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Document 31980D0391
80/391/EEC: Council Decision of 17 March 1980 accepting on behalf of the Community an Annex to the International Convention on the simplification and harmonization of customs procedures
80/391/EWG: Beschluß des Rates vom 17. März 1980 über die Annahme einer Anlage zum Internationalen Übereinkommen zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren im Namen der Gemeinschaft
80/391/EWG: Beschluß des Rates vom 17. März 1980 über die Annahme einer Anlage zum Internationalen Übereinkommen zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren im Namen der Gemeinschaft
ABl. L 100 vom 17.4.1980, p. 27–31
(DA, DE, EN, FR, IT, NL) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
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In force
80/391/EWG: Beschluß des Rates vom 17. März 1980 über die Annahme einer Anlage zum Internationalen Übereinkommen zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren im Namen der Gemeinschaft
Amtsblatt Nr. L 100 vom 17/04/1980 S. 0027 - 0031
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 2 S. 0162
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 2 S. 0162
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 19 S. 0231
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 6 S. 0214
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 6 S. 0214
BESCHLUSS DES RATES vom 17. März 1980 über die Annahme einer Anlage zum Internationalen Übereinkommen zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren im Namen der Gemeinschaft 80/391/EWG DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, auf Empfehlung der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Gemäß dem Beschluß 75/199/EWG (1) hat die Gemeinschaft das Internationale Übereinkommen zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren geschlossen. Die Anlage zu diesem Übereinkommen betreffend die Wiedereinfuhr in unverändertem Zustand (Rückwaren) kann von der Gemeinschaft angenommen werden. Jedoch muß diese Annahme unter bestimmten Vorbehalten erfolgen, um den besonderen Erfordernissen der Zollunion Rechnung zu tragen - BESCHLIESST: Artikel 1 Die Anlage B3 zum Internationalen Übereinkommen zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren über die Wiedereinfuhr in unverändertem Zustand (Rückwaren) wird - mit Vorbehalten zu der Norm 2 sowie zu den empfohlenen Praktiken 8, 11, 12 und 24 - im Namen der Gemeinschaft angenommen. Der Wortlaut der genannten Anlage ist diesem Beschluß beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates bestellt die Person, die befugt ist, dem Generalsekretär des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens zu notifizieren, daß die Gemeinschaft die Anlage über die Wiedereinfuhr in unverändertem Zustand (Rückwaren) mit den in Artikel 1 genannten Vorbehalten angenommen hat. Geschehen zu Brüssel am 17. März 1980. Im Namen des Rates Der Präsident J. SANTER (1)ABL. Nr. L 100 vom 21.4.1975, S. 1. ANLAGE B3 ANLAGE ÜBER DIE WIEDEREINFUHR IN UNVERÄNDERTEM ZUSTAND (RÜCKWAREN) EINLEITUNG Oft werden aus einem Land ausgeführte Waren in dem Zustand wiedereingeführt, in dem sie das Land verlassen haben. In vielen Fällen war diese Wiedereinfuhr zur Zeit der Ausfuhr vorhersehbar, die dann möglicherweise unter dem Vorbehalt der Wiedereinfuhr erfolgen konnte. In bestimmten Fällen werden die Waren jedoch aufgrund von Umständen wiedereingeführt, die erst nach der Ausfuhr eingetreten sind. Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften der meisten Staaten enthalten Bestimmungen, die die Befreiung dieser wiedereingeführten Waren von den Eingangsabgaben gestatten und die Erstattung der gegebenenfalls bei der Ausfuhr entrichteten Ausgangsabgaben vorsehen. Das Zollverfahren, das diese abgabenfreie Einfuhr und diese Erstattung vorsieht, ist die Wiedereinfuhr in unverändertem Zustand. Dieses Verfahren kann nur unter der Voraussetzung in Anspruch genommen werden, daß die Nämlichkeit der Waren nachgewiesen wird. Beträge, die aufgrund einer Erstattung, eines Erlasses oder aufgrund von Subventionen oder sonstigen Vergütungen anläßlich der Ausfuhr gewährt worden sind, oder Beträge, die im Rahmen einer bedingten Abgabenbefreiung nicht erhoben worden sind, müssen entrichtet werden. Diese Anlage gilt nicht für die Wiedereinfuhr von persönlichen Gebrauchsgegenständen der Reisenden und von Beförderungsmitteln zum privaten Gebrauch. