrüstungen, nach der Einfuhr vorgenommen werden;

c) Zinsen, die im Rahmen einer vom Käufer abgeschlossenen Finanzierungsvereinbarung in bezug auf den Kauf eingeführter Waren zu zahlen sind, unabhängig davon, ob der Kredit vom Verkäufer, von einer Bank oder von einer anderen Person zur Verfügung gestellt worden ist, vorausgesetzt, daß die Finanzierungsvereinbarung schriftlich abgeschlossen worden ist und der Käufer auf Verlangen nachweist, daß

- solche Waren tatsächlich zu dem Preis verkauft werden, der als tatsächlich gezahlter oder zu zahlender Preis angemeldet worden ist, und

- der geltend gemachte Zinssatz nicht höher ist als der übliche Zinssatz für derartige Geschäfte in dem Land und in dem Zeitpunkt, in dem der Kredit zur Verfügung gestellt wurde;

d) Kosten für das Recht auf Vervielfältigung der eingeführten Waren in der Gemeinschaft;

e) Einkaufsprovisionen;

f) Einfuhrabgaben und andere in der Gemeinschaft aufgrund der Einfuhr oder des Verkaufs der Waren zu zahlende Abgaben.

Artikel 34

Nach dem Ausschußverfahren können besondere Regelungen festgelegt werden für die Ermittlung des Zollwerts von eingeführten Datenträgern, die zur Verwendung in Datenverarbeitungsanlagen bestimmt sind und Daten oder Programmbefehle enthalten.

Artikel 35

Sind Faktoren, die zur Ermittlung des Zollwerts von Waren dienen, in einer anderen Währung als der des Mitgliedstaats ausgedrückt, in dem die Bewertung vorgenommen wird, so ist als Umrechnungskurs der von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats ordnungsgemäß veröffentlichte Kurs anzuwenden.

Dieser Umrechnungskurs hat so genau wie möglich den Tageswert der betreffenden Währung im Handelsverkehr in der Währung dieses Mitgliedstaats wiederzugeben und wird während einer Zeitspanne angewendet, die nach dem Ausschußverfahren festgelegt wird.

Fehlt ein solcher Kurs, so wird der anzuwendende Umrechnungskurs nach dem Ausschußverfahren festgelegt.

Artikel 36

(1) Die Vorschriften dieses Kapitels berühren nicht die besonderen Vorschriften über die Ermittlung des Zollwerts von Waren, die im Anschluß an eine andere zollrechtliche Bestimmung in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden.

(2) Abweichend von den Artikeln 29 bis 31 kann die Ermittlung des Zollwerts bei üblicherweise im Rahmen von Kommissionsgeschäften eingeführten verderblichen Waren auf Antrag des Anmelders nach vereinfachten Regeln für die gesamte Gemeinschaft vorgenommen werden, die nach dem Ausschußverfahren festgelegt werden.

TITEL III VORSCHRIFTEN, DIE FÜR IN DAS ZOLLGEBIET DER GEMEINSCHAFT VERBRACHTE WAREN GELTEN, BIS DIESE EINE ZOLLRECHTLICHE BESTIMMUNG ERHALTEN HABEN

KAPITEL 1

VERBRINGEN VON WAREN IN DAS ZOLLGEBIET DER GEMEINSCHAFT

Artikel 37

(1) Waren, die in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, unterliegen vom Zeitpunkt des Verbringens an der zollamtlichen Überwachung. Sie können nach dem geltenden Recht zollamtlich geprüft werden.

(2) Sie bleiben so lange unter zollamtlicher Überwachung, wie es für die Ermittlung ihres zollrechtlichen Status erforderlich ist, und, im Fall von Nichtgemeinschaftswaren unbeschadet des Artikels 82 Absatz 1, bis sie ihren zollrechtlichen Status wechseln, in eine Freizone oder ein Freilager verbracht, wiederausgeführt oder nach Artikel 182 vernichtet oder zerstört werden.

Artikel 38

(1) Die in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachten Waren sind vom Verbringer unverzueglich und gegebenenfalls unter Benutzung des von den Zollbehörden bezeichneten Verkehrsweges nach Maßgabe der von diesen Behörden festgelegten Einzelheiten zu befördern:

a) zu der von den Zollbehörden bezeichneten Zollstelle oder einem anderen von diesen Behörden bezeichneten oder zugelassenen Ort

oder

b) in eine Freizone, wenn das Verbringen der Waren in diese Freizone unmittelbar erfolgen soll:

- auf dem See- oder Luftweg;

- auf dem Landweg ohne Berührung eines anderen Teils des Zollgebiets der Gemeinschaft, wenn die betreffende Freizone unmittelbar an die Landesgrenze zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland stösst.

(2) Übernimmt eine andere Person nach dem Verbringen der Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft die Beförderung dieser Waren, insbesondere infolge einer Umladung, so geht die Verpflichtung nach Absatz 1 auf diese andere Person über.

(3) Den in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachten Waren werden Waren gleichgestellt, die sich noch ausserhalb dieses Zollgebiets befinden, aber von den Zollbehörden eines Mitgliedstaats aufgrund des geltenden Rechts, insbesondere aufgrund eines zwischen diesem Mitgliedstaat und einem Drittland geschlossenen Abkommens, einer zollamtlichen Prüfung unterzogen werden können.

(4) Absatz 1 Buchstabe a) steht dem geltenden Recht über den Reiseverkehr, Grenzverkehr, Postverkehr oder über einen wirtschaftlich unbedeutenden Verkehr nicht entgegen, sofern die zollamtliche Überwachung und die Möglichkeiten der zollamtlichen Prüfung dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(5) Die Absätze 1 bis 4 und die Artikel 39 bis 53 gelten nicht für Waren, die im Verlauf einer Beförderung zwischen zwei im Zollgebiet der Gemeinschaft gelegenen Orten auf dem See- oder Luftweg dieses Gebiet vorübergehend verlassen haben, sofern die Beförderung direkt im Linienverkehr mit Flugzeug oder Schiff ohne Landung ausserhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft erfolgt.

Diese Bestimmung gilt nicht für Waren, die in Dritthäfen, Drittflughäfen oder Freihäfen geladen werden.

(6) Absatz 1 gilt nicht für Waren, die sich an Bord von Schiffen oder Luftfahrzeugen befinden, die das Küstenmeer oder den Luftraum der Mitgliedstaaten durchqueren, deren Bestimmungshafen oder -flughafen jedoch nicht in diesen Mitgliedstaaten liegt.

Artikel 39

(1) Kann die Verpflichtung nach Artikel 38 Absatz 1 infolge eines unvorhersehbaren Ereignisses oder höherer Gewalt nicht erfuellt werden, so unterrichtet die Person, der diese Verpflichtung obliegt, oder jede andere an ihrer Stelle handelnde Person die Zollbehörden unverzueglich von dieser Sachlage. Sind die Waren durch dieses unvorhersehbare Ereignis oder diesen Fall höherer Gewalt nicht vernichtet worden, so ist den Zollbehörden ferner der genaue Ort anzugeben, an dem sich die Waren befinden.

(2) Ist ein Schiff oder Luftfahrzeug im Sinne des Artikels 38 Absatz 6 infolge eines unvorhersehbaren Ereignisses oder höherer Gewalt zu einem Anlegen oder vorübergehenden Aufenthalt im Zollgebiet der Gemeinschaft gezwungen, ohne daß die Verpflichtung nach Artikel 38 Absatz 1 eingehalten werden kann, so unterrichtet die Person, die dieses Schiff oder Luftfahrzeug in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht hat, oder jede andere an ihrer Stelle handelnde Person die Zollbehörden unverzueglich von dieser Sachlage.

(3) Die Zollbehörden bestimmen, welche Maßnahmen zu treffen sind, um die zollamtliche Überwachung der Waren im Sinne des Absatzes 1 oder der Waren an Bord eines Schiffs oder Luftfahrzeugs im Sinne des Absatzes 2 zu ermöglichen und gegebenenfalls sicherzustellen, daß diese Waren zu einem späteren Zeitpunkt zu einer Zollstelle oder einem anderen von ihnen bezeichneten oder zugelassenen Ort befördert werden.

KAPITEL 2

GESTELLUNG

Artikel 40

Waren, die nach Maßgabe des Artikels 38 Absatz 1 Buchstabe a) bei der Zollstelle oder an einem anderen von den Zollbehörden bezeichneten oder zugelassenen Ort eintreffen, sind von der Person zu gestellen, welche die Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht hat oder die gegebenenfalls die Beförderung der Waren nach dem Verbringen übernimmt.

Artikel 41

Artikel 40

steht dem geltenden Recht nicht entgegen, das für folgende Waren gilt:

a) von Reisenden mitgeführte Waren;

v) Waren, die ohne Gestellung in ein Zollverfahren übergeführt werden.

Artikel 42

Vom Zeitpunkt der Gestellung an können die Waren im Hinblick auf die zollrechtliche Bestimmung, die sie erhalten sollen, mit Zustimmung der Zollbehörden geprüft und Muster oder Proben entnommen werden.

KAPITEL 3

SUMMARISCHE ANMELDUNG UND ABLADEN DER GESTELLTEN WAREN

Artikel 43

Vorbehaltlich des Artikels 45 ist für die nach Artikel 40 gestellten Waren eine summarische Anmeldung abzugeben.

Die summarische Anmeldung ist abzugeben, sobald die Waren gestellt worden sind. Die Zollbehörden können jedoch für die Abgabe dieser Anmeldung eine Frist einräumen, die spätestens am ersten Arbeitstag nach dem Tag der Gestellung der Waren endet.

Artikel 44

(1) Die summarische Anmeldung ist auf einem Vordruck nach dem von den Zollbehörden festgelegten Muster abzugeben. Die Zollbehörden können jedoch zulassen, daß als summarische Anmeldung jedes Handels- oder Verwaltungspapier verwendet wird, das die für die Erfassung der Waren erforderlichen Angaben enthält.

(2) Die summarische Anmeldung ist abzugeben von

a) der Person, welche die Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht hat, oder gegebenenfalls der Person, die die Beförderung der Waren nach dem Verbringen übernimmt, oder

b) der Person, in deren Namen die Personen nach Buchstabe a) gehandelt haben.

Artikel 45

Unbeschadet der Vorschriften für Waren, die von Reisenden mitgeführt oder im Postverkehr befördert werden, können die Zollbehörden davon absehen, eine summarische Anmeldung zu verlangen, sofern dadurch die zollamtliche Überwachung der Waren nicht beeinträchtigt wird, wenn vor Ablauf der in Artikel 43 genannten Frist die Förmlichkeiten erfuellt sind, damit die Waren eine zollrechtliche Bestimmung erhalten.

Artikel 46

(1) Die Waren dürfen nur mit Zustimmung der Zollbehörden an den von diesen bezeichneten oder zugelassenen Orten von dem Beförderungsmittel ab- oder umgeladen werden.

Diese Zustimmung ist jedoch nicht erforderlich, wenn das sofortige Abladen sämtlicher oder eines Teils der Waren wegen einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr notwendig ist. In diesem Fall sind die Zollbehörden unverzueglich zu unterrichten.

(2) Die Zollbehörden können jederzeit ein Abladen und Auspacken der Waren verlangen, um die Waren oder das Beförderungsmittel zu prüfen.

Artikel 47

Die Waren dürfen nicht ohne Zustimmung der Zollbehörden von dem Ort entfernt werden, an den sie ursprünglich verbracht worden sind.

KAPITEL 4

VERPFLICHTUNG, DEN GESTELLTEN WAREN EINE ZOLLRECHTLICHE BESTIMMUNG ZU GEBEN

Artikel 48

Die gestellten Nichtgemeinschaftswaren müssen eine der für Nichtgemeinschaftswaren zulässigen zollrechtlichen Bestimmungen erhalten.

Artikel 49

(1) Wenn für die Waren eine summarische Anmeldung abgegeben worden ist, müssen innerhalb der folgenden Fristen die Förmlichkeiten erfuellt werden, damit die Waren eine zollrechtliche Bestimmung erhalten:

a) fünfundvierzig Tage ab dem Tag der summarischen Anmeldung für auf dem Seeweg beförderte Waren;

b) zwanzig Tage ab dem Tag der summarischen Anmeldung für auf andere Weise beförderte Waren.

(2) Wenn es die Umstände rechtfertigen, können die Zollbehörden eine kürzere Frist festsetzen oder die Fristen nach Absatz 1 verlängern. Diese Fristverlängerung darf jedoch nicht über die durch die Umstände gerechtfertigten tatsächlichen Erfordernisse hinausgehen.

KAPITEL 5

VORÜBERGEHENDE VERWAHRUNG

Artikel 50

Bis zum Erhalt einer zollrechtlichen Bestimmung haben die gestellten Waren die Rechtsstellung von Waren in vorübergehender Verwahrung. Diese Waren werden nachstehend als "vorübergehend verwahrte Waren" bezeichnet.

Artikel 51

(1) Die vorübergehend verwahrten Waren dürfen ausschließlich an von den Zollbehörden zugelassenen Orten und unter den von diesen Behörden festgelegten Bedingungen gelagert werden.

(2) Die Zollbehörden können verlangen, daß die Person, die die Waren im Besitz hat, eine Sicherheit leistet, um die Erfuellung der gegebenenfalls nach den Artikeln 203 oder 204 für diese Waren entstehenden Zollschuld zu gewährleisten.

Artikel 52

Unbeschadet des Artikels 42 dürfen die vorübergehend verwahrten Waren solchen Behandlungen unterzogen werden, die zu ihrer Erhaltung erforderlich sind, ohne daß die Aufmachung oder die technischen Merkmale verändert werden.

Artikel 53

(1) Sind die Förmlichkeiten, die zu erfuellen sind, damit die Waren eine zollrechtliche Bestimmung erhalten, nicht vor Ablauf der nach Artikel 49 festgesetzten Fristen eingeleitet worden, so treffen die Zollbehörden zur Regelung des Falls unverzueglich alle erforderlichen Maßnahmen einschließlich der Veräusserung der Waren.

(2) Die Zollbehörden können die Waren bis zur Regelung des Falls auf Kosten und Gefahr der Person, die sie in Besitz hat, an einen unter zollamtlicher Überwachung stehenden besonderen Ort verbringen lassen.

KAPITEL 6

VORSCHRIFTEN FÜR IN EINEM VERSANDVERFAHREN BEFÖRDERTE NICHTGEMEINSCHAFTSWAREN

Artikel 54

Artikel 38

mit Ausnahme des Absatzes 1 Buchstabe a) sowie die Artikel 39 bis 53 finden keine Anwendung, wenn sich die Waren beim Verbringen in das Zollgebiet der Gemeinschaft bereits in einem Versandverfahren befinden.

Artikel 55

Sobald Nichtgemeinschaftswaren, die in einem Versandverfahren befördert worden sind, am Bestimmungsort im Zollgebiet der Gemeinschaft nach Maßgabe der Vorschriften für das betreffende Versandverfahren gestellt worden sind, finden die Artikel 43 bis 53 Anwendung.

KAPITEL 7

SONSTIGE BESTIMMUNGEN

Artikel 56

Die Zollbehörden können gestellte Waren vernichten oder zerstören, wenn die Umstände dies erfordern. Die Zollbehörden unterrichten hiervon die Person, die die Waren im Besitz hat. Die im Zusammenhang mit der Vernichtung der Waren entstehenden Kosten gehen zu Lasten der letztgenannten Person.

Artikel 57

Stellen die Zollbehörden fest, daß Waren vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht oder der zollamtlichen Überwachung entzogen worden sind, so treffen sie zur Regelung des Falles alle erforderlichen Maßnahmen, einschließlich der Veräusserung der Waren.

TITEL IV ZOLLRECHTLICHE BESTIMMUNG

KAPITEL 1

ALLGEMEINES

Artikel 58

(1) Sofern nichts Gegenteiliges bestimmt ist, können Waren ungeachtet ihrer Beschaffenheit, ihrer Menge, ihres Ursprungs, ihrer Herkunft oder ihres Bestimmungsorts jederzeit unter den festgelegten Voraussetzungen eine beliebige zollrechtliche Bestimmung erhalten.

(2) Absatz 1 steht Verboten oder Beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung oder Sicherheit zum Schutze der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind.

KAPITEL 2

ZOLLVERFAHREN

Abschnitt 1

Überführung von Waren in ein Zollverfahren

Artikel 59

(1) Alle Waren, die in ein Zollverfahren übergeführt werden sollen, sind zu dem betreffenden Verfahren anzumelden.

(2) Gemeinschaftswaren, die zur Ausfuhr, zur passiven Veredelung, zum Versandverfahren oder zum Zollagerverfahren angemeldet worden sind, stehen vom Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung an unter zollamtlicher Überwachung, bis sie aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht oder vernichtet oder zerstört werden oder bis die Zollanmeldung für ungültig erklärt wird.

Artikel 60

Soweit das gemeinschaftliche Zollrecht keine diesbezueglichen Vorschriften enthält, regeln die Mitgliedstaaten die Zuständigkeit der in ihrem Gebiet gelegenen Zollstellen, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Beschaffenheit der Waren oder des Zollverfahrens, in das die Waren übergeführt werden sollen.

Artikel 61

Zollanmeldungen werden abgegeben

a) schriftlich oder

b) mit Mitteln der Datenverarbeitung, wenn diese Möglichkeit in nach dem Ausschußverfahren erlassenen Vorschriften vorgesehen ist oder von den Zollbehörden bewilligt wird, oder

c) mündlich oder durch eine Handlung, mit der der Wareninhaber den Willen bekundet, die Waren in ein Zollverfahren überführen zu lassen, wenn diese Möglichkeit in nach dem Ausschußverfahren erlassenen Vorschriften vorgesehen ist.

A. Schriftliche Anmeldungen

I. Normales Verfahren

Artikel 62

(1) Die schriftlichen Zollanmeldungen sind auf einem Vordruck abzugeben, der dem amtlichen Muster entspricht. Sie müssen unterzeichnet werden und alle Angaben enthalten, die zur Anwendung der Vorschriften über das Zollverfahren, zu dem die Waren angemeldet werden, erforderlich sind.

(2) Den Anmeldungen sind alle Unterlagen beizufügen, deren Vorlage zur Anwendung der Vorschriften über das Zollverfahren, zu dem die Waren angemeldet werden, erforderlich ist.

Artikel 63

Anmeldungen, die den Voraussetzungen des Artikels 62 entsprechen, werden von den Zollbehörden unverzueglich angenommen, sofern die betreffenden Waren gestellt worden sind.

Artikel 64

(1) Vorbehaltlich des Absatzes 5 kann die Zollanmeldung von jeder Person abgegeben werden, die in der Lage ist, eine Ware bei der zuständigen Zollstelle zu gestellen oder gestellen zu lassen und alle Unterlagen vorzulegen, deren Vorlage nach den Bestimmungen vorgesehen ist, die das für diese Ware beantragte Zollverfahren regeln.

(2) Jedoch muß

a) in Fällen, in denen die Annahme einer Zollanmeldung für eine bestimmte Person besondere Verpflichtungen mit sich bringt, die Anmeldung von dieser Person oder für ihre Rechnung abgegeben werden;

b) der Anmelder in der Gemeinschaft ansässig sein.

Die Voraussetzung der Ansässigkeit in der Gemeinschaft gilt jedoch nicht für Personen, die

- eine Anmeldung zum Versandverfahren oder zur vorübergehenden Verwendung abgeben;

- gelegentlich Waren anmelden, sofern die Zollbehörden dies für gerechtfertigt halten.

(3) Absatz 2 Buchstabe b) steht bilateralen Abkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern oder auf Gewohnheitsrecht beruhenden Praktiken mit ähnlicher Wirkung, die es Staatsangehörigen dieser Länder vorbehaltlich der Gegenseitigkeit gestatten, Zollanmeldungen im Gebiet dieser Mitgliedstaaten abzugeben, nicht entgegen.

Artikel 65

Dem Anmelder wird auf Antrag bewilligt, eine oder mehrere Angaben in der Anmeldung zu berichtigen, nachdem diese von den Zollbehörden angenommen worden ist. Die Berichtigung darf nicht zur Folge haben, daß sich die Anmeldung auf andere als die ursprünglich angemeldeten Waren bezieht.

Eine Berichtigung wird jedoch nicht mehr zugelassen, wenn der Antrag gestellt wird, nachdem die Zollbehörden

a) den Anmelder davon unterrichtet haben, daß sie eine Beschau der Waren vornehmen wollen,

b) festgestellt haben, daß die betreffenden Angaben unrichtig sind oder

c) die Waren dem Anmelder bereits überlassen haben.

Artikel 66

(1) Die Zollbehörden erklären auf Antrag des Anmelders eine bereits angenommene Anmeldung für ungültig, wenn der Anmelder nachweist, daß die Waren irrtümlich zu dem in dieser Anmeldung bezeichneten Zollverfahren angemeldet worden sind oder daß infolge besonderer Umstände die Überführung der Waren in das betreffende Zollverfahren nicht mehr gerechtfertigt ist.

Haben jedoch die Zollbehörden den Anmelder davon unterrichtet, daß sie eine Beschau der Waren vornehmen wollen, so kann der Antrag auf Ungültigerklärung der Anmeldung erst angenommen werden, nachdem diese Beschau stattgefunden hat.

(2) Nach Überlassung der Waren kann die Anmeldung ausser in den nach dem Ausschußverfahren festgelegten Fällen nicht mehr für ungültig erklärt werden.

(3) Die Ungültigerklärung der Anmeldung bleibt ohne Folgen für das geltende Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht.

Artikel 67

Wenn nichts anderes bestimmt ist, ist der Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung durch die Zollbehörden in bezug auf alle Vorschriften über das Zollverfahren, zu dem die Waren angemeldet werden, zugrunde zu legen.

Artikel 68

Die Zollbehörden können zwecks Überprüfung der von ihnen angenommenen Anmeldungen

a) die Unterlagen prüfen; geprüft werden können die Anmeldung und die dieser beigefügten Unterlagen. Die Zollbehörden können vom Anmelder verlangen, daß er ihnen weitere Unterlagen zur Nachprüfung der Richtigkeit der Angaben in der Anmeldung vorlegt;

b) eine Zollbeschau vornehmen, gegebenenfalls mit Entnahme von Mustern oder Proben zum Zweck einer Analyse oder eingehenden Prüfung.

Artikel 69

(1) Das Verbringen der Waren zum Ort der Zollbeschau und gegebenenfalls der Entnahme von Mustern oder Proben sowie alle für die Zollbeschau oder Entnahme erforderlichen Tätigkeiten werden vom Anmelder oder unter seiner Verantwortung vorgenommen. Die entstehenden Kosten trägt der Anmelder.

(2) Der Anmelder ist berechtigt, bei der Zollbeschau sowie gegebenenfalls der Entnahme der Muster oder Proben anwesend zu sein. Die Zollbehörden können, wenn sie dies für zweckmässig halten, vom Anmelder verlangen, daß er bei der Zollbeschau oder Entnahme anwesend ist oder sich vertreten lässt, um ihnen die zur Erleichterung der Zollbeschau oder Entnahme erforderliche Unterstützung zu gewähren.

