Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31981R1208

    Verordnung (EWG) Nr. 1208/81 des Rates vom 28. April 1981 zur Bestimmung des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schlachtkörper ausgewachsener Rinder

    ABl. L 123 vom 7.5.1981, p. 3–6 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (ES, PT, FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 23/08/2006; Aufgehoben durch 32006R1183

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1981/1208/oj

    31981R1208

    Verordnung (EWG) Nr. 1208/81 des Rates vom 28. April 1981 zur Bestimmung des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schlachtkörper ausgewachsener Rinder

    Amtsblatt Nr. L 123 vom 07/05/1981 S. 0003 - 0006
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 13 S. 0062
    Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 21 S. 0191
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 13 S. 0062
    Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 21 S. 0191


    ****

    ( 1 ) ABL . NR . L 148 VOM 28 . 6 . 1968 , S . 24 .

    ( 2 ) ABL . NR . L 140 VOM 5 . 6 . 1980 , S . 4 .

    VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1208/81 DES RATES

    VOM 28 . APRIL 1981

    ZUR BESTIMMUNG DES GEMEINSCHAFTLICHEN HANDELSKLASSENSCHEMAS FÜR SCHLACHTKÖRPER AUSGEWACHSENER RINDER

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT ,

    GESTÜTZT AUF DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 805/68 DES RATES VOM 27 . JUNI 1968 ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR RINDFLEISCH ( 1 ), ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE BEITRITTSAKTE VON 1979 ,

    GESTÜTZT AUF DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1358/80 DES RATES VOM 5 . JUNI 1980 ZUR FESTSETZUNG DES ORIENTIERUNGSPREISES UND DES INTERVENTIONSPREISES FÜR AUSGEWACHSENE RINDER FÜR DAS VERMARKTUNGSJAHR 1980/81 UND ZUR EINFÜHRUNG EINES GEMEINSCHAFTLICHEN HANDELSKLASSENSCHEMAS FÜR TIERKÖRPER AUSGEWACHSENER RINDER ( 2 ), INSBESONDERE AUF ARTIKEL 4 ABSATZ 1 ,

    AUF VORSCHLAG DER KOMMISSION ,

    IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE :

    NACH DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1358/80 WERDEN DIE FESTSTELLUNGEN DER NOTIERUNGEN UND DIE INTERVENTIONSMASSNAHMEN AUF DEM RINDFLEISCHSEKTOR ANHAND EINES GEMEINSCHAFTLICHEN HANDELSKLASSENSCHEMAS FÜR TIERKÖRPER AUSGEWACHSENER RINDER VORGENOMMEN .

    DIE EINSTUFUNG MUSS AUF DER GRUNDLAGE VON FLEISCHIGKEIT UND FETTGEWEBE ERFOLGEN . DIE KOMBINIERTE VERWENDUNG DIESER BEIDEN KRITERIEN ERMÖGLICHT ES , DIE SCHLACHTKÖRPER AUSGEWACHSENER RINDER IN KLASSEN EINZUTEILEN . DIE SO EINGESTUFTEN SCHLACHTKÖRPER MÜSSEN MIT EINER KENNZEICHNUNG VERSEHEN WERDEN .

    UM DIE EINHEITLICHE ANWENDUNG DIESER VERORDNUNG IN DER GEMEINSCHAFT SICHERZUSTELLEN , IST ES ERFORDERLICH , KONTROLLEN AN ORT UND STELLE DURCH EINEN GEMEINSCHAFTLICHEN KONTROLLAUSSCHUSS VORZUSEHEN .

    ANGESICHTS DER PRAKTISCHEN PROBLEME , DIE DIE EINFÜHRUNG EINES GEMEINSCHAFTLICHEN HANDELSKLASSENSCHEMAS IN DEN MITGLIEDSTAATEN AUFWIRFT , IST ES NOTWENDIG , DIE SCHRITTWEISE EINFÜHRUNG DIESES SCHEMAS VORZUSEHEN -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

    ARTIKEL 1

    DIESE VERORDNUNG LEGT DAS GEMEINSCHAFTLICHE HANDELSKLASSENSCHEMA FÜR SCHLACHTKÖRPER AUSGEWACHSENER RINDER FEST .

