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Document 31988L0321

    Richtlinie 88/321/EWG der Kommission vom 16. Mai 1988 zur Anpassung der Richtlinie 71/127/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Rückspiegel von Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt

    ABl. L 147 vom 14.6.1988, p. 77–79 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 25/01/2010; Stillschweigend aufgehoben durch 32003L0097

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1988/321/oj

    31988L0321

    Richtlinie 88/321/EWG der Kommission vom 16. Mai 1988 zur Anpassung der Richtlinie 71/127/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Rückspiegel von Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt

    Amtsblatt Nr. L 147 vom 14/06/1988 S. 0077 - 0079
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 17 S. 0063
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 17 S. 0063


    *****

    RICHTLINIE DER KOMMISSION

    vom 16. Mai 1988

    zur Anpassung der Richtlinie 71/127/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Rückspiegel von Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt

    (88/321/EWG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 71/127/EWG des Rates vom 1. März 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Rückspiegel von Kraftfahrzeugen (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 86/562/EWG der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 9,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Dank den gesammelten Erfahrungen und aufgrund des derzeitigen Standes der Technik können einige Vorschriften der Richtlinie 71/127/EWG zur Erhöhung der Strassenverkehrssicherheit verschärft werden.

    Die zur Zeit für die Fahrzeugklasse N2 mit einer Masse von mehr als 7,5 Tonnen und die Fahrzeugklasse N3 ausser Zugmaschinen von Sattelanhängern geltenden Vorschriften für das äussere seitliche Sichtfeld und das hinter dem Fahrzeug gelegene Sichtfeld haben sich als ungenügend erwiesen. Zur Behebung dieses Mangels ist daher ein zusätzlicher, sogenannter »großwinkliger" Rückspiegel anzubringen.

    Bei Fahrzeugen der Klasse N2 mit einer Masse von mehr als 7,5 Tonnen haben sich die derzeitigen Vorschriften für das Sichtfeld im Bereich neben dem Aufbau des Fahrerhauses gegenüber dem Fahrer ebenfalls als ungenügend erwiesen. Zur Behebung dieses Mangels ist daher ein sogenannter »Anfahrrückspiegel" anzubauen.

    Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Anpassung der Richtlinien zur Beseitigung der technischen Handelshemmnisse auf dem Gebiet der Kraftfahrzeuge an den technischen Fortschritt -

    HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Anhänge II und III der Richtlinie 71/127/EWG werden gemäß dem Anhang dieser Richtlinie geändert.

    Artikel 2

    (1) Ab 1. Januar 1989 dürfen die Mitgliedstaaten aus Gründen, die die Rückspiegel betreffen,

    - für einen Fahrzeugtyp weder die Erteilung der EWG-Betriebserlaubnis oder die Ausstellung des Dokuments nach Artikel 10 Absatz 1 dritter Gedankenstrich der Richtlinie 70/156/EWG des Rates (3) verweigern bzw. die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung zurückweisen

    - noch die erste Inbetriebnahme dieser Fahrzeuge verbieten,

    wenn die Rückspiegel dieses Fahrzeugtyps oder dieser Fahrzeuge den Vorschriften dieser Richtlinie entsprechen.

    (2) Ab 1. Oktober 1990 dürfen die Mitgliedstaaten

    - das Dokument nach Artikel 10 Absatz 1 dritter Gedankenstrich der Richtlinie 70/156/EWG für einen Fahrzeugtyp, dessen Rückspiegel den Vorschriften dieser Richtlinie nicht entsprechen, nicht mehr ausstellen,

    - die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung für einen Fahrzeugtyp zurückweisen, dessen Rückspiegel den Vorschriften dieser Richtlinie nicht entsprechen,

    - die erste Inbetriebnahme der Fahrzeuge, deren Rückspiegel den Vorschriften dieser Richtlinie nicht entsprechen, untersagen.

    Artikel 3

    Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie bis spätestens 1. Januar 1989 nachzukommen, und setzen die Kommission unverzueglich hiervon in Kenntnis.

    Artikel 4

    Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 16. Mai 1988

    Für die Kommission

    COCKFIELD

    Vizepräsident

    (1) ABl. Nr. L 68 vom 22. 3. 1971, S. 1.

    (2) ABl. Nr. L 327 vom 22. 11. 1986, S. 49.

    (3) ABl. Nr. L 42 vom 23. 2. 1970, S. 1.

