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Documento 31987L0217
Council Directive 87/217/EEC of 19 March 1987 on the prevention and reduction of environmental pollution by asbestos
Richtlinie 87/217/EWG des Rates vom 19. März 1987 zur Verhütung und Verringerung der Umweltverschmutzung durch Asbest
Richtlinie 87/217/EWG des Rates vom 19. März 1987 zur Verhütung und Verringerung der Umweltverschmutzung durch Asbest
ABl. L 85 vom 28.3.1987, pagg. 40–45
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)
In vigore: Questo atto è stato modificato. Versione consolidata attuale: 04/07/2018
Richtlinie 87/217/EWG des Rates vom 19. März 1987 zur Verhütung und Verringerung der Umweltverschmutzung durch Asbest
Amtsblatt Nr. L 085 vom 28/03/1987 S. 0040 - 0045
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 7 S. 0211
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 7 S. 0211
***** RICHTLINIE DES RATES vom 19. März 1987 zur Verhütung und Verringerung der Umweltverschmutzung durch Asbest (87/217/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 100 und 235, auf Vorschlag der Kommission (1), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3), in Erwägung nachstehender Gründe: In den aufeinanderfolgenden Aktionsprogrammen der Europäischen Gemeinschaft für den Umweltschutz (4) wurde die besondere Bedeutung der Verhütung und Verringerung der Umweltverschmutzung hervorgehoben. In diesem Zusammenhang wurde Asbest unter den Schadstoffen erster Ordnung eingestuft, die sowohl wegen ihrer Toxizität als auch wegen ihrer möglichen gravierenden Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt erforscht werden müssen. Mit der Richtlinie 83/478/EWG (5) sind Vorschriften für die Beschränkung des Inverkehrbringens und der Verwendung von Krokydolith (blauer Asbest) und von krokydolithfaserhaltigen Erzeugnissen sowie besondere Vorschriften für die Kennzeichnung asbesthaltiger Erzeugnisse in die Richtlinie 76/769/EWG (6), zuletzt geändert durch die Richtlinie 85/467/EWG (7), eingefügt worden. Die Richtlinie 83/477/EWG (8) betrifft den Schutz der Arbeitnehmer gegen die Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz. Die Richtlinie 84/360/EWG (9) enthält Vorschriften zur Eindämmung der Luftverschmutzung durch Industrieanlagen. Die Mitgliedstaaten sollten die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, daß Asbestemissionen in die Luft, die Einleitung von asbesthaltigen Abwässern in Gewässer und Verschmutzungen durch Asbestabfälle nach Möglichkeit an der Quelle eingeschränkt und verhindert werden. Es sollte ein ausreichender Zeitraum für die Durchführung dieser Maßnahmen in den bestehenden Anlagen zugestanden werden. Den Mitgliedstaaten sollte es gestattet werden, unter Beachtung der Bestimmungen des Vertrages zum Schutz der Gesundheit und der Umwelt strengere Vorschriften einzuführen. Unterschiede in den Bestimmungen über die Bekämpfung der Verunreinigung durch Industrieanlagen, die zur Zeit in den verschiedenen Mitgliedstaaten gelten oder angepasst werden, können zu ungleichen Wettbewerbsbedingungen führen und sich damit unmittelbar auf das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes auswirken. Es ist daher angezeigt, auf diesem Gebiet eine Angleichung der Rechtsvorschriften gemäß Artikel 100 des Vertrages vorzunehmen. Die Verringerung der Umweltverschmutzung durch Asbest dient der Förderung einer der Zielsetzungen der Gemeinschaft auf dem Gebiet des Schutzes und der Verbesserung der Umwelt. Da die