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Document 31991R1538

Verordnung (EWG) Nr. 1538/91 der Kommission vom 5. Juni 1991 mit ausführlichen Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 1906/90 des Rates über bestimmte Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch

ABl. L 143 vom 7.6.1991, p. 11–22 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/2008; Aufgehoben durch 32008R0543

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1991/1538/oj

31991R1538

Verordnung (EWG) Nr. 1538/91 der Kommission vom 5. Juni 1991 mit ausführlichen Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 1906/90 des Rates über bestimmte Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch

Amtsblatt Nr. L 143 vom 07/06/1991 S. 0011 - 0022
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 37 S. 0214
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 37 S. 0214


VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 1538/91 DER KOMMISSION vom 5 . Juni 1991 mit ausführlichen Durchführungsvorschriften zur Verordnung ( EWG ) Nr . 1906/90 des Rates über bestimmte Vermarktungsnormen für Gefluegelfleisch

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 1906/90 des Rates vom 26 . Juni 1990 über Vermarktungsnormen für Gefluegelfleisch ( 1 ), insbesondere auf Artikel 9,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Mit der Verordnung ( EWG ) Nr . 1906/90 wurden bestimmte Vermarktungsnormen für Gefluegelfleisch erlassen, zu deren Anwendung gewisse Durchführungsvorschriften erforderlich sind, vor allem hinsichtlich des Verzeichnisses der von dieser Verordnung erfassten Gefluegelschlachtkörper, der entsprechenden Teilstücke und Schlachtnebenprodukte, der Einstufung nach Fleischigkeit, des Aussehens und Gewichts, der Angebotsformen, der Angabe der Verkehrsbezeichnung, unter der die Erzeugnisse verkauft werden sollen, der fakultativen Verwendung von Angaben zur Kühlmethode und zur Haltungsform, der Lagerungs - und Transportbedingungen für bestimmte Arten von Gefluegelfleisch sowie der Überwachung der Einhaltung dieser Bestimmungen, um eine gemeinschaftsweit einheitliche Anwendung zu gewährleisten .

Um die Vermarktung von Gefluegelfleisch der je nach Fleischigkeit und Aussehen verschiedenen Handelsklassen zu regeln, sind für Schlachtkörper Gefluegelart, Alter und Angebotsform und für Gefluegelteilstücke Fleischgefüge und Gehalt festzulegen . Bei "Fettleber" machen die Hochwertigkeit des Erzeugnisses und das damit einhergehende Betrugsrisiko die Festlegung besonders präziser Mindestvermarktungsnormen erforderlich .

Bestimmte Erzeugnisse und Angebotsformen, die von lokalem oder anderweitig begrenztem Interesse sind, können von diesen Normen zwar ausgenommen werden, doch sollten die Verkehrsbezeichnungen, unter denen diese Erzeugnisse verkauft werden sollen, den Verbraucher nicht derart irreführen, daß es zu Verwechslungen mit Erzeugnissen kommt, für die die vorgenannten Normalbestimmungen gelten . Diese Regelung sollte gleichermassen auf zusätzliche Angaben angewandt werden, um die die Verkehrsbezeichnungen der betreffenden Erzeugnisse ergänzt werden können .

Zur Erhaltung hoher Qualitätsnormen ist die Lager - und Bearbeitungstemperatur von grösster Bedeutung . Es ist also zweckmässig, eine Mindesttemperatur für die Lagerung von gefrorenem Gefluegelfleisch vorzuschreiben .

Die Bestimmungen dieser Verordnung, namentlich hinsichtlich der Überwachung ihrer Einhaltung und ihrer Durchsetzung, müssen gemeinschaftsweit einheitlich angewendet werden . Auch die entsprechenden Durchführungsvorschriften müssen einheitlich sein . So ist es angezeigt, gemeinsame Vorschriften für Stichproben und Toleranzen festzulegen .

Um den Verbraucher ausreichend, unmißverständlich und objektiv über die zum Verkauf angebotenen Erzeugnisse zu informieren und den gemeinschaftsweit freien Verkehr dieser Erzeugnisse zu gewährleisten, muß sichergestellt werden, daß die Vermarktungsnormen für Gefluegelfleisch den Vorschriften der Richtlinie 76/211/EWG des Rates vom 20 . Januar 1976 zur Angleichung der Rechtvorschriften der Mitgliedstaaten über die Abfuellung bestimmter Erzeugnisse nach Gewicht oder Volumen in Fertigpackungen ( 2 ), geändert durch die Richtlinie 78/891/EWG ( 3 ), soweit wie möglich Rechnung tragen .

Bei der Etikettierung können fakultativ Angaben über die Kühlmethode und über besondere Haltungsformen gemacht werden . Im Interesse des Verbraucherschutzes sind letztere, insbesondere Angaben über das Schlachtalter, die Mastdauer und die Verwendung bestimmter Futtermittelbestandteile, an genau definierte Kriterien für Aufzucht und Besatzdichte zu binden .

Die Kommission sollte die gemeinschaftsrechtliche Vereinbarkeit einzelstaatlicher Rechtsvorschriften, einschließlich der Vermarktungsnormen, und insbesondere solcher Vorschriften, die aufgrund dieser Verordnung erlassen werden, ständig überwachen . Besonders zu regeln sind die Zulassung und die regelmässige Kontrolle von Betrieben, die Angaben zu besonderen Haltungsformen verwenden dürfen . Diesen Betrieben ist dementsprechend eine regelmässige und ausführliche Buchführung zur Auflage zu machen .

Angesichts der besonderen Art dieser Kontrollen können die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats die Kontrollzuständigkeit vorbehaltlich entsprechender Überwachungsmaßnahmen und Sicherheiten an ordnungsgemäß qualifizierte und zugelassene externe Stellen übertragen .

Für den Fall, daß Handelsbeteiligte aus Drittländern fakultative Angaben über Kühlmethoden und Haltungsformen machen wollen, ist eine entsprechende Regelung vorzusehen, jedoch vorbehaltlich der Zulassung durch die zuständige Drittlandbehörde und der Erfassung des betreffenden Drittlandes in einem entsprechenden Länderverzeichnis der Kommission .