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN Im Sinne dieser Anlage bedeuten a) "Wiedereinfuhr in unverändertem Zustand" das Zollverfahren, nach dem Waren, die aus dem freien Verkehr oder als Veredelungserzeugnisse ausgeführt worden sind, eingangsabgabenfrei zum freien Verkehr abgefertigt werden können, sofern sie im Ausland nicht bearbeitet, verarbeitet oder ausgebessert worden sind. Beträge, die aufgrund einer Erstattung, eines Erlasses oder aufgrund von Subventionen oder sonstigen Vergütungen anläßlich der Ausfuhr gewährt worden sind, oder Beträge, die im Rahmen einer bedingten Abgabenbefreiung nicht erhoben worden sind, müssen entrichtet werden; b) "Abfertigung zum freien Verkehr" das Zollverfahren, nach dem die eingeführten Waren ständig im Zollgebiet verbleiben dürfen. Dieses Verfahren schließt die Entrichtung etwa fälliger Eingangsabgaben und die Durchführung aller erforderlichen Zollförmlichkeiten ein; c) "Eingangsabgaben" Zölle und alle anderen Abgaben, Steuern, Gebühren und sonstigen Belastungen, die anläßlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr von Waren erhoben werden, ohne die Gebühren und Belastungen, die dem Betrag nach ungefähr auf die Kosten der erbrachten Dienstleistungen beschränkt sind; d) "Ausgangsabgaben" Zölle und alle anderen Abgaben, Steuern, Gebühren und sonstigen Belastungen, die anläßlich oder im Zusammenhang mit der Ausfuhr von Waren erhoben werden, ohne die Gebühren und Belastungen, die dem Betrag nach ungefähr auf die Kosten der erbrachten Dienstleistungen beschränkt sind; e) "unter Vorbehalt der Wiedereinfuhr ausgeführte Waren" Waren, deren Wiedereinfuhr nach Angabe des Zollanmelders beabsichtigt ist und für die vom Zoll Nämlichkeitsmaßnahmen getroffen werden können, um die Wiedereinfuhr in unverändertem Zustand zu erleichtern; Anmerkung Unter Vorbehalt der Wiedereinfuhr ausgeführte Waren können als einem Zollverfahren unterworfen gelten, das als "vorübergehende Ausfuhr" bezeichnet wird; f) "Waren des freien Verkehrs" Waren, über die ohne zollamtliche Beschränkungen verfügt werden kann; g) "Veredelungserzeugnisse" die bei oder infolge der Verarbeitung, Bearbeitung oder Ausbesserung der zur aktiven Veredelung vorübergehend eingeführten Waren entstandenen Erzeugnisse; h) "Zollanmeldung" die Erklärung in der vom Zoll vorgeschriebenen Form, in der die Zollbeteiligten das für die Waren anzuwendende Zollverfahren sowie die Einzelheiten angeben, deren Anmeldung der Zoll für die Durchführung dieses Zollverfahrens verlangt; ij) "Personen" sowohl natürliche als auch juristische Personen, soweit sich aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt. GRUNDSÄTZE 1. Norm Für die Wiedereinfuhr in unverändertem Zustand gelten die Bestimmungen dieser Anlage. 2. Norm Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften legen die Voraussetzungen und Förmlichkeiten fest, die für die Wiedereinfuhr in unverändertem Zustand zu erfuellen sind. Anmerkung Die Wiedereinfuhr in unverändertem Zustand setzt voraus, daß den Zollbehörden hinreichend nachgewiesen wird, daß es sich bei den wiedereingeführten Waren um die nämlichen Waren handelt, die ausgeführt wurden. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN 3. Norm Die Wiedereinfuhr in unverändertem Zustand wird gestattet, selbst wenn nur ein Teil der ausgeführten Waren wiedereingeführt wird. 4. Empfohlene Praktik Wenn es die Umstände rechtfertigen, sollte die Wiedereinfuhr in unverändertem Zustand gestattet werden, selbst wenn die Waren von einer anderen Person als dem Ausführer wiedereingeführt werden. 