(3) Die Entnahme von Mustern oder Proben durch die Zollbehörden begründet, sofern sie nach dem geltenden Recht durchgeführt wird, keinen Anspruch auf Entschädigung gegen die Verwaltung; die Verwaltung trägt jedoch die durch die Analyse oder Prüfung entstehenden Kosten.

Artikel 70

(1) Wird nur ein Teil der angemeldeten Waren beschaut, so gelten die Ergebnisse dieser Teilbeschau für alle in der Anmeldung bezeichneten Waren.

Der Anmelder kann jedoch eine zusätzliche Zollbeschau verlangen, wenn er der Ansicht ist, daß die Ergebnisse der Teilbeschau auf den Rest der angemeldeten Waren nicht zutreffen.

(2) Werden mit einem Anmeldevordruck mehrere Warenpositionen angemeldet, so gelten im Sinne des Absatzes 1 die Angaben für jede Warenposition als gesonderte Anmeldung.

Artikel 71

(1) Die Ergebnisse der Überprüfung der Anmeldung werden der Anwendung der Vorschriften über das Zollverfahren, zu dem die Waren angemeldet worden sind, zugrunde gelegt.

(2) Findet keine Überprüfung der Anmeldung statt, so werden die darin enthaltenen Angaben für die Anwendung des Absatzes 1 zugrunde gelegt.

Artikel 72

(1) Die Zollbehörden treffen die geeigneten Maßnahmen, um die Nämlichkeit der Waren zu sichern, wenn eine solche Nämlichkeitssicherung erforderlich ist, um die Einhaltung der Voraussetzungen des Zollverfahrens zu gewährleisten, zu dem die Waren angemeldet worden sind.

(2) Die an den Waren oder Beförderungsmitteln angebrachten Nämlichkeitsmittel dürfen nur von den Zollbehörden oder mit deren Zustimmung entfernt oder zerstört werden, es sei denn, daß ihre Entfernung oder Zerstörung aufgrund eines Zufalls oder höherer Gewalt unerläßlich ist, um die Sicherheit der Waren oder Beförderungsmittel zu gewährleisten.

Artikel 73

(1) Sofern für die Waren keine Verbote oder Beschränkungen gelten, werden sie von den Zollbehörden unbeschadet des Artikels 74 dem Anmelder überlassen, sobald die Angaben in der Anmeldung entweder überprüft oder ohne Überprüfung angenommen worden sind. Das gleiche gilt, wenn die Überprüfung nicht innerhalb einer angemessenen Zeitspanne beendet, aber ohne die Waren durchgeführt werden kann.

(2) Die Überlassung wird für alle Waren, die Gegenstand einer Anmeldung sind, auf einmal erteilt.

Werden mit einem Anmeldevordruck mehrere Warenpositionen angemeldet, so gelten im Sinne dieses Absatzes die Angaben für jede Warenposition als gesonderte Anmeldung.

Artikel 74

(1) Entsteht durch die Annahme einer Zollanmeldung eine Zollschuld, so dürfen die Waren, die Gegenstand dieser Anmeldung sind, dem Anmelder erst überlassen werden, wenn der Zollschuldbetrag entrichtet oder eine Sicherheit geleistet worden ist. Unbeschadet des Absatzes 2 gilt diese Vorschrift jedoch nicht für das Verfahren der vorübergehenden Verwendung unter teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben.

(2) Verlangen die zuständigen Behörden nach Maßgabe der Vorschriften über das Zollverfahren, zu dem die Waren angemeldet werden, eine Sicherheitsleistung, so kann die Überlassung der betreffenden Waren zu diesem Zollverfahren erst erfolgen, wenn die Sicherheit geleistet worden ist.

Artikel 75

Es werden zur Regelung des Falls alle erforderlichen Maßnahmen - einschließlich der Einziehung und der Veräusserung - für Waren getroffen,

a) die dem Anmelder nicht überlassen werden konnten,

- weil aus Gründen, die der Anmelder zu verantworten hat, die Zollbeschau von den Zollbehörden nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist vorgenommen oder fortgesetzt werden konnte oder

- weil die Unterlagen, von deren Vorlage die Überführung der Waren in das betreffende Zollverfahren abhängt, nicht eingereicht worden sind oder

- weil innerhalb der vorgeschriebenen Frist weder die geschuldeten Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben entrichtet worden sind noch eine Sicherheit geleistet worden ist;

- weil sie Verboten oder Beschränkungen unterliegen;

b) die nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach der Überlassung abgeholt werden.

II. Vereinfachte Verfahren

Artikel 76

(1) Um die Förmlichkeiten und Verfahren möglichst weitgehend zu vereinfachen, ohne daß die Ordnungsmässigkeit der Vorgänge dadurch beeinträchtigt wird, lassen die Zollbehörden unter den nach dem Ausschußverfahren festgelegten Voraussetzungen zu, daß

a) die Anmeldung nach Artikel 62 einige der Angaben nach Absatz 1 des genannten Artikels nicht enthält oder einige der Unterlagen nach Absatz 2 des genannten Artikels nicht beigefügt sind;

b) anstelle der Anmeldung nach Artikel 62 ein Handels- oder Verwaltungspapier zusammen mit einem Antrag auf Überführung der Waren in das betreffende Zollverfahren abgegeben wird;

c) die Anmeldung der Waren zu dem betreffenden Zollverfahren durch Anschreibung der Waren in der Buchführung vorgenommen wird. In diesem Fall können die Zollbehörden den Anmelder von der Gestellungspflicht befreien.

Die vereinfachte Anmeldung, das Handels- oder Verwaltungspapier oder die Anschreibung in der Buchführung muß mindestens die zur Erfassung der Waren erforderlichen Angaben enthalten. Bei Anschreibung in der Buchführung ist das Anschreibungsdatum anzugeben.

(2) Ausser in den nach dem Ausschußverfahren festzulegenden Fällen ist der Anmelder verpflichtet, eine ergänzende Anmeldung nachzureichen, die globaler, periodischer oder zusammenfassender Art sein kann.

(3) Die ergänzenden Anmeldungen bilden mit den vereinfachten Anmeldungen nach Absatz 1 Buchstaben a), b) und c) eine untrennbare rechtliche Einheit, die zum Zeitpunkt der Annahme der vereinfachten Anmeldungen wirksam wird; in den Fällen nach Absatz 1 Buchstabe c) hat die Anschreibung in der Buchführung die gleiche Rechtswirkung wie die Annahme der Anmeldung nach Artikel 62.

(4) Nach dem Ausschußverfahren werden besondere Vereinfachungen für das gemeinschaftliche Versandverfahren festgelegt.

B. Sonstige Anmeldungen

Artikel 77

Wird die Zollanmeldung mit Mitteln der Datenverarbeitung im Sinne des Artikels 61 Buchstabe b), mündlich oder eine andere Handlung im Sinne des Artikels 61 Buchstabe c) abgegeben, so gelten die Artikel 62 bis 76 unter Beachtung der darin niedergelegten Grundsätze sinngemäß.

C. Nachträgliche Prüfung der Anmeldungen

Artikel 78

(1) Die Zollbehörden können nach der Überlassung der Waren von Amts wegen oder auf Antrag des Anmelders eine Überprüfung der Anmeldung vornehmen.

(2) Die Zollbehörden können nach der Überlassung der Waren die Geschäftsunterlagen und anderes Material, das im Zusammenhang mit den betreffenden Einfuhr- oder Ausfuhrgeschäften sowie mit späteren Geschäften mit diesen Waren steht, prüfen, um sich von der Richtigkeit der Angaben in der Anmeldung zu überzeugen. Diese Prüfung kann beim Anmelder, bei allen in geschäftlicher Hinsicht mittelbar oder unmittelbar beteiligten Personen oder bei allen anderen Personen durchgeführt werden, die diese Unterlagen oder dieses Material aus geschäftlichen Gründen in Besitz haben. Die Zollbehörden können auch eine Überprüfung der Waren vornehmen, sofern diese noch vorgeführt werden können.

(3) Ergibt die nachträgliche Prüfung der Anmeldung, daß bei der Anwendung der Vorschriften über das betreffende Zollverfahren von unrichtigen oder unvollständigen Grundlagen ausgegangen worden ist, so treffen die Zollbehörden unter Beachtung der gegebenenfalls erlassenen Vorschriften die erforderlichen Maßnahmen, um den Fall unter Berücksichtigung der ihnen bekannten neuen Umstände zu regeln.

Abschnitt 2

Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr

Artikel 79

Durch die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr erhält eine Nichtgemeinschaftsware den zollrechtlichen Status einer Gemeinschaftsware.

Die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr umfasst die Anwendung der handelspolitischen Maßnahmen, die Erfuellung der übrigen für die Ware geltenden Einfuhrmöglichkeiten sowie die Erhebung der gesetzlich geschuldeten Abgaben.

Artikel 80

(1) Handelt es sich bei den auf eine Ware zu erhebenden Einfuhrabgaben um Abgaben im Sinne des Artikels 4 Nummer 10 erster Gedankenstrich und wird der betreffende Satz nach der Annahme der Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr, aber vor der Überlassung der Ware gesenkt, so kann der Anmelder abweichend von Artikel 67 die Anwendung des günstigeren Satzes verlangen.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn die Waren dem Anmelder aus Gründen, die ihm allein zuzurechnen sind, nicht überlassen werden konnten.

Artikel 81

Sind Waren einer Sendung tariflich unterschiedlich einzureihen und stände die Behandlung jeder dieser Waren nach ihrer Einreihung bei der Erstellung der Anmeldung in bezug auf Aufwand und Kosten ausser Verhältnis zu der Höhe der zu erhebenden Einfuhrabgaben, so können die Zollbehörden auf Antrag des Anmelders zulassen, daß die Abgaben für die gesamte Sendung auf der Grundlage der zolltariflichen Einreihung der Ware ermittelt werden, für die die höchste Einfuhrabgabenbelastung gilt.

Artikel 82

(1) Waren, die aufgrund ihrer Verwendung zu besonderen Zwecken zu einem ermässigten Einfuhrabgabensatz oder abgabenfrei in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden, bleiben unter zollamtlicher Überwachung. Die zollamtliche Überwachung endet, wenn die für die Gewährung des ermässigten Abgabensatzes oder der Abgabenfreiheit festgelegten Voraussetzungen nicht mehr anwendbar sind, wenn die Waren ausgeführt oder vernichtet bzw. zerstört worden sind oder wenn die Verwendung der Waren zu anderen Zwecken, als sie für die Anwendung des ermässigten Einfuhrabgabensatzes oder der Abgabenfreiheit vorgeschrieben sind, gegen Entrichtung der fälligen Abgaben bewilligt wird.

(2) Die Artikel 88 und 90 gelten für die in Absatz 1 genannten Waren sinngemäß.

Artikel 83

Die in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Waren verlieren den zollrechtlichen Status von Gemeinschaftswaren, wenn

a) die Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr nach der Überlassung der Waren gemäß Artikel 66 für ungültig erklärt wird;

b) die Einfuhrabgaben für diese Waren in folgenden Fällen erstattet oder erlassen werden:

- im Rahmen der aktiven Veredelung nach dem Verfahren zur Zollrückvergütung;

- nach Artikel 238 für fehlerhafte oder den Vertragsbedingungen nicht entsprechende Waren,

- nach Artikel 239, wenn die Erstattung oder der Erlaß davon abhängig ist, daß die Waren ausgeführt oder wiederausgeführt werden oder eine ersatzweise mögliche zollrechtliche Bestimmung erhalten.

Abschnitt 3

Nichterhebungsverfahren und Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung

A. Gemeinsame Vorschriften für mehrere Verfahren

Artikel 84

(1) Im Sinne der Artikel 85 bis 90

a) bezeichnet der Ausdruck "Nichterhebungsverfahren" im Falle von Nichtgemeinschaftswaren nachstehende Zollverfahren:

- das Versandverfahren;

- das Zollagerverfahren;

- die aktive Veredelung nach dem Nichterhebungsverfahren;

- die Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung;

- die vorübergehende Verwendung;

b) bezeichnet der Ausdruck "Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung" folgende Zollverfahren:

- das Zollagerverfahren;

- die aktive Veredelung;

- die Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung;

- die vorübergehende Verwendung;

- die passive Veredelung.

(2) Einfuhrwaren sind Waren, die in ein Nichterhebungsverfahren übergeführt worden sind, sowie Waren, für die im Verfahren der Zollrückvergütung die Förmlichkeiten für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr und die Förmlichkeiten nach

Artikel 125

erfuellt worden sind.

(3) Unveränderte Waren sind Einfuhrwaren, die im Rahmen des aktiven Veredelungsverkehrs oder der Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung keinerlei Veredelungs- oder Umwandlungsvorgängen unterzogen worden sind.

Artikel 85

Die Inanspruchnahme eines Zollverfahrens mit wirtschaftlicher Bedeutung bedarf einer Bewilligung durch die Zollbehörden.

Artikel 86

Unbeschadet der im Ramen des betreffenden Zollverfahrens geltenden besonderen Voraussetzungen wird die Bewilligung nach Artikel 85 sowie nach Artikel 100 Absatz 1 nur erteilt, wenn

- die betreffenden Personen die erforderliche Gewähr für den ordnungsgemässen Ablauf des Verfahrens bieten und

- die Zollbehörden gewährleisten können, daß die Überwachung und die zollamtliche Prüfung im Rahmen der Zollverfahren nicht mit einem zu dem wirtschaftlichen Bedürfnis ausser Verhältnis stehenden Verwaltungsaufwand verbunden sind.

Artikel 87

(1) In der Bewilligung werden die Voraussetzungen festgelegt, unter denen das betreffende Zollverfahren in Anspruch genommen werden kann.

(2) Der Bewilligungsinhaber ist verpflichtet, den Zollbehörden Mitteilung über alle Ereignisse zu machen, die nach Erteilung der Bewilligung eingetreten sind und sich auf deren Aufrechterhaltung oder Inhalt auswirken können.

Artikel 88

Die Zollbehörden können die Überführung von Waren in ein Nichterhebungsverfahren von einer Sicherheitsleistung abhängig machen, um die Erfuellung der Zollschuld zu sichern, die für die Waren entstehen kann.

Besondere Bestimmungen über die Sicherheitsleistung können im Rahmen eines bestimmten Nichterhebungsverfahrens vorgesehen werden.

Artikel 89

(1) Ein Nichterhebungsverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung endet, wenn die in dieses Verfahren übergeführten Waren oder gegebenenfalls die im Rahmen dieses Verfahrens gewonnenen Veredelungs- oder Umwandlungserzeugnisse eine zulässige neue zollrechtliche Bestimmung erhalten.

(2) Wird ein Zollverfahren nicht unter den vorgesehenen Voraussetzungen beendet, so treffen die Zollbehörden alle erforderlichen Maßnahmen zur Regelung des Falls.

Artikel 90

Die Rechte und Pflichten des Inhabers eines Zollverfahrens mit wirtschaftlicher Bedeutung können unter den von den Zollbehörden festgelegten Voraussetzungen auf andere Personen übertragen werden, welche die für dieses Zollverfahren geltenden Voraussetzungen erfuellen.

B. Externes Versandverfahren

I. Allgemeine Bestimmungen

Artikel 91

(1) Im externen Versandverfahren können folgende Waren zwischen zwei innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft gelegenen Orten befördert werden:

a) Nichtgemeinschaftswaren, ohne daß diese Waren Einfuhrabgaben, anderen Abgaben oder handelspolitischen Maßnahmen unterliegen;

b) Gemeinschaftswaren, die einer ihre Ausfuhr in ein Drittland erforderlich machenden Gemeinschaftsmaßnahme unterzogen werden und für die die entsprechenden Ausfuhrzollförmlichkeiten erfuellt sind.

(2) Die Beförderung nach Absatz 1 erfolgt

a) im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren;

b) mit Carnet TIR (TIR-Übereinkommen), sofern

1. eine solche Beförderung ausserhalb der Gemeinschaft begonnen hat oder enden soll oder

2. eine solche Beförderung sowohl Warensendungen betrifft, die im Zollgebiet der Gemeinschaft abgeladen werden sollen, als auch Warensendungen, die in einem Drittland abgeladen werden sollen, oder

3. eine solche Beförderung zwischen zwei innerhalb der Gemeinschaft liegenden Orten über das Gebiet eines Drittlandes vorgenommen wird;

c) mit Carnet ATA (ATA-Übereinkommen) als Versandschein;

d) aufgrund des Rheinmanifests (Artikel 9 der revidierten Rheinschiffahrtsakte);

e) mit Vordruck 302 gemäß dem am 19. Juni 1951 in London unterzeichneten Abkommen der NATO-Vertragsparteien über das Statut ihrer Streitkräfte;

f) durch die Post (einschließlich Paketpost).

(3) Das externe Versandverfahren gilt unbeschadet der besonderen Bestimmungen für die Beförderung von Waren, die sich in einem Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung befinden.

Artikel 92

Das externe Versandverfahren endet, wenn die Waren und das dazugehörige Dokument entsprechend den Bestimmungen des betreffenden Verfahrens am Bestimmungsort der dortigen Zollstelle gestellt werden.

II. Besondere Bestimmungen für das externe gemeinschaftliche Versandverfahren

Artikel 93

Das externe gemeinschaftliche Versandverfahren ist für Beförderungen durch das Gebiet eines Drittlandes nur zulässig, wenn

a) diese Möglichkeit in einer internationalen Übereinkunft vorgesehen ist, oder

b) die Warenbeförderung durch dieses Drittland aufgrund eines im Zollgebiet der Gemeinschaft ausgestellten einzigen Beförderungspapiers erfolgt; in diesem Fall wird das gemeinschaftliche Versandverfahren im Gebiet dieses Drittlandes ausgesetzt.

Artikel 94

(1) Vorbehaltlich des Artikels 95 hat der Hauptverpflichtete eine Sicherheit zu leisten, damit die Erfuellung der Zollschuld und die Zahlung der sonstigen Abgaben, die gegebenenfalls für die Waren entstehen, sichergestellt sind.

(2) Ausser in Fällen, die erforderlichenfalls nach dem Ausschußverfahren festzulegen sind, ist keine Sicherheit zu leisten für

a) Beförderungen auf dem See- oder Luftweg;

b) Warenbeförderungen auf dem Rhein und den Rheinwasserstrassen;

c) Beförderungen durch Rohrleitungen;

d) Beförderungen, die von den Eisenbahngesellschaften der Mitgliedstaaten durchgeführt werden.

(3) Nach dem Ausschußverfahren werden die Fälle festgelegt, in denen bei der Warenbeförderung auf anderen als den in Absatz 2 Buchstabe b) genannten Wasserstrassen auf die Sicherheitsleistung verzichtet wird.

Artikel 95

(1) Personen, die die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfuellen, können in den in Absatz 3 festgesetzten Grenzen von den Zollbehörden des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen sind, für die von ihnen durchgeführten externen gemeinschaftlichen Versandverfahren von der Sicherheitsleistung befreit werden, und zwar unabhängig davon, welches der Abgangsmitgliedstaat ist und welches die Mitgliedstaaten sind, deren Gebiet bei diesem Versandverfahren berührt wird.

(2) Die Befreiung von der Sicherheitsleistung nach Absatz 1 wird nur Personen gewährt, die

a) in dem Mitgliedstaat niedergelassen sind, in dem die Befreiung von der Sicherheitsleistung gewährt wird,

b) das gemeinschaftliche Versandverfahren nicht nur gelegentlich in Anspruch nehmen,

c) finanziell so gestellt sind, daß sie den eingegangenen Verpflichtungen nachkommen können,

d) keinen schweren Verstoß gegen Zoll- oder Steuervorschriften begangen haben und

e) sich nach einem noch festzulegenden Muster schriftlich verpflichtet haben, auf die erste schriftliche Aufforderung der Zollbehörden der Mitgliedstaaten hin die Beträge zu zahlen, die für die von ihnen durchgeführten gemeinschaftlichen Versandverfahren von ihnen angefordert werden.

(3) Die Befreiung von der Sicherheitsleistung nach den Absätzen 1 und 2 gilt nicht für gemeinschaftliche Versandverfahren, die Waren betreffen,

a) deren Gesamtwert einen nach dem Ausschußverfahren festgelegten Betrag übersteigt oder

b) bei denen in Anbetracht der Höhe der in einem oder mehreren Mitgliedstaaten zu entrichtenden Einfuhrzölle oder anderen Abgaben ein erhöhtes Risiko besteht.

(4) Jede von der Sicherheitsleistung befreite Person erhält von den Behörden, die die Befreiung gewährt haben, eine Bescheinigung über die Befreiung von der Sicherheitsleistung in einer oder mehreren Ausfertigungen.

Artikel 96

(1) Der Hauptverpflichtete ist der Inhaber des externen gemeinschaftlichen Versandverfahrens. Er hat

a) die Waren innerhalb der vorgeschriebenen Frist unter Beachtung der von den Zollbehörden zur Nämlichkeitssicherung getroffenen Maßnahmen unverändert der Bestimmungszollstelle zu gestellen;

b) die Vorschriften über das gemeinschaftliche Versandverfahren einzuhalten.

(2) Unbeschadet der Pflichten des Hauptverpflichteten nach Absatz 1 ist ein Warenführer oder Warenempfänger, der die Waren annimmt und weiß, daß sie dem gemeinschaftlichen Versandverfahren unterliegen, auch verpflichtet, sie innerhalb der vorgeschriebenen Frist unter Beachtung der von den Zollbehörden zur Nämlichkeitssicherung getroffenen Maßnahmen unverändert der Bestimmungszollstelle zu gestellen.

Artikel 97

(1) Die Einzelheiten des Verfahrens und die Ausnahmen werden nach dem Ausschußverfahren festgelegt.

(2) Unter dem Vorbehalt, daß die Anwendung der gemeinschaftlichen Maßnahmen, denen die Waren unterliegen, gewährleistet ist,

a) haben die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, untereinander im Wege bilateraler oder multilateraler Vereinbarungen vereinfachte Verfahren nach Kriterien vorzusehen, die bei Bedarf aufzustellen sind und für bestimmte Arten des Warenverkehrs oder bestimmte Unternehmen gelten;

b) hat jeder Mitgliedstaat die Möglichkeit, vereinfachte Verfahren vorzusehen, die unter bestimmten Umständen für Waren gelten, die nicht für den Verkehr im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats bestimmt sind.

C. Zollager

Artikel 98

(1) Im Zollagerverfahren können folgende Waren im Zollgebiet der Gemeinschaft gelagert werden:

a) Nichtgemeinschaftswaren, ohne daß diese Waren Einfuhrabgaben oder handelspolitischen Maßnahmen unterliegen;

b) Gemeinschaftswaren, für die in einer besonderen Gemeinschaftsregelung vorgesehen ist, daß bei ihrer Überführung in dieses Verfahren Maßnahmen anwendbar sind, die grundsätzlich an die Ausfuhr anknüpfen.