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Eier und Gefluegelfleisch -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : Artikel 1

Für die Erzeugnisse gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung ( EWG ) Nr . 1906/90 gelten folgende Definitionen :

1 . Gefluegelschlachtkörper

a ) HÜHNER ( Gallus domesticus )

- Hähnchen : Tier mit biegsamem ( nicht verknöchertem ) Brustbeinfortsatz,

- Suppenhuhn : Tier mit rigidem ( verknöchtertem ) Brustbeinfortsatz,

- Kapaun : vor der Geschlechtsreife chirurgisch kastrierter Junghahn,

- Stubenküken : Tier von weniger als 750 g Schlachtgewicht ( gemessen ohne Innereien, Kopf und Ständer );

b ) PUTEN/TRUTHÜHNER ( Meleagris gallopavo dom .)

- ( Junge ) Pute/(Junger ) Truthahn : Tier mit biegsamem ( nicht verknöchertem ) Brustbeinfortsatz ),

- Pute/Truthahn : Tier mit rigidem ( verknöchertem ) Brustbeinfortsatz;

c ) ENTEN ( Anas platyrhynchos dom ., cairina muschata )

- Frühmastente/Junge Ente/(Junge ) Flugente : Tier mit biegsamem ( nicht verknöchertem ) Brustbeinfortsatz ),

- Ente/Flugente : Tier mit rigidem ( verknöchertem ) Brustbeinfortsatz;

d ) GÄNSE ( Anser anser dom .)

- Frühmastgans/(Junge ) Gans : Tier mit biegsamem ( nicht verknöchertem ) Brustbeinfortsatz . Die den Körper insgesamt überziehende Fettschicht ist mitteldünn bis dünn; das Fett junger Gänse kann je nach Ernährung farblich variieren,

- Gans : Tier mit rigidem ( verknöchertem ) Brustbeinfortsatz . Die den Körper insgesamt überziehende Fettschicht ist mitteldick bis dick;

e ) PERLHÜHNER ( Numida meleagris domesticus )

- ( Junges ) Perlhuhn : Tier mit biegsamem ( nicht verknöchertem ) Brustbeinfortsatz,

- Perlhuhn : Tier mit rigidem ( verknöchertem ) Brustbeinfortsatz .

Im Sinne dieser Verordnung gelten geschlechtsbedingte Abweichungen von den vorstehenden Definitionen als äquivalent .

2 . Gefluegelteilstücke

a ) Hälfte : halber Schlachtkörper, gewonnen durch geraden Längsschnitt am Brustbein und Rückgrat entlang .

b ) Viertel : durch Querschnitt in zwei Teile - Vorderviertel und Hinterviertel - zerlegte Hälfte .

c ) Hinterviertel am Stück : beide Hinterviertel am Stück, verbunden durch einen Teil des Rückens, mit oder ohne Rumpf .

d ) Brust : Brustbein und beidseitige Rippen oder Teile davon, einschließlich anhaftendem Muskelfleisch, angeboten als ganze Brust oder als Brusthälfte .

e ) Schenkel : Femus ( Oberschenkelknochen ), Tibia ( Schienbein ) und Fibula ( Wadenbein ) einschließlich anhaftendem Muskelfleisch . Die beiden Schnitte werden an den Gelenken angesetzt .

f ) Hähnchenschenkel mit Rückenstück : Das anhaftende Rückenstück darf höchstens 25 % des Gewichts des Teilstücks ausmachen .

g ) Oberschenkel : Femur ( Oberschenkelknochen ) einschließlich anhaftendem Muskelfleisch . Die beiden Schnitte werden an den Gelenken angesetzt .

h ) Unterschenkel : Tibia ( Schienbein ) und Fibula ( Wadenbein ) einschließlich anhaftendem Muskelfleisch . Die beiden Schnitte werden an den Gelenken angesetzt .

i ) Flügel : Humerus ( Oberarm ), Radius ( Speiche ) und Ulan ( Elle ) einschließlich anhaftendem Muskelfleisch . Die Entfernung der Flügelspitze, einschließlich Karpal ( Mittelhand-)knochen, ist fakultativ . Bei Truthahnfluegeln können Humerus bzw . Radius/Ulna einschließlich anhaftendem Muskelfleisch separat angeboten werden . Die Schnitte werden an den Gelenken angesetzt .

j ) Beide Flügel, ungetrennt : beide Flügel am Stück, verbunden durch einen Teil des Rückens, der gewichtsmässig höchstens 45 % des Gesamtgewichts des Teilstücks ausmacht .

k ) Brustfilet : ganze oder halbe entbeinte Brust, d . h . ohne Brustbein und Rippen .

Bei Putenbrust darf das Filet auch ausschließlich aus innerem Brustmuskel ( pectoralis profundus ) bestehen .

l ) Brustfilet mit Schlüsselbein : ganzes oder halbes Brustfilet ( ohne Haut ) mit Schlüsselbein und Brustbeinknorpel, wobei Schlüsselbein und Knorpel höchstens 3 % des Gesamtgewichts dieses Teilstücks ausmachen dürfen .

Bis zum 31 . Dezember 1991 können bei den Erzeugnissen gemäß den Buchstaben e ), g ) und h ) die Schnitte in der Nähe der Gelenke angesetzt werden .

Die Erzeugnisse gemäß den Buchstaben d) bis k ) können mit oder ohne Haut angeboten werden . Sofern die Erzeugnisse gemäß den Buchstaben d ) bis j ) ohne Haut bzw . das Erzeugnis gemäß Buchstabe k ) mit Haut angeboten werden, ist dies bei der Etikettierung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 Buchstabe a ) der Richtlinie 79/112/EWG des Rates ( 4 ) anzugeben .

3 . Fettleber

Die Leber von Gänsen oder Enten der Art cairina muschata oder c.m . x Anas platyrynchos, bei denen fütterungsbedingt eine Verfettung und Zellvergrösserung der Leber hervorgerufen wurde .

Die Lebern, die nur vollständig ausgebluteten Vögeln entnommen werden dürfen, müssen von einheitlicher Farbe sein .