    ARTIKEL 2

    ( 1 ) IM SINNE DIESER VERORDNUNG SIND :

    A ) SCHLACHTKÖRPER : DER GANZE KÖRPER EINES GESCHLACHTETEN TIERES , NACHDEM ER AUSGEBLUTET , AUSGEWEIDET UND ENTHÄUTET WURDE , UND ZWAR :

    - OHNE KOPF UND FÜSSE ; DER KOPF WIRD VOM SCHLACHTKÖRPER ZWISCHEN DEM ERSTEN HALSWIRBEL UND DEM HINTERHAUPTBEIN , DIE FÜSSE ZWISCHEN DEM KNIEGELENK UND DER MITTELHAND BZW . ZWISCHEN DEM HESSEGELENK UND DEM MATATARSUS GETRENNT ;

    - OHNE DIE ORGANE IN DER BRUST- UND BAUCHHÖHLE , MIT ODER OHNE NIEREN , NIERENFETTGEWEBE SOWIE BECKENFETTGEWEBE ;

    - OHNE DIE GESCHLECHTSORGANE UND DIE DAZUGEHÖRIGEN MUSKELN , OHNE DAS GESÄUGE UND DAS EUTERFETT ;

    B ) SCHLACHTKÖRPERHÄLFTE : DAS DURCH DIE ZERLEGUNG DES UNTER BUCHSTABE A ) GENANNTEN SCHLACHTKÖRPERS ERZIELTE ERZEUGNIS , WOBEI DIESER SCHLACHTKÖRPER ENTLANG EINER SYMMETRISCHEN TRENNLINIE GESPALTEN WIRD , DIE IN DER MITTE JEDES HALS- , RÜCKEN- UND LENDENWIRBELS SOWIE IN DER MITTE DES KREUZBEINS UND DES BRUSTBEINS SOWIE DER SYMPHYSIS PUBICA DURCHGEHT .

    ( 2 ) FERNER WIRD DER SCHLACHTKÖRPER ZUM ZWECKE DER FESTSTELLUNG DER MARKTPREISE IM VOM FETTGEWEBE NICHT BEFREITEN ZUSTAND AUFGEMACHT , UND ZWAR

    - OHNE NIEREN , NIERENFETTGEWEBE UND BECKENFETTGEWEBE

    - OHNE SAUMFLEISCH UND NIERENZAPFEN

    - OHNE SCHWANZ

    - OHNE RÜCKENMARK

    - OHNE SACKFETT

    - OHNE OBERSCHALENKRANZFETT

    - OHNE STICHSTELLE AM HALS ( HALSFETT ),

    WOBEI DER HALS NACH DEN TIERÄRZTLICHEN VORSCHRIFTEN BESCHNITTEN WURDE .

    DIE MITGLIEDSTAATEN SIND JEDOCH ERMÄCHTIGT , ANDERE SCHNITTFÜHRUNGEN ZUZULASSEN , SOFERN DIESE REFERENZSCHNITTFÜHRUNG NICHT ÜBLICH IST .

    IN DIESEM FALL WERDEN DIE KORREKTUREN , DIE SICH AUS DIESEN SCHNITTFÜHRUNGEN IM VERHÄLTNIS ZUR REFERENZSCHNITTFÜHRUNG ERGEBEN , NACH DEM VERFAHREN DES ARTIKELS 27 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 805/68 VORGENOMMEN .

    ARTIKEL 3

    ( 1 ) DIE SCHLACHTKÖRPER AUSGEWACHSENER RINDER WERDEN IN FOLGENDE KLASSEN UNTERTEILT :

    - SCHLACHTKÖRPER VON JUNGEN MÄNNLICHEN , NICHT KASTRIERTEN TIEREN VON WENIGER ALS 2 JAHREN ,

    - SCHLACHTKÖRPER VON ANDEREN MÄNNLICHEN , NICHT KASTRIERTEN TIEREN ,

    - SCHLACHTKÖRPER VON MÄNNLICHEN KASTRIERTEN TIEREN ,

    - SCHLACHTKÖRPER VON WEIBLICHEN TIEREN , DIE BEREITS GEKALBT HABEN ,

    - SCHLACHTKÖRPER VON ANDEREN WEIBLICHEN TIEREN .

    NACH DEM VERFAHREN DES ARTIKELS 27 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 805/68 WERDEN DIE KRITERIEN FESTGELEGT , DIE EINE UNTERSCHEIDUNG ZWISCHEN DEN SCHLACHTKÖRPERKLASSEN SELBST ERMÖGLICHEN .

