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Document 21986A1122(05)

    Abkommen in Form eines Notenwechsels über die nicht unter das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft fallenden nichtlandwirtschaftalichen Erzeugnisse und landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse

    ABl. L 328 vom 22.11.1986, p. 39–48 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/1986/553/oj

    Related Council decision

    21986A1122(05)

    Abkommen in Form eines Notenwechsels über die nicht unter das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft fallenden nichtlandwirtschaftalichen Erzeugnisse und landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse

    Amtsblatt Nr. L 328 vom 22/11/1986 S. 0039 - 0048
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 4 S. 0139
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 4 S. 0139


    ABKOMMEN in Form eines Notenwechsels über die nicht unter das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft fallenden nichtlandwirtschaftlichen Erzeugnisse und landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse

    Brüssel, den 14. Juli 1986

    Herr . . . . . . !

    Ich beehre mich, auf das am heutigen Tag unterzeichnete Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Anschluß an den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zur Gemeinschaft sowie auf die Verhandlungen zwischen der Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über eine Übergangszollregelung im Handel zwischen Spanien und Portugal einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits für die nicht unter das obengenannte Abkommen fallenden nichtlandwirtschaftlichen Erzeugnisse und landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse Bezug zu nehmen.

    Für die in den Anhängen I und II aufgeführten Waren bestätige ich hiermit, daß das Königreich Spanien und die Portugiesische Republik den Abstand zwischen dem gemäß den Artikeln 4 und 10 des Zusatzprotokolls festgelegten Ausgangszollsatz und dem Satz des Gemeinsamen Zolltarifs schrittweise so verringern werden, daß ab 1. Januar 1993 der letztere Zollsatz erreicht wird. Diese Verringerung erfolgt im Falle Spaniens in Stufen von 10 %, 12,5 %, 15 %, 15 %, 12,5 %, 12,5 %, 12,5 % und 10 %. Im Falle Portugals erfolgt die Verringerung in Stufen von 10 %, 10 %, 15 %, 15 %, 10 %, 10 %, 15 % und 15 %.

    Im Falle der Tarifnummern, bei denen die Ausgangszollsätze von den Sätzen des Gemeinsamen Zolltarifs oder des vereinheitlichten EGKS-Tarifs nicht mehr als 15 % nach oben oder nach unten abweichen, werden die letztgenannten Zollsätze ab 1. März 1986 vom Königreich Spanien angewandt.

    Die Portugiesische Republik wendet ab 1. März 1986 einen Zollsatz an, mit dem der Abstand zwischen dem Ausgangszollsatz und dem Satz des Gemeinsamen Zolltarifs oder des vereinheitlichten EGKS-Tarifs um 10 % verringert wird. Im Falle der Tarifnummern, bei denen die Ausgangszollsätze von den Sätzen des Gemeinsamen Zolltarifs oder des vereinheitlichten EGKS-Tarifs um nicht mehr als 15 % nach oben oder nach unten abweichen, werden ab 1. Januar 1987 die letztgenannten Zollsätze von der Portugiesischen Republik angewandt.

    Die Schweizerische Eidgenossenschaft wird bei den im Anhang III aufgeführten Waren mit Ursprung in Portugal in der gleichen Weise verfahren, um ab 1. Januar 1993 den Satz des Zolltarifs der Schweiz zu erreichen.

    Dieser Notenwechsel wird von den Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren genehmigt.

    Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu den vorstehenden Ausführungen bestätigen.

    Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

    Im Namen des Rates

    der Europäischen Gemeinschaften

    Brüssel, den 14. Juli 1986

    Herr . . . . . !

    Ich bestätige den Eingang Ihrer heutigen Note mit folgendem Wortlaut:

    "Ich beehre mich, auf das am heutigen Tag unterzeichnete Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Anschluß an den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zur Gemeinschaft sowie auf die Verhandlungen zwischen der Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über eine Übergangszollregelung im Handel zwischen Spanien und Portugal einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits für die nicht unter das obengenannte Abkommen fallenden nichtlandwirtschaftlichen Erzeugnisse und landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse Bezug zu nehmen.

    Für die in den Anhängen I und II aufgeführten Waren bestätige ich hiermit, daß das Königreich Spanien und die Portugiesische Republik den Abstand zwischen dem gemäß den Artikeln 4 und 10 des Zusatzprotokolls festgelegten Ausgangszollsatz und dem Satz des Gemeinsamen Zolltarifs schrittweise so verringern werden, daß ab 1. Januar 1993 der letztere Zollsatz erreicht wird. Diese Verringerung erfolgt im Falle Spaniens in Stufen von 10 %, 12,5 %, 15 %, 15 %, 12,5 %,

    12,5 %, 12,5 % und 10 %. Im Falle Portugals erfolgt die Verringerung in Stufen von 10 %, 10 %, 15 %, 15 %, 10 %, 10 %, 15 % und 15 %.

    Im Falle der Tarifnummern, bei denen die Ausgangszollsätze von den Sätzen des Gemeinsamen Zolltarifs oder des vereinheitlichten EGKS-Tarifs nicht mehr als 15 % nach oben oder nach unten abweichen, werden die letztgenannten Zollsätze ab 1. März 1986 vom Königreich Spanien angewandt.

    Die Portugiesische Republik wendet ab 1. März 1986 einen Zollsatz an, mit dem der Abstand zwischen dem Ausgangszollsatz und dem Satz des Gemeinsamen Zolltarifs oder des vereinheitlichten EGKS-Tarifs um 10 % verringert wird. Im Falle der Tarifnummern, bei denen die Ausgangszollsätze von den Sätzen des Gemeinsamen Zolltarifs oder des vereinheitlichten EGKS-Tarifs um nicht mehr als 15 % nach oben oder nach unten abweichen, werden ab 1. Januar 1987 die letztgenannten Zollsätze von der Portugiesischen Republik angewandt.

    Die Schweizerische Eidgenossenschaft wird bei den im Anhängen III aufgeführten Waren mit Ursprung in Portugal in der gleichen Weise verfahren, um ab 1. Januar 1993 den Satz des Zolltarifs der Schweiz zu erreichen.

    Dieser Notenwechsel wird von den Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren genehmigt.

    Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu den vorstehenden Ausführungen bestätigten."

    Ich beehre mich, Ihnen die Zustimmung meiner Regierung zu dem Inhalt dieser Note zu bestätigen.

    Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

    Für die Regierung

    der Schweizerischen Eidgenossenschaft

    ANHANG I

    SPANIEN

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    ANHANG II

    PORTUGAL

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    ANHANG III

    PORTUGAL

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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