Die Lebern müssen folgenden Gewichtsanforderungen genügen :

- Entenlebern : Nettogewicht von mindestens 250 g;

- Gänselebern : Nettogewicht von mindestens 400 g . Artikel 2

( 1 ) Um entsprechend dieser Verordnung vermarktet werden zu können, sind Gefluegelschlachtkörper in einer der folgenden Herrichtungsformen zum Verkauf anzubieten :

- teilweise ausgenommen ( " effilé", "roped "),

- bratfertig oder mit Innereien,

- grillfertig oder ohne Innereien .

( 2 ) Teilweise ausgenommene Schlachtkörper sind Schlachtkörper mit Herz, Leber, Lungen, Muskelmagen, Kropf und Nieren .

( 3 ) Bei allen Herrichtungsformen von Schlachtkörpern können Luft - und Speiseröhre im Schlachtkörper verbleiben, sofern der Kopf nicht entfernt wurde .

( 4 ) Innereien sind ausschließlich : Herz, Hals, Muskelmagen und Leber sowie alle anderen Körperteile, die vom Endverbraucher als genießbar angesehen werden . Die Leber ist ohne Gallenblase, der Muskelmagen ohne die innere Hornhaut anzubieten; der Muskelmageninhalt ist zu entfernen . Das Herz kann mit oder ohne Herzbeutel angeboten werden . Verbleibt der Hals am Schlachtkörper, so zählt er nicht zu den Innereien .

Werden die Schlachtkörper üblicherweise ohne eines der vorgenannten vier Organe zum Verkauf angeboten, ist das Fehlen dieses Organs auf dem Etikett anzugeben . Artikel 3

( 1 ) Die Verkehrsbezeichnungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 zweiter Unterabsatz der Richtlinie 79/112/EWG der unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse entsprechen den Bezeichnungen gemäß Artikel 1 und den in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Bezeichnungen in den anderen Sprachen der Gemeinschaft . Anzugeben ist dabei

- bei ganzen Schlachtkörpern : eine der Herrichtungsformen gemäß Artikel 2 Absatz 1,

- bei Teilstücken : die jeweilige Gefluegelart .

( 2 ) Die Artenbezeichnungen gemäß Artikel 1 Nummern 1 und 2 können durch Zusätze ergänzt werden, sofern diese den Verbraucher nicht derart irreführen, daß es inbesondere zu Verwechslungen mit anderen Erzeugnissen des Artikels 1 Nummern 1 und 2 bzw . mit den Angaben gemäß Artikel 10 kommt . Artikel 4

Andere als die Erzeugnisse gemäß Artikel 1 können in der Gemeinschaft nur unter Bezeichnungen vermarktet werden, die den Verbraucher nicht derart irreführen, daß es zu Verwechslungen mit den Erzeugnissen gemäß Artikel 1 bzw . mit den Angaben gemäß Artikel 10 kommen kann . Artikel 5

Für gefrorenes Gefluegelfleisch gemäß Artikel 2 Nummer 6 der Verordnung ( EWG ) Nr . 1906/90 gelten folgende zusätzliche Bestimmungen :

Die Temperatur von gefrorenem Gefluegelfleisch gemäß dieser Verordnung muß stabil sein und im ganzen Erzeugnis auf mindestens 12 °C gehalten werden, wobei die Temperatur kurzfristig um höchstens 3 °C ansteigen darf . Diese Temperaturtoleranzen setzen einwandfreie Lagerungs - und Vertriebspraktiken bei der örtlichen Verteilung und im Einzelhandel voraus . Artikel 6

( 1 ) Zur Einstufung in die Handelsklassen A und B müssen die unter diese Verordnung fallenden Gefluegelschlachtkörper und -teilstücke folgenden Mindestanforderungen genügen :

- ganz ( unter Berücksichtigung der Herrichtungsform ),

- sauber, frei von sichtbaren Fremdstoffen, Schmutz und Blut,

- frei von Fremdgeruch,

- frei von sichtbaren Blutspuren, es sei denn, sie sind klein und unauffällig,

- frei von herausragenden gebrochenen Knochen,

- frei von starken Quetschungen .

Frisches Gefluegelfleisch darf keine Anzeichen früheren Einfrierens aufweisen .

( 2 ) Um in die Handelsklasse A eingestuft werden zu können, müssen Gefluegelschlachtkörper und -teilstücke folgenden Anforderungen genügen :

- Sie besitzen Fleischfuelle . Das Fleisch ist vollfleischig; die Brust gut entwickelt, breit, lang und vollfleischig; die Schenkel sind fleischig . Bei Hähnchen, Frühmastenten/Jungenten und Puten/Truthähnen sind Brust, Rücken und Schenkel mit einer dünnen, gleichmässigen Fettschicht überzogen . Bei Suppenhühnern, Enten und Frühmastgänsen/jungen Gänsen ist eine dickere Fettschicht zulässig . Gänse weisen eine mitteldicke bis dicke, gleichmässig verteilte Fettschicht auf;

- an Brust, Schenkeln, Rumpf, Fußgelenken und Flügelspitzen können einige kleine Federn, Stümpfe ( Federenden ) und Haarfedern ( Filopluma ) vorhanden sein . Bei Suppenhühnern, Enten, Puten/Truthähnen und Gänsen können sich auch an anderen Körperteilen Federreste befinden;

- leichte Beschädigungen, Quetschungen und Verfärbungen sind zulässig, sofern sie klein und unauffällig sind und sich nicht an Brust oder Schenkeln befinden . Die Flügelspitze darf fehlen . Flügelspitzen und Follikel ( Drüsenbläschen ) dürfen eine leichte Rötung zeigen;

- gefrorenes und tiefgefrorenes Gefluegel darf keine Frostbrandspuren ( 5 ) zeigen, es sei denn, sie sind zufallsbedingt, klein und unauffällig und nicht an Brust und Schenkeln vorhanden . Artikel 7

( 1) Beschlüsse infolge Nichteinhaltung der Bestimmungen der Artikel 1 und 6 werden stets für das gesamte, entsprechend diesem Artikel geprüfte Los gefasst .

( 2 ) Ein Los besteht aus der Gesamtmenge Gefluegelfleisch gleicher Art, gleicher Handelsklasse und gleicher Herstellung bzw . aus dem gleichen Schlachthof oder Zerlegungsbetrieb ein und desselben Standorts, die Gegenstand der Prüfung sind .