5. Norm Die Wiedereinfuhr in unverändertem Zustand wird nicht deshalb abgelehnt, weil die Waren während ihres Aufenthaltes im Ausland benutzt oder beschädigt worden oder verdorben sind. 6. Norm Die Wiedereinfuhr in unverändertem Zustand wird nicht deshalb abgelehnt, weil die Waren während ihres Aufenthalts im Ausland Behandlungen unterzogen worden sind, die zu ihrer Erhaltung oder Wartung erforderlich waren, sofern durch diese Behandlungen nicht der Wert, den die Waren zur Zeit ihrer Ausfuhr hatten, erhöht worden ist. 7. Norm Die Wiedereinfuhr in unverändertem Zustand beschränkt sich nicht auf Waren, die unmittelbar aus dem Ausland eingeführt werden, sondern wird auch für Waren gestattet, die sich in einem anderen Zollverfahren befinden. 8. Empfohlene Praktik Wirtschaftliche Einfuhrverbote und -beschränkungen sollten nicht für in unverändertem Zustand wiedereingeführte Waren gelten, die sich zur Zeit ihrer Ausfuhr im freien Verkehr befanden. 9. Empfohlene Praktik Die Wiedereinfuhr in unverändertem Zustand sollte nicht allein wegen des Herkunftslandes der Waren abgelehnt werden. 10. Norm Die Wiedereinfuhr in unverändertem Zustand wird nicht deshalb abgelehnt, weil die Waren ohne Vorbehalt der Wiedereinfuhr ausgeführt worden sind. FRIST FÜR DIE WIEDEREINFUHR IN UNVERÄNDERTEM ZUSTAND 11. Empfohlene Praktik Legen die innerstaatlichen Rechtsvorschriften Fristen fest, nach deren Ablauf die Wiedereinfuhr in unverändertem Zustand nicht gestattet wird, so sollten diese Fristen so bemessen sein, daß den besonderen Umständen in den verschiedenen Fällen Rechnung getragen wird, in denen die Wiedereinfuhr in unverändertem Zustand gestattet werden kann ; sie sollten mindestens ein Jahr betragen. ERSTATTUNG DER AUSGANGSABGABEN 12. Empfohlene Praktik Entrichtete Ausgangsabgaben sollten so bald wie möglich nach der Wiedereinfuhr der Waren in unverändertem Zustand erstattet werden. ZUSTÄNDIGE ZOLLSTELLEN 13. Norm Die Zollstellen, bei denen Waren zur Abfertigung zum freien Verkehr angemeldet werden können, sind auch für die Zulassung zur Wiedereinfuhr in unverändertem Zustand zuständig. 14. Norm In unverändertem Zustand wiedereingeführte Waren sollen auch bei einer anderen als der Zollstelle angemeldet werden können, über die sie ausgeführt wurden. ZOLLANMELDUNG 15. Empfohlene Praktik Die Vordrucke für die Zollanmeldung zur Wiedereinfuhr in unverändertem Zustand sollten mit den Vordrucken für die Anmeldung zum freien Verkehr abgestimmt werden. Anmerkungen 1. In einigen Ländern kann die Anmeldung zur Ausfuhr unter Vorbehalt der Wiedereinfuhr auch für die Wiedereinfuhr in unverändertem Zustand verwendet werden. 2. Sind die Waren mit einem Carnet ATA gemäß dem Zollübereinkommen von Brüssel vom 6. Dezember 1961 über das Carnet ATA für die vorübergehende Einfuhr von Waren ausgeführt worden, so erfolgt die Wiedereinfuhr in unverändertem Zustand mit diesem Carnet. 16. Empfohlene Praktik Für die Wiedereinfuhr in unverändertem Zustand von Umschließungen, Behältern, Paletten und gewerblichen Strassenfahrzeugen, die zur internationalen Beförderung von Waren benutzt werden, sollte keine schriftliche Zollanmeldung verlangt werden, sofern den Zollbehörden hinreichend nachgewiesen wird, daß sie sich zur Zeit der Ausfuhr im freien Verkehr befanden. BELEGE FÜR DIE ANMELDUNG ZUR WIEDEREINFUHR IN UNVERÄNDERTEM ZUSTAND 17. Norm Als Belege für die Anmeldung zur Wiedereinfuhr in unverändertem Zustand verlangen die Zollbehörden lediglich die Papiere, die sie für erforderlich halten, um sich zu vergewissern, daß die Voraussetzungen für die Anwendung des Verfahrens erfuellt sind. Anmerkung Die Zollbehörden können die Vorlage der Ausfuhranmeldung, anderer Ausfuhrpapiere, Rechnungen, Verträge usw., die sich auf die ausgeführten Waren beziehen, sowie des Schriftwechsels im Zusammenhang mit der Wiedereinfuhr der Waren verlangen. 