    ( 2 ) DIE EINSTUFUNG DER SCHLACHTKÖRPER AUSGEWACHSENER RINDER ERFOLGT , INDEM NACHEINANDER

    A ) DIE FLEISCHIGKEIT ,

    B ) DAS FETTGEWEBE ,

    WIE SIE IN ANHANG I BZW . ANHANG II DEFINIERT SIND , BEURTEILT WERDEN .

    DIE MITGLIEDSTAATEN SIND ERMÄCHTIGT , DAS KRITERIUM DER MUSKELFÜLLE BEI DER BEURTEILUNG DER FLEISCHIGKEIT DER SCHLACHTKÖRPER NICHT ALS ERGÄNZENDES KRITERIUM ZU BERÜCKSICHTIGEN .

    DIE MITGLIEDSTAATEN , DIE VON DIESER ERMÄCHTIGUNG GEBRAUCH MACHEN WOLLEN , TEILEN DIES DER KOMMISSION UND DEN ANDEREN MITGLIEDSTAATEN MIT .

    ( 3 ) DIE MITGLIEDSTAATEN SIND ERMÄCHTIGT , EINE UNTERTEILUNG JEDER DER IN DEN ANHÄNGEN I UND II VORGESEHENEN KLASSEN IN HÖCHSTENS DREI UNTERGRUPPEN VORZUNEHMEN .

    ARTIKEL 4

    ( 1 ) DIE EINSTUFUNG DER SCHLACHTKÖRPER UND DER SCHLACHTKÖRPERHÄLFTEN HAT MÖGLICHST RASCH NACH DER SCHLACHTUNG UND NOCH IM SCHLACHTHOF ZU ERFOLGEN .

    ( 2 ) DIE EINGESTUFTEN SCHLACHTKÖRPER UND SCHLACHTKÖRPERHÄLFTEN WERDEN GEKENNZEICHNET .

    ( 3 ) VOR DER KENNZEICHNUNG WERDEN DIE MITGLIEDSTAATEN ERMÄCHTIGT , DIE BEFREIUNG DER SCHLACHTKÖRPER UND SCHLACHTKÖRPERHÄLFTEN VOM FETTGEWEBE ZUZULASSEN , WENN DIE FETTGEWEBEBESCHAFFENHEIT DER SCHLACHTKÖRPER DIES RECHTFERTIGT .

    DIE BEDINGUNGEN , UNTER DENEN DIE ENTFERNUNG DES FETTGEWEBES VORGENOMMEN WIRD , WERDEN NACH DEM VERFAHREN DES ARTIKELS 27 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 805/68 FESTGELEGT .

    ARTIKEL 5

    EIN GEMEINSCHAFTLICHER KONTROLLAUSSCHUSS , DER SICH AUS SACHVERSTÄNDIGEN DER KOMMISSION UND AUS VON DEN MITGLIEDSTAATEN BESTIMMTEN SACHVERSTÄNDIGEN ZUSAMMENSETZT , NIMMT KONTROLLEN AN ORT UND STELLE VOR . ER ERSTATTET DER KOMMISSION ÜBER DIE VORGENOMMENEN KONTROLLEN BERICHT .

    DIE KOMMISSION TRIFFT GEGEBENENFALLS DIE FÜR EINE EINHEITLICHE EINSTUFUNG ERFORDERLICHEN MASSNAHMEN .

    DIESE KONTROLLEN WERDEN FÜR RECHNUNG DER GEMEINSCHAFT DURCHGEFÜHRT , WELCHE DIE BETREFFENDEN KOSTEN ÜBERNIMMT .

    DIE DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN ZU DIESEM ARTIKEL WERDEN NACH DEM VERFAHREN DES ARTIKELS 27 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 805/68 ERLASSEN .

    ARTIKEL 6

    VOR DEM 30 . JUNI 1981 WERDEN NACH DEM VERFAHREN DES ARTIKELS 27 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 805/68 ERGÄNZENDE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE EINSTUFUNG NACH FLEISCHIGKEIT UND FETTGEWEBE FESTGELEGT .