( 3 ) Aus jedem in Schlachthöfen, Zerlegungsbetrieben, Groß - und Einzelhandeslagerhäusern bzw . - im Falle der Einfuhr aus Drittländern - bei der Zollabfertigung zu prüfenden Los wird eine Zufallsstichprobe folgender Anzahl Einzelerzeugnisse gemäß Artikel 1 entnommen :

Losumfang Stichprobenumfang Fehlertoleranz 100 500 30 5 501 3 200 50 7 > 3 200 80 10

( 4 ) Bei der Prüfung eines Loses Gefluegelfleisch der Handelsklasse A ist die Fehltoleranz gemäß Absatz 3 zulässig bei

a ) nicht an den Gelenken angesetzten Schnitten im Falle von Schenkeln, Ober - und Unterschenkeln sowie Flügeln;

b ) Vorhandensein von maximal 2 Gewichtsprozent Knorpel ( biegsamer Brustbeinfortsatz ) im Falle von Brustfilet;

c ) Vorhandensein kleiner und unauffälliger Beschädigungen, Quetschungen, Verfärbungen und Spuren von Frostbrand an Brust und Schenkeln .

( 5 ) Bei der Prüfung eines Loses Gefluegelfleisch der Handelsklasse B verdoppelt sich die Fehlertoleranz bei Erzeugnissen gemäß Absatz 4 Buchstaben a ) und b ).

( 6 ) Wird das geprüfte Los als nicht konform angesehen, so verbietet die Kontrollstelle die Vermarktung bzw . die Einfuhr aus einem Drittland, sofern nicht bzw . solange bis der Beleg beigebracht ist, daß Konformität mit den Vorschriften der Artikel 1 und 6 nachträglich erzielt worden ist. Artikel 8

( 1 ) Gefrorenes oder tiefgefrorenes Gefluegelfleisch in Fertigpackungen gemäß Artikel 2 der Richtlinie 76/211/EWG kann gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung ( EWG ) Nr . 1906/90 in Gewichtsklassen eingestuft werden . Als Fertigpackungen in diesem Sinne gelten

- Fertigpackungen mit einem Gefluegelschlachtkörper oder

- Fertigpackungen mit einem oder mehreren Teilstücken des gleichen Typs und der gleichen Gefluegelart gemäß Artikel 1 .

( 2 ) Auf allen Fertigpackungen ist entsprechend den Absätzen 3 und 4 das als "Nenngewicht" bekannte Gewicht des Erzeugnisses anzugeben, das die Fertigpackung enthalten muß .

( 3 ) Gefrorenes oder tiefgefrorenes Gefluegelfleisch in Fertigpackungen kann wie folgt in Nenngewichtsklassen eingestuft werden :

Schlachtkörper < 1 100 g : 50-g-Klassen ( 1 100 1 050 1 000 usw .),

Schlachtkörper >1 100 g : 100-g-Klassen ( 1 100 1 200 1 300 usw .),

Teilstücke : 250 g 500 g 750 g 1 000 g 1 500 g 2 000 g 3 000 g 5 000 g .

( 4 ) Die Fertigpackungen gemäß Absatz 1 müssen so hergestellt sein, daß folgende Bedingungen erfuellt sind :

- Die tatsächliche Füllmenge der Fertigpackungen darf im Mittel nicht niedriger sein als das Nenngewicht;

- der Anteil der Fertigpackungen, deren Minusabweichungen die in den Absätzen 9 und 10 vorgesehenen Fehlergrenzen überschreitet, muß so niedrig sein, daß das Los von Fertigpackungen den im Absatz 11 festgelegten Prüfungsvorschriften entspricht;

- eine Fertigpackung, deren Minusabweichung die in den Absätzen 9 und 10 aufgeführten Fehlergrenzen um mehr als das Doppelte überschreitet, darf nicht vermarktet werden .

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Definitionen des Nenngewichts, der tatsächlichen Füllmenge und der Minusabweichungen gemäß Anhang I der Richtlinie 76/211/EWG .

( 5 ) Hinsichtlich der Verantwortung des Abfuellers bzw . des Importeurs von gefrorenem oder tiefgefrorenem Gefluegelfleisch sowie der von den zuständigen Behörden durchzuführenden Kontrollen gelten sinngemäß die Bestimmungen gemäß Anhang I Nummern 4, 5 und 6 der Richtlinie 76/211/EWG .

(6 ) Die Fertigpackungen werden stichprobenweise und in zwei Phasen geprüft :

- Prüfung der tatsächlichen Füllmenge jeder Fertigpackung in der Stichprobe;

- Prüfung des Mittelwerts der tatsächlichen Füllmengen der Fertigpackungen in der Stichprobe .

Ein Los von Fertigpackungen gilt als annehmbar, wenn die Ergebnisse der Prüfungen den Abnahmekriterien gemäß den Absätzen 11 und 12 genügen .

( 7 ) Das Los besteht aus der Gesamtmenge der am gleichen Ort abgefuellten Fertigpackungen gleichen Nenngewichts, gleichen Musters und gleicher Herstellung, die Gegenstand der Prüfung sind .

Die Losgrösse wird auf folgende Mengen begrenzt:

- Werden die Fertigpackungen nach dem Abfuellvorgang geprüft, so entspricht der Losumfang der Stundenhöchstleistung der Abfuellanlage, wobei der Losumfang unbegrenzt ist;

- in allen anderen Fällen ist die Stückzahl des Loses auf 10 000 Fertigpackungen begrenzt .

( 8 ) Aus jedem zu prüfenden Los wird eine Zufallsstichprobe folgender Anzahl Fertigpackungen entnommen :

Losumfang Stichprobenumfang 100 500 30 501 3 200 50 > 3 200 80

Bei Losen mit weniger als 100 Fertigpackungen erstreckt sich die nicht zerstörende Prüfung gemäß Anhang II der Richtlinie 76/211/EWG, falls sie durchgeführt wird, auf 100 % des Losumfangs .