hierfür erforderlichen besonderen Befugnisse im Vertrag nicht ausdrücklich vorgesehen sind, muß ausserdem auf Artikel 235 des Vertrages zurückgegriffen werden - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 (1) Zweck dieser Richtlinie ist es, Maßnahmen vorzusehen und bereits bestehende Vorschriften zu ergänzen, um die Verunreinigung durch Asbest zum Schutze der menschlichen Gesundheit und der Umwelt zu verringern und zu verhindern. (2) Diese Richtlinie wird unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie 83/477/EWG angewandt. Artikel 2 Im Sinne dieser Richtlinie gelten als: 1. »Asbest" folgende Silikate mit Faserstruktur: - Krokydolith (blauer Asbest), - Aktinolith, - Anthophyllit, - Chrysotil (weisser Asbest), - Amosit (Grünerit-Asbest), - Tremolit. 2. »Rohasbest": das Erzeugnis, das durch erstes Zerkleinern von Asbestgestein gewonnen wird. 3. »Verwendung von Asbest": Tätigkeiten, die die Handhabung von mehr als 100 kg Rohasbest jährlich mit sich bringen und bei denen es sich um folgendes handelt: a) die Erzeugung von Rohasbest aus Asbestgestein, jedoch unter Ausschluß aller Prozesse, die unmittelbar mit der Gewinnung des entsprechenden Gesteins zusammenhängen, und/oder b) die Herstellung und industrielle Verarbeitung der folgenden unter Verwendung von Rohasbest hergestellten Erzeugnisse: Asbestzement oder Asbestzementerzeugnisse, Reibbeläge auf der Grundlage von Asbest, Filter und Gewebe aus Asbest, Asbestpapier und -pappe, Dichtungs-, Verpackungs- und Verstärkungsmaterial aus Asbest, Asbestbodenbelag, Asbestfuellmaterial. 4. »Bearbeitung asbesthaltiger Erzeugnisse": Tätigkeiten ausser der Verwendung von Asbest, die Asbest an die Umwelt abgeben könnten. 5. »Abfälle": alle Stoffe und Gegenstände, die in Artikel 1 der Richtlinie 75/442/EWG (1) definiert sind. Artikel 3 (1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß Asbestemissionen in die Luft, Asbestableitungen in Gewässer und die Erzeugung von Asbestabfällen soweit wie möglich am Erzeugerort eingeschränkt und verhindert werden. Bei der Verwendung von Asbest sollten diese Maßnahmen dazu führen, daß ohne unverhältnismässig hohe Kosten die beste verfügbare Technologie - gegebenenfalls einschließlich der Rezyklierung oder Behandlung - angewandt wird. (2) Bei bestehenden Anlagen ist die Bestimmung des Absatzes 1, wonach die nicht mit unverhältnismässig hohen Kosten verbundene beste verfügbare Technologie angewandt werden soll, um Asbestemissionen in die Luft einzuschränken und zu verhindern, unter Berücksichtigung der in Artikel 13 der Richtlinie 84/360/EWG genannten Elemente anzuwenden. Artikel 4 (1) Unbeschadet des Artikels 3 ergreifen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, damit der Gehalt an durch Abluftleitungen in die Luft abgegebenem Asbest bei der Verwendung von Asbest nicht den Grenzwert von 0,1 mg/m3 (mg Asbest in Kubikmeter Abgas) überschreitet. (2) Die Mitgliedstaaten können Anlagen, die insgesamt weniger als 5 000 m3 Abgase pro Stunde abgeben, von der in Absatz 1 genannten Auflage freistellen, wenn die Emission von Asbest in die Luft unter normalen Betriebsbedingungen zu keiner Zeit mehr als 0,5 g/Stunde beträgt. Wird diese Freistellung angewandt, so legen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen fest, um sicherzustellen, daß die in Unterabsatz 1 genannten Schwellenwerte nicht überschritten werden. Artikel 5 Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit: a) bei der Herstellung von Asbestzement eine vollständige