(2) Als Zollager gilt jeder von den Zollbehörden zugelassene und unter zollamtlicher Überwachung stehende Ort, an dem Waren unter den festgelegten Voraussetzungen gelagert werden können.

(3) Die Fälle, in denen Waren im Sinne des Absatzes 1 in das Zollagerverfahren übergeführt werden können, ohne in ein Zollager verbracht zu werden, werden nach dem Ausschußverfahren festgelegt.

Artikel 99

Zollager können öffentliche oder private Zollager sein.

- "Öffentliche Zollager" sind Zollager, die jedermann für die Lagerung von Waren zur Verfügung stehen;

- "private Zollager" sind Zollager, die auf die Lagerung von Waren durch den Lagerhalter beschränkt sind.

Lagerhalter ist derjenige, der eine Bewilligung für den Betrieb eines Zollagers erhalten hat.

Der Einlagerer ist die Person, die durch die Anmeldung zur Überführung von Waren in das Zollagerverfahren gebunden ist, oder die Person, der die Rechte und Pflichten dieser ersten Person übertragen worden sind.

Artikel 100

(1) Der Betrieb eines Zollagers bedarf einer Bewilligung der Zollbehörden, sofern diese das Zollager nicht selbst betreiben.

(2) Wer ein Zollager betreiben will, muß einen schriftlichen Antrag stellen, der die für die Erteilung der Bewilligung erforderlichen Angaben enthält, insbesondere darüber, daß ein wirtschaftliches Bedürfnis für die Lagerung besteht. In einer Bewilligung werden die Voraussetzungen festgelegt, unter denen das Zollager betrieben wird.

(3) Die Bewilligung wird nur in der Gemeinschaft ansässigen Personen erteilt.

Artikel 101

Der Lagerhalter ist dafür verantwortlich, daß

a) die Waren während ihres Verbleibs im Zollager nicht der zollamtlichen Überwachung entzogen werden,

b) die Pflichten, die sich aus der Lagerung der Waren im Zollagerverfahren ergeben, erfuellt werden und

c) die in der Bewilligung festgelegten besonderen Voraussetzungen erfuellt werden.

Artikel 102

(1) Abweichend von Artikel 101 kann in der Bewilligung für ein öffentliches Zollager vorgesehen werden, daß die Verantwortlichkeiten nach Artikel 101 Buchstaben a) und/oder b) ausschließlich dem Einlagerer obliegen.

(2) Der Einlagerer ist stets dafür verantwortlich, daß die Pflichten, die sich aus der Überführung in das Zollagerverfahren ergeben, erfuellt werden.

Artikel 103

Die Rechte und Pflichten des Lagerhalters können mit Zustimmung der Zollbehörden auf eine andere Person übertragen werden.

Artikel 104

Unbeschadet des Artikels 88 können die Zollbehörden vom Lagerhalter im Zusammenhang mit den Verantwortlichkeiten im Sinne des Artikels 101 eine Sicherheitsleistung verlangen.

Artikel 105

Die von den Zollbehörden bezeichnete Person hat über alle in das Zollagerverfahren übergeführten Waren in der von den Zollbehörden zugelassenen Form Bestandsaufzeichnungen zu führen. Bestandsaufzeichnungen sind nicht erforderlich, wenn ein öffentliches Zollager von den Zollbehörden betrieben wird.

Die Zollbehörden können vorbehaltlich des Artikels 86 davon absehen, Bestandsaufzeichnungen zu verlangen, wenn die in Artikel 101 Buchstabe a) und/oder Buchstabe b) genannten Verantwortlichkeiten ausschließlich dem Einlagerer obliegen und die Waren aufgrund einer schriftlichen Anmeldung im Rahmen des normalen Verfahrens oder aufgrund eines Verwaltungspapiers nach Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe b) in das Zollagerverfahren überführt werden.

Artikel 106

(1) Sofern ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht und die zollamtliche Überwachung dadurch nicht beeinträchtigt wird, können die Zollbehörden zulassen, daß

a) andere als die in Artikel 98 Absatz 1 Buchstabe b) genannten Gemeinschaftswaren in den Räumlichkeiten des Zollagers gelagert werden;

b) Nichtgemeinschaftswaren in den Räumlichkeiten des Zollagers im Verfahren der aktiven Veredelung unter den für dieses Verfahren geltenden Voraussetzungen veredelt werden. Die Förmlichkeiten, die in einem Zollager entfallen können, werden nach dem Ausschußverfahren festgelegt;

c) Nichtgemeinschaftswaren in den Räumlichkeiten des Zollagers im Verfahren der Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung unter den für dieses Verfahren geltenden Voraussetzungen umgewandelt werden. Die Förmlichkeiten, die in einem Zollager entfallen können, werden nach dem Ausschußverfahren festgelegt.

(2) In den Fällen nach Absatz 1 liegt keine Überführung in das Zollagerverfahren vor.

(3) Die Zollbehörden können verlangen, daß die Waren nach Absatz 1 in der in Artikel 105 genannten Bestandsaufzeichnung erfasst werden.

Artikel 107

Die in das Zollagerverfahren übergeführten Waren sind bei ihrer Aufnahme in das Zollager in der in Artikel 105 genannten Bestandsaufzeichnung zu erfassen.

Artikel 108

(1) Der Verbleib von Waren im Zollagerverfahren ist zeitlich nicht begrenzt.

In Ausnahmefällen können jedoch die Zollbehörden eine Frist setzen, vor deren Ablauf der Einlagerer die Waren einer neuen zollrechtlichen Bestimmung zuführen muß.

(2) Für bestimmte Waren im Sinne des Artikels 98 Absatz 1 Buchstabe b), die unter die gemeinsame Agrarpolitik fallen, können nach dem Ausschußverfahren besondere Fristen festgesetzt werden.

Artikel 109

(1) Die Einfuhrwaren können den üblichen Behandlungen unterzogen werden, die ihrer Erhaltung, der Verbesserung ihrer Aufmachung und Handelsgüte oder der Vorbereitung ihres Vertriebs oder Weiterverkaufs dienen.

Soweit dies für das ordnungsgemässe Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisationen erforderlich ist, kann eine Liste der Fälle aufgestellt werden, in denen diese Behandlungen für unter die gemeinsame Agrarpolitik fallende Waren nicht zulässig sind.

(2) In das Zollagerverfahren übergeführte Gemeinschaftswaren im Sinne des Artikels 98 Absatz 1 Buchstabe b), die unter die gemeinsame Agrarpolitik fallen, dürfen nur den Behandlungen unterzogen werden, die für diese Waren ausdrücklich vorgesehen sind.

(3) Die Behandlungen im Sinne des Absatzes 2 bedürfen der vorherigen Bewilligung durch die Zollbehörden, die die Einzelheiten ihrer Durchführung festlegen.

(4) Die Listen der Behandlungen im Sinne der Absätze 1 und 2 werden nach dem Ausschußverfahren aufgestellt.

Artikel 110

Wenn es die Umstände rechtfertigen, können die in das Zollagerverfahren übergeführten Waren vorübergehend aus dem Zollager entfernt werden. Das Entfernen bedarf der vorherigen Bewilligung durch die Zollbehörden, die die Einzelheiten dieses Entfernens festlegen.

Ausserhalb des Zollagers können die Waren den in Artikel 109 genannten Behandlungen unter den gleichen Voraussetzungen unterzogen werden.

Artikel 111

Die Zollbehörden können zulassen, daß die in das Zollagerverfahren übergeführten Waren von einem Zollager in ein anderes verbracht werden.

Artikel 112

(1) Entsteht für die Einfuhrwaren eine Zollschuld und wird der Zollwert dieser Waren auf der Grundlage eines tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises ermittelt, der die Kosten für die Lagerung und Erhaltung der Waren während ihres Verbleibs im Zollager enthält, so werden diese Kosten nicht in den Zollwert einbezogen, sofern sie getrennt von dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis ausgewiesen werden.

(2) Sind die genannten Waren üblichen Behandlungen im Sinne des Artikels 109 unterzogen worden, so werden auf Antrag des Anmelders für die Festsetzung der Einfuhrabgaben die Beschaffenheit, der Zollwert und die Menge zugrunde gelegt, die für die betreffenden Waren in dem Zeitpunkt nach Artikel 214 zu berücksichtigen wären, wenn sie diesen Behandlungen nicht unterzogen worden wären. Abweichungen von dieser Bestimmung können jedoch nach dem Ausschußverfahren festgelegt werden.

(3) Werden die Einfuhrwaren gemäß Artikel 76 ohne Gestellung und vor Abgabe der Anmeldung in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt und sind die Bemessungsgrundlagen für diese Waren bei ihrer Überführung in das Zollagerverfahren anerkannt oder zugelassen worden, so gelten unbeschadet einer nachträglichen Prüfung nach Artikel 78 diese Bemessungsgrundlagen als Bemessungsgrundlagen im Sinne des Artikels 214.

Artikel 113

In das Zollagerverfahren übergeführte Gemeinschaftswaren im Sinne des Artikels 98 Absatz 1 Buchstabe b), die unter die gemeinsame Agrarpolitik fallen, müssen ausgeführt werden oder eine der sonstigen Bestimmungen erhalten, die in der in dem genannten

Artikel bezeichneten besonderen Gemeinschaftsregelung vorgesehen sind.

D. Aktive Veredelung

I. Allgemeines

Artikel 114

(1) Im aktiven Veredelungsverkehr können unbeschadet des Artikels 115 folgende Waren im Zollgebiet der Gemeinschaft einem oder mehreren Veredelungsvorgängen unterzogen werden:

a) Nichtgemeinschaftswaren, die zur Wiederausfuhr aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft in Form von Veredelungserzeugnissen bestimmt sind, und zwar, ohne daß für diese Waren Einfuhrabgaben erhoben oder handelspolitische Maßnahmen angewandt werden;

b) in den zollrechtlichen freien Verkehr übergeführte Waren, für die die Einfuhrabgaben erstattet oder erlassen werden, wenn die Waren in Form von Veredelungserzeugnissen aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführt werden.

(2) Im Sinne dieser Verordnung sind oder ist

a) Nichterhebungsverfahren: der aktive Veredelungsverkehr in der in Absatz 1 Buchstabe a) vorgesehenen Form;

b) Verfahren der Zollrückvergütung: der aktive Veredelungsverkehr in der in Absatz 1 Buchstabe b) vorgesehenen Form;

c) Veredelungsvorgänge:

- die Bearbeitung von Waren einschließlich ihrer Montage, Zusammensetzung und Anpassung an andere Waren;

- die Verarbeitung von Waren;

- die Ausbesserung von Waren einschließlich ihrer Instandsetzung und Regulierung;

- die Verwendung bestimmter nach dem Ausschußverfahren festgelegter Waren, die nicht in die Veredelungserzeugnisse eingehen, sondern die Herstellung von Veredelungserzeugnissen ermöglichen oder erleichtern, selbst wenn sie hierbei vollständig verbraucht werden;

d) Veredelungserzeugnisse: alle Erzeugnisse, die aus Veredelungsvorgängen entstanden sind;

e) Ersatzwaren: Gemeinschaftswaren, die anstelle von Einfuhrwaren zur Herstellung von Veredelungserzeugnissen verwendet werden;

f) Ausbeute: die Menge oder der Prozentsatz der bei der Veredelung einer bestimmten Menge von Einfuhrwaren gewonnenen Veredelungserzeugnisse.

Artikel 115

(1) Wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfuellt sind, lassen die Zollbehörden vorbehaltlich Absatz 4 zu, daß

a) Veredelungserzeugnisse aus Ersatzwaren hergestellt werden;

b) aus Ersatzwaren hergestellte Veredelungserzeugnisse vor der Einfuhr von Einfuhrwaren aus der Gemeinschaft ausgeführt werden.

(2) Die Ersatzwaren müssen die gleiche Qualität und Beschaffenheit wie die Einfuhrwaren aufweisen. In nach dem Ausschußverfahren festgelegten besonderen Fällen kann jedoch zugelassen werden, daß sich die Ersatzwaren auf einer höheren Verarbeitungsstufe befinden als die Einfuhrwaren.

(3) Bei Inanspruchnahme des Absatzes 1 befinden sich die Einfuhrwaren in der zollrechtlichen Stellung der Ersatzwaren und diese in der zollrechtlichen Stellung der Einfuhrwaren.

(4) Maßnahmen, die die Inanspruchnahme des Absatzes 1 untersagen oder einschränken, können nach dem Ausschußverfahren erlassen werden.

(5) Wird Absatz 1 Buchstabe b) in Anspruch genommen und müssten für die Veredelungserzeugnisse, wenn sie nicht im Rahmen einer aktiven Veredelung ausgeführt oder wiederausgeführt würden, Ausfuhrabgaben entrichtet werden, so muß der Inhaber der Bewilligung eine Sicherheit leisten, um die Entrichtung dieser Abgaben für den Fall zu sichern, daß die Einfuhr der Einfuhrwaren nicht fristgerecht erfolgt.

II. Erteilung der Bewilligung

Artikel 116

Die Bewilligung der aktiven Veredelung wird auf Antrag der Person erteilt, welche die Veredelungsvorgänge durchführt oder durchführen lässt.

Artikel 117

Die Bewilligung wird nur erteilt:

a) Personen, die in der Gemeinschaft ansässig sind. Bei Einfuhren nichtkommerzieller Art kann die Bewilligung jedoch auch Personen erteilt werden, die nicht in der Gemeinschaft ansässig sind;

b) wenn unbeschadet der Verwendung von Waren im Sinne des Artikels 114 Absatz 2 Buchstabe c) letzter Gedankenstrich festgestellt werden kann, daß die Einfuhrwaren in den Veredelungserzeugnissen enthalten sind, oder in Fällen nach Artikel 115 nachgeprüft werden kann, daß die für die Ersatzwaren vorgesehenen Voraussetzungen erfuellt sind und

c) wenn das Verfahren dazu beitragen kann, die günstigen Voraussetzungen für die Ausfuhr oder Wiederausfuhr der Veredelungserzeugnisse zu schaffen, sofern wesentliche Interessen von Herstellern in der Gemeinschaft nicht beeinträchtigt werden (wirtschaftliche Voraussetzungen).

III. Durchführung des Verfahrens

Artikel 118

(1) Die Zollbehörden setzen die Frist fest, in der die Veredelungserzeugnisse ausgeführt oder wiederausgeführt worden sein oder eine andere zollrechtliche Bestimmung erhalten haben müssen. Diese Frist wird unter Berücksichtigung des erforderlichen Zeitaufwands für die Durchführung der Veredelungsvorgänge und für den Absatz der Veredelungserzeugnisse bestimmt.

(2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt der Überführung der Nichtgemeinschaftswaren in das Verfahren der aktiven Veredelung. Die Zollbehörden können sie auf hinreichend begründeten Antrag des Bewilligungsinhabers verlängern.

Zur Vereinfachung kann bestimmt werden, daß die Fristen, die während eines Kalendermonats oder eines Vierteljahres beginnen, jeweils am letzten Tag eines darauffolgenden Kalendermonats oder Vierteljahres ablaufen.

(3) In Fällen nach Artikel 115 Absatz 1 Buchstabe b) setzen die Zollbehörden die Frist fest, in welcher die Nichtgemeinschaftswaren zur Überführung in die aktive Veredelung angemeldet werden müssen. Diese Frist beginnt mit dem Zeitpunkt der Annahme der Ausfuhranmeldung für die aus den entsprechenden Ersatzwaren hergestellten Veredelungserzeugnisse.

(4) Nach dem Ausschußverfahren können für bestimmte Einfuhrwaren und bestimmte Veredelungsvorgänge besondere Fristen festgesetzt werden.

Artikel 119

(1) Die Zollbehörden setzen entweder die Ausbeute oder gegebenenfalls die Art der Bestimmung der Ausbeute fest. Die Ausbeute wird anhand der tatsächlichen Verhältnisse bestimmt, unter denen sich der Veredelungsvorgang vollzieht oder vollziehen soll.

(2) Wenn es die Umstände rechtfertigen, können insbesondere für Veredelungsvorgänge, die herkömmlicherweise unter genau festliegenden technischen Bedingungen durchgeführt werden, bei denen Waren mit weitgehend gleichbleibender Eigenschaft veredelt werden und mit denen Veredelungserzeugnisse von gleichbleibender Qualität gewonnen werden, nach dem Ausschußverfahren aufgrund der vorher getroffenen Feststellungen pauschale Ausbeutesätze festgesetzt werden.

Artikel 120

Nach dem Ausschußverfahren kann festgelegt werden, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen die unveränderten Waren oder die Veredelungserzeugnisse als in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt gelten.

Artikel 121

(1) Vorbehaltlich des Artikels 122 wird bei Entstehen einer Zollschuld die Höhe dieser Zollschuld anhand der Bemessungsgrundlagen berechnet, die für die Einfuhrwaren in dem Zeitpunkt maßgebend waren, in dem die Anmeldung zur Überführung dieser Waren in den aktiven Veredelungsverkehr angenommen wurde.

(2) Wenn die Einfuhrwaren zu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt die Voraussetzungen für eine Zollpräferenzbehandlung im Rahmen von Zollkontingenten oder Zollplafonds erfuellten, so kann auf sie die Zollpräferenzbehandlung angewandt werden, die gegebenenfalls für gleiche Waren in dem Zeitpunkt galt, in dem die Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angenommen wurde.

Artikel 122

Abweichend von Artikel 121

a) werden die Veredelungserzeugnisse den für sie geltenden Einfuhrabgaben unterworfen, wenn sie

- in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden und in der nach dem Ausschußverfahren festgelegten Liste erfasst sind und sofern eine entsprechende Menge der nicht in dieser Liste erfassten Veredelungserzeugnisse ausgeführt wird. Der Bewilligungsinhaber kann jedoch für diese Erzeugnisse die Abgabenerhebung nach den Bemessungsgrundlagen des Artikels 121 beantragen;

- Abgaben im Rahmen der gemeinsamen Argarpolitik unterworfen sind und die nach dem Ausschußverfahren erlassenen Vorschriften dies vorsehen;

b) unterliegen die Veredelungserzeugnisse, die in ein Nichterhebungsverfahren übergeführt oder in eine Freizone oder ein Freilager verbracht werden, den Einfuhrabgaben, die nach den für das betreffende Zollverfahren oder für Freizonen oder Freilager geltenden Vorschriften bestimmt werden.

Jedoch

- kann der Beteiligte die Abgabenerhebung nach Artikel 121 beantragen;

- muß in Fällen, in denen die Veredelungserzeugnisse eine der vorstehend genannten zollrechtlichen Bestimmungen mit Ausnahme der Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung erhalten haben, der Einfuhrabgabenbetrag mindestens ebenso hoch sein wie der nach

Artikel 121

errechnete Betrag;

c) können die Veredelungserzeugnisse den im Verfahren der Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung geltenden Vorschriften über die Abgabenerhebung unterworfen werden, wenn die Einfuhrwaren in dieses Verfahren hätten übergeführt werden können;

d) genießen die Veredelungserzeugnisse wegen ihrer besonderen Bestimmung eine günstige Zollbehandlung, wenn eine solche Behandlung für gleiche eingeführte Waren vorgesehen ist;

e) werden die Veredelungserzeugnisse keinen Eingangsabgaben unterworfen, wenn nach Artikel 184 eine solche Befreiung für gleiche eingeführte Waren vorgesehen ist.

IV. Veredelungsvorgänge ausserhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft

Artikel 123

(1) Veredelungserzeugnisse oder unveredelte Waren können ganz oder teilweise vorübergehend ausgeführt werden, um ausserhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ergänzenden Veredelungsvorgängen unterzogen zu werden, sofern die Zollbehörden unter den in den Vorschriften über die passive Veredelung vorgesehenen Voraussetzungen eine entsprechende Bewilligung erteilen.

(2) Entsteht für die wiedereingeführten Erzeugnisse eine Zollschuld, so sind folgende Abgaben zu erheben:

a) auf die Veredelungserzeugnisse oder unveredelten Waren im Sinne des Absatzes 1 die nach den Artikeln 121 und 122 berechneten Einfuhrabgaben und

b) auf die nach Veredelung ausserhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft wiedereingeführten Erzeugnisse die nach den Vorschriften über die passive Veredelung berechneten Einfuhrabgaben, und zwar unter den gleichen Voraussetzungen, als ob die im Rahmen der passiven Veredelung ausgeführten Erzeugnisse vor ihrer Ausfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt worden wären.

V. Besondere Vorschriften über das Verfahren der Zollrückvergütung

Artikel 124

(1) Das Verfahren der Zollrückvergütung kann für alle Waren mit Ausnahme solcher in Anspruch genommen werden, die im Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr

- mengenmässigen Einfuhrbeschränkungen unterliegen;

- einer Zollpräferenzbehandlung oder einer autonomen Aussetzungsmaßnahme im Sinne des Artikels 20 Absatz 3 Buchstaben d) bis f) im Rahmen von Kontingenten unterliegen;

- Abschöpfungen oder sonstigen bei der Einfuhr erhobenen Abgaben unterliegen, die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik oder aufgrund der für bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse geltenden Sonderregelungen vorgesehen sind.

(2) Das Verfahren kann nur in Anspruch genommen werden, wenn für die Veredelungserzeugnisse im Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung der Einfuhrwaren zum zollrechtlich freien Verkehr keine Ausfuhrerstattung festgesetzt ist.

(3) Das Verfahren der Zollrückvergütung kann nur bewilligt werden, wenn im Zeitpunkt der Annahme der Ausfuhranmeldung für die Veredelungserzeugnisse

- die Einfuhrwaren keiner der Abgaben nach Absatz 1 dritter Gedankenstrich unterliegen;

- für die Veredelungserzeugnisse keine Ausfuhrerstattung festgesetzt ist.

Artikel 125

(1) In der Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr ist anzugeben, daß das Verfahren der Zollrückvergütung in Anspruch genommen wird; die Anmeldung muß ferner einen Hinweis auf die entsprechende Bewilligung tragen.

(2) Auf Verlangen der Zollbehörden muß diese Bewilligung der Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr beigefügt werden.

Artikel 126

Im Rahmen des Verfahrens der Zollrückvergütung finden Artikel 115 Absatz 1 Buchstabe b) und Absätze 3 und 5, Artikel 118 Absatz 3, die Artikel 120 und 121, Artikel 122 Buchstabe a) zweiter Gedankenstrich und Buchstabe c) und Artikel 129 keine Anwendung.

Artikel 127

Eine vorübergehende Ausfuhr von Veredelungserzeugnissen im Sinne des Artikels 123 Absatz 1 gilt nicht als Ausfuhr im Sinne des Artikels 128, es sei denn, diese Erzeugnisse werden nicht innerhalb der festgesetzten Fristen in die Gemeinschaft wiedereingeführt.

Artikel 128

(1) Der Bewilligungsinhaber kann die Erstattung oder den Erlaß der Einfuhrabgaben beantragen, sofern er den Zollbehörden nachweist, daß Veredelungserzeugnisse, die aus Einfuhrwaren gewonnen oder hergestellt worden sind, die im Rahmen des Verfahrens der Zollrückvergütung in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt worden sind,

- entweder ausgeführt oder

- im Hinblick auf ihre spätere Wiederausfuhr in das Versandverfahren, in das Zollagerverfahren, in die vorübergehende Verwendung oder in die aktive Veredelung - Nichterhebungsverfahren - übergeführt oder in eine Freizone oder ein Freilager verbracht worden sind;

darüber hinaus müssen alle sonstigen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Verfahrens erfuellt worden sein.