( 9 ) Bei aus einzelnen Schlachtkörpern bestehenden Fertigpackungen sind folgende Minusabweichungen zulässig :

( in Gramm )

Nettogewicht Zulässige Mindestabweichung weniger als 1 100 25 1 100 und darüber 50

( 10 ) Bei aus Gefluegelteilstücken bestehenden Fertigpackungen sind folgende Minusabweichungen zulässig :

Nenngewicht ( in Gramm ) Zulässige Minusabweichung ( in Gramm ) ( in %) 250 9 500 15 750 15 1 000 1,5 1 500 1,5 2 000 1,5 2 500 1,5 3 000 1,5 5 000 1,5

( 11 ) Zur Prüfung der tatsächlichen Füllmenge der einzelnen Fertigpackungen in der Stichprobe wird die zulässige Mindestfuellmenge durch Abzug der zulässigen Minusabweichung vom Nenngewicht der Fertigpackung berechnet .

Fertigpackungen in der Stichprobe, deren tatsächliche Fülmenge geringer ist als die zulässige Mindestfuellmenge, gelten als fehlerhaft .

Das geprüfte Los von Fertigpackungen gilt als annehmbar bzw . abgelehnt, wenn die Anzahl der fehlerhaften Fertigpackungen der Stichprobe gleich nachstehender Annahmezahl oder kleiner sind bzw . gleich nachstehender Ablehnungszahl oder grösser sind :

Stichprobenumfang Anzahl fehlerhafte Fertigpackungen Annahmezahl Ablehnungszahl 30 2 3 50 3 4 80 5 6

( 12 ) Zur Prüfung des Mittelwerts der tatsächlichen Füllmengen gilt : Ein Los von Fertigpackungen wird als annehmbar angesehen, wenn der Mittelwert der tatsächlichen Füllmengen der Fertigpackungen der Stichprobe grösser ist als folgende Annahmezahl :

Stichprobenumfang Annahmezahl für den Mittelwert der tatsächlichen Füllmengen 30 x > Qn 0,503s 50 x > Qn 0,379s 80 x > Qn 0,295s x = Mittelwert der tatsächlichen Füllmengen der Fertigpackungen . Qn = Nennmenge der Fertigpackung . s = Standardabweichung der tatsächlichen Füllmengen der Fertigpackungen der Stichprobe .

Die Standardabweichung wird geschätzt nach dem Verfahren gemäß Anhang II Nummer 2.3.2.2 der Richtlinie 76/211/EWG des Rates .

( 13 ) Die Vorschriften von Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 76/211/EWG finden Anwendung . Artikel 9

Im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 Buchstabe a ) der Richtlinie 79/112/EWG kann auf dem Etikett eine Angabe hinsichtlich eines der nachstehenden definierten und in Anhang II aufgeführten Kühlverfahren gemacht werden :

- Luftkühlung : Das Kühlen von Gefluegelschlachtkörpern im Kaltluftstrom, ohne Wasserzusatz . - Luft-Sprüh - Kühlung : Das Kühlen von Gefluegelschlachtkörpern im Kalftluftstrom, der zur Erhöhung der Kühlleistung und zur Erhaltung einer gewissen Oberflächenfeuchtigkeit mit Wassernebel durchsetzt wird . - Gegenstrom - Tauchkühlung : Das Kühlen von Gefluegelschlachtkörpern in Behältern mit Wasser oder Eiswasser im Gegenstromverfahren gemäß Anhang I Kapitel V Nummern 28 a ) und 28 ) b ) der Richtlinie 71/118/EWG des Rates ( 6 ).

Artikel 10

( 1 ) Bei der Etikettierung gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a ) der Richtlinie 79/112/EWG dürfen zur Angabe der Haltungsform, ausgenommen organische oder biologische Erzeugung, allein die nachstehenden und die in Anhang III aufgeführten Begriffe in den anderen Sprachen der Gemeinschaft verwendet werden, wenn die Anforderungen gemäß Anhang IV erfuellt sind :

a ) "Gefüttert mit . . . % . . ."

b ) "extensive Bodenhaltung"

c ) "Auslaufhaltung"

d ) "Bäuerliche Auslaufhaltung"

e ) "Bäuerliche Freilandhaltung ".

Diese Angaben können um Hinweise auf die Besonderheiten der jeweiligen Haltungsform ergänzt werden .

( 2 ) Angaben über das Schlachtalter oder die Mastdauer sind nur zulässig, sofern einer der Begriffe gemäß Absatz 1 verwendet wird und die Tiere das Mindestalter gemäß Anhang IV Buchstaben b), c ) oder d ) haben . Diese Bestimmung gilt jedoch nicht für Stubenküken .

( 3 ) Diese Bestimmungen gelten unbeschadet der einzelstaatlichen technischen Maßnahmen, die über die vorgenannten Mindestanforderungen hinausgehen und nur auf die Erzeuger des betreffenden Mitgliedstaats anzuwenden sind, sofern diese Maßnahmen mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind und mit den gemeinsamen Vermarktungsnormen für Gefluegelfleisch in Einklang stehen .

( 4 ) Die einzelstaatlichen Maßnahmen gemäß Absatz 3 werden der Kommission mitgeteilt .

( 5 ) Jeder Mitgliedstaat übermittelt jederzeit auf Antrag der Kommission alle Angaben, die für eine Beurteilung der Frage notwendig sind, ob die unter diesen Artikel fallenden Maßnahmen mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind und mit den gemeinsamen Vermarktungsnormen für Gefluegelfleisch in Einklang stehen . Artikel 11

( 1 ) Schlachthöfe bedürfen zur Verwendung der Begriffe gemäß Artikel 10 einer besonderen Zulassung . Je nach Haltungsform

- führen sie Buch über Name und Anschrift der Gefluegelerzeuger, die nach entsprechender Kontrolle durch die zuständige nationale Behörde zugelassen werden;

- führen sie auf Verlangen dieser Behörde Buch über die Zahl der von den einzelnen Erzeugern je Durchgang gehaltenen Tiere .

( 2 ) Vorgenannte Erzeuger werden weiterhin regelmässig kontrolliert . Sie führen Buch über die Zahl der Tiere je Haltungsform, einschließlich der Zahl der verkauften Tiere und der Namen der Käufer .

( 3 ) Regelmässig kontrolliert wird die Einhaltung der Vorschriften der Artikel 10 und 11 in

- Mastbetrieben : mindestens einmal je Durchgang,

- Futtermühlen : mindestens eine Analyse je Futterformel, jedoch mindestens einmal jährlich,

- Schlachthöfen : mindestens viermal jährlich,

- Brütereien : mindestens einmal jährlich bei Haltungsformen gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben d ) und e ).