Rezyklierung des Abwassers erfolgt. Ist eine solche Rezyklierung wirtschaftlich nicht durchführbar, so treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, damit die Beseitigung asbesthaltiger Abwässer nicht zu einer Verschmutzung des aquatischen Milieus und anderer Sektoren einschließlich der Luft führt. Zu diesem Zweck - wird ein Grenzwert von 30 g der gesamten Schwebstoffe je Kubikmeter abgeleitete Abwässer angewandt; - bestimmen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten für jede betroffene Anlage unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten der Anlage das Volumen der Ableitungen in das Wasser oder die Gesamtmenge abgeleiteter Schwebstoffe, je Tonne des Produkts. Diese Grenzwerte gelten an dem Punkt, an dem die Abwässer die Industrieanlage verlassen; b) bei der Herstellung von Asbestpapier und -pappe eine vollständige Rezyklierung des Abwassers erfolgt. Jedoch kann die Ableitung von Abwasser, das nicht mehr als 30 g Schwebstoffe je Kubikmeter Wasser enthält, anläßlich routinemässiger Reinigungen oder der Wartung des Werks gestattet werden. Artikel 6 (1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die Emissionen in die Luft und die abgeleiteten Abwässer aus den Anlagen, für die in den Artikeln 4 und 5 vorgesehenen Grenzwerte gelten, regelmässig gemessen werden. (2) Für die Kontrolle der Einhaltung der in den Artikeln 4 und 5 vorgesehenen Grenzwerte müssen die Probenahme- und Analyseverfahren und -methoden gemäß dem Anhang oder nach einem anderen Verfahren oder einer anderen Methode mit gleichwertigen Ergebnissen durchgeführt werden. (3) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die von ihnen angewandten Verfahren und Methoden und übermitteln ihr die erforderlichen Angaben für die Beurteilung der Eignung dieser Verfahren und Methoden. Auf der Grundlage dieser Information beobachtet die Kommission die Gleichwertigkeit der verschiedenen Verfahren und Methoden, und sie erstattet dem Rat fünf Jahre nach Bekanntgabe dieser Richtlinie Bericht. Artikel 7 Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit - mit der Bearbeitung der asbesthaltigen Erzeugnisse verbundene Tätigkeiten keine erhebliche Umweltverschmutzung durch Asbestfasern oder -staub verursachen; - der Abbruch von Asbest enthaltenden Gebäuden, Bauten und Anlagen sowie die Entfernung von Asbest oder asbesthaltigem Material aus Gebäuden, Bauten und Anlagen - sofern dabei Asbestfasern oder Asbeststaub freiwerden - keine erhebliche Umweltverschmutzung durch Asbest nach sich ziehen und sichergestellt ist, daß der in Artikel 12 der Richtlinie 83/477/EWG vorgesehene Arbeitsplan den Einsatz aller zu diesem Zweck erforderlichen Vorbeugungsmaßnahmen beinhaltet. Artikel 8 Unbeschadet der Richtlinie 78/319/EWG (1), zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1985, treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, damit: - beim Transport von asbestfaser- oder asbeststaubhaltigen Abfällen und bei ihrem Abladen auf eine Deponie die Freisetzung von Asbestfasern oder Asbeststaub in die Luft sowie Verluste an Flüssigkeit, die Asbestfasern enthalten könnte, vermieden werden; - bei der Ablagerung von asbestfaser- oder asbeststaubhaltigen Abfällen auf den zugelassenen Deponien diese Abfälle unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten so behandelt, verpackt oder abgedeckt werden, daß keine Asbestteilchen in die Umwelt gelangen können. Artikel 9 Ein Mitgliedstaat kann unter Einhaltung der Bestimmungen