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Document 31988D0287

    88/287/EWG: Beschluß der Kommission vom 11. Mai 1988 über die Einstellung des Untersuchungsverfahrens betreffend die widerrechtliche Reproduktion von Tonaufzeichnungen in Indonesien im Anschluß an die Verpflichtung der Indonesischen Republik, Tonaufzeichnungen von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft den gleichen Schutz wie Tonaufzeichnungen indonesischer Staatsangehöriger zu gewähren

    ABl. L 123 vom 17.5.1988, p. 51–52 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 11/05/1988

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1988/287/oj

    31988D0287

    88/287/EWG: Beschluß der Kommission vom 11. Mai 1988 über die Einstellung des Untersuchungsverfahrens betreffend die widerrechtliche Reproduktion von Tonaufzeichnungen in Indonesien im Anschluß an die Verpflichtung der Indonesischen Republik, Tonaufzeichnungen von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft den gleichen Schutz wie Tonaufzeichnungen indonesischer Staatsangehöriger zu gewähren

    Amtsblatt Nr. L 123 vom 17/05/1988 S. 0051 - 0052


    *****

    BESCHLUSS DER KOMMISSION

    vom 11. Mai 1988

    über die Einstellung des Untersuchungsverfahrens betreffend die widerrechtliche Reproduktion von Tonaufzeichnungen in Indonesien im Anschluß an die Verpflichtung der Indonesischen Republik, Tonaufzeichnungen von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft den gleichen Schutz wie Tonaufzeichnungen indonesischer Staatsangehöriger zu gewähren

    (88/287/EWG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2641/84 des Rates vom 17. September 1984 zur Stärkung der gemeinsamen Handelspolitik und insbesondere des Schutzes gegen unerlaubte Handelspraktiken (1),

    nach Konsultationen in dem mit der vorgenannten Verordnung eingesetzten Beratenden Ausschuß,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die Kommission erhielt am 16. März 1987 nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2641/84 einen Antrag der International Federation of Phonogram and Videogram Producers (IFPI), der im Namen fast sämtlicher Hersteller von Tonaufzeichnungen in der Gemeinschaft gestellt wurde und die widerrechtliche Reproduktion von Tonaufzeichnungen in Indonesien betraf.

    Der Antrag enthielt Beweismittel für das Vorliegen unerlaubter Handelspraktiken und einer dadurch verursachten Schädigung, die nach Konsultationen in dem Beratenden Ausschuß als ausreichend angesehen wurden, um die Einleitung eines Verfahrens zu rechtfertigen.

    Die Kommission veröffentlichte daraufhin im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften eine Bekanntmachung über die Einleitung eines Verfahrens wegen unerlaubter Handelspraktiken in Indonesien in Form der widerrechtlichen Reproduktion von Tonaufzeichnungen (2).

    Die Kommission unterrichtete offiziell die Vertreter des betroffenen Landes sowie den Antragsteller und gab allen interessierten Parteien Gelegenheit, ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.

    Die Vertreter des betroffenen Landes und der Antragsteller legten ihren Standpunkt schriftlich dar und stellten einen Antrag auf Anhörung, dem stattgegeben wurde. Der Antragsteller forderte erneut, daß die Gemeinschaftsorgane Gegenmaßnahmen gegenüber Indonesien treffen, sofern dieses Land die für ihn nachteilige Situation nicht abstellt.

    Einige europäische Verbände, darunter vor allem die Fédération Internationale des Musiciens, die Publishers Association, die Fédération Internationale des Acteurs sowie die Association Européenne de produits de marque haben Sachäusserungen vorgebracht. Alle erklärten sich solidarisch mit dem Antragsteller.

    Die Kommission holte die für die Sachaufklärung erforderlichen Informationen ein.

    Im Laufe des Verfahrens haben die indonesischen Behörden um Aussetzung der Untersuchung ersucht.

    Zur Stützung ihres Antrags machten die indonesischen Behörden geltend, daß das indonesische Parlament das indonesische Gesetz von 1982 über das Urheberrecht söben geändert habe, daß die verabschiedeten Änderungen einerseits den Schutz erheblich erhöhen, den das indonesische Recht Werken (einschließlich Tonaufzeichnungen) indonesischer Staatsangehöriger gewährt, und andererseits über einen neuen Artikel 48 die Möglichkeit geben, den Schutz, der Werken indonesischer Staatsangehöriger eingeräumt wird, auf Werke von Staatsangehörigen dritter Länder auszudehenen, daß sie bereit seien, mit der Gewerkschaft Konsultationen aufzunehmen, um eine Lösung zu finden, die den Werken von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten den gleichen Schutz bietet, wie sie Werke indonesischer Staatsangehöriger genießen.

    Die Kommission hat nach Konsultationen in dem Beratenden Ausschuß entschieden, daß es im Interesse der Gemeinschaft liegt, diesem Antrag stattzugeben und Konsultationen mit den indonesischen Behörden im Hinblick auf eine Vereinbarung aufzunehmen, mit der das von der IFPI aufgeworfene Problem gelöst werden kann.

    Die Kommission hat daher mit Entscheidung 87/553/EWG (3) das Untersuchungsverfahren bis zum 29. Februar 1988 ausgesetzt.

    Im Anschluß daran fanden Konsultationen mit den indonesischen Behörden zunächst in Djakarta (Indonesien) und sodann in Brüssel (Belgien) statt.

    Im Anschluß an diese Konsultationen hat sich die Republik Indonesien verpflichtet, entsprechend ihres bevorstehenden Beitritts zu diesbezueglichen internationalen Vereinbarungen, Tonaufzeichnungen von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, die auf ihrem Hoheitsgebiet Tonaufzeichnungen indonesischer Staatsangehöriger einen Schutz gewähren, den gleichen Schutz einzuräumen, den Werke indonesischer Staatsangehöriger in Indonesien genießen.

    Die Kommission ist nach Konsultationen in dem Beratenden Ausschuß der Auffassung, daß diese Maßnahme als ausreichend im Sinne von Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2641/84 angesehen werden sollte, da sie die Beseitigung der Schädigung ermöglicht, die durch die Handelspraktik der Republik Indonesien verursacht worden ist, daß es folglich im Interesse der Gemeinschaft liegt, dies zu akzeptieren und das Verfahren ohne die Einführung von Schutzmaßnahmen nach Artikel 10 Absatz 3 dieser Verordnung einzustellen.

    Der betroffene Wirtschaftszweig der Gemeinschaft wurde konsultiert; er hat sich mit der Einstellung des Untersuchungsverfahrens einverstanden erklärt -

    BESCHLIESST:

    Einziger Artikel

    Das Untersuchungsverfahren betreffend die widerrechtliche Reproduktion von Tonaufzeichnungen in Indonesien wird eingestellt.

    Brüssel, den 11. Mai 1988

    Für die Kommission

    Willy DE CLERCQ

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 252 vom 20. 9. 1984, S. 1.

    (2) ABl. Nr. C 136 vom 21. 5. 1987, S. 3.

    (3) ABl. Nr. L 335 vom 25. 11. 1987, S. 22.

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