( 4 ) Jeder Mitgliedstaat übermittelt den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission vor dem 1 . Juli 1991 ein Verzeichnis der zugelassenen Schlachthöfe gemäß Absatz 1, aus dem Name, Anschrift und Kennummer des Schlachthofs ersichtlich sind . Etwaige Änderungen dieses Verzeichnisses werden den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission zu Beginn jedes Quartals des betreffenden Kalenderjahres mitgeteilt . Artikel 12

In bezug auf die Überwachung der Angaben über die Art der Gefluegelhaltung gemäß Artikel 5 Absatz 6 zweiter Absatz der Verordnung ( EWG ) Nr . 1906/90 müssen die entsprechenden einzelstaatlich benannten Stellen den Kriterien gemäß der Europäischen Norm Nr . EN/45011 vom 26 . Juni 1989 genügen, um von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats zugelassen und überwacht zu werden . Artikel 13

Gefluegelfleisch aus Drittländern kann eine oder mehrere der fakultativen Angaben gemäß Artikel 9 oder 10 tragen, sofern es eine von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes ausgestellte Bescheinigung mitführt, mit der bestätigt wird, daß die betreffenden Erzeugnisse den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen .

Auf Anfrage eines Drittlandes erstellt die Kommission ein Verzeichnis dieser Behörden . Artikel 14

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Verkehrsbezeichnungen und sonstigen Angaben erfolgen zumindest in der Sprache bzw . den Sprachen des Mitgliedstaats, in dem die Erzeugnisse verkauft oder einem anderen Verwendungszweck zugeführt werden. Artikel 15

Diese Verordnung tritt am 20 . Juni 1991 in Kraft . Sie gilt ab 1 . Juli 1991 .

Die Handelsbeteiligten dürfen jedoch bis 31 . Dezember 1991 die in dieser Verordnung genannten Erzeugnisse in Packmaterial verpacken, das nach nationalem oder nach Gemeinschaftsrecht vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung vorgeschriebene Angaben trägt . Diese Erzeugnisse können bis zum 31 . Dezember 1992 vermarktet werden . Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat .

Brüssel, den 5 . Juni 1991 Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission ( 1 ) ABl . Nr . L 173 vom 6 . 7 . 1990, S . 1 . ( 2 ) ABl . Nr . L 46 vom 21 . 2 . 1976, S . 1 . ( 3) ABl . Nr . L 311 vom 4 . 11 . 1978, S . 21 . ( 4 ) ABl . Nr . L 33 vom 8 . 2 . 1979, S . 1 . ( 5 ) Frostbrand : ( in qualitätsmindernder Eigenschaft ) lokale oder großflächige irreversible Trocknungsschädigung von Haut und/oder Fleisch, die sich manifestieren kann als Veränderung - der ursprünglichen Farbe ( in der Regel Aufhellung ) und/oder - von Geschmack und Geruch ( geschmacklos und ranzig ) und/oder - der Konsistenz ( trocken, schwammig ). ( 6 ) ABl . Nr . L 55 vom 8 . 3 . 1971, S . 23 .

ANHANG I

ARTIKEL 1.1 - BEZEICHNUNGEN VON GEFLÜGELSCHLACHTKÖRPERN

E F D DK ESP GR I NL P 1 . Chicken, broiler Poulet ( de chair ) Hähnchen Kylling, slagtekylling Pollo ( de carne ) Êïôüðïõëï Ðaaôaaéíïß êáé êüôaaò ( êñaaáôïðáñáãùãÞò ) Pollo, « Broiler » Kuiken, braadkuiken Frango 2 . Cock, hen, casserole, or boiling fowl Coq, poule ( à bouillir ) Suppenhuhn Hane, höne, suppehöne Gallo, gallina Ðaaôaaéíïß êáé êüôaaò ( ãéá âñÜóéìï ) Gallo, gallina Pollame da brodo Haan, hen, söp - of stoofkip Galo, galinha 3 . Capon Chapon Kapaun Kapun Capón Êáðüíéá Cappone Kapön Capao 4 . Poussin, Coquelet Poussin, coquelet Stubenküken Poussin, Coquelet Pollülo Íaaïóóüò, ðaaôaaéíÜñé Galletto Piepkuiken Pinto, coquelet 1 . ( Young ) turkey Dindonneau, ( jeune ) dinde ( Junge ) Pute, ( Junger ) Truthahn ( Mini)kalkun Pavo ( joven ) ( Íaaáñïß ) ãÜëïé êáé ãáëïðïýëaaò ( Giovane ) tacchino ( Jonge ) kalkön Peru 2 . Turkey Dinde ( à bouillir ) Pute, Truthahn Avlskalkun Pavo ÃÜëïé êáé ãáëïðïýëaaò Tacchino/a Kalkön Peru adulto 1 . ( Young ) duck, duckling, ( Young ) Muscovy duck ( Jeune ) canard, caneton, ( jeune ) canard de Barbarie Frühmastente, Jungente, ( Junge ) Flugente ( Ung ) and ( Ung ) berberand Pato ( joven o anadino ), pato de Berberia ( joven ) ( ÍaaáñÝò ) ðÜðéaaò Þ ðáðÜêéá ( Giovane ) anatra ( Giovana ) anatra muta ( Jonge ) eend, ( jonge ) Barbarijse eend Pato, Pato Barbary 2 . Duck Canard, canard de Barbarie ( à bouillir ) Ente, Flugente Avlsand Berberand Pato, pato de Berberia ÐÜðéaaò Anatra Anatra muta Eend Pato adulto, Pato adulto Barbary 1 . ( Young ) goose, gosling ( Jeune ) oie ou oison Frühmastgans, ( Junge ) Gans ( Ung ) gaas Oca ( joven ), ansarón ( ÍaaáñÝò ) ÷Þíaaò Þ ÷çíÜêéá ( Giovane ) oca ( Jonge ) gans Ganso 2 . Goose Oie Gans Avlsgaas Oca ×Þíaaò Oca Gans Ganso adulto 1 . ( Young ) guinea fowl ( Jeune ) pintade Pintadeau ( Junges ) Perlhuhn ( Ung ) perlehöne Pintada ( joven ) ( ÍaaáñÝò ) öñáãêüêïôaaò ( Giovane ) faraona ( Jonge ) parelhön Pintada 2 . Guinea fowl Pintade Perlhuhn Avlsperlehöne Pintada Öñáãêüêïôaaò Faraona Parelhön Pintada adulta