des Vertrages im Hinblick auf den Schutz der Gesundheit und der Umwelt strengere Vorschriften, als in dieser Richtlinie vorgesehen, festlegen. Artikel 10 Das in den Artikeln 11 und 12 vorgesehene Verfahren wird zur Anpassung des Anhangs an den technischen Fortschritt eingeführt und findet auf alle Änderungen der dort genannten Probenahme- und Analysemethoden Anwendung. Eine derartige Anpassung darf keine unmittelbaren oder mittelbaren Änderungen der in Artikeln 4 und 5 vorgesehenen Grenzwerte zur Folge haben. Artikel 11 Es wird ein Ausschuß zur Anpassung dieser Richtlinie an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt eingesetzt, nachstehend »Ausschuß" genannt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und dessen Vorsitz ein Vertreter der Kommission übernimmt. Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung. Artikel 12 (1) Wird das in diesem Artikel festgelegte Verfahren angewandt, so befasst der Vorsitzende des Ausschusses diesen von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats. (2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu ergreifenden Maßnahmen. Der Ausschuß nimmt zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist, die der Vorsitzende entsprechend der Dringlichkeit der Frage festsetzen kann, Stellung. Die Stellungnahme kommt mit einer Mehrheit von vierundfünfzig Stimmen zustande, wobei die Stimmen der Mitgliedstaaten nach Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages gewogen werden. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil. (3) a) Die Kommission trifft die in Aussicht genommenen Maßnahmen, wenn sie der Stellungnahme des Ausschusses entsprechen. b) Entsprechen die in Aussicht genommenen Maßnahmen nicht der Stellungnahme des Ausschusses oder ist keine Stellungnahme ergangen, so schlägt die Kommission dem Rat unverzueglich die zu treffenden Maßnahmen vor. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit. Hat der Rat nach Ablauf einer Frist von drei Monaten, nachdem ihm der Vorschlag übermittelt worden ist, keine Maßnahmen beschlossen, so erlässt die Kommission die vorgeschlagenen Maßnahmen und bringt sie unverzueglich zur Anwendung. Artikel 13 (1) Die Kommission legt regelmässig eine vergleichende Bewertung der Anwendung dieser Richtlinie durch die Mitgliedstaaten vor. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission sämtliche diesbezuegliche Angaben. Der vertrauliche Charakter der übermittelten Angaben ist zu wahren. (2) Erforderlichenfalls legt die Kommission entsprechend der Entwicklung des ärztlichen Kenntnisstandes und des technologischen Fortschritts weitere Vorschläge vor, die darauf abzielen, die Verschmutzung durch Asbest zum Schutze der menschlichen Gesundheit und der Umwelt zu verhindern und einzuschränken. Artikel 14 (1) Die Mitgliedstaaten setzen vorbehaltlich des Absatzes 2 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens am 31. Dezember 1988 nachzukommen; sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis. (2) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um den Artikeln 4 und 5 bei Anlagen, die vor dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt errichtet oder zugelassen worden sind, möglichst rasch und auf jeden Fall spätestens am 30. Juni 1991 nachzukommen. (3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Artikel 15 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 19. März 1987. Im Namen des Rates Der Präsident M. SMET (1) ABl. Nr. C 349 vom 31. 12. 1985, S. 27. (2) Stellungnahme vom 9. 