(2) Um eine der in Absatz 1 zweiter Gedankenstrich genannten zollrechtlichen Bestimmungen zu erhalten, gelten die Veredelungserzeugnisse als Nichtgemeinschaftswaren.

(3) Die Frist, in welcher der Erstattungsantrag einzureichen ist, wird nach dem Ausschußverfahren festgesetzt.

(4) Veredelungserzeugnisse, die nach Absatz 1 in ein Zollverfahren übergeführt oder in eine Freizone oder in ein Zollager verbracht worden sind, dürfen nur mit Zustimmung der Zollbehörden in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden; diese Zustimmung wird erteilt, wenn es die Umstände rechtfertigen.

In diesem Fall gilt unbeschadet Artikel 122 Buchstabe b) der erstattete oder erlassene Einfuhrabgabenbetrag als Betrag der Zollschuld.

(5) Bei der Berechnung der zu erstattenden oder zu erlassenden Einfuhrabgaben gilt Artikel 122 Buchstabe a) erster Gedankenstrich sinngemäß.

VI. Sonstige Vorschriften

Artikel 129

Die aktive Veredelung nach dem Nichterhebungsverfahren gilt ferner, um die Veredelungserzeugnisse von den Ausfuhrabgaben zu befreien, die für gleiche Erzeugnisse zu erheben wären, die statt aus Einfuhrwaren aus Gemeinschaftswaren hergestellt worden sind.

E. Umwandlungsverfahren

Artikel 130

Im Umwandlungsverfahren können Nichtgemeinschaftswaren im Zollgebiet der Gemeinschaft ohne Erhebung von Einfuhrabgaben und ohne Anwendung handelspolitischer Maßnahmen einer Be- oder Verarbeitung unterzogen werden, die ihre Beschaffenheit oder ihren Zustand verändert, und die aus dieser Be- oder Verarbeitung entstandenen Erzeugnisse zu den für sie geltenden Einfuhrabgaben in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden. Diese Erzeugnisse werden als Umwandlungserzeugnisse bezeichnet.

Artikel 131

Die Liste der Fälle, in denen das Umwandlungsverfahren zulässig ist, wird nach dem Ausschußverfahren festgelegt.

Artikel 132

Die Bewilligung des Umwandlungsverfahrens wird auf Antrag der Person erteilt, welche die Umwandlungsvorgänge durchführt oder durchführen lässt.

Artikel 133

Die Bewilligung wird nur erteilt:

a) in der Gemeinschaft ansässigen Personen;

b) wenn festgestellt werden kann, daß die Einfuhrwaren in den Umwandlungserzeugnissen enthalten sind;

c) wenn die Beschaffenheit oder der Zustand der Einfuhrwaren zum Zeitpunkt ihrer Überführung in das Verfahren nach der Umwandlung in wirtschaftlich lohnender Weise nicht wiederhergestellt werden kann;

d) wenn die Inanspruchnahme des Verfahrens nicht zur Folge haben kann, daß die für die Einfuhrwaren geltenden Ursprungsregeln oder die auf sie anwendbaren mengenmässigen Beschränkungen umgangen werden;

e) wenn die Voraussetzungen dafür erfuellt sind, daß das Verfahren dazu beitragen kann, die Aufnahme oder Beibehaltung von Umwandlungstätigkeiten in der Gemeinschaft zu fördern, ohne daß wesentliche Interessen von Herstellern gleichartiger Waren in der Gemeinschaft beeinträchtigt werden (wirtschaftliche Voraussetzungen).

Artikel 134

Artikel 118

Absätze 1, 2 und 4 und Artikel 119 gelten sinngemäß.

Artikel 135

Entsteht eine Zollschuld für Waren in unverändertem Zustand oder für Erzeugnisse, die sich auf einer Zwischenstufe im Verhältnis zu der in der Bewilligung vorgesehenen Umwandlung befinden, so wird der Betrag dieser Zollschuld anhand der Bemessungsgrundlagen festgesetzt, die für die Einfuhrwaren in dem Zeitpunkt maßgebend waren, in dem die Anmeldung zur Überführung der Waren in das Umwandlungsverfahren angenommen wurde.

Artikel 136

(1) Wenn die unveränderten Waren im Zeitpunkt der Überführung in das Umwandlungsverfahren die Voraussetzungen für eine Zollpräferenzbehandlung erfuellten und wenn diese Zollpräferenzbehandlung bei der Überführung von den Umwandlungserzeugnissen entsprechenden Waren in den zollrechtlich freien Verkehr gilt, so werden die Einfuhrabgaben, die auf die Umwandlungserzeugnisse zu erheben sind, unter Zugrundelegung des Zollsatzes berechnet, der im Rahmen der betreffenden Präferenzregelung gilt.

(2) Wird die Zollpräferenzbehandlung nach Absatz 1 für die Einfuhrwaren im Rahmen von Zollkontingenten oder Zollplafonds gewährt, so ist die Anwendung des in Absatz 1 genannten Zollsatzes auf Umwandlungserzeugnisse auch an die Voraussetzung geknüpft, daß diese Zollpräferenzbehandlung im Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr auf die Einfuhrwaren Anwendung findet. In diesem Fall wird die Menge der Einfuhrwaren, die tatsächlich zur Herstellung der in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Umwandlungserzeugnisse verwendet worden ist, auf die Zollkontingente oder Zollplafonds angerechnet, die im Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr gelten; eine Anrechnung auf Zollkontingente oder Zollplafonds, die für den Umwandlungserzeugnissen entsprechende Waren gelten, erfolgt nicht.

F. Vorübergehende Verwendung

Artikel 137

Im Verfahren der vorübergehenden Verwendung können Nichtgemeinschaftswaren, die zur Wiederausfuhr bestimmt sind, ohne daß sie, abgesehen von der normalen Wertminderung aufgrund des von ihnen gemachten Gebrauchs, Veränderungen erfahren hätten, unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben, und ohne daß sie handelspolitischen Maßnahmen unterliegen, im Zollgebiet der Gemeinschaft verwendet werden.

Artikel 138

Die Bewilligung des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung wird auf Antrag der Person erteilt, welche die Waren verwendet oder verwenden lässt.

Artikel 139

Die Zollbehörden lehnen die Bewilligung des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung ab, wenn es unmöglich ist, die Nämlichkeit der Einfuhrwaren zu sichern.

Die Zollbehörden können jedoch die Inanspruchnahme des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung ohne Nämlichkeitssicherung bewilligen, wenn das Fehlen der Nämlichkeitssicherung nach Art der Waren oder der beabsichtigten Verwendung nicht zum Mißbrauch des Verfahrens führen kann.

Artikel 140

(1) Die Zollbehörden setzen die Frist fest, in der die Einfuhrwaren wieder ausgeführt werden oder eine neue zollrechtliche Bestimmung erhalten müssen. Diese Frist muß ausreichend sein, damit das Ziel der bewilligten Verwendung erreicht wird.

(2) Unbeschadet der nach Artikel 141 festgesetzten besonderen Fristen beträgt die Verbleibdauer von Waren im Verfahren der vorübergehenden Verwendung vierundzwanzig Monate. Die Zollbehörden können jedoch im Einvernehmen mit dem Beteiligten kürzere Fristen festsetzen.

(3) Wenn es durch aussergewöhnliche Umstände gerechtfertigt ist, können die Zollbehörden auf Antrag des Beteiligten die Fristen nach den Absätzen 1 und 2 in vertretbaren Grenzen verlängern, um die bewilligte Verwendung zu ermöglichen.

Artikel 141

In welchen Fällen und unter welchen besonderen Voraussetzungen das Verfahren der vorübergehenden Verwendung unter vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben in Anspruch genommen werden kann, wird nach dem Ausschußverfahren festgelegt.

Artikel 142

(1) Die vorübergehende Verwendung unter teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben wird für Waren bewilligt, die Eigentum einer ausserhalb der Gemeinschaft ansässigen Person bleiben, jedoch nicht in den zu Artikel 141 erlassenen Vorschriften aufgeführt oder, wenn sie dort aufgeführt sind, nicht alle für die Bewilligung der vorübergehenden Verwendung unter vollständiger Befreiung verlangten Voraussetzungen erfuellen.

(2) Die Liste der Waren, für die das Verfahren der vorübergehenden Verwendung unter teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben nicht zulässig ist, wird nach dem Ausschußverfahren festgelegt.

Artikel 143

(1) Die Einfuhrabgaben für Waren, die in die vorübergehende Verwendung unter teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben übergeführt werden, werden für jeden Monat oder angefangenen Monat, in dem sich die Waren im Verfahren der vorübergehenden Verwendung unter teilweiser Befreiung befinden, auf 3 % des Abgabenbetrages festgesetzt, der auf diese Waren erhoben worden wäre, wenn sie im Zeitpunkt der Überführung in die vorübergehende Verwendung in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt worden wären.

(2) Die zu erhebenden Einfuhrabgaben dürfen nicht höher sein als der Betrag, der erhoben worden wäre, wenn die betreffenden Waren im Zeitpunkt der Überführung in die vorübergehende Verwendung in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt worden wären, ohne Berücksichtigung der gegebenenfalls geltend zu machenden Zinsen.

(3) Die Übertragung der Rechte und Pflichten aufgrund des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung nach Artikel 90 bedeutet nicht, daß für jeden der in Betracht zu ziehenden Verwendungszeiträume dieselbe Befreiungsregelung gilt.

(4) Wird ein Verfahren mit teilweiser Befreiung innerhalb eines Monats gemäß Absatz 3 von einem Inhaber auf den nächsten übertragen, so hat der erste Inhaber den für den betreffenden gesamten Monat geschuldeten Einfuhrabgabenbetrag zu entrichten.

Artikel 144

(1) Entsteht eine Zollschuld für Einfuhrwaren, so wird der Betrag dieser Zollschuld anhand der Bemessungsgrundlagen festgesetzt, die im Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung zur Überführung dieser Waren in die vorübergehende Verwendung maßgebend waren. In den Fällen nach Artikel 141 wird der Betrag der Zollschuld jedoch anhand der Bemessungsgrundlagen festgesetzt, die für die betreffenden Waren in dem in Artikel 214 genannten Zeitpunkt maßgebend waren.

(2) Entsteht aus anderen Gründen als dem der Überführung in die vorübergehende Verwendung unter teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben eine Zollschuld für in diese vorübergehende Verwendung übergeführte Waren, so entspricht der Betrag dieser Schuld dem Unterschied zwischen dem nach Absatz 1 festgesetzten Betrag der Abgaben und dem nach Artikel 143 geschuldeten Betrag.

G. Passive Veredelung

I. Allgemeines

Artikel 145

(1) Im passiven Veredelungsverkehr können unbeschadet der in den Artikeln 154 bis 159 enthaltenen besonderen Vorschriften über den Standardaustausch und unbeschadet des Artikels 123 Gemeinschaftswaren zur Durchführung von Veredelungsvorgängen vorübergehend aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführt und die aus diesen Veredelungsvorgängen entstandenen Erzeugnisse unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden.

(2) Die vorübergehende Ausfuhr von Gemeinschaftswaren erfolgt unter Erhebung der Ausfuhrabgaben sowie der Anwendung der handelspolitischen Maßnahmen und sonstigen Formalitäten, die für die Ausfuhr von Gemeinschaftswaren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft vorgesehen sind.

(3) Es sind oder ist

a) Waren der vorübergehenden Ausfuhr: Waren, die in das Verfahren der passiven Veredelung übergeführt worden sind;

b) Veredelungsvorgänge: die in Artikel 114 Absatz 2 Buchstabe c) erster, zweiter und dritter Gedankenstrich aufgeführten Vorgänge;

c) Veredelungserzeugnisse: alle Erzeugnisse, die aus Veredelungserzeugnissen entstanden sind;

d) Ausbeute: die Menge oder der Prozentsatz der bei der Veredelung einer bestimmten Menge von Waren der vorübergehenden Ausfuhr gewonnenen Veredelungserzeugnisse.

Artikel 146

(1) Der passive Veredelungsverkehr ist nicht zulässig für Gemeinschaftswaren,

- deren Ausfuhr zur Erstattung oder zum Erlaß der Einfuhrabgaben führt;

- die vor ihrer Ausfuhr aufgrund ihrer Verwendung zu besonderen Zwecken unter vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt worden waren, solange die für die Gewährung dieser Befreiung festgelegten Bedingungen anwendbar sind;

- deren Ausfuhr zur Gewährung von Ausfuhrerstattungen führt oder für die aufgrund ihrer Ausfuhr im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik ein anderer finanzieller Vorteil als diese Erstattungen gewährt wird.

(2) Nach dem Ausschußverfahren können jedoch Ausnahmen von Absatz 1 zweiter Gedankenstrich festgelegt werden.

II. Erteilung der Bewilligung

Artikel 147

(1) Die Bewilligung des passiven Veredelungsverkehrs wird auf Antrag der Person erteilt, die die Veredelungsvorgänge durchführen lässt.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann der passive Veredelungsverkehr für Ursprungswaren der Gemeinschaft im Sinne des Titels II Kapitel 2 Abschnitt 1 einer anderen Person bewilligt werden, wenn der Veredelungsvorgang in der Verarbeitung dieser Waren zusammen mit ausserhalb der Gemeinschaft gewonnenen oder hergestellten Waren besteht, die als Veredelungserzeugnisse in die Gemeinschaft eingeführt werden, sofern die Inanspruchnahme des Verfahrens dazu beiträgt, den Absatz der Ausfuhrwaren zu fördern, ohne daß dadurch wesentliche Interessen der Gemeinschaftshersteller gleicher oder gleichartiger Waren von den eingeführten Veredelungserzeugnissen beeinträchtigt werden.

Nach dem Ausschußverfahren wird festgelegt, in welchen Fällen und nach welchen Einzelheiten Unterabsatz 1 in Anspruch genommen werden kann.

Artikel 148

Die Bewilligung wird nur erteilt:

a) Personen, die in der Gemeinschaft ansässig sind;

b) wenn festgestellt werden kann, daß die Veredelungserzeugnisse aus den Waren der vorübergehenden Ausfuhr hergestellt werden.

Nach dem Ausschußverfahren wird festgelegt, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen Abweichungen von diesem Buchstaben b) gelten können;

c) sofern nicht durch die Bewilligung des Verfahrens wesentliche Interessen von Verarbeitern in der Gemeinschaft erheblich beeinträchtigt werden (wirtschaftliche Voraussetzungen).

III. Durchführung des Verfahrens

Artikel 149

(1) Die Zollbehörden setzen die Frist fest, in welcher die Veredelungserzeugnisse in das Zollgebiet der Gemeinschaft wiedereingeführt werden müssen. Sie können diese Frist auf hinreichend begründeten Antrag des Bewilligungsinhabers verlängern.

(2) Die Zollbehörden setzen entweder die Ausbeute für den Veredelungsvorgang oder gegebenenfalls die Art der Bestimmung der Ausbeute fest.

Artikel 150

(1) Die vollständige oder teilweise Befreiung von den Einfuhrabgaben nach Artikel 151 Absatz 1 wird nur gewährt, wenn die Veredelungserzeugnisse im Namen oder für Rechnung einer der nachstehend aufgeführten Personen zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden:

a) des Inhabers der Bewilligung;

b) jeder anderen in der Gemeinschaft ansässigen Person unter der Voraussetzung, daß sie die Zustimmung des Bewilligungsinhabers erhalten hat, und sofern die Voraussetzungen für die Bewilligung erfuellt sind.

(2) Die vollständige oder teilweise Befreiung von den Einfuhrabgaben nach Artikel 151 Absatz 1 wird nicht gewährt, wenn eine der Bedingungen oder Verpflichtungen in Verbindung mit dem Verfahren der passiven Veredelung nicht erfuellt ist, sofern nicht festgestellt wird, daß die Versäumnisse ohne wirkliche Folgen für das reibungslose Funktionieren dieses Verfahrens geblieben sind.

Artikel 151

(1) Die vollständige oder teilweise Befreiung von den Einfuhrabgaben nach Artikel 145 wird berechnet, indem der Betrag der Einfuhrabgaben, die für die in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Veredelungserzeugnisse gelten, um den Betrag der Einfuhrabgaben vermindert wird, die im gleichen Zeitpunkt auf die Waren der vorübergehenden Ausfuhr zu erheben wären, wenn diese aus dem Land, in dem sie veredelt werden oder zuletzt veredelt worden sind, in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingeführt würden.

(2) Der Minderungsbetrag nach Absatz 1 wird berechnet anhand der Menge und der Beschaffenheit der betreffenden Waren im Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung der Veredelungserzeugnisse zum zollrechtlich freien Verkehr sowie anhand der übrigen Bemessungsgrundlagen, die im Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung der Veredelungserzeugnisse zum zollrechtlich freien Verkehr für sie gelten.

Als Wert der Waren der vorübergehenden Ausfuhr gilt der Wert, der für sie bei der Ermittlung des Zollwerts der Veredelungserzeugnisse nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe b) Ziffer i) zugrunde gelegt wird oder, wenn der Wert so nicht ermittelt werden kann, der Unterschied zwischen dem Zollwert der Veredelungserzeugnisse und den Veredelungskosten, die nach zweckmässigen Methoden ermittelt werden können.

Jedoch

- werden bestimmte nach dem Ausschußverfahren festgelegte Abgaben für die Berechnung des Minderungsbetrages nicht berücksichtigt;

- ist in Fällen, in denen die Waren der vorübergehenden Ausfuhr vor ihrer Überführung in die passive Veredelung aufgrund ihrer Verwendung zu besonderen Zwecken zu einem ermässigten Zollsatz in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt worden waren, der Minderungsbetrag gleich dem Betrag der bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr tatsächlich erhobenen Einfuhrabgaben, solange die Voraussetzungen für die Gewährung dieses ermässigten Zollsatzes bestehen.

(3) Könnte für die Waren der vorübergehenden Ausfuhr bei ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr ein ermässigter Zollsatz oder Zollfreiheit aufgrund einer besonderen Verwendung in Anspruch genommen werden, so wird dieser Satz zugrunde gelegt, sofern die Waren in dem Land, in dem sie veredelt werden oder zuletzt veredelt worden sind, den Vorgängen unterzogen worden sind, die für die betreffende Verwendung vorgesehen sind.

(4) Wird für die Veredelungserzeugnisse eine Zollpräferenzmaßnahme im Sinne des Artikels 20 Absatz 3 Buchstabe d) oder e) gewährt und besteht diese Maßnahme für Waren, die zur selben Tarifposition gehören wie die Waren der vorübergehenden Ausfuhr, so wird für die Berechnung des Minderungsbetrages nach Absatz 1 der Einfuhrabgabensatz zugrunde gelegt, der anwendbar wäre, wenn die Waren der vorübergehenden Ausfuhr die Voraussetzungen für die Gewährung dieser Zollpräferenzmaßnahme erfuellten.

(5) Dieser Artikel gilt unbeschadet der Bestimmungen, die für den Handel zwischen der Gemeinschaft und Drittländern erlassen worden sind oder erlassen werden können, um bestimmte Veredelungserzeugnisse von den Einfuhrabgaben zu befreien.

Artikel 152

(1) Besteht der Veredelungsvorgang in der Ausbesserung von Waren der vorübergehenden Ausfuhr, so erfolgt die Überführung dieser Waren in den zollrechtlich freien Verkehr unter vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben, wenn den Zollbehörden überzeugend dargelegt wird, daß die Ausbesserung einer Ware aufgrund einer vertraglichen oder gesetzlichen Gewährleistungspflicht oder wegen eines Fabrikationsfehlers kostenlos durchgeführt worden ist.

(2) Absatz 1 findet jedoch keine Anwendung, wenn der Sachmangel bereits bei der ersten Überführung der Ware in den zollrechtlich freien Verkehr berücksichtigt worden ist.

Artikel 153

Besteht der Veredelungsvorgang in der Ausbesserung von Waren der vorübergehenden Ausfuhr und erfolgt diese Ausbesserung gegen Entgelt, so wird die teilweise Befreiung von Einfuhrabgaben nach Artikel 145 berechnet, indem der Betrag der zu erhebenden Abgaben anhand der für die Veredelungserzeugnisse im Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr maßgebenden Bemessungsgrundlagen ermittelt und als Zollwert ein Betrag in Höhe der Ausbesserungskosten zugrunde gelegt wird, vorausgesetzt, daß diese Kosten die einzige Leistung des Bewilligungsinhabers darstellen und nicht durch eine Verbundenheit zwischen Bewilligungsinhaber und Veredler beeinflusst sind.

IV. Passive Veredelung unter Inanspruchnahme des Verfahrens des Standardaustauschs

Artikel 154

(1) Im Verfahren des Standardaustauschs kann eine eingeführte Ware - nachstehend Ersatzerzeugnis genannt - unter den in diesem Abschnitt IV ergänzend zu den vorhergehenden Bestimmungen enthaltenen Vorschriften an die Stelle eines Veredelungserzeugnisses treten.

(2) Die Zollbehörden lassen die Inanspruchnahme des Verfahrens des Standardaustauschs zu, wenn der Veredelungsvorgang in der Ausbesserung von Gemeinschaftswaren besteht, die nicht unter die gemeinsame Agrarpolitik oder die für bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse geltenden Sonderregelungen fallen.

(3) Unbeschadet des Artikels 159 gelten die Vorschriften für Veredelungserzeugnisse auch für die Ersatzerzeugnisse.

(4) Die Zollbehörden lassen zu, daß Ersatzerzeugnisse unter den von ihnen festgelegten Voraussetzungen vor der Ausfuhr der Waren der vorübergehenden Ausfuhr eingeführt werden (vorzeitige Einfuhr).

Bei vorzeitiger Einfuhr eines Ersatzerzeugnisses ist eine Sicherheit in Höhe des Betrages der Einfuhrabgaben zu leisten.

Artikel 155

(1) Die Ersatzerzeugnisse müssen zolltariflich ebenso eingereiht werden und die gleiche Handelsqualität und technische Beschaffenheit besitzen wie die Waren der vorübergehenden Ausfuhr, wenn diese Gegenstand der vorgesehenen Ausbesserung gewesen wären.

(2) Sind die Waren der vorübergehenden Ausfuhr vor der Ausfuhr gebraucht worden, so müssen die Ersatzerzeugnisse ebenfalls gebraucht worden sein und dürfen keine Neuwaren sein.

Die Zollbehörden können jedoch Ausnahmen von dieser Voraussetzung zulassen, wenn die Ersatzerzeugnisse aufgrund einer vertraglichen oder gesetzlichen Gewährleistungspflicht oder wegen eines Fabrikationsfehlers kostenlos geliefert worden sind.

Artikel 156

Das Verfahren des Standardaustauschs ist nur zulässig, wenn sich nachprüfen lässt, ob die Voraussetzungen nach Artikel 155 erfuellt sind.