18. Empfohlene Praktik Sind die in unverändertem Zustand wiedereinzuführenden Waren unter Vorbehalt der Wiedereinfuhr ausgeführt worden, so sollten die Zollbehörden in der Regel nur die Ausfuhranmeldung oder die bei der Ausfuhr ausgestellte Nämlichkeitsbescheinigung als Belege für die Anmeldung zur Wiedereinfuhr in unverändertem Zustand verlangen. Anmerkungen 1. In verschiedenen Ländern ist die Anmeldung zur Ausfuhr unter Vorbehalt der Wiedereinfuhr das einzige Papier, das bei der Wiedereinfuhr in unverändertem Zustand verlangt wird. 2. Die Zollbehörden können die Nämlichkeit der Waren aufgrund der bei der Ausfuhr durchgeführten Nämlichkeitsmaßnahmen feststellen. WAREN, DIE UNTER VORBEHALT DER WIEDEREINFUHR AUSGEFÜHRT WERDEN a) Unter Vorbehalt der Wiedereinfuhr auszuführende Waren 19. Empfohlene Praktik Die Zollbehörden sollten auf Antrag des Zollanmelders gestatten, daß Waren unter Vorbehalt der Wiedereinfuhr ausgeführt werden, und die zur Erleichterung ihrer Wiedereinfuhr in unverändertem Zustand erforderlichen Maßnahmen treffen. b) Zollstellen, die für die Ausfuhr unter Vorbehalt der Wiedereinfuhr zuständig sind 20. Norm Die Zollstellen, bei denen Waren endgültig ausgeführt werden können, sind auch für die Ausfuhr unter Vorbehalt der Wiedereinfuhr zuständig. c) Zollanmeldung zur Ausfuhr unter Vorbehalt der Wiedereinfuhr 21. Empfohlene Praktik Die Vordrucke für die Zollanmeldung zur Ausfuhr von Waren unter Vorbehalt der Wiedereinfuhr sollten mit den Vordrucken für die endgültige Ausfuhr abgestimmt werden. Anmerkung Die Ausfuhr unter Vorbehalt der Wiedereinfuhr kann auch mit einem Carnet ATA anstelle eines nationalen Zollpapiers erfolgen. d) Belege für die Anmeldung zur Ausfuhr unter Vorbehalt der Wiedereinfuhr 22. Norm Als Belege für die Anmeldung zur Ausfuhr unter Vorbehalt der Wiedereinfuhr verlangen die Zollbehörden lediglich die Papiere, die sie für erforderlich halten, um die Kontrolle des Vorgangs zu ermöglichen und sich zu vergewissern, daß alle Vorschriften hinsichtlich der Anwendung von Beschränkungen oder sonstigen Bestimmungen beachtet worden sind. e) Nämlichkeitssicherung von unter Vorbehalt der Wiedereinfuhr ausgeführten Waren 23. Norm Bei der Festlegung der Art der Nämlichkeitsmaßnahmen, die für unter Vorbehalt der Wiedereinfuhr auszuführende Waren getroffen werden müssen, tragen die Zollbehörden insbesondere der Art der Waren und den Interessen des Fiskus Rechnung. Anmerkung Zur Sicherung der Nämlichkeit der unter Vorbehalt der Wiedereinfuhr auszuführenden Waren können die Zollbehörden zollamtliche Zeichen (Verschlüsse, Stempel, Perforationen usw.) anbringen oder auf Zeichen, Nummern oder andere dauerhaft auf den Waren angebrachte Angaben, auf die Beschreibung der Waren, auf maßstabgerechte Pläne oder Fotos oder auf die Entnahme von Mustern zurückgreifen. f) Erleichterungen für unter Vorbehalt der Wiedereinfuhr ausgeführte Waren 24. Empfohlene Praktik Unter Vorbehalt der Wiedereinfuhr ausgeführte Waren sollten von gegebenenfalls zu entrichtenden Ausgangsabgaben bedingt befreit werden. Anmerkung Es kann vom Zollanmelder verlangt werden, Sicherheit für die Beträge zu leisten, die zu entrichten sind, wenn die Waren nicht in der gegebenenfalls festgesetzen Frist wiedereingeführt werden. 25. Norm Auf Antrag des Zollbeteiligten gestatten die Zollbehörden, daß die Ausfuhr unter Vorbehalt der Wiedereinfuhr in eine endgültige Ausfuhr umgewandelt wird, sofern die entsprechenden Voraussetzungen und Förmlichkeiten erfuellt sind. Anmerkungen 1. Nicht erhobene Ausgangsabgaben sind zu entrichten. 2. Eine Erstattung oder Befreiung von Abgaben, die wegen der Ausfuhr unter Vorbehalt der Wiedereinfuhr nicht in Anspruch genommen werden konnte, wird in der Regel gewährt. 26. Empfohlene Praktik Sollen dieselben Waren mehrmals unter Vorbehalt der Wiedereinfuhr ausgeführt und in unverändertem Zustand wiedereingeführt werden, so sollten die Zollbehörden auf Antrag des Zollanmelders die bei der ersten Ausfuhr vorgelegte Zollanmeldung zur Ausfuhr unter Vorbehalt der Wiedereinfuhr für alle folgenden Wiedereinfuhren und Ausfuhren der Waren innerhalb eines bestimmten Zeitraums als gültig anerkennen. Anmerkung Die folgenden Wiedereinfuhren oder Ausfuhren können von den Zollbehörden durch Stempelaufdruck oder entsprechenden Vermerk in der Zollanmeldung erfasst werden. INFORMATIONEN ÜBER DIE WIEDEREINFUHR IN UNVERÄNDERTEM ZUSTAND 27. Norm Die Zollbehörden sorgen dafür, daß jede interessierte Person sich leicht alle zweckdienlichen Informationen über die Wiedereinfuhr in unverändertem Zustand beschaffen kann.