    DIE KOMMISSION UNTERBREITET DEM RAT VOR DEM 31 . DEZEMBER 1981 EINEN BERICHT ÜBER DIE PROBLEME BEI DER EINFÜHRUNG DES GEMEINSCHAFTSSCHEMAS IN DEN EINZELNEN MITGLIEDSTAATEN UND INSBESONDERE ÜBER DIE ANWENDUNG DES ARTIKELS 3 ABSATZ 2 UNTERABSATZ 2 .

    ANHAND DIESES BERICHTES BESCHLIESST DER RAT AUF VORSCHLAG DER KOMMISSION VOR DEM 31 . MÄRZ 1982 , VON WELCHEM ZEITPUNKT AN DIE FESTSTELLUNG DER MARKTPREISE UND DIE ANWENDUNG DER INTERVENTIONSMASSNAHMEN NACH MASSGABE DES GEMEINSCHAFTSSCHEMAS ERFOLGEN .

    BIS ZU DEM FÜR DIE FESTSTELLUNG DER MARKTPREISE GELTENDEN ZEITPUNKT ERFOLGT DIE FESTSTELLUNG DER PREISE NACH PARALLELEN METHODEN , UND ZWAR EINMAL GEMÄSS DEN DERZEIT GELTENDEN GEMEINSCHAFTLICHEN UND EINZELSTAATLICHEN VORSCHRIFTEN UND ZUM ANDEREN NACH VERWALTUNGSMETHODEN , DIE IN ÜBEREINSTIMMUNG MIT DIESER VERORDNUNG SCHRITTWEISE AUSZUARBEITEN SIND .

    ARTIKEL 7

    DIESE VERORDNUNG TRITT MIT BEGINN DES WIRTSCHAFTSJAHRES 1981/82 IN KRAFT .

    DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT .

    GESCHEHEN ZU LUXEMBURG AM 28 . APRIL 1981 .

    IM NAMEN DES RATES

    DER PRÄSIDENT

    J . DE KONING

    ****

    ANHANG I

    FLEISCHIGKEIT

    ENTWICKLUNG DER PROFILE DER SCHLACHTKÖRPER UND INSBESONDERE IHRER WESENTLICHEN TEILE ( KEULE , RÜCKEN , SCHULTER )

    // //

    FLEISCHIGKEITSKLASSE // BESCHREIBUNG //

    //

    E VORZUEGLICH // ALLE PROFILE KONVEX BIS SUPERKONVEX ; AUSSERGEWÖHNLICHE MUSKELFÜLLE //

    //

    U SEHR GUT // PROFILE INSGESAMT KONVEX ; SEHR GUTE MUSKELFÜLLE //

    //

    R GUT // PROFILE INSGESAMT GERADLINIG ; GUTE MUSKELFÜLLE //

    //

    O MITTEL // PROFILE GERADLINIG BIS KONKAV ; DURCHSCHNITTLICHE MUSKELFÜLLE //

    //

    P GERING // ALLE PROFILE KONKAV BIS SEHR KONKAV ; GERINGE MUSKELFÜLLE //

    ****

    ANHANG II

    FETTGEWEBE

    DICKE DER FETTSCHICHT AUF DER AUSSENSEITE DES SCHLACHTKÖRPERS UND AUF DER INNENSEITE DER BRUSTHÖHLE

    // //

    FETTGEWEBEKLASSE // BESCHREIBUNG //

    //

    1 SEHR GERING // KEINE BIS SEHR GERINGE FETTABDECKUNG //

    //

    2 GERING // LEICHTE FETTABDECKUNG , MUSKULATUR , FAST ÜBERALL SICHTBAR //

    //

    3 MITTEL // MUSKULATUR MIT AUSNAHME VON KEULE UND SCHULTER FAST ÜBERALL MIT FETT ABGEDECKT ; LEICHTE FETTANSÄTZE IN DER BRUSTHÖHLE //

    //

    4 STARK // MUSKULATUR MIT FETT ABGEDECKT , AN KEULE UND SCHULTER JEDOCH NOCH TEILWEISE SICHTBAR ; EINIGE DEUTLICHE FETTANSÄTZE IN DER BRUSTHÖHLE //

    //

    5 SEHR STARK // SCHLACHTKÖRPER GANZ MIT FETT ABGEDECKT ; STARKE FETTANSÄTZE IN DER BRUSTHÖHLE //

    Top