Artikel 157

(1) Bei vorzeitiger Einfuhr beträgt die Frist für die Ausfuhr der Ausfuhrwaren zwei Monate ab dem Tag, an dem die Zollbehörden die Anmeldung der Ersatzerzeugnisse zum zollrechtlich freien Verkehr angenommen haben.

(2) Wenn es durch aussergewöhnliche Umstände gerechtfertigt ist, können die Zollbehörden die Frist nach Absatz 1 jedoch auf Antrag des Beteiligten in vertretbaren Grenzen verlängern.

Artikel 158

Bei vorzeitiger Einfuhr und der Inanspruchnahme des Artikel 151 wird der Minderungsbetrag anhand der Bemessungsgrundlagen berechnet, die für die Waren der vorübergehenden Ausfuhr im Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung dieser Waren zur Überführung in das Verfahren gelten.

Artikel 159

Artikel 147

Absatz 2 und Artikel 148 Buchstabe b) finden auf den Standardaustausch keine Anwendung.

V. Sonstige Vorschrift

Artikel 160

Die im Rahmen der passiven Veredelung vorgesehenen Verfahren können auch im Hinblick auf die Anwendung von nichttariflichen Maßnahmen der gemeinsamen Handelspolitik in Anspruch genommen werden.

Abschnitt 4

Ausfuhr

Artikel 161

(1) Im Ausfuhrverfahren können Gemeinschaftswaren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden.

Die Ausfuhr umfasst die Anwendung der handelspolitischen Maßnahmen und die Erfuellung der übrigen für die Waren geltenden Ausfuhrförmlichkeiten und gegebenenfalls die Erhebung der Ausfuhrabgaben.

(2) Mit Ausnahme der in die passive Veredelung oder in ein Versandverfahren nach Artikel 163 übergeführten Waren und unbeschadet von Artikel 164 ist jede zur Ausfuhr bestimmte Gemeinschaftsware in das Ausfuhrverfahren überzuführen.

(3) Nach der Insel Helgoland versandte Waren gelten nicht als aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführt.

(4) Nach dem Ausschußverfahren wird festgelegt, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen Waren, die aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführt werden, nicht der Abgabe einer Ausfuhranmeldung unterliegen.

(5) Die Ausfuhranmeldung ist bei der Zollstelle abzugeben, die für den Ort zuständig ist, an dem der Ausführer ansässig ist oder die Waren zur Ausfuhr verpackt oder verladen werden. Ausnahmeregelungen werden nach dem Ausschußverfahren festgelegt.

Artikel 162

Eine Ware wird dem Ausführer mit der Maßgabe zur Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft überlassen, sie in dem Zustand aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft zu verbringen, in dem sie sich im Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung befunden hat.

Abschnitt 5

Internes Versandverfahren

Artikel 163

(1) Im internen Versandverfahren können nach den Bedingungen der Absätze 2 bis 4 Gemeinschaftswaren zwischen zwei innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft gelegenen Orten ohne Änderung ihres zollrechtlichen Status über das Gebiet eines Drittlandes befördert werden. Diese Bestimmung steht der Anwendung von Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe b) nicht entgegen.

(2) Die Beförderung nach Absatz 1 kann erfolgen:

a) im internen gemeinschaftlichen Versandverfahren, sofern diese Möglichkeit in einem internationalen Übereinkommen vorgesehen ist;

b) mit Carnet TIR (TIR-Übereinkommen);

c) mit Carnet ATA (ATA-Übereinkommen) als Versandschein;

d) aufgrund des Rheinmanifestes (Artikel 9 der revidierten Rheinschiffahrtsakte);

e) mit Vordruck 302 gemäß dem am 19. Juni 1951 in London unterzeichneten Abkommen der NATO-Vertragsparteien über das Statut ihrer Streitkräfte;

f) durch die Post (einschließlich Paketpost).

(3) In Fällen nach Absatz 2 Buchstabe a) gelten die Artikel 92, 94, 95, 96 und 97 entsprechend.

(4) In Fällen nach Absatz 2 Buchstaben b) bis f) behalten die Waren ihren zollrechtlichen Status nur, wenn dieser Status unter den Bedingungen und in der Form nachgewiesen wird, die in nach dem Ausschußverfahren erlassenen Vorschriften festgelegt sind.

Artikel 164

Die Bedingungen, unter denen Gemeinschaftswaren zwischen zwei innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft gelegenen Orten ohne Änderung ihres zollrechtlichen Status' vorübergehend auch ausserhalb dieses Zollgebiets befördert werden können, ohne einem Zollverfahren zu unterliegen, werden nach dem Ausschußverfahren festgelegt.

Artikel 165

Das interne gemeinschaftliche Versandverfahren ist auch in dem Fall anzuwenden, in dem eine Anwendung in einer Gemeinschaftsvorschrift ausdrücklich vorgesehen ist.

KAPITEL 3

SONSTIGE ZOLLRECHTLICHE BESTIMMUNGEN

Abschnitt 1

Freizonen und Freilager

A. Allgemeines

Artikel 166

Freizonen und Freilager sind Teile des Zollgebiets der Gemeinschaft oder in diesem Zollgebiet gelegene Räumlichkeiten, die vom übrigen Zollgebiet getrennt sind und in denen

a) Nichtgemeinschaftswaren für die Erhebung der Einfuhrabgaben und Anwendung der handelspolitischen Maßnahmen bei der Einfuhr als nicht im Zollgebiet der Gemeinschaft befindlich angesehen werden, sofern sie nicht in den zollrechtlich freien Verkehr oder ein anderes Zollverfahren übergeführt oder unter anderen als den im Zollrecht vorgesehenen Voraussetzungen verwendet oder verbraucht werden;

b) für bestimmte Gemeinschaftswaren aufgrund des Verbringens in die Freizone oder das Freilager die Maßnahmen anwendbar werden, die grundsätzlich an die Ausfuhr der betreffenden Waren anknüpfen, sofern dies in einer besonderen Gemeinschaftsregelung vorgesehen ist.

Artikel 167

(1) Die Mitgliedstaaten können bestimmte Teile des Zollgebiets der Gemeinschaft zu Freizonen erklären oder die Einrichtung von Freilagern bewilligen.

(2) Die Mitgliedstaaten bestimmen die geographische Abgrenzung jeder Freizone. Räumlichkeiten, die als Freilager dienen sollen, müssen von den Mitgliedstaaten zugelassen werden.

(3) Freizonen sind einzuzäunen: die Ein- und Ausgänge der Freizonen oder Freilager werden von den Mitgliedstaaten festgelegt.

(4) Die Errichtung von Gebäuden in einer Freizone bedarf der vorherigen Zustimmung der Zollbehörden.

Artikel 168

(1) Die Begrenzungen sowie die Ein- und Ausgänge der Freizonen und Freilager unterliegen der Überwachung durch die Zollbehörden.

(2) Personen und Beförderungsmittel können beim Eingang in eine Freizone oder ein Freilager oder beim Ausgang aus einer Freizone oder einem Freilager einer zollamtlichen Prüfung unterzogen werden.

(3) Der Zugang zu einer Freizone oder einem Freilager kann Personen untersagt werden, die nicht die erforderliche Gewähr für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Kodex' bieten.

(4) Die Zollbehörden können den Wareneingang in Freizonen und Freilager, ihren dortigen Verbleib oder ihren Ausgang daraus zollamtlich prüfen. Für diese Prüfung ist eine Durchschrift des Beförderungspapiers, das die Waren bei ihrem Ein- und Ausgang begleiten muß, den Zollbehörden zu übergeben oder bei einer von ihnen dazu bestimmten Person zur Verfügung zu halten. Wenn diese Prüfung verlangt wird, sind die Waren den Zollbehörden zur Verfügung zu stellen.

B. Verbringen von Waren in Freizonen oder Freilager

Artikel 169

In Freizonen oder Freilager können sowohl Nichtgemeinschaftswaren als auch Gemeinschaftswaren verbracht werden.

Die Zollbehörden können jedoch verlangen, daß Waren, die eine Gefahr darstellen, andere Waren (be)schädigen können oder aus anderen Gründen besondere Einrichtungen benötigen, in besonders ausgestatteten Räumlichkeiten gelagert werden.

Artikel 170

(1) Unbeschadet des Artikels 168 Absatz 4 sind Waren beim Verbringen in eine Freizone oder ein Freilager weder den Zollbehörden zu gestellen noch ist eine Zollanmeldung abzugeben.

(2) Lediglich folgende Waren sind den Zollbehörden zu gestellen und unterliegen den für sie geltenden Zollförmlichkeiten:

a) Waren, die sich in einem Zollverfahren befinden, das durch ihr Verbringen in die Freizone oder das Freilager beendet wird; die Gestellung ist jedoch nicht erforderlich, wenn eine Befreiung von der Gestellungspflicht im Rahmen des betreffenden Zollverfahrens zugelassen worden ist;

b) Waren, für die eine Entscheidung über die Erstattung oder den Erlaß von Einfuhrabgaben ergangen ist, die ein Verbringen dieser Waren in eine Freizone oder ein Freilager zulässt;

c) Waren, auf die die in Artikel 166 Buchstabe b) genannten Maßnahmen anwendbar sind;

(3) Die Zollbehörden können verlangen, daß Waren, die einer Ausfuhrabgabe oder anderen Ausfuhrbestimmungen unterliegen, der Zolldienststelle gemeldet werden.

(4) Auf Antrag des Beteiligten bescheinigen die Zollbehörden, daß es sich bei den in eine Freizone oder ein Freilager verbrachten Waren um Gemeinschaftswaren oder Nichtgemeinschaftswaren handelt.

C. Verfahren in Freizonen oder Freilagern

Artikel 171

(1) Der Verbleib von Waren in Freizonen oder Freilagern ist zeitlich nicht begrenzt.

(2) Für bestimmte in Artikel 166 Buchstabe b) bezeichnete Waren, die unter die gemeinsame Agrarpolitik fallen, können jedoch nach dem Ausschußverfahren besondere Fristen festgesetzt werden.

Artikel 172

(1) Unter den in diesem Zollkodex vorgesehenen Voraussetzungen sind in Freizonen oder Freilagern alle industriellen und gewerblichen Tätigkeiten sowie alle Dienstleistungen zugelassen. Die Ausübung dieser Tätigkeiten ist den Zollbehörden zuvor mitzuteilen.

(2) Die Zollbehörden können die Tätigkeiten oder Dienstleistungen nach Absatz 1 jedoch aufgrund der Art der Waren, auf die sie sich beziehen, oder aus Gründen der zollamtlichen Überwachung untersagen oder beschränken.

(3) Die Zollbehörden können Personen, die nicht die erforderliche Gewähr für die Einhaltung der Vorschriften dieses Zollkodex bieten, die Ausübung einer Tätigkeit in einer Freizone oder einem Freilager untersagen.

Artikel 173

In Freizonen oder Freilager verbrachte Nichtgemeinschaftswaren können während ihres Verbleibs in der Freizone oder dem Freilager

a) unter den dafür vorgesehenen Voraussetzungen und nach Maßgabe des Artikels 178 in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden;

b) ohne Bewilligung üblichen Behandlungen im Sinne des Artikels 109 Absatz 1 unterzogen werden;

c) unter den für die aktive Veredelung vorgesehenen Voraussetzungen in dieses Verfahren übergeführt werden.

Für Veredelungsvorgänge im Gebiet des Alten Freihafens Hamburg, den Freizonen der Kanarischen Inseln, der Azoren, Madeiras und der überseeischen Departements gelten jedoch keine wirtschaftlichen Voraussetzungen.

Werden im Fall des Alten Freihafens Hamburg hingegen durch diese Abweichung in einem bestimmten Wirtschaftszweig die Wettbewerbsbedingungen in der Gemeinschaft beeinträchtigt, so beschließt der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit, die wirtschaftlichen Voraussetzungen auf die entsprechende Wirtschaftstätigkeit im Gebiet des Alten Freihafens Hamburg anzuwenden;

d) unter den für die Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung vorgesehenen Voraussetzungen in dieses Verfahren übergeführt werden;

e) unter den für die vorübergehende Verwendung vorgesehenen Voraussetzungen in dieses Verfahren übergeführt werden;

f) nach Maßgabe des Artikels 182 aufgegeben werden;

g) vernichtet oder zerstört werden, sofern der Beteiligte den Zollbehörden alle von diesen für erforderlich gehaltenen Auskünfte erteilt.

Werden die Waren in eines der Verfahren nach den Buchstaben c), d) oder e) übergeführt, so können die Mitgliedstaaten die betreffenden Kontrollvorschriften anpassen, soweit dies nötig ist, um den Voraussetzugen für das Funktionieren und die zollamtliche Überwachung der Freizonen oder Freilager Rechnung zu tragen.

Artikel 174

Gemeinschaftswaren im Sinne des Artikels 166 Buchstabe b), die unter die gemeinsame Agrarpolitik fallen, dürfen in Freizonen oder Freilagern nur solchen Behandlungen unterzogen werden, die für diese Waren gemäß Artikel 109 Absatz 2 ausdrücklich vorgesehen sind. Diese Behandlungen können ohne Bewilligung vorgenommen werden.

Artikel 175

(1) Werden die Artikel 173 und 174 nicht angewandt, so dürfen Nichtgemeinschaftswaren und die in Artikel 166 Buchstabe b) bezeichneten Gemeinschaftswaren in Freizonen oder Freilagern nicht verbraucht oder verwendet werden.

(2) Unbeschadet der Vorschriften über die Bevorratung mit Bordbedarf und soweit es im Rahmen des betreffenden Verfahrens zulässig ist, steht Absatz 1 nicht der Verwendung oder dem Verbrauch von Waren entgegen, die bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr oder in die vorübergehende Verwendung keinen Einfuhrabgaben oder Maßnahmen der gemeinsamen Agrarpolitik oder der Handelspolitik unterliegen würden. In diesem Fall ist eine Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr oder zur vorübergehenden Verwendung nicht erforderlich.

Eine Anmeldung wird jedoch velangt, wenn diese Waren auf ein Kontingent oder einen Plafond anzurechnen sind.

Artikel 176

(1) Wer in einer Freizone oder einem Freilager eine Tätigkeit im Bereich der Lagerung, der Be- oder Verarbeitung oder des Kaufs oder Verkaufs von Waren ausübt, muß in der von den Zollbehörden zugelassenen Form Bestandsaufzeichnungen führen. Die Waren sind beim Verbringen in die Räumlichkeiten dieser Person in die Bestandsaufzeichnung aufzunehmen. Die Bestandsaufzeichnung muß den Zollbehörden ermöglichen, die Waren festzustellen, und muß die Warenbewegungen erkennen lassen.

(2) Im Falle der Umladung von Waren innerhalb einer Freizone müssen die entsprechenden Papiere zur Verfügung der Zollbehörden gehalten werden. Eine kurzzeitige Lagerung im Zusammenhang mit einer solchen Umladung gilt als Teil der Umladung.

D. Ausgang von Waren aus Freizonen oder Freilagern

Artikel 177

Unbeschadet der im Rahmen besonderer gemeinschaftlicher zollrechtlicher Regelungen erlassenen Vorschriften können Waren beim Ausgang aus der Freizone oder dem Freilager

- aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführt oder wiedereingeführt oder

- in das übrige Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden.

Titel III mit Ausnahme der Artikel 48 bis 53 betreffend die Gemeinschaftswaren gilt für die in das übrige Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachten Waren, es sei denn, daß die betreffenden Waren auf dem See- oder Luftweg aus dieser Freizone verbracht werden, ohne in ein Versandverfahren oder ein anderes Zollverfahren übergeführt zu werden.

Artikel 178

(1) Entsteht für eine Nichtgemeinschaftsware eine Zollschuld und wird der Zollwert dieser Ware auf der Grundlage eines tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises ermittelt, der die Kosten für die Lagerung und Erhaltung der Waren während ihres Verbleibs in der Freizone oder dem Freilager enthält, so werden diese Kosten nicht in den Zollwert einbezogen, sofern sie getrennt von dem für die Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis ausgewiesen werden.

(2) Ist die genannte Ware in der Freizone oder dem Freilager üblichen Behandlungen im Sinne des Artikels 109 Absatz 1 unterzogen worden, für die eine Bewilligung nach Absatz 3 desselben Artikels vorlag, so werden auf Antrag des Anmelders für die Festsetzung der Einfuhrabgaben die Beschaffenheit, der Zollwert und die Menge zugrunde gelegt, die für die betreffende Ware in dem Zeitpunkt nach Artikel 214 zu berücksichtigen wäre, wenn sie diesen Behandlungen nicht unterzogen worden wäre. Nach dem Ausschußverfahren können jedoch Ausnahmen von dieser Vorschrift festgelegt werden.

Artikel 179

(1) In eine Freizone oder ein Freilager verbrachte Gemeinschaftswaren im Sinne des Artikels 166 Buchstabe b), die unter die gemeinsame Agrarpolitik fallen, müssen eine der Bestimmungen erhalten, die in der Regelung vorgesehen sind, nach der für sie aufgrund ihres Verbringens in die Freizone oder das Freilager Maßnahmen anwendbar sind, die grundsätzlich an eine Ausfuhr anknüpfen.

(2) Werden diese Waren wieder in das übrige Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht oder haben sie bei Ablauf der nach Artikel 171 Absatz 2 festgesetzten Frist keine der Bestimmungen nach Absatz 1 erhalten, so treffen die Zollbehörden die Maßnahmen, die in der betreffenden Sonderregelung für den Fall vorgesehen sind, daß die Waren die vorgesehene Bestimmung nicht erhalten.

Artikel 180

(1) Im Falle des Verbringens oder Wiederverbringens von Waren in das übrige Zollgebiet der Gemeinschaft oder ihrer Überführung in ein Zollverfahren kann die Bescheinigung im Sinne des Artikels 170 Absatz 4 verwendet werden, um den Nachweis für ihren zollrechtlichen Status als Gemeinschaftsware oder Nichtgemeinschaftsware zu erbringen.

(2) Kann nicht durch die Bescheinigung oder auf andere Weise nachgewiesen werden, daß es sich bei den aus einer Freizone oder einem Freilager verbrachten Waren um Gemeinschaftswaren oder Nichtgemeinschaftswaren handelt, so gelten diese Waren

- für die Erhebung der Ausfuhrabgaben und die Erteilung der Ausfuhrzertifikate sowie für die im Rahmen der gemeinsamen Handelspolitik vorgesehenen Maßnahmen bei der Ausfuhr als Gemeinschaftswaren;

- in allen übrigen Fällen als Nichtgemeinschaftswaren.

Artikel 181

Die Zollbehörden überzeugen sich davon, daß die Vorschriften über die Ausfuhr bzw. Wiederausfuhr eingehalten werden, wenn die Waren aus einer Freizone oder einem Freilager ausgeführt bzw. wiederausgeführt werden.

Abschnitt 2

Wiederausfuhr, Vernichtung oder Zerstörung und Aufgabe zugunsten der Staatskasse

Artikel 182

(1) Nichtgemeinschaftswaren können

- aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft wiederausgeführt werden;

- vernichtet oder zerstört werden;

- zugunsten der Staatskasse aufgegeben werden, wenn diese Möglichkeit nach einzelstaatlichem Recht vorgesehen ist.

(2) Bei der Wiederausfuhr werden gegebenenfalls die für den Warenausgang vorgesehenen Förmlichkeiten einschließlich der handelspolitischen Maßnahmen angewendet.

Nach dem Ausschußverfahren kann festgelegt werden, in welchen Fällen Nichtgemeinschaftswaren zwecks Nichtanwendung handelspolitischer Maßnahmen bei der Ausfuhr in ein Nichterhebungsverfahren übergeführt werden können.

(3) Die Wiederausfuhr oder die Vernichtung oder Zerstörung von Waren ist den Zollbehörden vorab mitzuteilen. Die Zollbehörden untersagen die Wiederausfuhr, falls die in Absatz 2 Unterabsatz 1 genannten Förmlichkeiten oder Maßnahmen dies vorsehen. Werden Waren, die bei ihrem Verbleib im Zollgebiet der Gemeinschaft in ein Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung übergeführt worden waren, zur Wiederausfuhr bestimmt, so ist eine Zollanmeldung im Sinne der Artikel 59 bis 78 abzugeben. In diesem Fall gilt Artikel 161 Absätze 4 und 5.

Die Aufgabe zugunsten der Staatskasse erfolgt nach den einzelstaatlichen Vorschriften.

(4) Durch die Vernichtung bzw. Zerstörung oder die Aufgabe dürfen der Staatskasse keine Kosten entstehen.

(5) Die bei der Zerstörung gegebenenfalls anfallenden Abfälle und Überreste müssen eine der für Nichtgemeinschaftswaren vorgesehenen zollrechtlichen Bestimmungen erhalten.

Sie stehen bis zu dem in Artikel 37 Absatz 2 genannten Zeitpunkt unter zollamtlicher Überwachung.

TITEL V VERBRINGEN VON WAREN AUS DEM ZOLLGEBIET DER GEMEINSCHAFT

Artikel 183

Waren, die aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, unterliegen der zollamtlichen Überwachung. Sie können von den Zollbehörden den geltenden Bestimmungen entsprechend kontrolliert werden. Sie müssen das genannte Gebiet gegebenenfalls über den von den Zollbehörden bestimmten Weg nach den von diesen Behörden festgelegten Modalitäten verlassen.

TITEL VI VORZUGSBEHANDLUNGEN

KAPITEL 1

BEFREIUNGEN

Artikel 184

Der Rat legt mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission die Fälle fest, in denen aufgrund besonderer Umstände eine Befreiung von den Einfuhrabgaben bei der Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr oder eine Befreiung von den Ausfuhrabgaben bei der Ausfuhr von Waren gewährt wird.

KAPITEL 2

RÜCKWAREN

Artikel 185

(1) Gemeinschaftswaren, die aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführt worden sind und innerhalb von drei Jahren wieder in dieses Zollgebiet eingeführt und dort in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden, werden auf Antrag des Beteiligten von den Einfuhrabgaben befreit.

Jedoch gilt folgendes:

- Die Frist von drei Jahren kann überschritten werden, um besonderen Umständen Rechnung zu tragen;

- sind die Rückwaren vor ihrer Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft aufgrund ihrer Verwendung zu besonderen Zwecken zu einem ermässigten Einfuhrabgabensatz oder einfuhrabgabenfrei in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt worden, so wird die in Absatz 1 genannte Befreiung nur gewährt, wenn diese Waren erneut dem gleichen besonderen Verwendungszweck zugeführt werden.

Werden die Waren nicht wieder dem gleichen besonderen Verwendungszweck zugeführt, so wird der zu erhebende Betrag an Eingangsabgaben um den bei der ersten Überführung dieser Waren in den zollrechtlich freien Verkehr gegebenenfalls erhobenen Betrag vermindert. Ist dieser Betrag höher als der sich aus der Überführung der Rückwaren in den zollrechtlich freien Verkehr ergebende Betrag, so wird keine Erstattung gewährt.