ARTIKEL 1.2 - BEZEICHNUNGEN FÜR GEFLÜGELTEILSTÜCKE

E F D DK ESP GR I NL P a ) Half Demi ou moitié Hälfte oder Halbes Halvt Medio ÌéóÜ Metà Helft Metade b ) Quarter Quart ( Vorder -, Hinter -) Viertel Kvart Cuarto Ôaaôáñôçìüñéï Quarto Kwart Quarto c ) Unseparated leg quarters Quarts postérieurs non séparés Hinterviertel am Stück Sammenhängende laarstykker Cuartos traseros unidos Áäéá÷þñéóôá ôaaôáñôçìüñéá ðïäéþí Cosciotto Niet-gescheiden achterkwarten Quartos de coxa nao separados d ) Breast Poitrine, blanc ou filet sur os Brust, halbe Brust, halbierte Brust Bryst Pechuga ÓôÞèïò Petto con osso Borst Peito e ) Leg Cuisse Schenkel, Keule Helt laar Muslo y contramuslo Ðüäé Coscia Hele poot, hele dij Perna inteira f ) Chicken leg with a portion of the back Cuisse de poulet avec une portion du dos Hähnchenschenkel mit Rückenstück Kyllingelaar med en del af ryggen Cuarto trasero de pollo Ðüäé áðü êïôüðïõëï ìaa Ýíá êïììÜôé ôçò ñÜ÷çò Coscetta Poot/dij met rugdeel ( bout ) Perna inteira de frango com uma porçao do dorso g ) Thigh Haut de cuisse Oberschenkel, Oberkeule Overlaar Contramuslo Ìçñüò ( ìðïýôé ) Sovraccoscia Bovenpoot, bovendij Coxa h ) Drumstick Pilon Unterschenkel, Unterkeule Underlaar Muslo ÊíÞìç Fuso Onderpoot, onderdij ( Drumstick ) Perna i ) Wing Aile Flügel Vinge Ala Öôaañïýãá Ala Vleugel Asa j ) Unseparated wings Ailes non séparées Beide Flügel, ungetrennt Sammenhängende vinger Alas unidas Áäéá÷þñéóôaaò öôaañïýãaaò Ali non separate Niet-gescheiden vleugels Asas nao separadas k ) Breast fillet Filet de poitrine, blanc, filet, noix Brustfilet, Filet aus der Brust Brystfilet Filete de pechuga ÖéëÝôï óôÞèïõò Filetto, fesa ( tacchino ) Borstfilet Carne de peito l ) Breast fillet with wishbone Filet de poitrine avec clavicule Brustfilet mit Schlüsselbein Brystfilet med önskeben Filete de pechuga con clavícula ÖéëÝôï óôÞèïõò ìaa êëaaéäïêüêáëï Petto ( con forcella ), fesa ( con forcella ) Borstfilet met vorkbeen Carne de peito com fúrcula

ANHANG II

ARTIKEL 9 - KÜHLVERFAHREN

E F D DK ESP GR I NL P 1 . Air chilling Refroidissement à l'air Luftkühlung Luftköling Refrigeración por aire Öýîç ìaa áÝñá Raffreddamento ad aria Luchtköling Refrigeraçao por ventilaçao 2 . Air spray chilling Refroidissement par aspersion ventilée Luft-Sprüh-Kühlung Luftsprayköling Refrigeración por aspersión ventilada Öýîç ìaa öaaêáóìü Raffreddamento per aspersione e ventilazione Lucht-spröiköling Refrigeraçao por aspersao e ventilaçao 3 . Immersion chilling Refroidissement par immersion Gegenstrom - Tauchkühlung Neddypningsköling Refrigeración por immersión Öýîç ìaa âýèéóç Raffreddamento per immersione Dompelköling Refrigeraçao por imersao

ANHANG III

ARTIKEL 10.1 - HALTUNGSFORMEN

E F D DK ESP GR I NL P a ) Fed with . . . % of . . . Oats fed goose Alimenté avec . . . % de . . . Oie nourrie à l'avoine Mast mit . . . % . . . Hafermastgans Fodret med . . . % . . . Havrefodret gaas Alimentado con . . . % Oca engordada con avena ¸÷aaé ôñáöaaß ìaa . . . % . . . ×Þíá ðïõ ðá÷áßíaaôáé ìaa âñþìç Alimentato con il . . . % di . . . Oca ingrassata con avena Gevöd met . . . % . . . Met haver vetgemeste gans Alimentado com . . . % de . . . Ganso engordado com aveia b ) Extensive indoor ( Barn-reared ) Élevé à l'intérieur : système extensif Extensive Bodenhaltung Ekstensivt staldopdrät ( skrabe . . .) Sistema extensivo en gallinero AAêôáôéêÞò aaêôñïöÞò Estensivo al coperto Scharrel . . . Produçao extensiva em interior c ) Free range Sortant à l'extérieur Auslaufhaltung Fritgaände Gallinero con salida libre AAëaaýèaañçò âïóêÞò All'aperto Scharrel . . . met uitloop Produçao em semiliberdade d ) Traditional free range Fermier-élevé en plein air Bäuerliche Auslaufhaltung Frilands . . . Granja al aire libre Ðôçíïôñïöaaßï ðaañéïñéóìÝíçò âïóêÞò Rurale all'aperto Börderij . . . met uitloop Höve . . . met uitloop Produçao ao ar livre e ) Free range - total freedom Fermier-élevé en liberté Bäuerliche Freilandhaltung Frilands . . . opdrättet i fuld frihed Granja de cría en libertad Ðôçíïôñïöaaßï áðaañéüñéóôçò ôñïöÞò Rurale in libertà Börderij . . . met vrije uitloop Höve . . . met vrije uitloop Produçao em liberdade

ANHANG IV

a ) Futterration

Angaben über besondere Futterbestandteile sind nur erforderlich, wenn sie

- im Falle von Getreide mindestens 65 % nach Gewicht des während des grössten Teils der Mastzeit verabreichten Futters ausmachen, wobei der Anteil an Getreidenebenerzeugnissen höchstens 15 % betragen darf . Wird jedoch auf ein spezifisches Getreide hingewiesen, so muß dieses mindestens 35 %, bei Mais mindestens 50 %, des verabreichten Futters ausmachen;

- im Falle von Hülsenfrüchten oder Blattgemüse mindestens 5 % nach Gewicht des während des grössten Teils der Mastzeit verabreichten Futters ausmachen;

- im Falle von Milcherzeugnissen mindestens 5 % nach Gewicht des während der Ausmast verabreichten Futters ausmachen .