3. 1987 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (3) ABl. Nr. C 207 vom 18. 8. 1986, S. 21. (4) ABl. Nr. C 112 vom 20. 12. 1973, S. 1, ABl. Nr. C 139 vom 13. 6. 1977, S. 1 und ABl. Nr. C 46 vom 17. 2. 1983, S. 1. (5) ABl. Nr. L 263 vom 24. 9. 1983, S. 33. (6) ABl. Nr. L 262 vom 27. 9. 1976, S. 201. (7) ABl. Nr. L 269 vom 11. 10. 1985, S. 56. (8) ABl. Nr. L 263 vom 24. 9. 1983, S. 25. (9) ABl. Nr. L 188 vom 16. 7. 1984, S. 20. (1) ABl. Nr. L 194 vom 25. 7. 1975, S. 47. (1) ABl. Nr. L 84 vom 31. 3. 1978, S. 43. ANHANG PROBENAHME- UND ANALYSEMETHODEN A. ABWÄSSER Die Referenzanalysemethode zur Messung der in mg/l auszudrückenden Schwebstoffe insgesamt (abfiltrierbare Stoffe von der nicht abgesetzten Probe) ist die Filtration durch Membrane mit 0,45 mm Porengrösse mit Trocknen bei 105 °C und Wiegen (1). Die Proben sind so zu entnehmen, daß sie für die Abwässer während eines Zeitraums von 24 Stunden repräsentativ sind. Diese Messung ist mit einer Genauigkeit (2) von ±5 % und einer Richtigkeit (2) von ±10 % durchzuführen. B. EINZUHALTENDE SPEZIFIKATIONEN FÜR DIE WAHL EINER METHODE ZUR MESSUNG VON EMISSIONEN IN DIE LUFT I. Gravimetrische Methode 1. Es ist eine gravimetrische Methode anzuwenden, mit der die Messung der Gesamtstaubmengen, die durch die Ableitungsrohre ausgestossen werden, durchgeführt werden kann. Der Asbestgehalt im Staub wird berücksichtigt. Sind Gehaltsmessungen erforderlich, so wird der Asbestgehalt im Staub gemessen oder geschätzt. Die Kontrollbehörde beschließt über die Häufigkeit dieser Messungen aufgrund der Merkmale der Anlage und ihrer Produktion, doch sollte dies anfangs zumindest alle sechs Monate geschehen. Stellt ein Mitgliedstaat fest, daß der Gehalt keine signifikanten Veränderungen aufweist, so kann die Häufigkeit der Messungen verringert werden. Werden keine regelmässigen Messungen vorgenommen, so gilt der in Artikel 4 der Richtlinie festgelegte Grenzwert für die Gesamtstaubemission. Die Probenahmen erfolgen vor einer etwaigen Verdünnung des zu messenden Flusses. 2. Die Probenahme ist mit einer Genauigkeit von ±40 % und einer Richtigkeit von ±20 % beim Grenzwert durchzuführen. Die Ermittlungsgrenze muß 20 % betragen. Es sind mindestens 2 Messungen unter denselben Bedingungen durchzuführen, um festzustellen, ob der Grenzwert eingehalten wird. 3. Funktionsbedingungen der Anlage Die Messungen sind nur gültig, wenn die Entnahme während des Funktionierens der Anlage unter normalen Bedingungen erfolgt. 4. Wahl der Entnahmestelle Die Entnahmestelle muß an einem Ort mit wirbelfreier Strömung liegen. Turbulenter Fluß und den Fluß beeinträchtigende Hindernisse, die schlechte Bedingungen für das Fließprofil schaffen können, sind soweit möglich zu vermeiden. 5. Vorrichtungen für die Entnahme Auf den Rohren sind geeignete Öffnungen anzubringen, an denen die Entnahme durchgeführt werden muß; ferner sind angemessene Plattformen vorzusehen. 6. Erforderliche Vormessungen Bevor die eigentlichen Messungen durchgeführt werden, müssen Temperatur-, Druck- und Luftgeschwindigkeitsmessungen vorgenommen werden. Temperatur und Druck sind auch bei der Probenahmestrecke unter normalen Durchflußbedingungen aufzuzeichnen. Sofern ungewöhnliche Bedingungen bestehen, sind zusätzliche Messungen in bezug auf die Konzentration des Wasserdampfs vorzunehmen, um bei den Ergebnissen die geeigneten Korrekturen anbringen zu können. 