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Document 31987R3534

    Verordnung (EWG) Nr. 3534/87 der Kommission vom 24. November 1987 zur Einreihung von Waren in die Tarifstelle 16.04 E des Gemeinsamen Zolltarifs

    ABl. L 336 vom 26.11.1987, p. 14–14 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1987/3534/oj

    31987R3534

    Verordnung (EWG) Nr. 3534/87 der Kommission vom 24. November 1987 zur Einreihung von Waren in die Tarifstelle 16.04 E des Gemeinsamen Zolltarifs

    Amtsblatt Nr. L 336 vom 26/11/1987 S. 0014 - 0014
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 4 S. 0264
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 4 S. 0264


    *****

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 3534/87 DER KOMMISSION

    vom 24. November 1987

    zur Einreihung von Waren in die Tarifstelle 16.04 E des Gemeinsamen Zolltarifs

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 97/69 des Rates vom 16. Januar 1969 über die zur einheitlichen Anwendung des Schemas des Gemeinsamen Zolltarifs erforderlichen Maßnahmen (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2055/84 (2), insbesondere auf Artikel 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Um die einheitliche Anwendung des Schemas des Gemeinsamen Zolltarifs zu gewährleisten, sind Bestimmungen erforderlich für die Tarifierung von Thunfischstücken (»tuna loins") , enthäutet, gefroren, die in Wasser oder Dampf insbesondere mit dem Ziel vorgekocht werden, das Entfernen der Haut zu erleichtern. Durch diese Hitzebehandlung tritt eine teilweise Koagulation des Fischeiweisses ein.

    Im Gemeinsamen Zolltarif im Anhang zur Verordnung (EWG) Nr. 950/68 des Rates (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2184/87 (4), gehören Fische, frisch (lebend oder nicht lebend), gekühlt oder gefroren zu Tarifnummer 03.01; zubereitete oder haltbar gemachte Fische gehören dagegen zu Tarifnummer 16.04.

    Die oben angeführten Thunfischstücke haben durch die Hitzebehandlung den Charakter einer Ware der Tarifnummer 03.01 verloren; sie sind deshalb der Tarifnummer 16.04 zuzuweisen. Innerhalb dieser Tarifnummer kommt die Tarifstelle 16.04 E in Betracht.

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für das Schema des Gemeinsamen Zolltarifs -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Thunfischstücke (»tuna loins"), enthäutet, gefroren, die in Wasser oder Dampf insbesondere mit dem Ziel vorgekocht werden, das Entfernen der Haut zu erleichtern, wobei eine teilweise Koagulation des Fischeiweisses eintritt, gehören im Gemeinsamen Zolltarif zu Tarifstelle

    16.04 Fische, zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Kaviar und Kaviarersatz:

    E. Thunfische.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am achten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 24. November 1987

    Für die Kommission

    COCKFIELD

    Vizepräsident

    (1) ABl. Nr. L 14 vom 21. 1. 1969, S. 1.

    (2) ABl. Nr. L 191 vom 19. 7. 1984, S. 1.

    (3) ABl. Nr. L 172 vom 22. 7. 1968, S. 1.

    (4) ABl. Nr. L 203 vom 24. 7. 1987, S. 16.

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