(2) Die Befreiung von den Einfuhrabgaben nach Absatz 1 wird nicht gewährt für

a) Waren, die im Rahmen der passiven Veredelung aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführt worden waren, es sei denn, daß sie sich noch im gleichen Zustand wie bei ihrer Ausfuhr befinden;

b) Waren, auf die eine Gemeinschaftsmaßnahme angewandt worden war, die an die Auflage der Ausfuhr der Waren in ein Drittland geknüpft ist. Nach dem Ausschußverfahren wird festgelegt, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen von dieser Vorschrift abgewichen werden kann.

Artikel 186

Die Befreiung von den Einfuhrabgaben im Sinne des Artikels 185 wird nur gewährt, wenn die Waren sich bei der Wiedereinfuhr im gleichen Zustand wie bei der Ausfuhr befinden. Nach dem Ausschußverfahren wird festgelegt, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen von dieser Vorschrift abgewichen werden kann.

Artikel 187

Die Artikel 185 und 186 gelten sinngemäß für Veredelungserzeugnisse, die ursprünglich im Rahmen einer aktiven Veredelung ausgeführt oder wiederausgeführt worden waren.

Der gesetzlich geschuldete Einfuhrabgabenbetrag wird nach den im Rahmen der aktiven Veredelung geltenden Regeln berechnet, wobei der Zeitpunkt der Wiederausfuhr als Zeitpunkt der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr gilt.

KAPITEL 3

ERZEUGNISSE DER SEEFISCHEREI UND ANDERE

MEERESERZEUGNISSE

Artikel 188

Unbeschadet des Artikels 23 Absatz 2 Buchstabe f) sind folgende Erzeugnisse bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr von den Einfuhrabgaben befreit:

a) Erzeugnisse der Seefischerei und andere Meereserzeugnisse, die im Küstenmeer eines Drittlandes von Schiffen aus gefangen worden sind, die in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft registriert oder ins Schiffsregister eingetragen sind und die Flagge dieses Mitgliedstaats führen;

b) Waren, die an Bord von Fabrikschiffen, die die Voraussetzungen nach Buchstabe a) erfuellen, aus den unter Buchstabe a) genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind.

TITEL VII ZOLLSCHULD

KAPITEL 1

SICHERHEITSLEISTUNG FÜR DEN ZOLLSCHULDBETRAG

Artikel 189

(1) Eine Sicherheit, die von den Zollbehörden nach dem Zollrecht verlangt wird, um die Erfuellung einer Zollschuld zu gewährleisten, ist von dem Zollschuldner oder von der Person zu leisten, die Zollschuldner werden kann.

(2) Die Zollbehörden dürfen für ein und dieselbe Zollschuld nur eine Sicherheit verlangen.

Wird im Rahmen eines Zollverfahrens, das für eine bestimmte Ware in mehreren Mitgliedstaaten in Anspruch genommen werden kann, eine Sicherheit geleistet, so gilt diese Sicherheit nach Maßgabe der nach dem Ausschußverfahren festgelegten Vorschriften für diese Mitgliedstaaten.

(3) Die Zollbehörden können zulassen, daß die Sicherheit von einer dritten Person anstelle der Person geleistet wird, von der die Sicherheitsleistung verlangt worden war.

(4) Handelt es sich bei dem Zollschuldner oder der Person, die Zollschuldner werden kann, um eine öffentliche Verwaltung, so wird keine Sicherheit verlangt.

(5) Die Zollbehörden können davon absehen, die Sicherheitsleistung zu verlangen, wenn der Betrag, für den eine Sicherheit zu leisten ist, nicht mehr als 500 ECU beträgt.

Artikel 190

(1) Ist die Sicherheitsleistung nach dem Zollrecht nicht zwingend vorgeschrieben, so steht es im Ermessen der Zollbehörden, eine Sicherheit zu verlangen, wenn die fristgerechte Erfuellung einer entstandenen oder möglicherweise entstehenden Zollschuld nicht sicher gewährleistet ist.

Wird nach Unterabsatz 1 keine Sicherheit verlangt, so können die Zollbehörden dennoch von der in Artikel 189 Absatz 1 genannten Person eine Erklärung anfordern, in der die dieser Person gesetzlich obliegenden Verpflichtungen aufgeführt sind.

(2) Die Sicherheit nach Absatz 1 erster Unterabsatz kann verlangt werden

- zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Regelung, welche die Möglichkeit einer Sicherheitsleistung vorsieht;

- zu einem späteren Zeitpunkt, wenn die Zollbehörden feststellen, daß die fristgerechte Erfuellung einer entstandenen oder möglicherweise entstehenden Zollschuld nicht sicher gewährleistet ist.

Artikel 191

Die Zollbehörden lassen auf Antrag der in Artikel 189 Absatz 1 oder 3 genannten Person zu, daß für mehrere Vorgänge, bei denen eine Zollschuld entsteht oder entstehen kann, eine Gesamtsicherheit geleistet wird.

Artikel 192

(1) Ist die Sicherheitsleistung nach dem Zollrecht zwingend vorgeschrieben, so setzen die Zollbehörden diese Sicherheit in einer Höhe fest, die folgendem entspricht:

- dem genauen Betrag der zu sichernden Zollschuld oder Zollschulden, wenn dieser Betrag zum Zeitpunkt, in dem die Sicherheit verlangt wird, zweifelsfrei ermittelt werden kann;

- sonst dem von den Zollbehörden geschätzten höchstmöglichen Betrag der Zollschuld oder Zollschulden, die in anderen Fällen entstanden ist (sind) oder entstehen kann (können).

Wird eine Gesamtsicherheit für Zollschulden geleistet, deren Höhe zeitlichen Schwankungen unterliegt, so ist diese Sicherheit so hoch festzusetzen, daß der Betrag der betreffenden Zollschulden jederzeit gesichert ist.

(2) Falls die Sicherheitsleistung nach dem Zollrecht nicht zwingend vorgeschrieben ist, die Zollbehörden aber eine Sicherheit verlangen, setzen diese Behörden den Betrag der Sicherheit so fest, daß er nicht höher ist als der nach Absatz 1 festzusetzende Betrag.

(3) Nach dem Ausschußverfahren wird festgelegt, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen eine Pauschalsicherheit gestellt werden kann.

Artikel 193

Die Sicherheit kann geleistet werden durch

- Hinterlegung einer Barsicherheit;

- Stellung eines Bürgen.

Artikel 194

(1) Die Barsicherheit muß in der Währung des Mitgliedstaats hinterlegt werden, in dem die Sicherheit verlangt wird.

Einer Barsicherheit gleichgestellt ist:

- die Überlassung eines Schecks, dessen Einlösung durch die Stelle, auf die er ausgestellt worden ist, in für die Zollbehörden annehmbarer Form auf jeden Fall gewährleistet ist;

- die Überlassung anderer Werte mit von den Zollbehörden anerkannter schuldbefreiender Wirkung.

(2) Die Barsicherheit oder die dieser gleichgestellte Sicherheit ist nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats zu leisten, in dem die Sicherheit verlangt wird.

Artikel 195

Der Bürge muß sich schriftlich verpflichten, gesamtschuldnerisch mit dem Schuldner den gesicherten Betrag der Zollschuld bei Fälligkeit zu entrichten.

Der Bürge ist eine dritte Person, die in der Gemeinschaft ansässig und von den Zollbehörden eines Mitgliedstaats als Steuerbürge zugelassen worden ist.

Die Zollbehörden können die Zulassung des vorgeschlagenen Bürgen ablehnen, wenn dieser ihrer Meinung nach die fristgerechte Erfuellung der Zollschuld nicht sicher gewährleistet.

Artikel 196

Die zur Sicherheitsleistung verpflichtete Person hat die Wahl zwischen den in Artikel 193 vorgesehenen Arten der Sicherheitsleistung.

Die Zollbehörden können jedoch die vorgeschlagene Art der Sicherheitsleistung ablehnen, wenn sie mit dem ordnungsgemässen Ablauf des betreffenden Zollverfahrens unvereinbar ist. Dies gilt auch für die vorgeschlagene Sicherheitsleistung. Die Zollbehörden können vorschreiben, daß die gewählte Art der Sicherheitsleistung während eines bestimmten Zeitraums beizubehalten ist.

Artikel 197

(1) Sofern diese Möglichkeit nach den im Ausschußverfahren festgelegten Bestimmungen vorgesehen ist, können die Zollbehörden andere als die in Artikel 193 genannten Arten der Sicherheitsleistung zulassen, wenn diese die Erfuellung der Zollschuld in gleichwertiger Weise gewährleisten.

Die Zollbehörden lehnen die von dem Zollschuldner vorgeschlagene Sicherheitsleistung ab, wenn diese ihrer Meinung nach die Erfuellung der Zollschuld nicht sicher gewährleistet.

(2) Unter dem in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Vorbehalt können die Zollbehörden eine Barsicherheit zulassen, ohne daß die Voraussetzungen nach Artikel 194 Absatz 1 erfuellt sind.

Artikel 198

Stellen die Zollbehörden fest, daß eine geleistete Sicherheit die fristgerechte Erfuellung der Zollschuld nicht oder nicht mehr sicher oder vollständig gewährleistet, so verlangen sie von der in Artikel 186 Absatz 1 genannten Person nach deren Wahl die Leistung einer zusätzlichen Sicherheit oder die Ersetzung der ursprünglichen Sicherheit durch eine neue.

Artikel 199

(1) Die Sicherheit darf nicht freigegeben werden, solange die Zollschuld, für die sie geleistet worden ist, nicht erloschen ist oder noch entstehen kann. Sobald die Zollschuld erloschen ist oder nicht mehr entstehen kann, muß die Sicherheit unverzueglich freigegeben werden.

(2) Ist die Zollschuld teilweise erloschen oder kann sie nur noch für einen Teil des gesicherten Betrages entstehen, so wird die geleistete Sicherheit auf Antrag des Beteiligten in entsprechender Höhe teilweise freigegeben, es sei denn, daß der fragliche Betrag dies nicht rechtfertigt.

Artikel 200

Von dem vorliegenden Kapitel abweichende Bestimmungen werden erforderlichenfalls nach dem Ausschußverfahren erlassen, um internationalen Übereinkommen Rechnung zu tragen.

KAPITEL 2

ENTSTEHEN DER ZOLLSCHULD

Artikel 201

(1) Eine Einfuhrzollschuld entsteht,

a) wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wird oder

b) wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung unter teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben übergeführt wird.

(2) Die Zollschuld entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die betreffende Zollanmeldung angenommen wird.

(3) Zollschuldner ist der Anmelder. Im Falle der indirekten Vertretung ist auch die Person Zollschuldner, für deren Rechnung die Zollanmeldung abgegeben wird.

Liegen einer Zollanmeldung für ein Verfahren im Sinne des Absatzes 1 Angaben zugrunde, die dazu führen, daß die gesetzlich geschuldeten Abgaben ganz oder teilweise nicht erhoben werden, so können nach den geltenden innerstaatlichen Vorschriften auch die Personen als Zollschuldner angesehen werden, die die für die Abgaben der Zollanmeldung erforderlichen Angaben geliefert haben, obwohl sie wussten oder vernünftigerweise hätten wissen müssen, daß sie unrichtig waren.

Artikel 202

(1) Eine Einfuhrzollschuld entsteht,

a) wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht wird oder

b) wenn eine solche Ware, die sich in einer Freizone oder einem Freilager befindet, vorschriftswidrig in einen anderen Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft verbracht wird.

Im Sinne dieses Artikels ist vorschriftswidriges Verbringen jedes Verbringen unter Nichtbeachtung der Artikel 38 bis 41 und 177 zweiter Gedankenstrich.

(2) Die Zollschuld entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Ware vorschriftswidrig in dieses Zollgebiet verbracht wird.

(3) Zollschuldner sind:

- die Person, welche die Ware vorschriftswidrig in dieses Zollgebiet verbracht hat;

- die Personen, die an diesem Verbringen beteiligt waren, obwohl sie wussten oder vernünftigerweise hätten wissen müssen, daß sie damit vorschriftswidrig handeln;

- die Personen, welche die betreffende Ware erworben oder im Besitz gehabt haben, obwohl sie in dem Zeitpunkt des Erwerbs oder Erhalts der Ware wussten oder vernünftigerweise hätten wissen müssen, daß diese vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbracht worden war.

Artikel 203

(1) Eine Einfuhrzollschuld entsteht,

- wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen wird.

(2) Die Zollschuld entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen wird.

(3) Zollschuldner sind:

- die Person, welche die Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen hat;

- die Personen, die an dieser Entziehung beteiligt waren, obwohl sie wussten oder billigerweise hätten wissen müssen, daß sie die Ware der zollamtlichen Überwachung entziehen;

- die Personen, welche die betreffende Ware erworben oder im Besitz gehabt haben, obwohl sie im Zeitpunkt des Erwerbs oder Erhalts der Ware wussten oder billigerweise hätten wissen müssen, daß diese der zollamtlichen Überwachung entzogen worden war;

- gegebenenfalls die Person, welche die Verpflichtungen einzuhalten hatte, die sich aus der vorübergehenden Verwahrung einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware oder aus der Inanspruchnahme des betreffenden Zollverfahrens ergeben.

Artikel 204

(1) Eine Einfuhrzollschuld entsteht, wenn in anderen als den in Artikel 203 genannten Fällen

a) eine der Pflichten nicht erfuellt wird, die sich bei einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware aus deren vorübergehender Verwahrung oder aus der Inanspruchnahme des Zollverfahrens, in das sie übergeführt worden ist, ergeben, oder

b) eine der Voraussetzungen für die Überführung einer Ware in das betreffende Verfahren oder für die Gewährung eines ermässigten Einfuhrabgabensatzes oder einer Einfuhrabgabenfreiheit aufgrund der Verwendung der Ware zu besonderen Zwecken nicht erfuellt wird,

es sei denn, daß sich diese Verfehlungen nachweislich auf die ordnungsgemässe Abwicklung der vorübergehenden Verwahrung oder des betreffenden Zollverfahrens nicht wirklich ausgewirkt haben.

(2) Die Zollschuld entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Pflicht, deren Nichterfuellung die Zollschuld entstehen lässt, nicht mehr erfuellt wird, oder dem Zeitpunkt, in dem die Ware in das betreffende Zollverfahren übergeführt worden ist, wenn sich nachträglich herausstellt, daß eine der Voraussetzungen für die Überführung dieser Ware in das Verfahren oder für die Gewährung eines ermässigten Einfuhrabgabensatzes oder einer Einfuhrabgabenfreiheit aufgrund der Verwendung der Ware zu besonderen Zwecken nicht wirklich erfuellt war.

(3) Zollschuldner ist die Person, welche die Pflichten zu erfuellen hat, die sich bei einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware aus deren vorübergehender Verwahrung oder aus der Inanspruchnahme des betreffenden Zollverfahrens ergeben, oder welche die Voraussetzungen für die Überführung der Ware in dieses Zollverfahren zu erfuellen hat.

Artikel 205

(1) Eine Einfuhrzollschuld entsteht,

- wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware in einer Freizone oder einem Freilager unter anderen als den nach der geltenden Regelung vorgesehenen Voraussetzungen verbraucht oder verwendet wird.

Im Falle des Verschwindens von Waren können die Zollbehörden, falls ihnen für dieses Verschwinden keine zufriedenstellende Erklärung gegeben wird, davon ausgehen, daß die Waren in der Freizone oder in dem Freilager verbraucht oder verwendet worden sind.

(2) Die Zollschuld entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die betreffende Ware unter anderen als den nach der geltenden Regelung vorgesehenen Voraussetzungen verbraucht oder erstmals in dieser Weise verwendet wird.

(3) Zollschuldner sind die Person, welche die Ware verbraucht oder verwendet hat, sowie die Personen, die an diesem Verbrauch oder dieser Verwendung beteiligt waren, obwohl sie wussten oder vernünftigerweise hätten wissen müssen, daß die Ware unter anderen als den nach der geltenden Regelung vorgesehenen Voraussetzungen verbraucht oder verwendet wurde.

Gehen die Zollbehörden im Falle des Verschwindens von Waren davon aus, daß die Waren in der Freizone oder in dem Freilager verbraucht oder verwendet worden sind, und scheidet eine Anwendung von Unterabsatz 1 aus, so ist die Person zur Zahlung der Zollschuld verpflichtet, die nach Kenntnis der Zollbehörden als letzte im Besitz der Waren war.

Artikel 206

(1) Eine Einfuhrzollschuld gilt für eine bestimmte Ware abweichend von den Artikeln 202 und 204 Absatz 1 Buchstabe a) als nicht entstanden, wenn der Beteiligte nachweist, daß die Pflichten aufgrund

- der Artikel 38 bis 41 und 177 zweiter Gedankenstrich,

- der vorübergehenden Verwahrung der betreffenden Ware,

- der Inanspruchnahme des Zollverfahrens, in das diese Ware übergeführt worden ist,

nicht erfuellt werden konnten, weil die betreffende Ware aus in ihrer Natur liegenden Gründen, durch Zufall oder infolge höherer Gewalt oder mit Zustimmung der Zollbehörden vernichtet oder zerstört worden oder unwiederbringlich verlorengegangen ist.

Im Sinne dieses Absatzes ist eine Ware unwiederbringlich verlorengegangen, wenn sie von niemandem mehr zu verwenden ist.

(2) Eine Einfuhrzollschuld gilt ebenfalls als nicht entstanden, wenn eine Ware, die aufgrund ihrer Verwendung zu besonderen Zwecken zu einem ermässigten Einfuhrabgabensatz oder abgabenfrei in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt worden ist, mit Zustimmung der Zollbehörden ausgeführt oder wiederausgeführt wird.

Artikel 207

Gilt gemäß Artikel 206 Absatz 1 eine Zollschuld für eine Ware, die aufgrund ihrer Verwendung zu besonderen Zwecken zu einem ermässigten Einfuhrabgabensatz oder abgabenfrei in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt worden ist, als nicht entstanden, so gelten die Abfälle und Reste, die bei der Zerstörung anfallen, als Nichtgemeinschaftswaren.

Artikel 208

Entsteht gemäß Artikel 203 oder 204 eine Zollschuld für eine Ware, die aufgrund ihrer Verwendung zu besonderen Zwecken zu einem ermässigten Einfuhrabgabensatz in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt worden ist, so wird der bei der Überführung der Ware in den zollrechtlich freien Verkehr entrichtete Betrag vom Betrag der entstandenen Zollschuld abgezogen.

Dies gilt sinngemäß auch, wenn eine Zollschuld für Abfälle und Reste entsteht, die bei der Zerstörung einer vorgenannten Ware angefallen sind.

Artikel 209

(1) Eine Ausfuhrzollschuld entsteht,

- wenn ausfuhrabgabenpflichtige Waren unter Abgabe einer Zollanmeldung aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden.

(2) Die Zollschuld entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Zollbehörden diese Anmeldung annehmen.

(3) Zollschuldner ist der Anmelder. Im Falle der indirekten Vertretung ist auch die Person Zollschuldner, für deren Rechnung die Zollanmeldung abgegeben wird.

Artikel 210

(1) Eine Ausfuhrzollschuld entsteht,

- wenn eine ausfuhrabgabenpflichtige Ware ohne Abgabe einer Zollanmeldung aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht wird.

(2) Die Zollschuld entsteht in dem Zeitpunkt des tatsächlichen Verbringens der Ware aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft.

(3) Zollschuldner sind:

- die Person, welche die Ware aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht hat;

- die Personen, die an diesem Verbringen beteiligt waren, obwohl sie wussten oder vernünftigerweise hätten wissen müssen, daß eine Zollanmeldung erforderlich war, aber nicht abgegeben worden ist.

Artikel 211

(1) Eine Ausfuhrzollschuld entsteht,

- wenn die Voraussetzungen, unter denen eine Ware unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Ausfuhrabgaben aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden durfte, nicht erfuellt worden sind.

(2) Die Zollschuld entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Ware einer anderen Bestimmung zugeführt wird als der, aufgrund deren sie unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Ausfuhrabgaben aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden durfte, oder, sofern die Zollbehörden diesen Zeitpunkt nicht bestimmen können, in dem Zeitpunkt, in dem die Frist für die Vorlage des Nachweises abläuft, daß die Voraussetzungen, unter denen diese Befreiung gewährt wurde, erfuellt worden sind.

(3) Zollschuldner ist der Anmelder. Im Fall der indirekten Vertretung ist auch die Person Zollschuldner, für deren Rechnung die Zollanmeldung abgegeben wird.

Artikel 212

Eine Zollschuld im Sinne der Artikel 201 bis 205 und 209 bis 211 entsteht auch, wenn sie Waren betrifft, für die Verbote oder Beschränkungen gleich welcher Art bei der Einfuhr oder Ausfuhr bestehen. Es entsteht jedoch keine Zollschuld, wenn Falschgeld, Suchtstoffe oder psychotrope Stoffe vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, jedoch nicht in den Wirtschaftskreislauf eingehen, der im Hinblick auf deren Verwendung zu medizinischen und wissenschaftlichen Zwecken einer strengen Kontrolle durch die zuständigen Behörden unterliegt. Im Rahmen des auf Verstösse gegen Zollvorschriften anwendbaren Strafrechts gilt die Zollschuld jedoch als entstanden, wenn im Strafrecht eines Mitgliedstaats vorgesehen ist, daß die Zölle als Grundlage für die Verhängung von Strafmaßnahmen herangezogen werden oder daß aufgrund des Bestehens einer Zollschuld strafrechtliche Verfolgungen eingeleitet werden.

Artikel 213

Gibt es für eine Zollschuld mehrere Zollschuldner, so sind diese gesamtschuldnerisch zur Erfuellung dieser Zollschuld verpflichtet.

Artikel 214

(1) Sofern in diesem Zollkodex nichts Gegenteiliges bestimmt ist, wird der Betrag der auf eine Ware zu erhebenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben unbeschadet Absatz 2 anhand der Bemessungsgrundlagen bestimmt, die für diese Ware zum Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld gelten.

(2) Kann der Zeitpunkt, in dem die Zollschuld entsteht, nicht genau bestimmt werden, so ist für die Bestimmung der für die betreffende Ware geltenden Bemessungsgrundlage der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Zollbehörden feststellen, daß diese Ware sich in einer Lage befindet, die eine Zollschuld hat entstehen lassen.

Können die Zollbehörden jedoch aus ihnen bekannten Umständen schließen, daß die Zollschuld vor dem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sie diese Feststellung getroffen haben, so wird der Betrag der auf die betreffende Ware zu erhebenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben anhand der Bemessungsgrundlagen bestimmt, die für die Ware in dem am weitesten zurückliegenden Zeitpunkt galten, für den das Bestehen der sich aus dieser Lage ergebenden Zollschuld anhand der verfügbaren Angaben festgestellt werden kann.

(3) In den Fällen und unter Voraussetzungen, die nach dem Ausschußverfahren festgelegt werden, sind Ausgleichszinsen zu erheben, um zu verhindern, daß es aufgrund der Verschiebung des Zeitpunkts der Entstehung oder der buchmässigen Erfassung der Zollschuld zu einem finanziellen Vorteil kommt.