7. Allgemeine Anforderungen, denen das Probenahme-Verfahren genügen muß Das Verfahren erfordert, daß eine Probe Luft aus einem Rohr, durch das die Emissionen von Asbeststaub geleitet werden, einen Filter durchläuft und daß der im Filter zurückgehaltene Asbestgehalt des Staubs gemessen wird. 7.1. Über die Entnahmestrecke ist ein Dichtigkeitstest vorzunehmen, um sicherzustellen, daß eventuelle Lecks keine Meßfehler bewirken. Der Entnahmekopf wird sorgfältig abgedichtet, und die Entnahmepumpe wird eingeschaltet. Die Leckrate darf 1 % des normalen Entnahmeflusses nicht überschreiten. 7.2. Die Entnahme erfolgt normalerweise bei isokinetischen Bedingungen. 7.3. Die Entnahmedauer hängt von der Art des zu überprüfenden Vorganges und der angewandten Entnahmestrecke ab; der Entnahmezeitraum muß ausreichend sein, um sicherzustellen, daß eine angemessene Materialmenge für das Wiegen gesammelt wird. Er muß für den ganzen zu überwachenden Vorgang repräsentativ sein. 7.4. Sofern sich der Entnahmefilter nicht in unmittelbarer Nähe des Entnahmekopfes befindet, sind Verfahren zur Wiedergewinnung der Materialien anzuwenden, die sich in der Entnahmesonde abgesetzt haben. 7.5. Der Entnahmekopf und die Anzahl der Stellen, an denen Entnahmen erfolgen sollen, werden im Einklang mit der gewählten einzelstaatlichen Norm festgelegt. 8. Art des Entnahmefilters 8.1. Es ist ein für das betreffende Analyseverfahren geeigneter Filter zu wählen. Für die gravimetrische Methode verdienen Glasfaser-Filter den Vorzug. 8.2. Die Filtrierwirksamkeit muß mindestens 99 % betragen, bezogen auf den DOP-Test, wobei ein Aerosol mit Partikeln von 0,3 mm Durchmesser verwendet wird. 9. Wiegen 9.1. Zum Wiegen muß eine geeignete Hochpräzisionswaage verwendet werden. 9.2. Um die für das Wiegen erforderliche Präzision zu erreichen, müssen die Filter vor und nach der Entnahme sorgfältig konditioniert werden. 10. Darlegung der Ergebnisse Die Darlegung der Ergebnisse umfasst ausser den Meßdaten die Temperatur, Druck- und Flussparameter sowie alle einschlägigen Daten wie z. B. ein einfaches Schema mit den Entnahmestellen, Rohrabmessungen, die entnommenen Probevolumen und die für die Bestimmung der Ergebnisse angewandte Rechenmethode. Diese Ertebnisse gelten unter Zugrundelegung normaler Temperatur- (273 K) und Druckbedingungen (101,3 kPa). II. Faserzählmethode Werden Faserzählungsverfahren angewendet, um die Einhaltung des in Artikel 4 der Richtlinie genannten Grenzwerts zu beurteilen, so kann vorbehaltlich des Artikels 6 Absatz 3 der Richtlinie eine Konzentration von 2 Fasern/ml in einer Konzentration von 0,1 mg/m3 Asbeststaub umgerechnet werden. Im Sinne der Richtlinie gilt als Faser jeder Gegenstand, dessen Länge grösser als 5 mm und dessen Durchmesser kleiner als 3 mm ist, bei dem das Verhältnis zwischen Länge und Durchmesser mehr als 3: 1 beträgt und der durch Phasenkontrast-Lichtmikroskopie unter Verwendung der in Anhang I der Richtlinie 83/477/EWG festgelegten Europäischen Referenzmethode gezählt werden kann. Eine Faserzählmethode muß folgenden Spezifikationen genügen: 1. Mit der Methode muß eine Messung des Gehalts an zählbaren Fasern im emittierten Gas möglich sein. Die Kontrollbehörde beschließt über die Häufigkeit dieser Messungen aufgrund der Merkmale der Anlage und ihrer Produktion, doch sollte dies zumindest alle sechs Monate geschehen. Werden keine regelmässigen Messungen vorgenommen, so gilt der in Artikel 4 festgelegte Grenzwert für die Gesamtstaubemission. Die Probenahmen erfolgen vor einer etwaigen Verdünnung des zu messenden Flusses. 