Werden an die Gänse während der dreiwöchigen Endmastzeit täglich mindestens 500 g Hafer verfüttert, so darf der Begriff "Hafermastgans" verwendet werden .

b ) Extensive Bodenhaltung

Dieser Begriff ist nur zulässig, sofern

- die Besatzdichte je Quadratmeter Bodenfläche bei

- Hühnern 12 Tiere, jedoch max . 25 kg Lebendgewicht,

- Enten, Perlhühnern und Puten 25 kg Lebendgewicht,

- Gänsen 15 kg Lebendgewicht

nicht überschreitet;

- die Tiere im Falle von

- Hühnern frühestens mit 56 Tagen,

- Puten frühestens mit 70 Tagen,

- Gänsen frühestens mit 112 Tagen,

- Peking-Enten frühestens mit 49 Tagen,

- Flugenten frühestens mit 77 ( weiblich ) bzw . 84 Tagen ( männlich ),

- Perlhühner mit 82 Tagen

geschlachtet werden .

c ) Auslaufhaltung

Dieser Begriff ist nur zulässig, sofern

- die Besatzdichte im Stall und das Schlachtalter den Grenzwerten gemäß Buchstabe b ) entsprechen, ausgenommen für Hähnchen, für welche die Besatzdichte bis 13, jedoch nicht mehr als 27,5 kg Lebendgewicht je Quadratmeter erhöht werden kann;

- die Tiere während zumindest der Hälfte ihrer Lebenszeit bei Tag ständigen Zugang zu vorwiegend begrünten Freiluft-Ausläufen folgenden Flächenausmasses hatten :

- 1 m2 je Hähnchen oder Perlhuhn,

- 2 m2 je Ente;

- 4 m2 je Pute oder Gans;

- das während der Ausmast verabreichte Futter mindestens 70 % Getreide enthält,

- der Stall Ausgänge hat, die zusammengenommen mindestens ebenso lang sind wie eine Längsseite des Stalles im Falle von Hühnern .

d ) Bäuerliche Auslaufhaltung

Dieser Begriff ist nur zulässig, sofern

- die Besatzdichte je Quadratmeter Stallfläche bei

- Hühnern 12 Tiere, jedoch maximal 25 kg Lebendgewicht nicht überschreitet; bei beweglichen Ställen mit maximal 150 m2 Bodenfläche, die nachts offen bleiben, kann die Besatzdichte auf 20 Tiere, jedoch maximal 40 kg Lebendgewicht je m2 Fläche aufgestockt werden,

- Kapaunen 6,25 Tiere ( bis zu 81 Tagen alt : 12 Tiere ), jedoch max . 25 kg Lebendgewicht,

- Flugenten 8 männliche Tiere, jedoch max . 28 kg Lebendgewicht;

10 weibliche Tiere, jedoch max . 20 kg Lebendgewicht,

- Perlhühner 13 Tiere, jedoch max . 20 kg Lebendgewicht,

- Puten 6 Tiere ( bis zu 7 Wochen alt : 10 Tiere ), jedoch max . 25 kg Lebendgewicht,

- Gänsen 3 Tiere, sofern die letzten drei Wochen der Ausmast in Stallhaltung erfolgen, jedoch max . 15 kg Lebendgewicht ( bis zu 7 Wochen alt : 10 Tiere ),

nicht überschreitet;

- die Nutzfläche der Ställe der einzelnen Produktionsstätten 1 600 m2 nicht überschreitet;

- die einzelnen Ställe nicht mehr Tiere enthalten als

- 4 800 Hühner,

- 5 200 Perlhühner in Ställen mit Zugang zu Ausläufen bzw . 2 000 Tiere in Volieren,

- 4 000 weibliche Flugenten bzw . 3 200 männliche Flugenten,

- 2 500 Kapaune, Gänse und Puten;

- die Tiere mindestens ab einem Alter von

- 6 Wochen bei Hühnern und Kapaunen,

- 8 Wochen bei Enten, Gänsen, Perlhühnern und Puten

bei Tag ständigen Zugang zu Freiluft-Ausläufen haben;

- die Freiluft-Ausläufe aus einer vorwiegend begrünten Fläche von mindestens

- 2 m2 je Huhn, Ente oder Perlhuhn,

- 4 m2 je Kapaun,

- 6 m2 je Pute,

- 10 m2 je Gans

bestehen; bei Perlhühnern dürfen die Freiluft-Ausläufe durch Volieren ersetzt werden, deren Bodenfläche mindestens doppelt so groß ist wie die entsprechende Stallfläche und die mindestens 2 m hoch und mit Stangen von mindestens 10 cm Länge je Tier versehen sind;

- die Masttiere von einer anerkannt langsam wachsenden Rasse sind;

- das Mastfutter zu mindestens 70 % aus Getreide besteht;

- das Schlachtalter mindestens beträgt :

- 81 Tage bei Hühnern,

- 150 Tage bei Kapaunen,

- 77 Tage bei weiblichen Flugenten,

- 84 Tage bei männlichen Flugenten,

- 94 Tage bei Perlhühnern,

- 140 Tage bei Puten und Bratgänsen,

- 102 Tage bei Gänsen, die zur Erzeugung von Fettleber und "magret" bestimmt sind .

e ) Bäuerliche Freilandhaltung

Die Verwendung dieses Begriffes setzt Konformität mit den Kriterien gemäß Buchstabe d ) voraus, mit der Ausnahme, daß die Tiere bei Tage flächenmässig unbegrenzten Auslauf haben .

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