Artikel 215

(1) Die Zollschuld entsteht an dem Ort, an dem der Tatbestand, der die Zollschuld entstehen lässt, eingetreten ist.

(2) Kann der Ort im Sinne des Absatzes 1 nicht bestimmt werden, gilt die Zollschuld als an dem Ort entstanden, an dem die Zollbehörden feststellen, daß die Ware sich in einer Lage befindet, die eine Zollschuld hat entstehen lassen.

(3) In dem Fall, in dem das Zollverfahren für eine Ware nicht erledigt worden ist, gilt die Zollschuld als an dem Ort entstanden,

- an dem die Ware in das Verfahren übergeführt worden ist oder

- an dem die Ware im Rahmen des betreffenden Verfahrens in die Gemeinschaft eingeführt wird.

(4) Können die Zollbehörden aus ihnen bekannten Umständen schließen, daß die Zollschuld bereits entstanden war, als sich die Ware noch an einem anderen Ort befand, so gilt die Zollschuld als an dem Ort entstanden, an dem sich die Ware aufgrund der Feststellungen zu dem am weitesten zurückliegenden Zeitpunkt, für den das Bestehen der Zollschuld nachgewiesen werden kann, befand.

Artikel 216

(1) Soweit Abkommen zwischen der Gemeinschaft und bestimmten Drittländern für Ursprungswaren der Gemeinschaft im Sinne dieser Abkommen bei der Einfuhr in die betreffenden Drittländer die Gewährung einer Zollpräferenzbehandlung vorsehen, die im Falle von aus einer aktiven Veredelung hervorgegangenen Waren davon abhängig ist, daß für die zu ihrer Herstellung verwendeten Nichtgemeinschaftswaren die Einfuhrabgaben entrichtet werden, entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn die Papiere, die in den betreffenden Drittländern zwecks Inanspruchnahme dieser Zollpräferenzbehandlung vorgelegt werden müssen, ausgefertigt werden.

(2) Als Zeitpunkt des Entstehens dieser Zollschuld gilt der Zeitpunkt, in dem die Ausfuhranmeldung für die betreffenden Waren von den Zollbehörden angenommen wird.

(3) Zollschuldner ist der Anmelder. Im Falle der indirekten Vertretung ist die Person, für deren Rechnung die Zollanmeldung abgegeben wird, gleichfalls Zollschuldner.

(4) Der Betrag der dieser Zollschuld entsprechenden Einfuhrabgaben wird in der gleichen Weise bestimmt, als ob es sich um eine Zollschuld handelte, die durch die Annahme einer Anmeldung zur Überführung der betreffenden Waren in den zollrechtlich freien Verkehr zwecks Beendigung der aktiven Veredelung zum gleichen Zeitpunkt entstehen würde.

KAPITEL 3

ERHEBUNG DES ZOLLSCHULDBETRAGS

Abschnitt 1

Buchmässige Erfassung des Zollschuldbetrags und Mitteilung an den Zollschuldner

Artikel 217

(1) Jeder einer Zollschuld entsprechende Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag - nachstehend "Abgabenbetrag " genannt - muß unmittelbar bei Vorliegen der erforderlichen Angaben von den Zollbehörden berechnet und in die Bücher oder in sonstige statt dessen verwendete Unterlagen eingetragen werden (buchmässige Erfassung).

Der vorstehende Unterabsatz gilt nicht

a) in Fällen, in denen ein vorläufiger Antidumping- oder Ausgleichszoll eingeführt worden ist;

b) in Fällen, in denen der gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag höher als der Betrag ist, der auf der Grundlage einer verbindlichen Zolltarifauskunft festgelegt wurde;

c) in Fällen, in denen die Zollbehörden aufgrund von nach dem Ausschußverfahren erlassenen Vorschriften davon befreit sind, Abgabenbeträge, die unter einem bestimmten Betrag liegen, buchmässig zu erfassen.

Die Zollbehörden können von der buchmässigen Erfassung eines Abgabenbetrages absehen, der nach Artikel 221 Absatz 3 dem Zollschuldner nach Ablauf der vorgesehenen Frist nicht mehr mitgeteilt werden darf.

(2) Die Einzelheiten der buchmässigen Erfassung der Abgabenbeträge werden von den Mitgliedstaaten geregelt. Diese Einzelheiten können unterschiedlich sein, je nachdem, ob unter Berücksichtigung der Voraussetzungen, unter denen die Zollschuld entstanden ist, die Entrichtung dieser Beträge für die Zollbehörden gesichert ist oder nicht.

Artikel 218

(1) Entsteht eine Zollschuld durch die Annahme der Zollanmeldung einer Ware zu einem anderen Zollverfahren als der vorübergehenden Verwendung unter teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben oder durch andere Handlungen mit gleicher rechtlicher Wirkung wie diese Annahme, so erfolgt die buchmässige Erfassung des dieser Zollschuld entsprechenden Betrags unmittelbar nach Berechnung dieses Betrages, spätestens jedoch am zweiten Tag nach dem Tag, an dem die Ware überlassen worden ist.

Jedoch kann der Gesamtbetrag der Abgaben auf die Waren, die ein und derselben Person innerhalb eines von den Zollbehörden festgesetzten Zeitraums von höchstens 31 Tagen überlassen worden sind, am Ende dieses Zeitraums in einem Mal buchmässig erfasst werden, sofern die Entrichtung dieses Gesamtbetrags gesichert worden ist. Die buchmässige Erfassung erfolgt innerhalb von fünf Tagen nach Ablauf des betreffenden Zeitraums.

(2) Ist vorgeschrieben, daß eine Ware überlassen werden kann, bevor bestimmte im Gemeinschaftsrecht vorgesehene Voraussetzungen für die Bestimmung des Betrags der entstandenen Schuld oder dessen Erhebung erfuellt sind, so erfolgt die buchmässige Erfassung spätestens zwei Tage nach dem Tag, an dem der Betrag dieser Schuld oder die Verpflichtung zur Entrichtung der dieser Schuld entsprechenden Abgaben endgültig ermittelt oder festgelegt wird.

Betrifft die Zollschuld jedoch einen vorläufigen Antidumping- oder Ausgleichszoll, so wird dieser Zoll spätestens zwei Monate nach dem Tag buchmässig erfasst, an dem die Verordnung zur Einführung eines endgültigen Antidumping- oder Ausgleichszolls im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht worden ist.

(3) Entsteht eine Zollschuld unter anderen als den in Absatz 1 vorgesehenen Voraussetzungen, so erfolgt die buchmässige Erfassung des entsprechenden Abgabenbetrags innerhalb von zwei Tagen nach dem Tag, an dem die Zollbehörden in der Lage sind,

a) den betreffenden Abgabenbetrag zu berechnen und

b) den Zollschuldner zu bestimmen.

Artikel 219

(1) Die in Artikel 218 genannten Fristen für die buchmässige Erfassung können verlängert werden

a) aus Gründen, die mit der Verwaltungsorganisation der Mitgliedstaaten zusammenhängen, insbesondere bei zentraler Buchführung, oder

b) bei Vorliegen besonderer Umstände, die die Zollbehörden an der Einhaltung der genannten Fristen hindern.

Die derart verlängerten Fristen dürfen 14 Tage nicht überschreiten.

(2) Die Fristen nach Absatz 1 gelten nicht bei unvorhersehbaren Ereignissen oder in Fällen höherer Gewalt.

Artikel 220

(1) Ist der einer Zollschuld entsprechende Abgabenbetrag nicht nach den Artikeln 218 und 219 buchmässig erfasst oder mit einem geringeren als dem gesetzlich geschuldeten Betrag buchmässig erfasst worden, so hat die buchmässige Erfassung des zu erhebenden Betrags oder des nachzuerhebenden Restbetrags innerhalb von zwei Tagen nach dem Tag zu erfolgen, an dem die Zollbehörden diesen Umstand feststellen und in der Lage sind, den gesetzlich geschuldeten Betrag zu berechnen sowie den Zollschuldner zu bestimmen (nachträgliche buchmässige Erfassung). Diese Frist kann nach Artikel 219 verlängert werden.

(2) Ausser in den Fällen gemäß Artikel 217 Absatz 1 Unterabsätze 2 und 3 erfolgt keine nachträgliche buchmässige Erfassung, wenn

a) die ursprüngliche Entscheidung, keine Zölle oder einen niedrigeren als den gesetzlich geschuldeten Abgabenbetrag buchmässig zu erfassen, aufgrund von allgemeinen Vorschriften, die später durch eine gerichtliche Entscheidung für ungültig erklärt worden sind, gefasst worden ist;

b) der gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag aufgrund eines Irrtums der Zollbehörden nicht buchmässig erfasst worden ist, sofern dieser Irrtum vom Zollschuldner nicht erkannt werden konnte und dieser gutgläubig gehandelt und alle geltenden Vorschriften über die Zollanmeldung eingehalten hat;

c) die gemäß dem Ausschußverfahren erlassenen Bestimmungen die Zollbehörden von ihrer Pflicht entheben, Abgabenbeträge nachträglich buchmässig zu erfassen, die niedriger als ein festgesetzter Betrag liegen.

Artikel 221

(1) Der Abgabenbetrag ist dem Zollschuldner in geeigneter Form mitzuteilen, sobald der Betrag buchmässig erfasst worden ist.

(2) Ist der zu entrichtende Abgabenbetrag in der Zollanmeldung als Hinweis vermerkt worden, so können die Zollbehörden vorsehen, daß die Mitteilung nach Absatz 1 nur erfolgt, wenn der angegebene Abgabenbetrag nicht mit dem von ihnen ermittelten Betrag übereinstimmt.

Wird von der im vorstehenden Unterabsatz genannten Möglichkeit Gebrauch gemacht, so gilt unbeschadet des Artikels 218 Absatz 1 zweiter Unterabsatz die Überlassung der Waren durch die Zollbehörden als Mitteilung des buchmässig erfassten Abgabenbetrags an den Zollschuldner.

(3) Die Mitteilung an den Zollschuldner darf nach Ablauf einer Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld nicht mehr erfolgen. Konnten die Zollbehörden jedoch aufgrund einer strafbaren Handlung den gesetzlich geschuldeten Abgabenbetrag nicht genau ermitteln, so kann die Mitteilung noch nach Ablauf der genannten Dreijahresfrist erfolgen, sofern dies nach geltendem Recht vorgesehen ist.

Abschnitt 2

Fristen und Modalitäten für die Entrichtung des Abgabenbetrags

Artikel 222

(1) Der nach Artikel 221 mitgeteilte Abgabenbetrag ist vom Zollschuldner innerhalb folgender Fristen zu entrichten:

a) ist keine Zahlungserleichterung nach den Artikeln 224 bis 229 eingeräumt worden, so muß die Zahlung innerhalb der festgesetzten Frist geleistet werden.

Unbeschadet des Artikels 244 zweiter Absatz darf diese Frist zehn Tage, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Mitteilung des geschuldeten Abgabenbetrags an den Zollschuldner, nicht überschreiten; im Falle der Globalisierung der buchmässigen Erfassung im Sinne des Artikels 218 Absatz 1 Unterabsatz 2 muß die Frist so festgesetzt werden, daß der Zollschuldner keine längere Zahlungsfrist erhält als er im Falle eines Zahlungsaufschubs erhalten hätte.

Eine Fristverlängerung wird von Amts wegen gewährt, wenn nachgewiesen wird, daß der Zollschuldner die Mitteilung zu spät erhalten hat, um die gesetzte Zahlungsfrist einhalten zu können.

Ferner können die Zollbehörden auf Antrag des Zollschuldners eine Fristverlängerung gewähren, wenn sich der zu entrichtende Abgabenbetrag aus einer nachträglichen buchmässigen Erfassung ergibt. Unbeschadet des Artikels 229 Buchstabe a) darf die Frist nur um die Zeit verlängert werden, die nötig ist, damit der Zollschuldner alle erforderlichen Maßnahmen treffen kann, um seinen Verpflichtungen nachzukommen.

b) ist eine Zahlungserleichterung nach den Artikeln 224 bis 229 eingeräumt worden, so hat die Zahlung spätestens bei Ablauf der im Rahmen dieser Erleichterungen festgesetzten Frist zu erfolgen.

(2) Wird gemäß den Artikeln 237, 238 oder 239 ein Antrag auf Erlaß der Abgaben gestellt oder wird eine Ware gemäß Artikel 233 Buchstabe b), Buchstabe c) zweiter Gedankenstrich oder Buchstabe d) im Hinblick auf eine spätere Einziehung beschlagnahmt, so wird unter den nach dem Ausschußverfahren festgelegten Bedingungen die Verpflichtung des Zollschuldners ausgesetzt, die Abgaben zu entrichten.

Artikel 223

Die Zahlung ist in bar oder mit jedem anderen Zahlungsmittel, das nach den geltenden Vorschriften schuldbefreiende Wirkung hat, zu leisten. Aufrechnung ist möglich, wenn die geltenden Vorschriften dies vorsehen.

Artikel 224

Bezieht sich der geschuldete Abgabenbetrag auf Waren, die zu einem Zollverfahren angemeldet worden sind, das die Verpflichtung zur Entrichtung von Abgaben enthält, so gewähren die Zollbehörden dem Beteiligten auf Antrag für diesen Betrag unter den Voraussetzungen der Artikel 225, 226 und 227 einen Zahlungsaufschub.

Artikel 225

Der Zahlungsaufschub ist von einer Sicherheitsleistung des Antragstellers abhängig.

Ferner können bei Einräumung des Zahlungsaufschubs Nebenkosten für die Aktenbearbeitung oder erbrachte Dienstleistungen berechnet werden.

Artikel 226

Die Zollbehörden gewähren den Zahlungsaufschub nach einer der folgenden Modalitäten ihrer Wahl:

a) einzeln für jeden nach Maßgabe des Artikels 218 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder des Artikels 220 Absatz 1 buchmässig erfassten Betrag;

b) global für den Gesamtbetrag der nach Maßgabe des Artikels 218 Absatz 1 Unterabsatz 1 buchmässig erfassten Abgaben innerhalb eines von den Zollbehörden festgesetzten Zeitraums von höchstens 31 Tagen;

c) global für den Gesamtbetrag der Abgaben, die nach Artikel 218 Absatz 1 Unterabsatz 2 auf einmal buchmässig erfasst worden sind.

Artikel 227

(1) Die Aufschubfrist beträgt 30 Tage. Sie wird wie folgt berechnet:

a) Wird der Zahlungsaufschub nach Artikel 26 Buchstabe a) gewährt, so läuft die Aufschubfrist ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem der Abgabenbetrag von den Zollbehörden buchmässig erfasst wird.

Bei Inanspruchnahme des Artikels 219 wird die nach dem ersten Unterabsatz berechnete Frist von 30 Tagen um eine Anzahl von Tagen gekürzt, die der über zwei Tage hinausgehenden Frist entspricht, die für die buchmässige Erfassung benötigt worden ist.

b) Wird der Zahlungsaufschub nach Artikel 226 Buchstabe b) gewährt, so läuft die Aufschubfrist ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem der Globalisierungszeitraum endet. Sie wird um eine Anzahl von Tagen gekürzt, die der Hälfte der Tage des Globalisierungszeitraums entspricht.

c) Wird der Zahlungsaufschub nach Artikel 226 Buchstabe c) gewährt, so läuft die Aufschubfrist ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem der Zeitraum endet, in dem die betreffenden Waren dem Anmelder überlassen worden sind. Sie wird um eine Anzahl von Tagen verringert, die der Hälfte der Tage des betreffenden Zeitraums entspricht.

(2) Umfassen die in Absatz 1 Buchstaben b) und c) genannten Zeiträume eine ungerade Zahl von Tagen, so ist die Aufschubfrist von 30 Tagen nach Maßgabe der genannten Buchstaben um eine Anzahl von Tagen zu verringern, die der Hälfte der Tage der nächstniedrigeren geraden Zahl entspricht.

(3) Handelt es sich bei den in Absatz 1 Buchstaben b) und c) genannten Zeiträumen um eine Kalenderwoche oder einen Kalendermonat, so können die Mitgliedstaaten zur Vereinfachung vorsehen, daß die Abgabenbeträge, für die Zahlungsaufschub gewährt worden ist, wie folgt zu entrichten sind:

a) im Falle der Kalenderwoche am Freitag der vierten Woche nach dieser Kalenderwoche;

b) im Falle des Kalendermonats spätestens am 16. Tag des Monats, der auf diesen Kalendermonat folgt.

Artikel 228

(1) Kein Zahlungsaufschub wird gewährt, wenn die Abgabenbeträge sich zwar auf Waren beziehen, die zu einem Zollverfahren angemeldet worden sind, das die Verpflichtung zur Entrichtung von Abgaben enthält, aber gemäß den für die Annahme unvollständiger Anmeldungen geltenden Vorschriften buchmässig erfasst worden sind, weil der Anmelder bei Ablauf der festgesetzten Frist die zur endgültigen Ermittlung des Zollwerts der Waren erforderlichen Angaben nicht gemacht oder die im Zeitpunkt der Annahme der unvollständigen Anmeldung fehlenden Angaben oder Unterlagen nicht nachgereicht hat.

(2) Jedoch kann in den Fällen nach Absatz 1 ein Zahlungsaufschub gewährt werden, wenn der zu erhebende Abgabenbetrag vor Ablauf einer Frist von 30 Tagen nach dem Zeitpunkt der buchmässigen Erfassung des ursprünglich angeforderten Betrages oder, wenn keine buchmässige Erfassung erfolgt ist, nach dem Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung für die betreffenden Waren buchmässig erfasst worden ist. Die unter diesen Voraussetzungen gewährte Aufschubfrist darf nicht über den Zeitpunkt des Ablaufs der Frist hinausgehen, die nach Artikel 227 für den ursprünglich festgesetzten Abgabenbetrag gewährt worden war oder gewährt worden wäre, wenn der gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag anläßlich der Abgabe der Zollanmeldung für die betreffenden Waren buchmässig erfasst worden wäre.

Artikel 229

Die Zollbehörden können vorsehen, daß dem Zollschuldner neben dem Zahlungsaufschub andere Zahlungserleichterungen eingeräumt werden.

Die Einräumung dieser Zahlungserleichterungen

a) ist abhängig von einer Sicherheitsleistung. Auf diese Sicherheitsleistung kann jedoch verzichtet werden, wenn sie aufgrund der Verhältnisse des Beteiligten zu erheblichen wirtschaftlichen oder sozialen Schwierigkeiten führen würde;

b) hat zur Folge, daß zusätzlich zu dem Abgabenbetrag Kreditzinsen erhoben werden. Der Betrag dieser Zinsen ist so zu berechnen, daß er dem Betrag entspricht, der unter den gleichen Umständen am nationalen Geld- oder Kapitalmarkt für die Währung, in der er zu entrichten ist, erhoben worden wäre.

Die Zollbehörden können auf die Kreditzinsen verzichten, wenn diese aufgrund der Verhältnisse des Beteiligten zu erheblichen wirtschaftlichen oder sozialen Schwierigkeiten führen würden.

Artikel 230

Unabhängig davon, welche Zahlungserleichterungen dem Zollschuldner eingeräumt worden sind, kann dieser in jedem Fall den geschuldeten Abgabenbetrag ganz oder teilweise vor Ablauf der ihm gewährten Frist entrichten.

Artikel 231

Jeder Abgabenbetrag kann von einem Dritten anstelle des Zollschuldners entrichtet werden.

Artikel 232

(1) Ist der Abgabenbetrag nicht fristgerecht entrichtet worden,

a) so machen die Zollbehörden von allen ihnen nach den geltenden Vorschriften zu Gebot stehenden Möglichkeiten einschließlich der Zwangsvollstreckung Gebrauch, um die Entrichtung dieses Betrags zu erreichen.

Nach dem Ausschußverfahren können für die Bürger im Rahmen des Versandverfahrens besondere Vorschriften erlassen werden;

b) so werden zusätzlich zu dem Abgabenbetrag Säumniszinsen erhoben. Der Säumniszinssatz kann höher als der Kreditzinssatz sein. Er darf jedoch nicht niedriger sein.

(2) Die Zollbehörden können auf die Säumniszinsen verzichten, wenn

a) diese aufgrund der Verhältnisse des Beteiligten zu erheblichen wirtschaftlichen oder sozialen Schwierigkeiten führen würden;

b) ihr Betrag einen nach dem Ausschußverfahren festgesetzten Betrag nicht übersteigt;

c) die Entrichtung des Abgabenbetrages innerhalb von fünf Tagen nach Ablauf der dafür festgesetzten Frist erfolgt.

(3) Die Zollbehörden können festsetzen:

a) Mindestzeiträume für die Zinsberechnung;

b) Mindestbeträge für die Säumniszinsen.

KAPITEL 4

ERLÖSCHEN DER ZOLLSCHULD

Artikel 233

Unbeschadet der geltenden Vorschriften über die Verjährung der Zollschuld sowie über die Nichterhebung des Betrags der Zollschuld in den Fällen, in denen die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners gerichtlich festgestellt worden ist, erlischt die Zollschuld

a) durch Entrichtung des Abgabenbetrages;

b) durch Erlaß des Abgabenbetrages;

c) wenn im Falle von Waren, die zu einem Zollverfahren angemeldet worden sind, das die Verpflichtung zur Entrichtung von Abgaben enthält,

- die Zollanmeldung gemäß Artikel 66 für ungültig erklärt wird;

- die Waren vor der Überlassung beschlagnahmt und gleichzeitig oder später eingezogen werden, auf Anordnung der Zollbehörden vernichtet oder zerstört werden, gemäß Artikel 182 aufgegeben werden oder aus in ihrer Natur liegenden Gründen, durch Zufall oder höhere Gewalt vernichtet oder zerstört worden oder unwiederbringlich verlorengegangen sind;

d) wenn Waren, für die eine Zollschuld gemäß Artikel 202 entstanden ist, bei dem vorschriftswidrigen Verbringen beschlagnahmt und gleichzeitig oder später eingezogen werden.

Bei Beschlagnahme und Einziehung der Ware gilt jedoch im Rahmen des auf Verstösse gegen Zollvorschriften anwendbaren Strafrechts die Zollschuld als nicht erloschen, wenn im Strafrecht eines Mitgliedstaats vorgesehen ist, daß die Zölle als Grundlage für die Verhängung von Strafmaßnahmen herangezogen werden oder daß aufgrund des Bestehens einer Zollschuld strafrechtliche Verfolgungen eingeleitet werden.

Artikel 234

Die Zollschuld nach Artikel 216 erlischt auch, wenn die Förmlichkeiten für ungültig erklärt werden, die erfuellt worden sind, um die Zollpräferenzbehandlung nach Artikel 216 erhalten zu können.

KAPITEL 5

ERSTATTUNG ODER ERLASS DER ABGABEN

Artikel 235

Es gelten als:

a) Erstattung: die Rückzahlung der Gesamtheit oder eines Teils der entrichteten Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben;

b) Erlaß: eine Entscheidung, durch die auf die Erhebung der Gesamtheit oder eines Teils einer Zollschuld verzichtet wird, oder eine Entscheidung, durch die die buchmässige Erfassung der Gesamtheit oder eines Teils eines noch nicht entrichteten Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags für ungültig erklärt wird.