2. Funktionsbedingungen der Anlage Die Messungen sind nur gültig, wenn die Entnahme während des Funktionierens der Anlage unter normalen Bedingungen erfolgt. 3. Wahl der Entnahmestelle Die Entnahmestelle muß an einem Ort mit wirbelfreier Strömung liegen. Turbulenter Fluß und den Fluß beeinträchtigende Hindernisse, die schlechte Bedingungen für das Fließprofil schaffen können, sind soweit möglich zu vermeiden. 4. Vorrichtungen für die Entnahme Auf den Rohren sind geeignete Öffnungen anzubringen, an denen die Entnahme durchgeführt werden muß, ferner sind angemessene Plattformen vorzusehen. 5. Erforderliche Vormessungen Bevor die eigentlichen Messungen durchgeführt werden, müssen Temperatur-, Druck- und Luftgeschwindigkeitsmessungen vorgenommen werden. Temperatur und Druck bei der Probenahmestrecke sind unter normalen Durchflußbedingungen aufzuzeichnen. Sofern ungewöhnliche Bedingungen bestehen, sind zusätzliche Messungen in bezug auf die Konzentration des Wasserdampfes vorzunehmen, um bei den Ergebnissen die geeigneten Korrekturen anbringen zu können. 6. Allgemeine Anforderungen, denen das Probenahme-Verfahren genügen muß Das Verfahren erfordert, daß eine Probe Luft aus einem Rohr, durch das die Emissionen von Asbeststaub geleitet werden, einen Filter durchläuft und daß die im Filter zurückgehaltenen zählbaren Asbestfasern des Staubs gemessen werden. 6.1. Über die Entnahmestrecke ist ein Dichtigkeitstest vorzunehmen, um sicherzustellen, daß eventuelle Lecks keine Meßfehler bewirken. Der Entnahmekopf wird sorgfältig abgedichtet, und die Entnahmepumpe wird eingeschaltet. Die Leckrate darf 1 % des normalen Entnahmeflusses nicht überschreiten. 6.2. Die Probenahme von emittiertem Gas erfolgt im Emissionsrohr unter isokinetischen Bedingungen. 6.3. Die Entnahmedauer hängt von der Art des zu überprüfenden Vorgangs und der angewandten Entnahmestrecke ab; der Entnahmezeitraum muß ausreichend sein, um sicherzustellen, daß der Probennahmenfilter zwischen 100 und 600 zählbare Asbestfasern pro mm2 aufweist. Er muß für den ganzen zu überwachenden Vorgang repräsentativ sein. 6.4. Der Entnahmekopf und die Anzahl der Stellen, an denen Entnahmen erfolgen sollen, werden im Einklang mit der gewählten einzelstaatlichen Norm festgelegt. 7. Art des Entnahmefilters 7.1. Es ist ein für das betreffende Meßverfahren geeigneter Filter zu wählen. Für die Faserzählmethode sind Membranenfilter (gemischte Zelluloseester oder Zellulosenitratester) mit einem Foren-Nennmaß von 5 mm mit aufgedruckten Quadraten und einem Durchmesser von 25 mm zu verwenden. 7.2. Die Filtrierwirksamkeit muß mindestens 99 % betragen, bezogen auf die zählbaren Asbestfasern. 8. Faserzählung Die Faserzählmethode muß mit der Europäischen Referenzmethode in Anhang I der Richtlinie 83/477/EWG im Einklang stehen. 9. Darlegung der Ergebnisse Die Darlegung der Ergebnisse umfasst ausser den Meßdaten die Temperatur, Druck- und Flussparameter sowie alle einschlägigen Daten wie z. B. ein einfaches Schema mit den Entnahmestellen, Rohrabmessungen, die entnommenen Probevolumen und die für die Bestimmung der Ergebnisse angewandte Rechenmethode. Diese Ergebnisse gelten unter Zugrundelegung normaler Temperatur- (273 K) und Druckbedingungen (101,3 kPa). (1) Siehe Anhang III der Richtlinie 82/883/EWG (ABl. Nr. L 378 vom 31. 12. 1982, S. 1). (2) Diese Begriffe sind in Artikel 2 der Richtlinie 79/869/EWG (ABl. Nr. L 271 vom 29. 10. 1979, S. 44) in der Fassung der Richtlinie 81/855/EWG (ABl. Nr. L 319 vom 7. 11. 1981, S. 16) definiert.