    ANHANG

    Anhang II der Richtlinie 71/127/EWG wird wie folgt geändert:

    In der Tabelle unter 2.2.2 heisst es in der zweiten Zeile der zweiten Spalte »M1, N1 und N2" anstatt »M1 und N1".

    Anhang III der Richtlinie 71/127/EWG wird wie folgt geändert:

    1. Nummer 2.1.1 erhält folgenden Wortlaut:

    »2.1.1. Die in 5 oben vorgeschriebenen Sichtfelder müssen mit Hilfe der vorgeschriebenen Mindestzahl von Rückspiegeln gemäß nachstehender Tabelle erhalten werden:

    1.2.3,6 // Fahrzeug- klasse // Innenspiegel // Aussenspiegel // // 1.2.3,4.5.6 // // // Hauptspiegel // Großwinklige Rückspiegel // Anfahrspiegel // 1.2.3.4.5.6 // // Gruppe I // Gruppe II // Gruppe III // Gruppe IV // Gruppe V // // // // // // // M1 // 1 (siehe jedoch 2.1.2) // - (siehe jedoch 2.1.2.3) // 1 auf der der Verkehrsrichtung gegenüberliegenden Seite (siehe jedoch 2.2.1) // - // - // // // // // // // M2 // - // 2 (einer links und einer rechts) // - // - (siehe jedoch 2.2.4) // - (siehe jedoch 2.2.2 und 3.7) // // // // // // // M3 // - // 2 (einer links und einer rechts) // - // - (siehe jedoch 2.2.4) // - (siehe jedoch 2.2.2 und 3.7) // // // // // // // N1 // 1 (siehe jedoch 2.1.2) // - (siehe jedoch 2.1.2.3) // 1 auf der der Verkehrsrichtung gegenüberliegenden Seite (siehe jedoch 2.2.1) // - (siehe jedoch 2.2.4) // - // // // // // // // N2µ7,5 t // - (siehe jedoch 2.2.3) // 2 (einer links und einer rechts) // - (siehe jedoch 2.1.3) // - (siehe jedoch 2.1.4) // - (siehe jedoch 2.2.2 und 3.7) // // // // // // // N2>7,5 t // - (siehe jedoch 2.2.3) // 2 (einer links und einer rechts // - (siehe jedoch 2.1.3) // 1 // 1 (siehe jedoch 3.7) // // // // // // // N3 // - (siehe jedoch 2.2.3) // 2 (einer links und einer rechts) // - (siehe jedoch 2.1.3) // 1 // 1 (siehe jedoch 3.7)" // // // // // //

    2. Der Satz bei 2.1.3 beginnt wie folgt: »Bei Fahrzeugen der Klassen N2 und N3"; der bisherige Satzanfang »Bei Fahrzeugen der Klasse N3" ist nicht mehr gültig.

    3. Nach Nummer 2.1.3 wird folgende neue Nummer 2.1.4 eingefügt:

    »2.1.4. Ein Rückspiegel der Gruppe IV ist zwingend vorgeschrieben bei Fahrzeugen der Klasse N2 mit einer Hoechstmasse von 7,5 Tonnen oder weniger, wenn der auf derselben Seite angebaute zwingend vorgeschriebene Rückspiegel der Gruppe II nicht konvex ist".

    4. Nummer 2.2.2 enthält folgende Fassung:

    »2.2.2. Für Fahrzeuge der Klassen N2 mit einer Hoechstmasse von 7,5 Tonnen oder weniger, M2 und M3 ist ein Aussenspiegel der Gruppe V zulässig."

    5. Nummer 2.2.4 erhält folgenden Wortlaut:

    »2.2.4. Für Fahrzeuge der Klassen N2 mit einer Hoechstmasse von 7,5 Tonnen oder weniger, M2 und M3 ist ein Aussenspiegel der Gruppe IV zulässig."

    6. In Nummer 5.5.1 erhält der in Klammern stehende Satzteil in der zweiten Zeile folgenden Wortlaut:

    »(bei Fahrzeugen mit linksseitig angebrachter Lenkanlage)"; der bisherige Wortlaut »(bei Fahrzeugen für den Rechtsverkehr)" wird gestrichen.

    7. In Nummer 5.5.1 erhält der in Klammern stehende Satzteil in der dritten Zeile folgenden Wortlaut:

    »(bei Fahrzeugen mit rechtsseitig angebrachter Lenkanlage)"; der bisherige Wortlaut »(bei Fahrzeugen für den Linksverkehr)" wird gestrichen.

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