Artikel 236

(1) Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben werden insoweit erstattet, als nachgewiesen wird, daß der Betrag im Zeitpunkt der Zahlung nicht gesetzlich geschuldet war oder der Betrag entgegen Artikel 220 Absatz 2 buchmässig erfasst worden ist.

Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben werden insoweit erlassen, als nachgewiesen wird, daß der Betrag im Zeitpunkt der buchmässigen Erfassung nicht gesetzlich geschuldet war oder der Betrag entgegen Artikel 220 Absatz 2 buchmässig erfasst worden ist.

Eine Erstattung oder ein Erlaß wird nicht gewährt, wenn die Zahlung oder buchmässige Erfassung eines gesetzlich nicht geschuldeten Betrags auf ein betrügerisches Vorgehen des Beteiligten zurückzuführen ist.

(2) Die Erstattung oder der Erlaß der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben erfolgt auf Antrag; der Antrag ist vor Ablauf einer Frist von drei Jahren nach Mitteilung der betreffenden Abgaben an den Zollschuldner bei der zuständigen Zollstelle zu stellen.

Diese Frist wird verlängert, wenn der Beteiligte nachweist, daß er infolge eines unvorhersehbaren Ereignisses oder höherer Gewalt gehindert war, den Antrag fristgerecht zu stellen.

Die Zollbehörden nehmen die Erstattung oder den Erlaß von Amts wegen vor, wenn sie innerhalb dieser Frist selbst feststellen, daß einer der in Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2 beschriebenen Sachverhalte vorliegt.

Artikel 237

Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben werden erstattet, wenn eine Zollanmeldung für ungültig erklärt wird, nachdem die Abgaben entrichtet worden sind. Die Erstattung erfolgt auf Antrag des Beteiligten; der Antrag ist vor Ablauf der für den Antrag auf Ungültigkeitserklärung der Zollanmeldung vorgesehenen Frist zu stellen.

Artikel 238

(1) Die Einfuhrabgaben werden insoweit erstattet oder erlassen, als nachgewiesen wird, daß der buchmässig erfasste Abgabenbetrag Waren betrifft, die zu dem betreffenden Zollverfahren angemeldet, aber vom Einführer zurückgewiesen worden sind, weil sie in dem in Artikel 67 bezeichneten Zeitpunkt schadhaft waren oder nicht den Bedingungen des Vertrags entsprachen, der Anlaß zur Einfuhr dieser Waren war.

Schadhaften Waren im Sinne des Unterabsatzes 1 sind Waren gleichgestellt, die vor der Überlassung beschädigt worden sind.

(2) Die Einfuhrabgaben werden unter der Voraussetzung erstattet oder erlassen, daß

a) die Waren nicht verwendet oder gebraucht worden sind, es sei denn, daß erst nach Beginn der Verwendung oder des Gebrauchs festgestellt werden konnte, daß sie schadhaft sind oder den Vertragsbedingungen nicht entsprechen;

b) die Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführt werden.

Auf Antrag des Beteiligten lassen die Zollbehörden zu, daß die Waren anstelle der Ausfuhr vernichtet oder zerstört oder im Hinblick auf ihre Wiederausfuhr in das externe Versandverfahren oder das Zollagerverfahren übergeführt oder in eine Freizone oder ein Freilager verbracht werden.

Für die Überführung in eine der zollrechtlichen Bestimmungen nach Unterabsatz 2 gelten die Waren als Nichtgemeinschaftswaren.

(3) Die Einfuhrabgaben werden nicht erstattet oder erlassen, wenn die Waren vor ihrer Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr bereits zu Versuchszwecken vorübergehend eingeführt worden waren, es sei denn, daß nachweislich die Schadhaftigkeit dieser Waren oder ihre Nichtübereinstimmung mit den Vertragsbedingungen bei den Versuchen normalerweise nicht festgestellt werden konnte.

(4) Die Erstattung oder der Erlaß der Einfuhrabgaben aus den in Absatz 1 genannten Gründen erfolgt auf Antrag; dieser ist innerhalb von zwölf Monaten nach der Mitteilung der Abgaben an den Zollschuldner bei der zuständigen Zollstelle zu stellen.

In begründeten Ausnahmefällen können die Zollbehörden diese Frist jedoch verlängern.

Artikel 239

(1) Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben können in anderen als den in den Artikeln 236, 237 und 238 genannten Fällen erstattet oder erlassen werden; diese Fälle

- werden nach dem Ausschußverfahren festgelegt;

- ergeben sich aus Umständen, die nicht auf betrügerische Absicht oder offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten zurückzuführen sind. Nach dem Ausschußverfahren wird festgelegt, in welchen Fällen diese Bestimmung angewandt werden kann und welche Verfahrensvorschriften dabei zu beachten sind. Die Erstattung oder der Erlaß kann von besonderen Voraussetzungen abhängig gemacht werden.

(2) Die Erstattung oder der Erlaß der Abgaben aus den in Absatz 1 genannten Gründen erfolgt auf Antrag; dieser ist innerhalb von zwölf Monaten nach der Mitteilung der Abgaben an den Zollschuldner bei der zuständigen Zollstelle zu stellen.

Jedoch können

- in begründeten Ausnahmefällen die Zollbehörden diese Frist verlängern,

- in bestimmten Fällen kürzere Fristen im Ausschußverfahren festgelegt werden.

Artikel 240

Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben werden nach Maßgabe dieses Kapitels nur dann erstattet oder erlassen, wenn der zu erstattende oder zu erlassende Betrag einen nach dem Ausschußverfahren festgesetzten Betrag übersteigt.

Die Zollbehörden können jedoch auch einem Antrag auf Erstattung oder Erlaß eines niedrigeren Betrags stattgeben.

Artikel 241

Erstatten die Zollbehörden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbeträge sowie bei deren Entrichtung gegebenenfalls erhobene Kredit- oder Säumniszinsen, so sind dafür von diesen Behörden keine Zinsen zu zahlen. Dagegen sind Zinsen zu zahlen,

- wenn eine Entscheidung, mit der einem Erstattungsantrag stattgegeben wird, nicht innerhalb von drei Monaten nach ihrem Ergehen vollzogen wird;

- wenn dies aufgrund der einzelstaatlichen Bestimmungen vorgesehen ist.

Der Zinsbetrag ist so zu berechnen, daß er dem Betrag entspricht, der hierfür auf dem einzelstaatlichen Geld- und Kapitalmarkt gefordert würde.

Artikel 242

Ist eine Zollschuld zu Unrecht erlassen oder der entsprechende Abgabenbetrag zu Unrecht erstattet worden, so lebt die ursprüngliche Zollschuld wieder auf. Zinsen, die gegebenenfalls nach Artikel 241 gezahlt wurden, sind zurückzuzahlen.

TITEL VIII RECHTSBEHELF

Artikel 243

(1) Jede Person kann einen Rechtsbehelf gegen Entscheidungen der Zollbehörden auf dem Gebiet des Zollrechts einlegen, die sie unmittelbar und persönlich betreffen.

Einen Rechtsbehelf kann auch einlegen, wer bei den Zollbehörden eine Entscheidung auf dem Gebiet des Zollrechts beantragt hat, aber innerhalb der Frist nach Artikel 6 Absatz 2 keine Entscheidung erhalten hat.

Der Rechtsbehelf ist in dem Mitgliedstaat einzulegen, in dem die Entscheidung getroffen oder beantragt wurde.

(2) Ein Rechtsbehelf kann eingelegt werden:

a) auf einer ersten Stufe bei der von den Mitgliedstaaten dafür bestimmten Zollbehörde;

b) auf einer zweiten Stufe bei einer unabhängigen Instanz; dabei kann es sich nach dem geltenden Recht der Mitgliedstaaten um ein Gericht oder eine gleichwertige spezielle Stelle handeln.

Artikel 244

Durch die Einlegung des Rechtsbehelfs wird die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung nicht ausgesetzt.

Die Zollbehörden setzen jedoch die Vollziehung der Entscheidung ganz oder teilweise aus, wenn sie begründete Zweifel an der Rechtmässigkeit der angefochtenen Entscheidung haben oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte.

Bewirkt die angefochtene Entscheidung die Erhebung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben, so wird die Aussetzung der Vollziehung von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht. Diese Sicherheitsleistung darf jedoch nicht gefordert werden, wenn eine derartige Forderung aufgrund der Lage des Schuldners zu ernsten Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art führen könnte.

Artikel 245

Die Einzelheiten des Rechtsbehelfsverfahrens werden von den Mitgliedstaaten erlassen.

Artikel 246

Dieser Titel gilt nicht für Rechtsbehelfe, die zur Aufhebung oder Änderung einer Entscheidung eingelegt werden, die von den Zollbehörden auf der Grundlage des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts getroffen wurde.

TITEL IX SCHLUSSBESTIMMUNGEN

KAPITEL 1

AUSSCHUSS FÜR DEN ZOLLKODEX

Artikel 247

(1) Es wird ein Ausschuß für den Zollkodex - nachstehend "Ausschuß " genannt - eingesetzt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem ein Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

(2) Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 248

Der Ausschuß kann alle das Zollrecht betreffenden Fragen prüfen, die ihm der Vorsitzende von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats unterbreitet.

Artikel 249

(1) Die erforderlichen Durchführungsvorschriften zu diesem Zollkodex einschließlich der in Artikel 184 genannten Verordnung werden mit Ausnahme des Titels VIII und vorbehaltlich der Artikel 9 und 10 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 (5) sowie von Absatz 4 unter Beachtung der von der Gemeinschaft eingegangenen internationalen Verpflichtungen nach dem in den Absätzen 2 und 3 beschriebenen Verfahren erlassen.

(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

(3) a) Die Kommission erlässt die beabsichtigten Vorschriften, wenn sie mit der Stellungnahme des Ausschusses übereinstimmen.

b) Stimmen die beabsichtigten Vorschriften mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein oder liegt keine Stellungnahme vor, so unterbreitet die Kommission dem Rat unverzueglich einen Vorschlag für die zu erlassenden Vorschriften. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.

c) Hat der Rat nach Ablauf einer Frist von drei Monaten von der Befassung des Rates an keinen Beschluß gefasst, so werden die vorgeschlagenen Vorschriften von der Kommission erlassen.

(4) Die erforderlichen Durchführungsvorschriften zu den Artikeln 11, 12 und 21 werden nach dem in Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 genannten Verfahren erlassen.

KAPITEL 2

RECHTSWIRKUNGEN DER IN EINEM MITGLIEDSTAAT ERLASSENEN MASSNAHMEN, AUSGESTELLTEN PAPIERE UND GETROFFENEN FESTSTELLUNGEN IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT

Artikel 250

Wird ein Zollverfahren in mehreren Mitgliedstaaten durchgeführt, so

- haben die von den Zollbehörden eines Mitgliedstaats getroffenen Entscheidungen, erlassenen oder zugelassenen Nämlichkeitsmaßnahmen und ausgestellten Papiere in den anderen Mitgliedstaaten die gleichen Rechtswirkungen wie die von den Zollbehörden jedes dieser Mitgliedstaaten erlassenen Entscheidungen, Maßnahmen und ausgestellten Papiere;

- haben die von den Zollbehörden eines Mitgliedstaats bei einer Prüfung getroffenen Feststellungen in den anderen Mitgliedstaaten die gleiche Beweiskraft wie die von den Zollbehörden jedes dieser Mitgliedstaaten getroffenen Feststellungen.

KAPITEL 3

SONSTIGE SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 251

(1) Folgende Verordnungen und Richtlinien werden aufgehoben:

- Verordnung (EWG) Nr. 802/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Begriffsbestimmung für den Warenursprung (6) zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 456/91 (7);

- Verordnung (EWG) Nr. 754/76 des Rates vom 25. März 1976 über die zolltarifliche Behandlung von Waren, die in das Zollgebiet der Gemeinschaft zurückkehren (8), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1147/86 (9);

- Verordnung (EWG) Nr. 2779/78 des Rates vom 23. November 1978 zur Verwendung der Europäischen Rechnungseinheit (ERE) in den den Zollbereich betreffenden Rechtsakten (10), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 289/84 (11);

- Verordnung (EWG) Nr. 1430/79 des Rates vom 2. Juli 1979 über die Erstattung oder den Erlaß von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben (12), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1854/89 (13);

- Verordnung (EWG) Nr. 1697/79 des Rates vom 24. Juli 1979 betreffend die Nacherhebung von noch nicht vom Abgabenschuldner angeforderten Eingangs- oder Ausfuhrabgaben für Waren, die zu einem Zollverfahren angemeldet worden sind, das die Verpflichtung zur Zahlung derartiger Abgaben beinhaltet (14), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1854/89 (15);

- Richtlinie 79/695/EWG des Rates vom 24. Juli 1979 zur Harmonisierung der Verfahren für die Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr (16), zuletzt geändert durch die Richtlinie 90/504/EWG (17);

- Verordnung (EWG) Nr. 1224/80 des Rates vom 28. Mai 1980 über den Zollwert der Waren (18), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 4046/89 (19)();

- Richtlinie 81/177/EWG des Rates vom 24. Februar 1981 zur Harmonisierung der Verfahren für die Ausfuhr von Gemeinschaftswaren (20), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1854/89 (21);

- Verordnung (EWG) Nr. 3599/82 des Rates vom 21. Dezember 1982 über die vorübergehende Verwendung (22), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1620/85 (23);

- Verordnung (EWG) Nr. 2763/83 des Rates vom 26. September 1983 über das Zollverfahren der Umwandlung von Waren unter zollamtlicher Überwachung vor ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr (24), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 720/91 (25);

- Verordnung (EWG) Nr. 2151/84 des Rates vom 23. Juli 1984 betreffend das Zollgebiet der Gemeinschaft (26)), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt von Spanien und Portugal;

¹¹¹¹¹¹¹¹¹- Verordnung (EWG) Nr. 1999/85 des Rates vom 16. Juli 1985 über den aktiven Veredelungsverkehr (27);

- Verordnung (EWG) Nr. 3632/85 des Rates vom 12. Dezember 1985 zur Festlegung der Voraussetzungen, unter denen eine Person eine Zollanmeldung abgeben kann (28);

- Verordnung (EWG) Nr. 2473/86 des Rates vom 24. Juli 1986 über den passiven Veredelungsverkehr und den Standard-Austausch-Verkehr (29)();

- Verordnung (EWG) Nr. 2144/87 des Rates vom 13. Juli 1987 über die Zollschuld (30), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 4108/88 (31);

- Verordnung (EWG) Nr. 1031/88 des Rates vom 18. April 1988 über die zur Erfuellung einer Zollschuld verpflichteten Personen (32), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1716/90 (33);

- Verordnung (EWG) Nr. 1970/88 des Rates vom 30. Juni 1988 über den Dreiecksverkehr im Rahmen des passiven Veredelungsverkehrs und des Standard-Austausch-Verkehrs (34);

- Verordnung (EWG) Nr. 2503/88 des Rates vom 25. Juli 1988 über Zollager (35), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2561/90 (36));

- Verordnung (EWG) Nr. 2504/88 des Rates vom 25. Juli 1988 über Freizonen und Freilager (37), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1604/92 (38);

- Verordnung (EWG) Nr. 4151/88 des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Festlegung der Vorschriften für in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachte Waren (39)();

- Verordnung (EWG) Nr. 1854/89 des Rates vom 14. Juni 1989 über die buchmässige Erfassung und die Voraussetzungen für die Entrichtung der Eingangs- oder Ausfuhrabgaben bei Bestehen einer Zollschuld (40);

- Verordnung (EWG) Nr. 1855/89 des Rates vom 14. Juni 1989 über die vorübergehende Verwendung von Beförderungsmitteln (41);

- Verordnung (EWG) Nr. 3312/89 des Rates vom 30. Oktober 1989 über die vorübergehende Verwendung von Behältern (42);

- Verordnung (EWG) Nr. 4046/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Sicherheitsleistungen für Zollschulden (43);

- Verordnung (EWG) Nr. 1715/90 des Rates vom 20. Juni 1990 über die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten Auskünfte über die Einreihung von Waren in der Zollnomenklatur (44);

- Verordnung (EWG) Nr. 2726/90 des Rates vom 17. September 1990 über das gemeinschaftliche Versandverfahren (45), mit Ausnahme des Artikels 3 Absatz 3 Buchstabe b);

- Verordnung (EWG) Nr. 717/91 des Rates vom 21. März 1991 über das Einheitspapier (46);

- Verordnung (EWG) Nr. 719/91 des Rates vom 21. März 1991 über die Verordnung der Carnets TIR und der Carnets ATA als Versandpapiere in der Gemeinschaft (47).

(2) In allen Rechtsakten der Gemeinschaften, in denen auf die in Absatz 1 genannten Rechtsakte Bezug genommen wird, gelten diese Bezugnahmen als Bezugnahmen auf diesen Zollkodex.

Artikel 252

(1) Die Artikel 141, 142 und 143 der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 (48) werden gestrichen.

(2) Die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 (49), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3492/91 (50), wird wie folgt geändert:

a) In Artikel 8 werden im Eingangssatz nach dem Wort "Ausschuß " folgende Worte eingefügt: "gemäß Artikel 247 des Zollkodex der Gemeinschaften ".

b) Der Eingangssatz von Artikel 10 Absatz 1 erhält folgende Fassung: "Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß gemäß Artikel 247 des Zollkodex der Gemeinschaften einen Entwurf . . . ".

c) Die Artikel 7 und 11 werden gestrichen.

Artikel 253

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 1994.

Titel VIII gilt jedoch für das Vereinigte Königreich erst ab 1. Januar 1995.

Artikel 161

und, soweit sie die Wiederausfuhr betreffen, Artikel 182 und Artikel 183, gelten indessen ab dem 1. Januar 1993. Soweit in diesen Artikeln auf Vorschriften dieses Zollkodex Bezug genommen wird und diese Vorschriften noch nicht gelten, gelten diese Bezugnahmen als Bezugnahmen auf die in Artikel 251 aufgeführten Verordnungen und Richtlinien.

Der Rat überprüft die Frage des Warenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten im Rahmen des Binnenmarkts vor dem 1. Oktober 1993 anhand eines Berichts der Kommission über den Stand der Beratungen bezueglich der Folgerungen, die aus dem Währungsumrechnungskurs für die Durchführung der Maßnahmen der gemeinsamen Agrarpolitik zu ziehen sind. Dieser Bericht enthält gegebenenfalls Vorschläge der Kommission, über die der Rat nach den Bestimmungen des Vertrags entscheidet.

Der Rat überprüft diesen Kodex anhand eines Berichts der Kommission vor dem 1. Januar 1998, um diejenigen Änderungen vorzunehmen, die sich insbesondere unter Berücksichtigung der Verwirklichung des Binnenmarktes als notwendig erweisen. Dieser Bericht enthält gegebenenfalls Vorschläge, über die der Rat nach den Bestimmungen des Vertrags entscheidet.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 12. Oktober 1992.

Im Namen des Rates

Der Präsident

W. WALDEGRAVE

(1) ABl. Nr. C 128 vom 23. 5. 1990, S. 1.(2) ABl. Nr. C 72 vom 18. 3. 1991, S. 176, und Beschluß vom 16. September 1992 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).(3) ABl. Nr. C 60 vom 8. 3. 1991, S. 5.(4) ABl. Nr. 172 vom 30. 9. 1966, S. 3025/66.(5) ABl. Nr. L 256 vom 7. 9. 1987, S. 1.(6) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 1.(7) ABl. Nr. L 54 vom 28. 2. 1991, S. 4.(8) ABl. Nr. L 89 vom 2. 4. 1976, S. 1.(9) ABl. Nr. L 105 vom 22. 4. 1986, S. 1.(10) ABl. Nr. L 333 vom 30. 11. 1978, S. 5.(11) ABl. Nr. L 33 vom 4. 2. 1984, S. 2.(12) ABl. Nr. L 175 vom 12. 7. 1979, S. 1.(13) ABl. Nr. L 186 vom 30. 6. 1989, S. 1.(14) ABl. Nr. L 197 vom 3. 8. 1979, S. 1.(15) ABl. Nr. L 186 vom 30. 6. 1989, S. 1.(16) ABl. Nr. L 205 vom 13. 8. 1979, S. 19.(17) ABl. Nr. L 281 vom 12. 10. 1990, S. 28.(18) ABl. Nr. L 134 vom 31. 5. 1980, S. 1.(19)() ABl. Nr. L 388 vom 30. 12. 1989, S. 24.(20) ABl. Nr. L 83 vom 30. 3. 1981, S. 40.(21) ABl. Nr. L 186 vom 30. 6. 1989, S. 1.(22) ABl. Nr. L 376 vom 31. 12. 1982, S. 1.(23) ABl. Nr. L 155 vom 14. 6. 1985, S. 54.(24) ABl. Nr. L 272 vom 5. 10. 1985, S. 54.(25) ABl. Nr. L 78 vom 26. 3. 1991, S. 9.(26)) ABl. Nr. L 197 vom 27. 7. 1984, S. 1.(27) ABl. Nr. L 188 vom 20. 7. 1985, S. 1.(28) ABl. Nr. L 350 vom 27. 12. 1985, S. 1.(29)() ABl. Nr. L 212 vom 2. 8. 1986, S. 1.(30) ABl. Nr. L 201 vom 22. 7. 1987, S. 15.(31) ABl. Nr. L 361 vom 29. 12. 1988, S. 2.(32) ABl. Nr. L 102 vom 21. 4. 1988, S. 5.(33) ABl. Nr. L 160 vom 26. 6. 1990, S. 6.(34) ABl. Nr. L 174 vom 6. 7. 1988, S. 1.(35) ABl. Nr. L 225 vom 15. 8. 1988, S. 1.(36)) ABl. Nr. L 246 vom 10. 9. 1990, S. 1. ABl. Nr. L 225 vom 15. 8. 1988, S. 8.(37) ABl. Nr. L 173 vom 26. 6. 1992, S. 30.(38)() ABl. Nr. L 367 vom 31. 12. 1988, S. 1.(39) ABl. Nr. L 186 vom 30. 6. 1989, S. 1.(40) ABl. Nr. L 186 vom 30. 6. 1989, S. 8.(41) ABl. Nr. L 321 vom 4. 11. 1989, S. 5.(42) ABl. Nr. L 388 vom 30. 12. 1989, S. 1.(43) ABl. Nr. L 160 vom 26. 6. 1990, S. 1.(44) ABl. Nr. L 262 vom 26. 9. 1990, S. 1.(45) ABl. Nr. L 78 vom 26. 3. 1991, S. 1.(46) ABl. Nr. L 78 vom 26. 3. 1991, S. 6.(47) ABl. Nr. L 105 vom 23. 4. 1983, S. 1.(48) ABl. Nr. L 256 vom 7. 9. 1987, S. 1.(49) ABl. Nr. L 328 vom 30. 11. 1991, S. 80.

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